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列支敦士登的法律

Ordinance relating to the Rhine Act

颁布于 1991-10-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 29. Oktober 1991 zum Rheingesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Water
关键词
inland waters, contracts, inspection, waterworks, policy/planning, enforcement/compliance, basin/catchment/watershed

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文本

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  1. 721.211 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1991Jahrgang 1991 Nr. 84Nr. 84 ausgegeben am 26. November 1991ausgegeben am 26. November 1991 VerordnungVerordnung vom 29. Oktober 1991 zum Rheingesetzzum Rheingesetz Aufgrund von Art. 3, 4, 5 und 10 des Rheingesetzes vom 24. Oktober 1990, LGBl. 1990 Nr. 771, verordnet die Regierung: Art. 1 Zuständigkeit 1) Massnahmen für den Bau und Unterhalt der Hochwasserschutz bauten unterstehen gemäss Art. 3 des Rheingesetzes der Oberaufsicht der Regierung. Die Regierung überträgt die diesbezüglichen Aufgaben dem Amt für Bevölkerungsschutz.2 2) Der Vorstand des Amtes für Bevölkerungsschutz ist Vertreter der Regierung in der Rheinkommission und gleichzeitig Vorsitzender dieser Kommission.3 Art. 2 Pflichten der Rheingemeinden Die Rheingemeinden sind gemäss Art. 4 des Rheingesetzes verpflichtet, die im Bereich ihrer Rheinparzelle erforderlichen Massnahmen für den Bau und Unterhalt der Hochwasserschutzbauten auszuführen. Ausgenommen davon ist die Strecke von der Kanalmündung in Ruggell (unterhalb Fisch treppe) bis zur Landesgrenze im Norden. Fassung: 01.01.2013 1 Art. 3 Aufgaben der Rheinkommission 1) Die Rheinkommission hat insbesondere die Aufgabe, den Zustand der Hochwasserschutzbauten zu kontrollieren und allfällige bauliche Mass nahmen zu Handen der Rheingemeinden und der Regierung vorzuschlagen. Die Rheinkommission koordiniert die Interessen des Landes und der Rheingemeinden am geregelten Unterhalt der Rheinschutzbauten. 2) Der Vorstand des Amtes für Bevölkerungsschutz als Vorsitzender der Rheinkommission beruft diese ein und lädt mindestens einmal im Jahr zu einer Begehung der Rheinschutzbauten ein. Dabei sind die erforderlichen Massnahmen für das folgende Jahr festzulegen.4 3) Die Begehung der Rheinschutzbauten kann im Sinne des Vertrages vom 23. Juni 1931 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Repu blik Österreich (LGBl. 1931 Nr. 10) gleichzeitig mit der periodischen Kon trolle des Rheinwuhres vom Ellhorn bis zur Illmündung sowie der Binnen gewässer verbunden werden. Art. 4 Vertreter der Rheingemeinden in der Rheinkommission 1) Die Vertreter der Rheingemeinden in der Rheinkommission sind für die Überwachung der Rheinschutzbauten und der auszuführenden Mass nahmen im Bereich der jeweiligen Rheinparzelle zuständig. 2) Die Rheingemeinden haben das zur Durchführung der beschlossenen Massnahmen notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. 3) Neben den üblichen Kontrollgängen sind von den Vertretern der Rheingemeinden in der Rheinkommission, insbesondere bei Hochwasser, Kontrollen im Hinblick auf Durchsickerungen vorzunehmen. Sie haben bei der Aufnahme der Hochwasserlinie mitzuwirken. 4) Die Vertreter der Rheingemeinden in der Rheinkommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Regierung und ihrer Rheingemeinde gegenüber verantwortlich. Art. 55 Jährliche Unterhaltsarbeiten Die Festlegung der jährlich auszuführenden Rheinschutzmassnahmen und der dafür erforderlichen Kosten erfolgt jährlich aufgrund der Begehung 721.211 Gewässerkorrektion 2 Fassung: 01.01.2013 der Rheinkommission. Zu den Begehungen werden neben den Vertretern des Amtes für Umwelt sowie der Umweltschutzverbände je nach Bedarf Vertreter anderer Amtsstellen sowie Fachleute beigezogen. Über diese Begehungen sowie über die von der Rheinkommission gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, welches der Regierung sowie den betroffenen Rheingemeinden zu übermitteln ist. Art. 6 Umfang der Kontrollen 1) Bei der Begehung der Rheinschutzbauten ist insbesondere auf fol gendes zu achten: Zustand der wasserseitigen Pflästerung, notwendige Ergänzungen am Vorgrund, Unterhaltszustand der wasser- und landseitigen Böschungen, Kompaktheit der landseitigen Böschungen (Durchsickerungen). 2) In bezug auf die Brückenfundierungen, die Querschwellen und die Rheinsohle sind Sichtkontrollen durchzuführen. Art. 7 Grundlagenerhebungen Durch fortlaufende Beobachtungen des Rheinpegels, die periodische Aufnahme der Rheinsohle und der jeweiligen Begrenzungslinie bei Hoch wasser sind die Grundlagen für die Sicherheitsbeurteilung und die Anord nung von baulichen Massnahmen zu erheben. Art. 8 Staatsvertragliche Regelungen und Vereinbarungen Zur Überprüfung der staatsvertraglichen Regelungen und zwischen staatlichen Vereinbarungen sind periodisch gemeinsame Begehungen mit Vertretern der Anliegerstaaten durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Begehungen sind die Regierungen der Vertrags- bzw. Vereinbarungspartner mittels Protokollen zu informieren. Gewässerkorrektion 721.211 Fassung: 01.01.2013 3 Art. 9 Arbeiten im Gefahrenbereich Arbeiten im Gefahrenbereich des Rheinwassers dürfen nur in der Nie derwasserperiode durchgeführt werden. Art. 10 Materialbeschaffungen Gemäss Art. 8 des Rheingesetzes ist das für den Unterhalt der Rhein schutzbauten benötigte Material von der jeweiligen Rheingemeinde im Bereich ihres Wuhrbezirkes bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere die erforderlichen Steine für Pflästerungserneuerungen und Vorgrundergän zungen. Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef 721.211 Gewässerkorrektion 4 Fassung: 01.01.2013 1 LR 721.21 2 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 3 Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 4 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 5 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. Gewässerkorrektion 721.211 Fassung: 01.01.2013 5 /chrono/2012330000 /chrono/2012330000 /chrono/2012330000 /chrono/2012321000

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