Public Bathing Waters Ordinance
颁布于 2004-01-20 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 20. January 2004 über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, recreational water use, surface water, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance
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811.011.9 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 46 ausgegeben am 23. Januar 2004 Verordnung vom 20. Januar 2004 über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) Aufgrund von Art. 51 Abs. 2 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 301, verordnet die Re gierung:2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1) Diese Verordnung gilt für: a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken (Frei- und Hallenbäder sowie Schwimm- und Badeteiche mit biologischer Wasseraufbereitung);3 b) öffentliche Bäder an Seen, Weihern und Flüssen (Naturbäder), die vom Eigentümer oder der Eigentümerin als solche gekennzeichnet sind. 2) Den öffentlichen Bädern gemäss Abs. 1 Bst. a gleichgestellt sind Ba deanlagen von Schulen, Heimen, Spitälern, Kurhäusern, Hotels und Cam pingplätzen. 3) Der Begriff "Bäder" umfasst auch die dazugehörenden Einrichtun gen wie insbesondere Duschen, Toiletten, Whirlpools, Saunatauchbecken und Betriebsräume. 1 LR 811.01 2 Ingress abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 41. 3 Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 222. 811.011.9 Bäderverordnung 2 II. Technische und betriebliche Anforderungen Art. 21 Grundsatz Öffentliche Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Ge sundheit der Benutzer und Benutzerinnen sowie des Personals weder durch mangelhafte hygienische Zustände noch durch die bei der Wasser aufbereitung und im Unterhalt der Badeanlagen verwendeten Chemikali en gefährdet ist. Als Standard gilt die Norm des Schweizerischen Ingeni eur- und Architektenvereins (SIA-Norm 385/9, "Wasser und Wasserauf bereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern"); davon ausgenommen sind Schwimm- und Badeteiche mit biologischer Wasseraufbereitung. Art. 3 Anforderungen 1) Das Badewasser der Bäder mit künstlichem Becken sowie die Raum luft der Hallenbäder müssen die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllen. In Naturbädern haben die Betreiber und Betreiberinnen bei einer aktuell möglichen oder nicht auszuschliessenden gesundheitlichen Beein trächtigung durch das Badewasser die in Anhang 2 festgelegten Empfeh lungen unverzüglich und gut sichtbar anzubringen. 1a) Schwimm- und Badeteiche mit biologischer Wasseraufbereitung müssen so betrieben werden, dass sie die im Anhang 3 festgelegten An forderungen an das Badewasser erfüllen.2 2) Bei der Wasseraufbereitung dürfen zur Desinfektion nur Mittel und Verfahren eingesetzt werden, die vom schweizerischen Bundesamt für Ge sundheit zugelassen sind oder deren Verwendung vom Amt für Lebens mittelkontrolle und Veterinärwesen erlaubt wurde. 3) Die bauliche Beurteilung der Wasseraufbereitung und der für die Hygiene relevanten Teile von Badeanlagen richtet sich bei Neuanlagen und bei Anlagen, welche die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, nach der SIA-Norm 385/9.3 1 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 222. 2 Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 222. 3 Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 222. Bäderverordnung 811.011.9 3 Art. 4 Wasseraufbereitungsanlagen 1) Neu- und Umbauten sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungs anlagen in öffentlichen Bädern unterliegen unbeschadet der einschlägigen baugesetzlichen Bestimmungen der Bewilligungspflicht des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Der Betrieb einer neuen oder geänderten Wasseraufbereitungsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn diese Bewilligung vorliegt. 2) Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der schweizerischen Störfallverordnung (SR 814.012) und der schweizeri schen Verordnung über die Fachbewilligungen für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (SR 814.812.31), bleiben vorbehal ten.1 Art. 5 Selbstkontrolle 1) Die Betreiber und Betreiberinnen von öffentlichen Bädern gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a sind zur Selbstkontrolle des Badewassers nach den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften des schweizerischen Bundesam tes für Gesundheit und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten Vereins (SIA) verpflichtet. Die Selbstkontrolle muss mikrobiologische, physikalische und chemische Untersuchungen des Badewassers und die Bestimmung des Desinfektionsmittelgehalts umfassen. 