跳到主要内容
Nelum
列支敦士登的法律

Ordinance on the marketing of toxic substances

颁布于 1990-08-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 21. August 1990 über den Verkehr mit Giften.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Waste and hazardous substances
关键词
hazardous substances, authorization/permit, internal trade, registration, inspection, fees/royalties, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 814.801.2 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990 Nr. 61 ausgegeben am 10. November 1990 Verordnung vom 21. August 1990 über den Verkehr mit Giften Aufgrund von Art. 21 des Giftgesetzes vom 21. März 1969 verordnet die Regierung: Art. 1 Überwachung 1) Die Regierung überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften, soweit der Vollzug dem Lande obliegt. Als Voll zugsorgan wirkt das Amt für Umwelt; daneben können auch die Ge meinden zur Mithilfe beigezogen werden.1 2) Die von der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften vorge schriebenen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, werden von den in diesem Gesetz be zeichneten Behörden vollzogen. Art. 22 Bewilligungen, Giftbücher, Giftscheine Das Amt für Umwelt erteilt die allgemeinen Bewilligungen zum Ver kehr mit Giften (Bewilligungen A bis D) sowie zur Schädlingsbekämp fung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben. Es stellt die Giftbü cher und Giftscheine aus. 1 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 814.801.2 Verkehr mit Giften 2 Art. 3 Giftentsorgung Die Entsorgung der Gifte hat gemäss dem Abfallgesetz vom 6. April 1988, LGBl. 1988 Nr. 15, zu erfolgen. Art. 4 Einziehung von Giften Das Landgericht kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be stimmten Person die Einziehung von Giften, soweit sie zu einer Wider handlung gemäss Art. 32 oder 33 des Giftgesetzes gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht worden sind, und nötigenfalls der dazugehörigen Behälter verfügen. Art. 51 Gebühren Das Amt für Umwelt erhebt für seine Tätigkeit Gebühren gemäss den einschlägigen Vorschriften. Art. 6 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.2 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.3 Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Oktober 1979 über den Verkehr mit Giften, LGBl. 1979 Nr. 57, wird aufgehoben. 1 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. Verkehr mit Giften 814.801.2 3 Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Ordinance on the marketing of toxic substances · Nelum