Waste Wood Ordinance (Holzabfall-Verordnung)
颁布于 2000-02-22 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 22. Februar 2000 über Zwischenlager und Aufbereitungsplätze für Holzabfälle (Holzabfall-Verordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Forestry, Waste and hazardous substances
- 关键词
- timber, transport/storage, authorization/permit, enforcement/compliance, offences/penalties, pollution control, waste disposal, waste management
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814.601.5 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000Jahrgang 2000 Nr. 73Nr. 73 ausgegeben am 9. März 2000ausgegeben am 9. März 2000 VerordnungVerordnung vom 22. Februar 2000 über Zwischenlager und Aufbereitungsplätze fürüber Zwischenlager und Aufbereitungsplätze für Holzabfälle (Holzabfall-Verordnung)Holzabfälle (Holzabfall-Verordnung) Aufgrund von Art. 40, Art. 41 Bst. b, Art. 42 Abs. 5 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die umweltgerechte Bewirtschaftung von Holzabfällen. Art. 2 Begriffe 1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) Holzabfälle: aa) Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen; bb) Altholz aus Verpackungen wie Paletten und Kisten; cc) Holzmöbel; Fassung: 01.11.2014 1 dd) speziell behandeltes Holz (z.B. druckimprägniert); ee) Holz ähnlicher Art oder Herkunft; b) Anlagen: Zwischenlager und Aufbereitungsplätze für Holzabfälle ein- schliesslich aller mit deren Betrieb zusammenhängenden Maschinen und Geräten; c) Zwischenlager: ein Platz, auf welchem Holzabfälle entgegengenommen, gelagert und zur definitiven Verwertung bzw. Entsorgung wieder ent- fernt werden. Nicht als Zwischenlager gelten Lagerplätze mit einer Annahmemenge von weniger als 10 Tonnen Holzabfällen pro Jahr und nur mit zeitweiser Lagerung, falls die Holzabfälle anschliessend einer definitiven Verwertung bzw. Entsorgung zugeführt werden; d) Aufbereitungsplatz: ein Platz, auf welchem Holzabfälle maschinell zer- kleinert, nach Holzarten getrennt und/oder Fremdmaterialien aussor- tiert werden. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeich- nungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Art. 32 Holz-Sonderabfälle Für Holzabfälle, welche gemäss der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) als Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle einzu- stufen sind, gelten zusätzlich deren Bestimmungen. Art. 4 Verbote 1) Der Betreiber von Zwischenlagern und Aufbereitungsplätzen darf die Holzabfälle nicht mit anderen Abfällen vermischen. 2) Die Verwendung von Holzabfällen in Erde, in Kompost, als Fahr- bahnbefestigung oder in anderer Weise, durch welche Schadstoffe in die Umwelt gelangen können, ist verboten. 3) Holzabfälle dürfen nicht als Brennstoff in Feuerungsanlagen einge- setzt werden. 4) Holzabfälle dürfen nicht zur Verwendung für die Zwecke gemäss Abs. 2 und 3 angeboten oder abgegeben werden. 814.601.5 Holzabfall-Verordnung 2 Fassung: 01.11.2014 Art. 53 Aufgehoben II. Bewilligung von Zwischenlagern und Aufbereitungs-II. Bewilligung von Zwischenlagern und Aufbereitungs- plätzenplätzen Art. 64 Bewilligungspflicht Wer ein Zwischenlager oder einen Aufbereitungsplatz errichten, ändern oder betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 7 Bewilligungsgesuch 1) Das Gesuch für die Bewilligung muss eine Beschreibung der Anlage nach Standort, Grösse sowie Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeiten enthalten, insbesondere: a) einen Situationsplan mit Darstellung der betriebsspezifischen Anlagen- teile; b) eine Beschreibung der zum Einsatz kommenden Maschinen; c) die Angaben über die voraussichtlichen Mengen an jährlich entgegenge- nommenen Holzabfällen; d) die Bezeichnung der zur Annahme vorgesehenen Holzabfälle; e) den Nachweis der vorgesehenen Entsorgung der Holzabfälle und der durch den Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle. 2) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben verlangen.5 Art. 8 Erteilung der Bewilligung 1) Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung, wenn:6 a) das Gesuch vollständig ist; b) eine vorschriftsgemässe Lagerung und Aufbereitung der Holzabfälle gewährleistet ist; Holzabfall-Verordnung 814.601.5 Fassung: 01.11.2014 3 c) die vorschriftsgemässe Verwertung oder Entsorgung der Holzabfälle und der durch den Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle gewährleistet ist; und d) die baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Zonen- konformität, erfüllt sind. 2) Das Amt für Umwelt kann die Bewilligung mit Auflagen oder Bedin- gungen zum Schutz der Umwelt verknüpfen und eine Beschränkung der zugelassenen Holzabfälle festlegen. Zudem kann es auf Kosten des Betrei- bers Analysen des Schadstoffgehaltes der Holzabfälle und der durch den Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle verlangen.7 3) Die Bewilligung wird für maximal fünf Jahre ausgestellt. Sie wird auf Gesuch hin verlängert, sofern die Voraussetzungen noch gegeben sind. Art. 9 Entzug der Bewilligung Das Amt für Umwelt kann die Bewilligung entziehen, wenn:8 a) im Betrieb Verstösse gegen die Bestimmungen der Umweltschutzgesetz- gebung festgestellt werden; oder b) gegen die Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung verstossen wird. III. Anforderungen an Zwischenlager und Aufbereitungs-III. Anforderungen an Zwischenlager und Aufbereitungs- plätzeplätze Art. 10 Platzgestaltung 1) Zwischenlager und Aufbereitungsplätze müssen mit einem wasser- dichten Belag und je nach Ausgestaltung der Platzentwässerung mit einem Randabschluss versehen sein. 2) Die Entwässerung muss über einen genügend dimensionierten Schlammsammler erfolgen. 