1a) Bei Schwimm- und Badeteichen mit biologischer Wasseraufberei tung ist das Badewasser ab zwei Wochen vor Eröffnung und während der gesamten Dauer der Badesaison mindestens einmal wöchentlich mikro biologisch und chemisch zu untersuchen. Falls die vorliegenden Messre sultate regelmässig eine geringe Belastung des Badewassers zeigen, kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf Antrag eine reduzierte Untersuchungsfrequenz bewilligen.2 2) Für öffentliche Bäder gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a ist vom Betreiber oder der Betreiberin eine verantwortliche Person zu bezeichnen, welche für Unterhalt, Kontrolle und Reinigung zuständig ist. Die verantwortliche Person ist dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden. 1 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 222. 2 Art. 5 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 222. 811.011.9 Bäderverordnung 4 3) Die verantwortliche Person ist für die Durchführung der Selbstkon trolle zuständig, die mindestens folgende Bereiche zu umfassen hat: a) nachgeführte Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Or ganisation; b) aktualisierte Gefahrenanalyse; c) Erstellung, Durchsetzung und Überwachung von Weisungen für das Personal; d) Überprüfung der in den Anhängen vorgeschriebenen Anforderungen; e) Protokollierung der Messergebnisse und besonderer Vorkommnisse. 4) Ausserordentliche Vorkommnisse, wie gehäuftes Auftreten von Haut- und Augenreizungen sowie asthmatischen Erscheinungen, sind unverzüglich dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden. 5) Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Selbstkontrolle. III. Aufsicht Art. 6 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen 1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Lebensmittel kontrolle und Veterinärwesen. Es führt Kontrollen durch, erteilt die vor gesehenen Bewilligungen und ordnet die notwendigen Massnahmen an. 2) Es ist befugt, die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers zu informieren. Art. 7 Kontrolle 1) Öffentliche Bäder gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a sind von den Kontroll organen stichprobenweise zu kontrollieren. Solche Inspektionen und Probenahmen erfolgen in der Regel unangemeldet. Den Betreibern und Betreiberinnen sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. 2) Das Wasser von öffentlichen Naturbädern gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b ist von den Kontrollorganen während der Badesaison periodisch Bäderverordnung 811.011.9 5 zu kontrollieren. Die Betreiber und Betreiberinnen von Badeplätzen sind über die Kontrollergebnisse schriftlich zu orientieren. Art. 8 Auskunftspflicht Die Betreiber und Betreiberinnen von Bädern sind verpflichtet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu ge währen, Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsanlagen sowie Proben Entnahmen zu gestatten. Art. 9 Massnahmen 1) Werden die Anforderungen verletzt, sind von den Kontrollorganen die notwendigen Massnahmen zu verfügen. 2) In schwerwiegenden Fällen kann die Schliessung des öffentlichen Bades angeordnet oder Strafanzeige erstattet werden. 3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann den Betreiber oder die Betreiberin zur Information der Gäste verpflichten. Art. 10 Kosten und Gebühren Für die Tätigkeit des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben: a) Gebühren nach Beanstandung: 1. bei Kontrollen, deren Ergebnis zu beanstanden ist, wird der Zeit aufwand für die erste Stunde mit 120 Franken, für jede weitere angefangene Stunde mit 100 Franken verrechnet; 2. der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Ziff. 1, die Probe untersuchung und das Material werden nach den effektiven Kosten verrechnet; 3. bei geringen Beanstandungen können Kosten und Gebühren herab gesetzt werden; b) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen: 811.011.9 Bäderverordnung 6 1. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontroll tätigkeit hinausgeht, werden mit 120 Franken pro Stunde verrech net; 2. für Bescheinigungen und Zertifikate wird pro Bescheinigung bzw. Zertifikat eine Gebühr in Höhe von 100 Franken erhoben. Für jedes gleichlautende Zertifikat ist eine zusätzliche Schreibgebühr von 10 Franken zu entrichten; 3. ein ausserordentlicher Aufwand für die Verfügung von Massnah men im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird mit 100 Franken pro Stunde verrechnet; c) Gebühren für Bewilligungen und Planbegutachtungen: 1. für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 4: 100 bis 500 Fran ken; 2. für die Abänderung oder die Aufhebung einer bereits erteilten Be willigung sowie für Planbegutachtungen: 100 bis 500 Franken. IV. Rechtsmittel und Strafbestimmungen Art. 11 Rechtsmittel 1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmit telkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Art. 121 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 bis 5 sowie Art. 8 dieser Verord nung werden nach Art. 59 des Gesundheitsgesetzes geahndet. 