Ordinance on the prevention and compensation of damage caused by specifically protected animal species (VVSV)(451.018)
颁布于 2018-09-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV)(451.018).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, resource/damage valuation, dangerous animal/harmful animal, financing, procedural matters, protection of species, registration, biodiversity
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451.018 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018Jahrgang 2018 Nr. 182Nr. 182 ausgegeben am 14. September 2018ausgegeben am 14. September 2018 VerordnungVerordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schädenüber die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV)durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) Aufgrund von Art. 28c Abs. 5 und Art. 53 Bst. hbis des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Dezember 2016, LGBl. 2017 Nr. 41, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1) Diese Verordnung bezeichnet die zumutbaren Massnahmen zur Ver hütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten nach Art. 28c Abs. 1 des Gesetzes (nachfolgend Verhütungsmassnahmen). 2) Sie regelt zudem: a) die Ausrichtung von Beiträgen für Verhütungsmassnahmen; b) die Vergütung von Schäden, die durch bestimmte spezifisch geschützte Tierarten verursacht werden. Fassung: 01.10.2018 1 Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Verhütungsmassnahmen": alle Massnahmen, die geeignet sind, Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten fachgerecht und wirksam zu ver hindern, insbesondere: 1. das Aufstellen von (Elektro-) Zäunen zum Schutz von Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen; 2. die Behirtung von Nutztieren; 3. das Aufstellen von (Elektro-) Zäunen zum Schutz von Bienenstöcken; 4. die nachträgliche Elektrifizierung oder Erhöhung von Zäunen zum Schutz von Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen; 5. die Einrichtung von Nachtpferchen im Sömmerungsgebiet zum Schutz von Nutztieren; 6. das Auszäunen von offiziellen Wanderwegen beim Einsatz von Her denschutzhunden; 7. die Zucht, Ausbildung, Haltung und der Einsatz von Herdenschutz hunden zum Schutz von Nutztieren gegen Grossraubtiere; 8. die Sicherung von Uferböschungen gegen Grabungen durch Biber mittels geeigneter technischer Massnahmen; 9. die Abflachung des Ufers eines Gewässers zum Schutz gegen Gra bungen durch Biber; 10. die Drainierung, Entfernung oder Verlegung von Biberdämmen; 11. das Anbringen von Drahthosen an Baumstämmen; 12. der Anstrich von Baumstämmen mit Schälschutzmitteln; 13. die Sicherung von Abfallbehältern und Sammelstellen für organische Abfälle; b) "förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen": Massnahmen nach Bst. a Ziff. 3 bis 9; c) "bestimmte spezifisch geschützte Tierarten": Adler, Biber, Braunbär, Fischotter, Goldschakal, Luchs und Wolf; d) "Grossraubtiere": Braunbär, Goldschakal, Luchs und Wolf; e) "Herdenschutzhunde": Hunde, deren Einsatzzweck die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhän gende Abwehr fremder Tiere ist. 451.018 VVSV 2 Fassung: 01.10.2018 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Art. 3 Beratung von Eigentümern, Pächtern und Bewirtschaftern von Grund stücken Das Amt für Umwelt berät Eigentümer, Pächter und Bewirtschafter von Grundstücken bei der Planung und Umsetzung von Verhütungsmass nahmen. II. Finanzielle Beteiligung an VerhütungsmassnahmenII. Finanzielle Beteiligung an Verhütungsmassnahmen A. Förderungsberechtigte VerhütungsmassnahmenA. Förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen 1. Beitragsvoraussetzungen1. Beitragsvoraussetzungen Art. 4 Allgemeines 1) Das Amt für Umwelt richtet an förderungsberechtigte Verhütungs massnahmen Beiträge aus, wenn diese: a) überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Schäden durch bestimmte spezifisch geschützte Tierarten dienen; b) geeignet sind, den gewünschten Erfolg in kosteneffizienter Weise herbei zuführen. 2) Keine Beiträge werden ausgerichtet: a) wenn die Materialkosten einer einzelnen Massnahme weniger als 300 Franken betragen; vorbehalten bleibt Art. 6 Bst. c; b) an die Kosten für Arbeitsaufwand und Materialtransport; c) an die Kosten für die Erstellung von Zäunen zum Schutz privater Kul turen wie Haus- oder Obstgärten; d) wenn mit der Massnahme eine Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächengewässers einhergeht. VVSV 451.018 Fassung: 01.10.2018 3 Art. 5 Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden 1) Das Amt für Umwelt richtet an die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden Beiträge aus, wenn: a) diese zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist; b) diese für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden; und c) deren Halter über eine einschlägige Ausbildung verfügen. 2) Die Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 setzt zusätzlich voraus, dass ein entsprechendes vom Amt für Umwelt genehmigtes Konzept vorge legt wird. 3) Die Regierung erlässt eine Richtlinie zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von geförderten Herdenschutzhunden. 