3) Die Abwassereinleitung muss die gewässerschutzrechtlichen Bestim- mungen erfüllen. 814.601.5 Holzabfall-Verordnung 4 Fassung: 01.11.2014 4) Zwischenlager und Aufbereitungsplätze müssen mit einem Zaun und einem abschliessbaren Tor ausgerüstet sein, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern. 5) Das Amt für Umwelt kann Abweichungen von den Anforderungen gemäss Abs. 1 bis 4 bewilligen, sofern sichergestellt ist, dass keine Schad- stoffe in die Umwelt gelangen können.9 Art. 11 Überdachung 1) Geschredderte Holzabfälle dürfen nicht im Freien gelagert werden. 2) Geschredderte Holzabfälle dürfen in Containern mit einer Abde- ckung aus Blachen zwischengelagert werden. 3) Stückige Holzabfälle dürfen in der Regel ohne Überdachung gelagert werden, sofern das Amt für Umwelt nicht weitere Auflagen verfügt.10 Art. 1211 Schredderung von Holzabfällen Schredderanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Sie müssen zur Staubniederhaltung zumindest beim Einfülltrichter und beim Austrag mit einer Vorrichtung zur Besprühung mit Wasser ausgerüstet sein. Das Amt für Umwelt kann zusätzliche Massnahmen zur Minderung von Staubemissionen verlangen. Art. 13 Pflichten des Betreibers 1) Der Betreiber eines Zwischenlagers oder Aufbereitungsplatzes ist ver- pflichtet: a) Holzabfälle bei der Annahme zu kontrollieren; nicht zugelassene oder mit Fremdmaterialien verunreinigte Holzabfälle sind zurückzuweisen; b) ein Verzeichnis über Eingangsmengen, getrennt nach Holzabfallkate- gorie und Herkunft, sowie über die abgegebenen Mengen, aufgeschlüs- selt nach Entsorgungsfirmen, zu führen; c) das Verzeichnis gemäss Bst. b dem Amt für Umwelt jährlich bis spätes- tens Ende Januar bekanntzugeben;12 Holzabfall-Verordnung 814.601.5 Fassung: 01.11.2014 5 d) dafür zu sorgen, dass ausserhalb der Öffnungszeiten keine Anlieferungen erfolgen. 2) Das Amt für Umwelt kann weitere Betriebsvorschriften anordnen.13 IV. Organisation und DurchführungIV. Organisation und Durchführung Art. 1414 Zuständigkeit Der Vollzug dieser Verordnung obliegt vorbehaltlich Art. 17 Abs. 2 dem Amt für Umwelt. Art. 1515 Aufgehoben V. StrafbestimmungenV. Strafbestimmungen Art. 16 Widerhandlungen Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:16 a) Holzabfälle mit anderen Abfällen vermischt (Art. 4 Abs. 1); b) Holzabfälle in unerlaubter Art und Weise verwendet (Art. 4 Abs. 2); c) Holzabfälle als Brennstoff in Feuerungsanlagen einsetzt (Art. 4 Abs. 3); d) Holzabfälle für verbotene Verwendungszwecke anbietet oder abgibt (Art. 4 Abs. 4); e) Aufgehoben17; f) beim Betrieb einer Anlage gegen die Bestimmungen der Umweltschutz- gesetzgebung, Bewilligungsauflagen oder -bedingungen verstösst (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9); g) Anlagen betreibt, welche den Anforderungen nach dieser Verordnung nicht genügen (Art. 10 bis 12); h) gegen die Pflichten als Betreiber verstösst (Art. 13). 814.601.5 Holzabfall-Verordnung 6 Fassung: 01.11.2014 VI. Übergangs- und SchlussbestimmungVI. Übergangs- und Schlussbestimmung Art. 17 Sanierung und Stilllegung bestehender Plätze 1) Bestehende Zwischenlager und Aufbereitungsplätze müssen bis spä- testens 1. Mai 2001 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Das Amt für Umwelt erlässt die entsprechenden Verfügungen.18 2) Die Regierung verfügt die Stilllegung von Zwischenlagern und Aufbe- reitungsplätzen, soweit diese nicht innert der Frist von Abs. 1 saniert sind. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef Holzabfall-Verordnung 814.601.5 Fassung: 01.11.2014 7 1 Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 262. 2 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 262. 3 Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 262. 4 Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 7 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 8 Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 9 Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 10 Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 11 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 12 Art. 13 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 15 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 262. 16 Art. 16 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 262. 17 Art. 16 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 262. 18 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 814.601.5 Holzabfall-Verordnung 8 Fassung: 01.11.2014 /chrono/2014262000 /chrono/2014262000 /chrono/2014262000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2014262000 /chrono/2014262000 /chrono/2014262000 /chrono/2012321000