Wild Fauna Protection Ordinance
颁布于 2012-11-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 20. November 2012 über den Wildtierschutz (WTSchV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- wild fauna, protected area, protection of habitats, liability/compensation, cultural heritage, zoning, enforcement/compliance, offences/penalties, biodiversity
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451.016 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 381 ausgegeben am 30. November 2012 Verordnung vom 20. November 2012 über den Wildtierschutz (WTSchV) Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 1171, und von Art. 3 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 6, Art. 36 Abs. 1 und 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 42, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 46, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Wildtieren durch die Er richtung von Schonzonen und Winterruhezonen. 2) Sie dient insbesondere: a) der Erhaltung und Verbesserung der Quantität und Qualität der Lebensräume von Wildtieren; b) der Sicherung überlebensfähiger Populationen einheimischer Wildtier arten; c) der Gewährleistung eines arteigenen Lebensrhythmus für Wildtiere; d) der Sicherung einer nachhaltigen Nutzung jagdbarer Wildtiere; 1 LR 451.0 2 LR 922.0 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete e) der Verminderung von Verbiss- und Schälschäden an der Waldvege tation; f) der Stärkung des Bewusstseins und des Verständnisses der Öffent lichkeit für die Bedürfnisse der Wildtiere. Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts. II. Schonzonen und Winterruhezonen A. Schonzonen Art. 3 Schutzgebiete 1) Folgende Gebiete werden als Schonzonen für Wildtiere ausgeschie den: a) Alpila - Garsälli; b) Schönberg; c) Lawena - Demmara; d) Ruggeller Rheinau; e) Schlosswald. 2) Das massgebliche Flächenausmass der Gebiete nach Abs. 1 ist in den Plänen im Anhang dargestellt. Art. 4 Schutzmassnahmen 1) In Schonzonen gilt eine ganzjährige jagdliche Schonzeit. Hegeab schüsse kranker oder seuchenverdächtiger Wildtiere einschliesslich allfäl liger Nachsuchen dürfen nur vom Jagdaufseher des Reviers, in welchem die Schonzone liegt, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt vorge nommen werden. 2 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 2) Schonzonen dürfen nur auf Wanderwegen begangen werden. Im Übrigen sind Freizeit- und Erholungsaktivitäten sowie andere Aktivitäten, durch die Wildtiere gestört werden könnten, unzulässig. Dies gilt nicht für die alpwirtschaftliche Nutzung. Waldwirtschaftliche Massnahmen haben sich auf Pflegeeingriffe zum Schutz von Menschenleben oder er heblichen Sachwerten zu beschränken. B. Winterruhezonen Art. 5 Schutzgebiete 1) Folgende Gebiete werden als Winterruhezonen für Wildtiere aus geschieden: a) Plankner Ställa; b) Schwabbrünnen - Aescher; c) Gafadura - Alpila; d) Wildschloss - Garsälli - Bargälla; e) Stärnabärg - Heubüal - Maschera - Plattawald; f) Hahnenspiel - Bergle - Valorsch. 2) Das massgebliche Flächenausmass der Gebiete nach Abs. 1 ist in den Plänen im Anhang dargestellt. Art. 6 Schutzmassnahmen 1) Winterruhezonen dürfen in der Zeit zwischen dem 15. Dezember und dem 15. April nur auf Wanderwegen begangen werden. Im Übrigen sind Freizeit- und Erholungsaktivitäten sowie andere Aktivitäten, durch die Wildtiere gestört werden könnten, unzulässig. 2) Die land- und waldwirtschaftliche Nutzung hat in Rücksichtnahme auf die Wildtiere und deren Lebensräume zu erfolgen. 3 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete III. Organisation und Durchführung Art. 7 Amt für Umwelt Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Art. 8 Kennzeichnung und Beschilderung 1) Das Amt für Umwelt hat Schonzonen und Winterruhezonen vor Ort in geeigneter Weise zu kennzeichnen; es kann erforderlichenfalls auf die Bedeutung der Zone und die wichtigsten Schutzinhalte und Schutz bestimmungen hinweisen. 2) Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeich nung und Beschilderung nach Abs. 1 zu dulden. Art. 9 Information der Öffentlichkeit Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das Bewusstsein und das Ver ständnis der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse der Wildtiere und deren Lebensräume gestärkt wird. Art. 10 Anzeigepflicht Amtsstellen und Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft oder dem Jagdgesetz betraut sind und die eine Widerhandlung im Sinne dieser Verordnung wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese dem Amt für Umwelt anzuzeigen. 4 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 IV. Strafbestimmungen Art. 11 Übertretungen 1) Wer in Schonzonen die Vorschriften nach Art. 4 Abs. 2 oder in Winterruhezonen die Vorschriften nach Art. 6 verletzt, wird nach Art. 50 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bestraft. 2) Wer entgegen Art. 4 Abs. 1 in der Schonzone Hegeabschüsse vor nimmt, wird nach Art. 56 des Jagdgesetzes bestraft. V. Schlussbestimmung Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 5 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete Anhang (Art. 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2) 6 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 7 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 8 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 9 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 10 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 11 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 12 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 13 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 14 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 15 451.016 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 16 Pflanzen- und Naturschutzgebiete 451.016 17