2. Beitragshöhe2. Beitragshöhe Art. 6 Grundsatz 1) Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge aus: a) an die Verhütungsmassnahme nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3: 100 % der Materialkosten, höchstens jedoch 700 Franken; b) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 bis 6: 100 % der Materialkosten, höchstens jedoch 0.70 Franken je Laufmeter; c) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 8 und 9: 25 % der Gesamtkosten, sofern: 1. die Massnahme nicht in Umsetzung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt; und 2. die Gesamtkosten der Massnahme den Betrag von 20 000 Franken übersteigen. 2) Die Höhe der Beiträge für die Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden richtet sich nach der Richtlinie der Regierung gemäss Art. 5 Abs. 3. 451.018 VVSV 4 Fassung: 01.10.2018 B. Sonstige VerhütungsmassnahmenB. Sonstige Verhütungsmassnahmen Art. 7 Grundsatz 1) Sind förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen nicht ausrei chend, geeignet oder umsetzbar, so kann das Amt für Umwelt weitere Ver hütungsmassnahmen im Einzelfall mit bis zu 20 000 Franken fördern. 2) Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Ausrichtung von Bei trägen die Voraussetzungen nach Art. 4. C. VerfahrenC. Verfahren Art. 8 Grundsatz 1) Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen an Verhütungsmassnahmen sind vor deren Durchführung unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Umwelt einzureichen. 2) Das Amt für Umwelt kann die Ausrichtung von Beiträgen an Verhü tungsmassnahmen mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; es berück sichtigt dabei gegebenenfalls Managementkonzepte nach Art. 28d des Gesetzes. 3) Das Amt für Umwelt richtet Beiträge erst nach Durchführung der Massnahme aus. III. Vergütung von SchädenIII. Vergütung von Schäden Art. 9 Vergütungsberechtigte Schäden 1) Der Schaden, den bestimmte spezifisch geschützte Tierarten anrichten, wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vergütet, sofern die geschädigte Person alle zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen hat. Ohne zuvor getroffene Verhütungsmassnahmen wird der Schaden nur vergütet, wenn dessen Eintritt unwahrscheinlich war. 2) Vergütungsberechtigt sind Schäden: VVSV 451.018 Fassung: 01.10.2018 5 a) an landwirtschaftlichen Kulturen, Bienenstöcken und Nutztieren; b) an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Einrichtungen, wenn der Schaden auf ein Einbrechen des Fahrzeugs oder der Maschine in einen Biberbau zurückzuführen ist und mit dem Vorhandensein eines Biberbaus nicht gerechnet werden musste; c) an oder in Bienenhäusern, wenn der Schaden auf eine Beschädigung durch Braunbären zurückzuführen ist. 3) Nicht vergütet werden Schäden: a) an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Einrichtungen und Kul turen bis zu einem Betrag von 300 Franken (Bagatellschäden); b) in und an privaten Haus- oder Obstgärten; c) an öffentlichen Bauten und Anlagen; d) die nicht unverzüglich gemeldet wurden; e) bei denen die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält; f) deren Umfang oder Ursache nicht eindeutig feststellbar ist. Art. 10 Höhe der Schadensvergütung 1) Die Höhe der Schadensvergütung beträgt: a) bei Schäden nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a: 100 % des Schätzwerts; b) bei Schäden nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c: 50 % des Schätzwerts. 2) Die Vergütung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn: a) die geschädigte Person für Umstände einzustehen hat, die auf die Entste hung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben; b) der Schaden ganz oder teilweise durch eine Versicherungsleistung gedeckt wird. Art. 11 Schätzungsorgane 1) Die Schätzung des Schadens erfolgt durch das Amt für Umwelt. 2) Das Amt für Umwelt bestimmt die für die Nachschätzung zustän digen sachverständigen Personen. 451.018 VVSV 6 Fassung: 01.10.2018 3) Schätzung und Nachschätzung nach Abs. 1 und 2 orientieren sich an den in der Schweiz massgebenden Schätztabellen. Art. 12 Schadenmeldung Schäden durch bestimmte spezifisch geschützte Tierarten sind unver züglich nach ihrer Feststellung beim Amt für Umwelt zu melden. Art. 13 Schätzungsverfahren 1) Das Amt für Umwelt stellt nach der Schadenmeldung die Ursache und die Höhe des Schadens fest. 2) Die den Schaden meldende oder eine sie vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und bei der Feststellung des Schadens mit zuwirken. 3) Das Schätzungsergebnis ist mündlich zu eröffnen und das Protokoll ist zu unterzeichnen. 4) Ist die geschädigte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, ver anlasst das Amt für Umwelt eine Nachschätzung durch eine sachverstän dige Person. Art. 14 Schätzungskosten 1) Die Schätzungskosten trägt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das Land. 2) Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teil weise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass: a) der Schaden offensichtlich auf eine andere Ursache als auf bestimmte spe zifisch geschützte Tierarten zurückzuführen ist; b) ein Bagatellschaden nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a vorliegt. 3) Die Kosten einer Nachschätzung können von der Entschädigungs summe abgezogen werden, wenn die erste Schätzung bestätigt oder herab gesetzt wird. VVSV 451.018 Fassung: 01.10.2018 7 IV. SchlussbestimmungenIV. Schlussbestimmungen Art. 15 Vollzug 1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. 2) Die Drainierung, Entfernung oder Verlegung von Biberdämmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 10 erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Umwelt. Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef 451.018 VVSV 8 Fassung: 01.10.2018