1 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 41. Bäderverordnung 811.011.9 7 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 Aufgehoben1 Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hansjörg Frick Regierungsrat 1 Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 222. 811.011.9 Bäderverordnung 8 Anhang 11 (Art. 3 Abs. 1) Bäder mit künstlichem Becken (Frei- und Hallenbäder) I. Anforderungen an das Badewasser 1. Mikrobiologische Beurteilungskriterien Toleranzwert Grenzwert Aerobe mesophile Keime (30 °C) 1000 KBE 3) / ml Escherichia coli nicht nachweisbar / 100 ml Pseudomonas aeruginosa 1) nicht nachweisbar / 100 ml Legionella spp.1) 2) 1 KBE 3)/ 100 ml 2. Physikalische und che mische Beurteilungs kriterien Toleranzwert Grenzwert Trübung 0.5 NTU 4) Klarheit einwandfreie Sicht über den ganzen Beckenboden pH-Wert 6.8 - 7.6 KMnO4 5)-Verbrauch oder TOC 6) 5 mg/l 3.0 mg C/l Freies Chlor - normales Badebecken 0.2 - 0.8 mg/l Freies Chlor - Warmspru delbecken2) 0.7 - 1.5 mg/l Gebundenes Chlor 0.2 mg/l 1 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 222. Bäderverordnung 811.011.9 9 2. Physikalische und che mische Beurteilungs kriterien Toleranzwert Grenzwert Trihalogenmethane (THM), berechnet als Chloroform 0.02 mg/l Ozon 7) 0.02 mg/l Chlorat 8) 10 mg/l Bromat 0.2 mg/l Harnstoff - Hallenbäder 1 mg/l Harnstoff - Freibäder 3 mg/l 1) Zu bestimmen bei Bedarf (z.B. bei Störungen) 2) Warmsprudelbecken und Becken und Einrichtungen mit aerosolbil denden Kreisläufen über 23 °C 3) KBE = Koloniebildende Einheiten 4) NTU = Nephelometrische Trübungseinheiten 5) KMnO4 = Kaliumpermanganat; in Freibädern dürfen höhere Werte auftreten 6) TOC = Gesamter gebundener Kohlenstoff; in Freibädern dürfen höhere Werte auftreten 7) Nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. Sole- oder Mineralbäder ohne aerosolbildende Einrichtungen 8) Bei Desinfektion mit Javelwasser (NaClO) Erläuterungen: Toleranzwert: Wert oder Wertbereich, bei dessen Nichteinhaltung Mass nahmen zu ergreifen sind. Grenzwert: Wert, bei dessen Überschreiten mit einer gesundheitlichen Gefährdung gerechnet werden muss. Der Badebetrieb ist unverzüglich einzustellen, bis die Störung behoben ist. 811.011.9 Bäderverordnung 10 II. Anforderungen an die Raumluft in Hallenbädern Substanz Geruchsschwellen wert Grenzwert Bemerkungen in ppm in mg/m³ in ppm in mg/m³ Chlor (Cl2) 0,02 0,06 0,5 1,5 Beim Einsatz von Desinfekti onsmitteln auf Chlorbasis Ozon (O3) 0,015 0,03 0,1 0,2 Beim Einsatz von Ozon zur Oxidation Trichloramin (NCl3) n.b. n.b. 0,04 0,2 Ursache: ge bundenes Chlor im Wasser und Frischluftanteil der Lüftung Trihalogen methane Werden im Badewasser untersucht Toleranzwert siehe Tabelle in Ziff. I Erläuterungen: Grenzwert: Höchstkonzentration, bei deren Überschreitung die Luft als gesundheitsgefährdend gilt n.b. = nicht bekannt Bäderverordnung 811.011.9 11 Anhang 2 Naturbäder (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) Qualitätsklassen A B C D 1. Keimarten: Escherichia coli (KBE1) / 100 ml) < 100 100 - 1000 < 1000 > 1000 > 1000 Salmonellen / l nicht nach weisbar nicht nach weisbar nachweis bar nicht nach weisbar nachweis bar 2. Beurteilung: keine Bean standung keine Bean standung zu bean standen zu bean standen 3. Empfehlung: keine keine nicht tau chen, nach dem Baden gründlich duschen Warnung: aus gesund heitsschädli chen Grün den wird vom Baden abgeraten 1) KBE = Koloniebildende Einheiten Erläuterungen: A/B: Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Badewasser ist nicht zu erwarten. C: Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Badewasser ist nicht auszuschliessen. D: Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Badewasser ist mög lich. 811.011.9 Bäderverordnung 12 Anhang 31 (Art. 3 Abs. 1a) Schwimm- und Badeteiche mit biologischer Wasseraufbereitung Beurteilungskriterium Toleranzwert Escherichia coli 100 KBE1) / 100 ml Enterokokken 40 KBE / 100 ml Pseudomonas aeruginosa 10 KBE / 100 ml Staphylococcus aureus Nicht nachweisbar / 100 ml Salmonellen Nicht nachweisbar / 100 ml 2) Cryptosporidien-Oozysten Nicht nachweisbar 2) Sichttiefe Min. 2 Meter Phosphorverbindungen (gesamt, berechnet als P) 10 μg / 1000 ml 1) KBE = Koloniebildende Einheiten 2) nur falls Speisung mit Oberflächenwasser 1 Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 222.