Wild Fauna Measures Ordinance
颁布于 2003-09-30 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 30. September 2003 über die Hege des Wildes, die Abschussplanung, -durchführung und –kontrolle sowie die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung (Hegeverordnung; Hege V).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, wild fauna, protection of habitats, animal welfare, policy/planning, seasons, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, biodiversity
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922.011 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 198 ausgegeben am 3. Oktober 2003 Verordnung vom 30. September 2003 über die Hege des Wildes, die Abschussplanung, durchführung und kontrolle sowie die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung (Hegeverordnung; HegeV) Aufgrund von Art. 27, 31, 32, 33, 33a, 33b, 35, 36, 39, 46, 49 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 46, sowie Art. 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Hegeziele, Bezeichnungen 1) Die Hege des Wildes bezweckt insbesondere: a) die Schaffung und Erhaltung von Populationen jagdbarer Tierarten, welche in der Individuenzahl schwankend, sich ausgewogen zusam mensetzen und sozial organisieren, gesund sind und in Wohlbefinden leben; 1 LR 922.0 922.011 Hegeverordnung (HegeV) b) die Verbesserung und Erhaltung des Lebensraumes und die Sicher stellung der Lebensgrundlagen jagdbarer Tierarten, wobei vorrangige Interessen der Land- und Waldwirtschaft zu wahren sind. 2) Art und Umfang sowie zeitlicher und örtlicher Anwendungsbe reich von Hegemassnahmen werden von der Tragfähigkeit des Lebens raumes bestimmt. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Be rufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Ge schlechts zu verstehen. Art. 2 Jagd- und Schonzeiten 1) Die folgenden jagdbaren Tiere dürfen vorbehaltlich Abs. 2 inner halb der nachstehend angegebenen Jagdzeiten bejagt werden: a) Rotwild, Rehwild, Gamswild und Steinwild: 1. Mai bis 30. November; b) Wildschwein: 1. August bis 31. Dezember; c) Feldhase: 15. Oktober bis 31. Dezember; d) Murmeltier: 1. September bis 30. September; e) Dachs: 1. September bis 31. Dezember; f) Fuchs, Steinmarder, Waschbär, Bisam: 1. Juni bis 28. Februar; g) Birkhahn: 15. Oktober bis 30. November; h) Schneehuhn, Schneehase: 15. Oktober bis 30. November; i) Stockente: 15. Oktober bis 31. Dezember; k) Fasan: 15. Oktober bis 31. Dezember; l) Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Rabenkrähe, Ei chelhäher, Elster: 15. Oktober bis 28. Februar. 2) Innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Jagdzeiten sind alle Wildarten während der Monate der Aufzucht des Nachwuchses zu schonen. 3) Alle jagdbaren Tiere, für welche keine Jagdzeit nach Abs. 1 festge legt ist, unterliegen einer ganzjährigen Schonung. Aufgrund besonderer Umstände kann die Regierung die Schonzeiten sowie die Jagdruhezeiten mittels besonderer Festlegung in den Abschuss- und Bejagungsrichtlinien gemäss Art. 8 ändern. 2 Hegeverordnung (HegeV) 922.011 3 II. Abschussplanung, -durchführung und -kontrolle beim Schalenwild Art. 3 Grundsatz 1) Als massgebliche Hegemassnahme soll die Abschussplanung des Schalenwildes zur Erreichung der Hegeziele beitragen, insbesondere um: a) den Schalenwildbestand nach Konstitution und Kondition sowie Ge sundheitszustand und Qualität zu pflegen; b) eine wildökologisch und wildsoziologisch richtige Bejagung zu ermö glichen und sicherzustellen; c) den Lebensraum zu schützen sowie zwecks nachhaltiger Sicherung der Waldfunktionen einen waldbaulich tragbaren Schalenwildbestand herzustellen und zu erhalten; d) Biotopschäden für die gesamte Flora und Fauna zu vermeiden. 2) Die Prioritäten bei der Abschussplanung des Schalenwildes sind in der Reihenfolge der Nennung: a) einen waldbaulich tragbaren Wildbestand, in der Regel Naturverjün gung der standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen, bei Bedarf durch lokal- oder regionenspezifische Sondermassnahmen her zustellen und zu erhalten; b) die Populationsstruktur nach Alter und Geschlecht zu regulieren; c) die Lebensraumstrukturen zu erhalten und zu verbessern. 