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列支敦士登的法律

Spatial Information Infrastructure Ordinance (GDI-GebV)

颁布于 2011-08-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV).
语言
German
类型
条例
国家
列支敦士登
主题
Land and soil
关键词
survey/mapping, cadastre/land registration, fees/royalties, enforcement/compliance

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  1. 214.321.1 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011Jahrgang 2011 Nr. 434Nr. 434 ausgegeben am 5. September 2011ausgegeben am 5. September 2011 VerordnungVerordnung vom 30. August 2011 über die Gebühren für die Nutzung der Geoda-über die Gebühren für die Nutzung der Geoda teninfrastruktur Liechtensteinteninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV)(GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV) Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsge setzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, Art. 50 und 64 Bst. k des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Ver messungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, sowie Art. 22 des Gesetzes vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG), LGBl. 2018 Nr. 81, verordnet die Regierung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein). Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: Fassung: 01.08.2020 1 a) "Eigengebrauch": Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein: 1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; 2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse; sowie 3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Doku mentation; b) "gewerbliche Nutzung": jede Nutzung von Geodaten der GDI-Liech tenstein, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist; c) "GDI-Auszüge": Karten, Pläne und alle weiteren Auszüge und Darstel lungen zur Veranschaulichung von Geodaten aus der GDI-Liechten stein; d) "Download-Dienst mit direktem Datenzugriff": Geodatendienst zum Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon zum Zeitpunkt der Nutzung ohne dauerhafte Speicherung der Geodatensätze auf dem System des Nutzers; e) "Download-Dienst ohne direkten Datenzugriff": Geodatendienst zum Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon auf Bestellung und ohne direkten Zugriff (z.B. eShop-Funktion); f) "Web Map Service": ein Schnittstellenstandard für Darstellungsdienste zum Abrufen von Plan- und Kartenauszügen über das Internet.2 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufs bezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen. II. GebührenII. Gebühren A. AllgemeinesA. Allgemeines Art. 3 Bemessungsgrundlagen 1) Sofern keine Pauschalgebühren vorgesehen sind, werden die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein bemessen nach: a) der Flächengrösse; 214.321.1 GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 2 Fassung: 01.08.2020 b) der Anzahl Informationsebenen; c) der Anzahl Objekte; d) der Pixelmenge; e) der Dauer der Nutzung; f) der Papiergrösse. 2) Enthält eine Informationsebene nur wenige Datensätze, kann sie für die Berechnung der Gebühren mit anderen Informationsebenen zu einer Informationseinheit zusammengefasst werden. 3) Die Bemessungsgrundlagen nach Abs. 1 werden pro angefangene Ver rechnungseinheit wie folgt auf ganze Einheiten aufgerundet: a) Flächengrösse auf ganze km²; b) Objektanzahl auf 10 000 Objekte; c) Pixelmenge auf 10 Megapixel; d) Nutzungsdauer auf ganze Minuten. 4) Für die Berechnung der Flächengrösse wird zwischen intensiv und extensiv genutzten Gebieten unterschieden, wobei die extensiv genutzten Gebiete mit 1/10 der tatsächlichen Fläche berücksichtigt werden. Die Abgrenzung erfolgt aufgrund der Toleranzstufeneinteilung nach Art. 40 der Vermessungsverordnung; extensiv genutzte Flächen entsprechen TS4 und TS5. Art. 4 Gebührenart und -umfang 1) Es werden folgende Gebühren erhoben: a) Datennutzungsgebühr (Art. 5 und 6); b) Infrastrukturgebühr (Art. 8); c) Bereitstellungsgebühr (Art. 9); d) Richtigkeitsbescheinigungsgebühr (Art. 10). 