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列支敦士登的法律

Rhine Act

颁布于 1990-10-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Rheingesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Water
关键词
inland waters, inspection, policy/planning, freshwater pollution, basin/catchment/watershed, pollution control

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 721.21 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990Jahrgang 1990 Nr. 77Nr. 77 ausgegeben am 20. Dezember 1990ausgegeben am 20. Dezember 1990 RheingesetzRheingesetz vom 24. Oktober 1990 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die Errichtung und den Unterhalt der Rheinschutzbauten sowie unter Vorbe halt von Abs. 4 auf alle anderen Massnahmen im Bereich des Rheines und im Einmündungsbereich des Binnenkanals. 2) Vorbehalten bleiben die Staatsverträge oder Vereinbarungen mit der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton St. Gallen. 3) Andere Gesetze, wie insbesondere das Gewässerschutzgesetz, das Wasserrechtsgesetz sowie das Fischereigesetz, finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. 4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Rheinauen und auf den Bau von Anlagen zur Energiegewinnung aus der Wasserkraft des Rheines. Fassung: 01.10.2014 1 Art. 2 Eigentumsverhältnisse 1) Der Rhein ist ein internationales Gewässer. Die Mitte des Rheins bildet einen Teil der Grenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2) Flussbett und Hochwasserdamm bilden den Rhein im Sinne dieses Gesetzes. 3) Flussbett und Hochwasserdamm von der Staatsgrenze im Rhein bis zum landseitigen Fuss des Hochwasserdammes bilden in jeder Rheinge meinde eine Parzelle. Diese Rheinparzelle steht im gemeinsamen Eigentum des Staates sowie der jeweiligen Rheingemeinde. II. Aufsicht und OrganisationII. Aufsicht und Organisation Art. 3 Regierung 1) Die Regierung übt die Oberaufsicht über sämtliche Rheinschutz bauten aus. 2) Rheinschutzbauten und weitere Massnahmen sind nach Anleitung der Regierung auszuführen. Die Regierung kann die Aufgaben gemäss diesem Gesetz dem Amt für Bevölkerungsschutz übertragen.1 3) Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Rheingemeinden die Rheinkommission. Art. 4 Rheingemeinden 1) Die Rheingemeinden sind jene Gemeinden, deren Hoheitsgebiet an den Rhein grenzt. Namentlich sind dies die Gemeinden Balzers, Triesen, Vaduz, Schaan, Eschen, Gamprin und Ruggell. 2) Die Vertreter der Rheingemeinden in der Rheinkommission sind für die Überwachung der Rheinschutzbauten zuständig. Schäden an den Hoch wasserschutzbauten sind dem Amt für Bevölkerungsschutz unverzüglich zu melden.2 721.21 Gewässerkorrektion 2 Fassung: 01.10.2014 3) Bei einem Rheineinbruch oder zur Abwendung einer solchen Gefahr sind die Rheingemeinden verpflichtet, das Notwendige vorzukehren. Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Vorschriften. Art. 5 Rheinkommission 1) Die Rheinkommission setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Ihr gehören ein Vertreter der Regierung als Vorsitzender sowie je ein Vertreter der sieben Rheingemeinden an. 2) Die Rheinkommission berät die Regierung in allen mit diesem Gesetz zusammenhängenden Fragen. 3) Die Rheinkommission nimmt mindestens einmal im Jahr eine Bege hung der Rheinschutzbauten vor, zu der Vertreter des Amtes für Umwelt, der Umweltschutzverbände sowie je nach Bedarf anderer Amtsstellen ein geladen werden. Bei diesen Begehungen wird der Umfang der auszufüh renden Massnahmen festgelegt.3 4) Die Aufgaben der Rheinkommission werden in einer Verordnung festgelegt. III. Massnahmen und KostenaufteilungIII. Massnahmen und Kostenaufteilung Art. 6 Rheinschutzmassnahmen 1) Auf Antrag der Rheinkommission entscheiden die jeweilige Rheinge meinde und die Regierung über die Errichtung oder Sanierung von Rhein schutzbauten sowie die Ausführung weiterer Massnahmen im Bereich des Rheines. Zu diesen Massnahmen zählen insbesondere: a) Massnahmen zum Bau und Unterhalt der Hochwasserschutzbauten; b) Massnahmen zur Gestaltung der Flusssohle, insbesondere zur Erhaltung von ausreichenden einwandfreien Grundwasserreserven; c) dringliche Massnahmen bei Hochwasser und bei Hochwassergefahr. 2) Die Rheinschutzmassnahmen haben die Interessen der Umwelt, ins besondere den Schutz des Grundwassers, zu berücksichtigen, das Land schaftsbild sowie die Lebensräume der Pflanzen und Tiere zu wahren. Gewässerkorrektion 721.21 Fassung: 01.10.2014 3 3) Die Gestaltung des Rheindammes hat umweltgerecht zu erfolgen. Die Regierung erlässt Richtlinien zum Schutz sowie zur Pflege und Bewirt schaftung des Rheindammes. 4) Massnahmen im Bereich des Rheines und der Rheinschutzbauten, welche nicht dem Unterhalt dienen, bedürfen der Bewilligung der betref fenden Rheingemeinde und der Regierung. Art. 7 Strassen und Wege 1) Strassen und Wege, welche zum Rhein führen, sind von den Eigen tümern instandzuhalten und für die Unterhaltsarbeiten am Rhein bereitzu stellen. 2) Werden Strassen und Wege im Bereich des Rheines zu anderen Zwe cken als zur Erfüllung der Unterhaltsaufgaben genutzt, können die entspre chenden Aufwendungen an die Nutzniesser übertragen werden. Art. 84 Bereitstellen von Material Aufgehoben Art. 95 Kostentragung Die Kosten für die Bau- und Unterhaltsarbeiten gemäss Art. 6 und 7 trägt das Land. Zu den Unterhaltskosten zählen auch Aufwendungen für die technische Bearbeitung, die Grundlagenerhebung und die Leitung der Bauarbeiten. IV. SchlussbestimmungenIV. Schlussbestimmungen Art. 10 Durchführung Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen und technischen Richtlinien. 721.21 Gewässerkorrektion 4 Fassung: 01.10.2014 Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Rheinwuhrgesetz vom 16. Oktober 1865 einschliesslich der Instruktion vom 17. Oktober 1865 für die mit der Leitung und Beaufsichtigung der Rheinschutzbauten betrauten Organe, LGBl. 1865 Nr. 6; b) Gesetz vom 16. Dezember 1891 betreffend die Instandhaltung der Rhein schutzbauten, LGBl. 1891 Nr. 8. Art. 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Gewässerkorrektion 721.21 Fassung: 01.10.2014 5 1 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 206. 2 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 206. 3 Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 272. 4 Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 243. 5 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 243. 721.21 Gewässerkorrektion 6 Fassung: 01.10.2014 /chrono/2014206000 /chrono/2014206000 /chrono/2012272000 /chrono/2005243000 /chrono/2005243000

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