3) Die Regierung legt jährlich nach Massgabe der Art. 4 bis 8 einen Abschussplan mit Verordnung fest.1 Art. 4 Erhebung des Wildbestandes 1) Die Jagdaufseher der einzelnen Jagdreviere führen in Zusammen arbeit und nach Weisung des Amtes für Umwelt objektive Erhebungen des jagdbaren Wildes bezüglich Bestandeszahl, Alters- und Geschlech terzusammensetzung sowie Gesundheitszustand durch.2 1 Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 117. 2 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 922.011 Hegeverordnung (HegeV) 4 2) Das Amt für Umwelt hat die Erhebungen im Hinblick auf die Be standesentwicklung zu überprüfen, zusammenzufassen und der Regie rung hierüber Bericht zu erstatten.1 Art. 5 Grundlagen der Abschussplanung 1) Aufgrund der Wildschadensituation im Wald und an den landwirt schaftlichen Kulturen sowie des qualitativen und quantitativen Zustandes des Schalenwildbestandes legt die Regierung nach Anhören des Jagdbei rats für die jährliche Abschussplanung bei den einzelnen Schalenwildar ten den angestrebten Endbestand fest. 2) Massgebliche Kriterien bei der Festlegung des angestrebten Endbe standes bilden: a) die Beurteilung des Waldeigentümers betreffend: aa) Verjüngungssituation; bb) waldbaulich tragbare Verbiss-, Fege- und Schälschäden (Ergeb nisse der Verbisskontrollzäune und der Schälschadenerhebungen); cc) Wirkungen von waldwirtschaftlichen Massnahmen zur Verbes serung des Lebensraumes; b) die Beurteilung des Amtes für Umwelt in Zusammenarbeit mit den Jagdleitern und Jagdaufsehern der einzelnen Jagdreviere in Bezug auf:2 aa) gemeinsame Nutzung des Lebensraumes mit anderen Schalenwild arten; bb) Bestandesentwicklung der einzelnen Schalenwildarten; cc) Geschlechter- und Altersklassenverhältnis; dd) Konstitution, Kondition und Gesundheit des Schalenwildbestan des; ee) Auswirkungen von Massnahmen zur Vermeidung von Störungs einflüssen; c) der Abschussantrag der Jagdgemeinschaften betreffend Gewährleistung der jagdlichen Nutzung. 1 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 5 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Hegeverordnung (HegeV) 922.011 5 3) Für die einzelnen Abschussplanregionen gemäss Art. 7 legt die Re gierung den jeweils angestrebten Endbestand gesondert fest, um den spezifischen Erfordernissen der Wildpopulationen Rechnung zu tragen. Art. 6 Mindest- und Höchstabschuss 1) Der Abschussplan enthält für die einzelnen Schalenwildarten, so weit erforderlich nach Geschlecht und Altersklassen, die Abschüsse, welche mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschuss) oder insgesamt durchgeführt werden dürfen (Höchstabschuss). 2) Um eine dem gesetzten Abschussziel und einer nachhaltigen Jagd ausübung entsprechende Durchführung des Abschussplans beim Scha lenwild sicherzustellen, gilt für eine Abschussplanregion gemäss Art. 7 als Mindestabschuss jene Abschusszahl, welche unter Anwendung der Kriterien gemäss Art. 5 festzulegen ist. 3) Um die jagdwirtschaftliche Zielsetzung, insbesondere die nachhal tige Nutzung des Schalenwildbestandes nicht zu gefährden, gilt für eine Abschussplanregion gemäss Art. 7 als Höchstabschuss jene Abschuss zahl, welche über den Mindestabschuss hinaus im Sinne der vollen Ab schöpfung des jagdlich nutzbaren Zuwachses zusätzlich möglich ist. 4) Der von der Regierung im Abschussplan festgesetzte Mindestab schuss ist einerseits im Hinblick auf die Erhaltung eines der Tragfähigkeit des Lebensraumes angepassten Schalenwildbestandes und andererseits im Hinblick auf dessen Populationsstruktur und sozialen Wohlbefindens zu erfüllen. 5) Soweit es zur Erfüllung des Mindestabschusses zweckmässig und für die Verminderung des Jagddruckes hilfreich ist, sind insbesondere in Gebieten mit hoher Verjüngungsnotwendigkeit und gleichzeitig wald baulich untragbarem Verbissdruck revierübergreifende Ansitzdrückjag den durchzuführen. Diese werden vom Amt für Umwelt gemeinsam mit den Jagdleitern und Jagdaufsehern der betroffenen Reviere organisiert.1 6) Wird in einem Jagdrevier der Abschussplan bei einer Wildart bis Ende der Jagdzeit trotz objektiv geeigneter Bejagungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so hat die Regierung eine entsprechende Ersatzvornahme gemäss Art. 46 des Jagdgesetzes zu veranlassen. 