2) Die gesamte Gebühr ergibt sich aus der Summe der anfallenden Ein zelgebühren nach Abs. 1 zuzüglich der Mehrwertsteuer. GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 214.321.1 Fassung: 01.08.2020 3 B. DatennutzungsgebührB. Datennutzungsgebühr Art. 5 Grundsatz Je nach Art der Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein wird unterschieden zwischen: a) Datennutzungsgebühr bei Eigengebrauch; b) Datennutzungsgebühr bei gewerblicher Nutzung. Art. 6 Gebührenhöhe 1) Die Datennutzungsgebühr bei Eigengebrauch beträgt: a) für Darstellungsdienste:3 1. Web Map Service der zuständigen Fachstelle mit Basisfunktionalität und einer Datenrate bis 3 Megapixel pro Einzelbild: gebührenfrei; 2. übrige Darstellungsdienste mit einem nach Art. 21 der Geoinforma tionsverordnung vertraglich festgelegtem erweitertem Funktionsum fang: 1.00 Franken pro 10 Megapixel; b) für Downloaddienste mit direktem Datenzugriff: 1.00 Franken pro 10 000 Objekte; c) für Downloaddienste ohne direkten Datenzugriff oder für den Bezug ent sprechender Daten bei der Ausgabestelle: 1. als Vektordatensatz: 5.00 Franken pro km² und Informationsebene; 2. als Rasterdatensatz: bis zu einer Datenmenge von 500 Megapixel pau schal 10.00 Franken pro Datensatz, ab einer Datenmenge von 500 Megapixel 0.20 Franken pro 10 Megapixel;4 d) für Auszüge aus der GDI-Liechtenstein als massstäbliche Pläne oder massstabsgetreue elektronische Dokumente: 1. bei einer Plangrösse bis A3 (0.125 m²): pauschal 10.00 Franken; 2. bei einer Plangrösse ab A3 (0.125 m²) bis A1 (0.5 m²): pauschal 20.00 Franken; 3. bei einer Plangrösse ab A1 (0.5 m²): pauschal 40.00 Franken; e) für Abonnenten: pauschal 1.50 Franken pro Monat, km² und Informati onsebene; 214.321.1 GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 4 Fassung: 01.08.2020 f) für Auszüge aus dem ÖREB-Kataster: gebührenfrei.5 2) Die Datennutzungsgebühr bei gewerblicher Nutzung beträgt das Zehnfache der Gebührenansätze nach Abs. 1. 3) Bei gleichzeitigem Bezug von Geodaten in analoger oder digitaler Form wird die höhere Datennutzungsgebühr erhoben. 4) Beim Bezug von Geodaten der GDI-Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 ist der Verwendungszweck anzugeben. Die Geodaten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Art. 7 Gebührenbefreiung 1) Von der Datennutzungsgebühr sind befreit: a) steuerbefreite gemeinnützige Organisationen: für alle Nutzungen, ausser der Weitergabe an Dritte; b) Schüler, Studierende sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen: für den Eigengebrauch;6 c) Landesbehörden: für die Nutzung von Geodaten der zuständigen Fach stellen des Landes im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags; d) Personen, die Suchdienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a GeoIG und die dazu notwendigen Darstellungsdienste nutzen; e) Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft: für die Nut zung von Geodaten, soweit sie die Daten zur Erfüllung von Berichts pflichten nach Massgabe des Gemeinschaftsumweltrechts benötigen; f) Nutzer des öffentlichen Online-Kartenangebots der zuständigen Fach stellen und der damit angebotenen Druck- und Auswertemöglichkeiten.7 2) Von der Erhebung der Datennutzungsgebühr wird abgesehen für:8 a) historische oder nicht nachgeführte Geodaten; b) Geodaten für Testzwecke; c) Geodatensätze, die Umweltinformationen nach dem Umweltinformati onsgesetz beinhalten sowie Datensätze nach Ziff. 19 bis 26, 28, 31 bis 33, 37, 38, 40 bis 48 und 55 des Anhangs der Geoinformationsverordnung; d) Georeferenzdaten nach Ziff. 16 und 39 des Anhangs der Geoinformati onsverordnung; e) die Bereitstellung von Geodaten für die Landes- und Gemeindeenergie kataster nach Art. 35e und 35f des Energieeffizienzgesetzes.9 GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 214.321.1 Fassung: 01.08.2020 5 C. Infrastruktur-, Bereitstellungs- und RichtigkeitsbescheinigungsgebührC. Infrastruktur-, Bereitstellungs- und