Sites Emission Control Ordinance (BEV)
颁布于 2006-09-19 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 19. September 2006 über die Emissionsbegrenzung auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung; BEV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- noise pollution, offences/penalties, enforcement/compliance, pollution control
- 类别
- energy
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
814.301.4 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2006Jahrgang 2006 Nr. 195Nr. 195 ausgegeben am 22. September 2006ausgegeben am 22. September 2006 VerordnungVerordnung vom 19. September 2006 über die Emissionsbegrenzung auf Baustellen undüber die Emissionsbegrenzung auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen-baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen- Emissionsbegrenzungs-Verordnung; BEV)Emissionsbegrenzungs-Verordnung; BEV) Aufgrund von Art. 15 und 94 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 1991, verordnet die Regierung:2 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll die von Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben verursachten Emissionen verringern, insbesondere jene von besonders gesundheitsschädigenden und krebserregenden Substanzen wie Feinstaub, Dieselruss, Ärosolen und Benzol. Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Fassung: 01.10.2019 1 a) "Baustelle": für die Errichtung oder den Abbruch von Bauwerken benö- tigte Flächen, einschliesslich der dazu gehörenden Zwischenlager, sowie Terrainveränderungen; b) "baustellenähnliche Betriebe": Betriebe, bei denen dauernd oder zeit- weise dieselben oder ähnliche Arbeiten wie auf Baustellen durchgeführt werden (zum Beispiel Abbau, Triage, Sortierung, Aufbereitung oder Verschiebung von Materialien) oder in denen regelmässig Baumaschinen zum Einsatz gelangen. Darunter fallen insbesondere Kies und Gestein abbauende Betriebe, Kieswerke, Steinbrüche, Materiallager, Sortier- werke, Recyclingbetriebe und Deponien. c) "Baumaschinen": stationäre und bewegliche Maschinen und Geräte, die mit oder ohne Strassenzulassung auf Baustellen oder baustellenähnli- chen Betrieben eingesetzt werden. Aufbauaggregate von Strassenfahr- zeugen (zum Beispiel Betonpumpen) sowie Personenwagen, Lastwagen und Lieferwagen mit Strassenzulassung gelten nicht als Baumaschinen.3 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funk- tionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. II. MassnahmenII. Massnahmen Art. 3 Massnahmen auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben 1) Auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben sind die Basismass- nahmen nach Anhang 1 durchzuführen. 2) Mit Dieselmotoren betriebene Baumaschinen sind nach Massgabe von Art. 4 mit einem Partikelfilter auszurüsten. Art. 4 Partikelfilterpflicht 1) Die Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 gilt für:4 a) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die nach Inkraft- treten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden;5 b) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 18 und bis zu 37 kW ab Baujahr 2015;6 814.301.4 Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 2 Fassung: 01.10.2019 c) Traktoren mit einer Leistung von mehr als 75 kW ab Baujahr 2007, die auf Baustellen oder baustellenähnlichen Betrieben eingesetzt werden.7 2) Bereits in Betrieb stehende Baumaschinen mit mehr als 37 kW Leis- tung müssen nachgerüstet werden. Es gelten folgende Nachrüstungsfristen: a) 1. April 2009 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 130 kW; b) 1. April 2011 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 75 kW;8 c) 1. April 2012 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 2000 und jünger;9 d) 1. April 2015 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 1999 und älter.10 3) Zur Erfüllung der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 sind aus- schliesslich Partikelfilter der Partikelfilterliste sowie Motoren mit inte- grierten Partikelfilter der Motoren-Typenliste des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zulässig.11 Art. 5 Gleichwertige Massnahmen 1) Hinsichtlich der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 und 4 können gleich- wertige internationale Standards oder andere technische Massnahmen ange- wendet werden, sofern sie nachgewiesenermassen ein gleichwertiges Schad- stoffminderungspotential aufweisen. 2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit der Massnahmen.12 Art. 6 Wartung und Kontrolle von Verbrennungsmotoren 1) Alle Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren sind nach Hersteller- angaben auszurüsten und regelmässig, spätestens alle 24 Monate, zu kon- trollieren und zu warten. 2) Für Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von weniger als 18 kW ist die Wartung durch einen Wartungskleber zu doku- mentieren. 3) Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung ab 18 kW müssen identifizierbar sein. Sie sind hinsichtlich ihrer Emissionen nach Massgabe von Anhang 2 zu kontrollieren und mit einer Abgasmarke zu Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 814.301.4 Fassung: 01.10.2019 3 versehen. Es muss ein entsprechendes Abgaswartungsdokument vorhanden sein. 4) Die Kontrolle und Identifizierung von Baumaschinen mit Verbren- nungsmotoren richten sich nach den geltenden Vorgaben und Anleitungen des Verbandes der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft (VSBM). III. Organisation und DurchführungIII. Organisation und Durchführung Art. 7 Vollzug 1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.13 2) Das Amt für Umwelt arbeitet beim Vollzug dieser Verordnung mit anderen Amtsstellen zusammen und kann Externe mit Kontrollaufgaben beauftragen.14 3) Das Amt für Strassenverkehr überprüft zusätzlich die Einhaltung dieser Verordnung bei immatrikulierten Fahrzeugen anlässlich der peri- odischen Kontrolle gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).15 IV. StrafbestimmungenIV. Strafbestimmungen Art. 816 Aufgehoben V. Übergangs- und SchlussbestimmungenV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 9 Neu bestellte Baumaschinen Auf Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt und nach diesem Zeitpunkt erst- 814.301.4 Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 4 Fassung: 01.10.2019 mals in Betrieb genommen werden, finden die Nachrüstungsfristen nach Art. 4 Abs. 2 Anwendung. Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 814.301.4 Fassung: 01.10.2019 5 Anhang 1Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1) BasismassnahmenBasismassnahmen 1. Es sind emissionsarme Arbeitsgeräte, wenn möglich solche mit Elektro- antrieb, einzusetzen. 2. Arbeitsgeräte mit 2-Takt-Benzinmotoren und solche mit 4-Takt-Benzin- motoren ohne Katalysator dürfen nur mit Alkylatbenzin (Gerätebenzin) nach SN 181 163 betrieben werden. 3. Bei Staub verursachenden Arbeiten, Lagerung von Schuttgütern, Umschlagprozessen und Transportvorgängen sind geeignete Mass- nahmen wie zum Beispiel Befeuchten, Abdecken oder Einhausen zu treffen, damit keine sichtbaren Staubemissionen auftreten. 4. Für Oberflächenbehandlungen, Dichtungen, Klebstoffarbeiten und Anstriche (Grundierungen, Voranstriche, Isolieranstriche, Ausgleichs- spachtel, Farbanstriche, Verputze, Haftbrücken, Primer usw.) sind emis- sionsarme (z.B. lösemittelfreie) Produkte und Verfahren anzuwenden. 5. Gussasphalt, Elastomerbitumen, Heissbitumen sowie Bitumenbahnen sind nur auf das Notwendigste zu erwärmen. 6. Die thermische Aufbereitung (z.B. hot-remix) von teerhaltigen Belägen auf der Baustelle ist nicht erlaubt. Bitumen darf nur in Form von Bitu- menemulsionen verwendet werden; die Verwendung von Bitumenlö- sungen ist nicht erlaubt. Die Verarbeitungstemperatur ist durch geeig- nete Bindemittelwahl tief zu halten. 814.301.4 Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 6 Fassung: 01.10.2019 Anhang 2Anhang 21717 (Art. 6 Abs. 3) Emissionskontrollen von VerbrennungsmotorenEmissionskontrollen von Verbrennungsmotoren Die Emissionen von Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren mit einer Leistung ab 18 kW, ausgenommen jene von ordentlich immatrikulierten Strassenfahrzeugen, sind nach folgenden Anforderungen zu kontrollieren: 1. Fachstelle für die Messungen Messungen sind durch eine vom Amt für Umwelt anerkannte Fachstelle oder mit Genehmigung des Amtes für Umwelt durch geschultes Per- sonal des Unternehmers durchzuführen. 2. Dokumentation Die Ergebnisse der Messungen und Kontrollen der Ausrüstung sind mit Datum und Visum der Messperson im Abgaswartungsdokument gemäss dem offiziellen Ausdruck des Abgasmessgerätes einzutragen. 3. Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) Messung der Rauchemission: - Die Messung des Rauchs erfolgt als Spitzenwert der Abgastrübung bei der freien Beschleunigung. - Die Messung ist mit geeichten Trübungsmessgeräten gemäss Verord- nung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Messge- räte eingesetzt werden. 3.1 Dieselmotoren ohne Partikelfilter-System Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungsko- effizient k kleiner ist als 2,5 m-1 für Saugmotoren und kleiner als 3,0 m-1 bei aufgeladenen Motoren. 3.2 Dieselmotoren mit Partikelfilter-Systemen Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungsko- effizient k kleiner ist als 0,24 m-1. 4. Motoren mit Fremdzündung (z.B. Benzinmotoren) Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 814.301.4 Fassung: 01.10.2019 7 Folgende Gaskomponenten sind im Leerlauf zu messen: - Kohlenmonoxid (CO) - Kohlenwasserstoffe (HC). Messung der Abgaszusammensetzung: Die Messung ist mit geeichten Abgasmessgeräten nach der schweize- rischen Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichnung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Abgasmessgeräte für Gasgemischanteile eingesetzt werden. 5. Kontrolle der Ausrüstung Bei jeder Emissionsmessung ist eine Kontrolle der emissionsrele- vanten Ausrüstung durchzuführen. Im Abgaswartungsdokument ist zu bestätigen, dass diese Ausrüs- tung ordnungsgemäss installiert und dicht ist. 814.301.4 Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 8 Fassung: 01.10.2019 1 LR 814.01 2 Ingress abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 246. 3 Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587. 4 Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587. 5 Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587. 6 Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 58. 7 Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587. 8 Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 258. 9 Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587. 10 Art. 4 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 587. 11 Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 587. 12 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222. 16 Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 246. 17 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung (BEV) 814.301.4 Fassung: 01.10.2019 9 /chrono/2008246000 /chrono/2011587000 /chrono/2011587000 /chrono/2011587000 /chrono/2012058000 /chrono/2011587000 /chrono/2009258000 /chrono/2011587000 /chrono/2011587000 /chrono/2011587000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2019222000 /chrono/2008246000 /chrono/2012321000