1 Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 922.011 Hegeverordnung (HegeV) Art. 7 Zusammenfassung von Jagdrevieren 1) Aufgrund der unterschiedlichen Eignung der Jagdreviere als Le bensraum für das Schalenwild und der natürlichen Abgrenzung der Le bensräume von in sich geschlossenen Populationsteilen des Schalenwildes sowie unter Berücksichtigung einer zweckmässigen gemeinsamen Nutzung werden Jagdreviere zur gemeinsamen Abschussplanung (Abschussplan regionen) wie folgt zusammengefasst: a) Gamswild: Zone I: Alpila, Bargella, Pirschwald, Planken, Schlosswald, Vaduz; Zone II: Balzers, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Triesen, Trie senberg, Valüna; b) Rotwild: Zone I: Alpila, Pirschwald, Planken; Zone II: Balzers, Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Schlosswald, Triesen, Triesenberg, Vaduz, Valüna; c) Rehwild: Zone I: Eschnerberg, Eschner Riet, Mauren, Ruggell, Schaaner Riet; Zone II: Alpila, Pirschwald, Planken; Zone III: Balzers, Lawena, Schlosswald, Triesen, Triesenberg, Vaduz; Zone IV: Bargella, Guschgfiel, Malbun, Sass, Valüna; d) Steinwild: Balzers, Lawena, Malbun, Triesenberg, Valüna. 2) Der Abschusserfolg wird je Abschussplanregion beurteilt. Art. 8 Abschussrichtlinien 1) Die Regierung kann nach Anhören des Jagdbeirates mit der Ab schussplanung detaillierte Abschuss- und Bejagungsrichtlinien für das jeweils laufende Jagdjahr erlassen, welche jährlich ändernden Erforder nissen in der Bewirtschaftung der jeweiligen Wildart oder besonderen Einwirkungen im Lebensraum Rechnung tragen. 6 Hegeverordnung (HegeV) 922.011 7 2) Für die Abschussplanung werden die Altersklassen des Schalen wildes bezogen auf erfüllte Lebensjahre wie folgt festgelegt: Wildart Geschlecht Jugendklasse Mittelklasse Altersklasse Rehwild männl. 0-1 2 und mehr weibl. 0-1 2 und mehr Rotwild Kälber männl. 1-4 5-11 12 und mehr weibl. 1-2 3 und mehr Gamswild Kitze männl. 1-3 4-9 10 und mehr weibl. 1-3 4-11 12 und mehr Steinwild männl. 1-4 5-9 10 und mehr weibl. 1-4 5-11 12 und mehr Art. 9 Abschusskontrolle, Strecken- und Fallwildstatistik 1) Für jedes Jagdrevier ist von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt eine Strecken- und Fallwildstatistik aller jagdbaren Tierarten zu führen und am Ende des Jagdjahres dem Amt für Umwelt zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.1 2) Jeder Abschuss von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, ist von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt innerhalb einer Woche schriftlich zu melden, ansonsten es auf den Abschussplan nicht angerechnet wird.2 3) Schalenwild, das nach Abgabe des Abschussantrages zu Tode kommt und während der Jagdzeit der jeweiligen Tierart als Fallwild gefunden wird, jedoch von den Jagdaufsehern mit Formular des Amtes für Umwelt nicht innerhalb einer Woche schriftlich gemeldet wird, ist auf den Abschuss plan des laufenden Jagdjahres nicht anzurechnen.3 1 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 922.011 Hegeverordnung (HegeV) 8 4) Am Ende des Jagdjahres findet nach Weisung des Amtes für Um welt eine Hegeschau statt mit dem Ziel:1 a) die Bestandesentwicklung jagdbarer Tierarten sowie die Lebensraum situation für wildlebende Tierarten darzustellen; b) den Umfang und die Bedeutung von Hegemassnahmen aufzuzeigen; c) das Verständnis für Schutzmassnahmen für wildlebende Tiere zu fördern sowie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu unter stützen. 5) Jeder Jagdleiter ist verpflichtet, sämtliche Trophäen des in seinem Revier im laufenden Jagdjahr erlegten Schalenwildes fristgerecht und unter Bekanntgabe der für eine Beurteilung nötigen Angaben für die Hegeschau zur Verfügung zu stellen. 