Richtigkeitsbescheinigungsgebühr Art. 8 Infrastrukturgebühr Für die Beanspruchung der Informatik-Infrastruktur von Geodaten diensten werden folgende Infrastrukturgebühren erhoben: a) Suchdienste: gebührenfrei; b) Darstellungsdienste: gebührenfrei;10 c) Download-Dienste mit direktem Datenzugriff: 1.00 Franken pro 10 000 Objekte; d) Download-Dienste ohne direkten Datenzugriff: pauschal 40.00 Franken; e) Transformationsdienste: gebührenfrei; f) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten: gebührenfrei; g) Darstellungsdienste und Download-Dienste des ÖREB-Kastasters: gebührenfrei.11 Art. 9 Bereitstellungsgebühr 1) Für den verursachten Aufwand werden Bereitstellungsgebühren nach Massgabe folgender Kriterien erhoben: a) der Dauer der Beanspruchung von Personal; b) der Dauer der Beanspruchung der Anlagen; c) der Kosten des für die Produkterstellung verwendeten Materials. 2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für: a) die Beanspruchung von Personal nach Abs. 1 Bst. a: 124.00 Franken pro Stunde;12 b) die Beanspruchung von Anlagen nach Abs. 1 Bst. b: 50.00 Franken pro Stunde; c) die Materialkosten nach Abs. 1 Bst. c: Einstandspreis zuzüglich 20 % Zuschlag. Art. 10 Richtigkeitsbescheinigungsgebühr Die Richtigkeitsbescheinigungsgebühr beträgt 25.00 Franken. 214.321.1 GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 6 Fassung: 01.08.2020 D. Einhebung und ZuteilungD. Einhebung und Zuteilung Art. 11 Grundsatz 1) Die Einhebung der Gebühren erfolgt über: a) einen Zahlungsdienst für Online-Zahlungen; oder b) die Zustellung einer Rechnung. 2) Die Einhebung der Gebühren obliegt der nach der Geoinformations verordnung zuständigen Abgabestelle oder Fachstelle. 3) Die Gebühren werden wie folgt zugeteilt: a) die Datennutzungsgebühr den zuständigen Fachstellen; b) die Infrastrukturgebühr dem Betreiber der Infrastruktur; c) die Bereitstellungs- und die Richtigkeitsbescheinigungsgebühr den zuständigen Abgabestellen. 4) Datennutzungsgebühren, die nicht die zuständige Fachstelle einhebt, sind dieser jeweils bis zum Ende des Jahres gutzuschreiben. 5) Die Nachführungsgeometer überweisen der Landeskasse jeweils bis Ende Februar die im Vorjahr eingehobenen Datennutzungsgebühren. III. Übergangs- und SchlussbestimmungenIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Gebühren für den Bezug von Daten aus der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebühren verordnung), LGBl. 2005 Nr. 153, wird aufgehoben. Art. 13 Übergangsbestimmung Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein und die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, in Kraft. GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 214.321.1 Fassung: 01.08.2020 7 Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 214.321.1 GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 8 Fassung: 01.08.2020 1 Ingress abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 132. 2 Art. 2 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 221. 3 Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221. 4 Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221. 5 Art. 6 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 132. 6 Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221. 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 221. 8 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221. 9 Art. 7 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 236. 10 Art. 8 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221. 11 Art. 8 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 132. 12 Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 221. GDI-Gebührenverordnung (GDI-GebV) 214.321.1 Fassung: 01.08.2020 9 /chrono/2018132000 /chrono/2018221000 /chrono/2018221000 /chrono/2018221000 /chrono/2018132000 /chrono/2018221000 /chrono/2018221000 /chrono/2018221000 /chrono/2020236000 /chrono/2018221000 /chrono/2018132000 /chrono/2018221000

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