6) Verspätete, nicht gemeldete oder falsch gemeldete Abschüsse wer den beim Abschussplan nicht berücksichtigt und gemäss Art. 56 des Jagdgesetzes geahndet. III. Kostenregelung für Massnahmen der Wildschadenverhütung Art. 10 Beteiligung 1) An den Kosten von Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden haben sich Land, Waldeigentümer und Jagdgemeinschaften gemeinsam zu beteiligen. In den Privat- und Alpgenossenschaftswaldun gen wird der Kostenanteil des Waldeigentümers von der Hoheitsgemeinde übernommen. 2) Das Land leistet Finanzhilfen von 50 % an die Kosten der Wild schadenverhütung, die Waldeigentümer bzw. Hoheitsgemeinden 40 % und diejenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden zu treffen waren, 10 %. 3) Die Forstorgane informieren vorgängig die Jagdgemeinschaften über die zu treffenden Massnahmen. 1 Art. 9 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Hegeverordnung (HegeV) 922.011 9 IV. Massnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes wildlebender Tiere Art. 11 Grundsatz 1) Mit dem Ziel insbesondere jene Wälder, welche eine Schutzfunkti on erfüllen, vom Äsungsdruck des Schalenwildes zu entlasten und dessen grösstmögliche Verteilung über die geeigneten Areale zu begünstigen, sollen im Grundsatz flächendeckend Massnahmen zur quantitativen Erhal tung und qualitativen Verbesserung des Lebensraumes wildlebender Tiere getroffen werden. 2) Massnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensrau mes jadgbarer Tierarten sind im Hinblick auf die Effizienz und Effektivi tät des Mitteleinsatzes sowie auf deren langfristige Wirkung in erster Linie in Vernetzung zu Kernlebensräumen vorzunehmen. 3) Kernlebensräume sind wildtierökologisch zusammenhängende und naturnahe Landschaftsteile ausreichender Grösse, welche entweder Som mereinstandsfläche, bevorzugter Aufenthaltsraum oder bevorzugtes Areal für mehrere jagdbare Tierarten bilden oder als Wintereinstandsgebiet von besonderer Bedeutung sind oder sich durch günstige Lebensraumbezie hungen zu benachbarten, grossräumigen Verbreitungsarealen auszeichnen. 4) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Tragfähigkeit des Lebensraumes erfolgen durch die Gemeindeforstbetriebe im Einver nehmen mit dem Amt für Umwelt oder nach Weisung des Amtes für Umwelt durch die Jagdgemeinschaften. Die diesbezüglich anfallenden Kosten können im Rahmen des jährlichen Voranschlages gemäss Art. 21 des Jagdgesetzes vom Land getragen werden.1 Art. 12 Natürliche Äsung 1) Innerhalb des Waldareals ist die Ansamung und Begünstigung der Kraut- und Strauchvegetation in möglichst üppiger Ausbildung bei allen waldwirtschaftlichen Pflegemassnahmen zu fördern. 1 Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 922.011 Hegeverordnung (HegeV) 2) Innerhalb grossflächig zusammenhängender, geschlossener Wald bestände ist die Neuanlage von Äsungsflächen in angemessener Grösse und Verteilung über das Waldareal sowie in der Nähe von Einständen und Ruheplätzen zu fördern. Soweit möglich und zweckmässig, sind Ma schinenwege und Rückegassen im Sinne von Äsungsflächen zu pflegen und zu unterhalten. 3) Der Wald-Feld-Übergangsbereich ist in denjenigen Gebieten, wo Wald- und Landwirtschaftszone aneinandergrenzen, zum Wald hin auf einer Breite von mindestens einer Baumlänge durch Massnahmen der Waldrandpflege bezüglich der Äsungs- und Deckungsqualität zu verbes sern. 4) Im Berg- und Alpengebiet ist die Wald-Weide-Grenze im Rahmen der Wald-Weide-Trennung soweit möglich und sinnvoll so festzulegen, dass ein lockerer und unregelmässig strukturierter Waldsaum innerhalb der beweideten Flächen geschaffen und erhalten werden kann. 5) Soweit möglich und zweckmässig, sind auf Böschungen entlang Ge wässern und Waldwegen, in Feldgehölzen und Windschutzstreifen oder auf Blössen Verbissgehölze zu fördern sowie deren regelmässige Pflege und Erneuerung sicherzustellen. Art. 13 Vernetzung und ökologische Aufwertung 1) Soweit erforderlich, sind Kernlebensräume vor einer Verinselung durch Bauten, Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen zu schützen und mittels extensiver Bewirtschaftung von Grünlandstreifen oder Schaffung naturnaher Landschaftselemente zu vernetzen. 2) Um weiträumige Wildwanderungen zu ermöglichen und den geneti schen Austausch zwischen Wildtierpopulationen zu fördern, sind durchge hende Wildwanderkorridore bei der Planung von Erschliessungs-, Bau und Infrastrukturanlagen zu berücksichtigen und gegebenenfalls durch die Errichtung von künstlichen Wildtierpassagen zu gewährleisten. 3) Soweit erforderlich, sind in land- oder alpwirtschaftlich genutzten Gebieten ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere im Rahmen der Umsetzung des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes, so anzulegen, dass sie das Angebot an Äsung, Deckung und Ruhe für wildlebende Tiere erhöhen. 10 Hegeverordnung (HegeV) 922.011 11 Art. 14 Notfuttervorlage im Winter 1) Die Fütterung des Schalenwildes ist vorbehaltlich Abs. 2 untersagt. 2) Zur Ergänzung des natürlichen Winternahrungsangebotes, insbe sondere im Sinne von Notfuttervorlagen und eines entsprechenden Füt terungskonzeptes, können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem Amt für Umwelt, über den ganzen nutzbaren Winterlebens raum verteilt Magerheutristen angelegt werden.1 3) Das Magerheu soll dabei soweit möglich vor Ort gewonnen wer den, um mit einer periodischen Mahd die Qualität des Grases zu verbes sern und den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit einer Offenhaltung vergandender und einwachsender Flächen Rechnung zu tragen. 4) Der Jagdbeirat bestimmt, wie der Begriff "Notzeit" im Zusammen hang mit der Notfütterung zu verstehen ist, und entscheidet im Einzelfall auf Antrag einer Jagdgesellschaft, ob eine Notzeit vorliegt.2 Art. 15 Lenkungsmassnahmen und Gebote 1) Einwirkungen aus Freizeit- und Erholungsaktivitäten, welche den Lebensraum der wildlebenden Tiere erheblich oder nachhaltig beein trächtigen, sind durch entsprechende Lenkungsmassnahmen und Gebote möglichst zu vermeiden oder soweit erforderlich durch Verbote zu be schränken oder zu verhindern. 2) Freizeit- und Erholungsaktivitäten sind möglichst zu kanalisieren, um Wildlebensräume vor störenden oder schädlichen Einwirkungen zu schützen. Art. 16 Ruhezonen Zur Förderung des artspezifischen Wohlbefindens aller darin vor kommenden wildlebenden Säugetiere und Vögel in möglichst naturnahen 1 Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 14 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 35. 922.011 Hegeverordnung (HegeV) 12 Lebensräumen sowie zur Umsetzung von Naturschutz- und von jagdli chen Hegezielen sollen Ruhezonen geschaffen werden. V. Jagdaufseher Art. 17 Grundsatz 1) Die Aufgaben und Befugnisse der von den einzelnen Jagdgemein schaften für ein einzelnes oder für mehrere Reviere gemeinsam bestellten neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher richten sich nach den Be stimmungen der Art. 27 bis 30 des Jagdgesetzes. 2) Die Entlöhnung der neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher wird im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Jagdaufseher und denjenigen Jagdgemeinschaften festgelegt, welche den Jagdaufseher bestellen. 3) Die neben- oder hauptberuflichen Jagdaufseher der einzelnen Jagd gemeinschaften sind zur Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt verpflichtet.1 4) Allfällige revierspezifische Bestimmungen betreffend Art und Um fang der Jagdaufsicht sind im Pacht- und Jagdaufseher-Dienstvertrag für das jeweilige Jagdrevier zu regeln. VI. Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 22. März 1962 zum Jagdgesetz, LGBl. 1962 Nr. 10; b) Verordnung vom 2. Juni 1969 betreffend die Abänderung der Ver ordnung zum Jagdgesetz, LGBl. 1969 Nr. 35; 1 Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Hegeverordnung (HegeV) 922.011 13 c) Verordnung vom 10. Mai 1977 betreffend die Abänderung der Ver ordnung zum Jagdgesetz, LGBl. 1977 Nr. 30; d) Verordnung vom 19. Juli 1977 über die Abhaltung von Pflichttrophä enschauen, LGBl. 1977 Nr. 41; e) Verordnung vom 21. Dezember 1999 über die Abschussplanung, Ab schussdurchführung und Abschusskontrolle sowie die Kostenregelung von Massnahmen der Wildschadenverhütung, LGBl. 2000 Nr. 4. Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef