Ordinance on the disposal of waste oil and mineral-oil containing waste
颁布于 1972-02-08 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 8. Februar 1972 über die Beseitigung von Altöl und mineralölhaltigen Abfällen.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Water, Waste and hazardous substances
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, surface water, inland waters, transport/storage, offences/penalties, enforcement/compliance, environmental standards, standards, protection of environment, waste disposal, hazardous waste, waste non-domestic sources, waste management
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
814.201.5 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1972 Nr. 15 ausgegeben am 9. März 1972 Verordnung vom 8. Februar 1972 über die Beseitigung von Altöl und mineralölhaltigen Abfällen Aufgrund von Art. 2, 3, 4 und 14 des Gewässerschutzgesetzes vom 4. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 141, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1) Altöle und mineralölhaltige Abfälle (Ölrückstände und Schlämme) dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in Gewässer eingebracht werden. 2) Sofern die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers besteht, ist auch das Ablagern ausserhalb der Gewässer untersagt. 3) Die Verwendung von Altöl zur Staubbekämpfung ist verboten. Art. 2 Die Eigentümer oder Inhaber von Einrichtungen zur Lagerung, zur Beförderung und zum Umschlag von Mineralöl und anderen wasserge fährdenden Flüssigkeiten sowie die mit der Bedienung oder Wartung dieser Einrichtungen betrauten Personen sind verpflichtet, allfällige Leck- und anderweitige Flüssigkeitsverluste unverzüglich der Ölwehr zu melden. 1 LR 814.20 814.201.5 Gewässerschutz 2 Art. 31 Die anfallenden Altöle und mineralölhaltigen Abfälle sind der vom Amt für Umwelt bestimmten Verwertungs- und Vernichtungsanlage zur schadlosen Beseitigung zuzuführen. Art. 42 Die Beseitigung von hochexplosiven Flüssigkeiten wie Benzin, Lö sungsmitteln und dergleichen sowie von chemischen Flüssigkeiten hat im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt zu erfolgen. II. Sammel- und Transportdienst Art. 5 1) Das Amt für Umwelt organisiert einen entsprechenden Sammel und Transportdienst für Altöl und mineralölhaltige Abfälle.3 2) Jedermann, insbesondere alle Betriebe wie Garagen, Werkstätten und dergleichen, bei welchen Altöl anfällt oder welche über Öl- und Benzinabscheider verfügen, sind verpflichtet, sich diesem Sammel- und Transportdienst zu unterstellen. Art. 6 1) Das Amt für Umwelt ist befugt, Ausnahmen zu bewilligen für sol che Betriebe, welche nachweisen können, dass sie regelmässig, und ohne Gewässer zu gefährden, die im eigenen Betrieb anfallenden Altöle schad los beseitigen.4 2) Bei Verwertung der Altöle und mineralölhaltigen Abfällen (Rege neration) ausser Landes ist der Nachweis zu erbringen, dass der Trans port und die Zwischenlagerung den gesetzlichen Sicherheitsanforderun gen entspricht. 3) Die Gesuche sind schriftlich beim Amt für Umwelt einzureichen.5 1 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. Gewässerschutz 814.201.5 3 Art. 7 1) Die in Art. 5 aufgeführten Betriebe sind verpflichtet, sich mit den nötigen Einrichtungen, welche der Sammeldienst erfordert, auszurüsten. 2) Die notwendigen Sammelbehälter sind leicht zugänglich aufzustellen und haben den vom Amt für Umwelt erlassenen technischen Tankvor schriften zu genügen.1 3) Die Gemeinden sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, Abgabestellen für das bei Privaten anfallende Altöl einzu richten.2 Art. 83 Die Übernahme und der Transport von Altöl und mineralölhaltigen Abfällen an die vom Amt für Umwelt bestimmte Verwertungs- und Vernichtungsanlage ist nur Unternehmern gestattet, die hiefür beim Amt für Umwelt die entsprechende Bewilligung eingeholt haben. Art. 9 Die Tarife für den Sammel- und Transportdienst bzw. für die Ver wertung und Vernichtung von Altöl und mineralölhaltigen Abfällen werden von der Regierung im Einvernehmen mit den entsprechenden Transportfirmen bzw. mit der zentralen Verwertungs- und Vernich tungsanlage für das ganze Land einheitlich und verbindlich festgelegt. Art. 104 Das Amt für Umwelt erlässt die notwendigen ergänzenden Weisun gen und Richtlinien. 1 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 10 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321. 814.201.5 Gewässerschutz 4 III. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 111 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder ge gen darauf gestützte Verfügungen werden vom Landgericht wegen Über tretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlich keitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, fahrlässi ge Widerhandlungen werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft (Art. 12 des Gewässerschutz gesetzes). Art. 122 Mit der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügungen wird das Amt für Umwelt betraut. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 des Gewäs serschutzgesetzes). Art. 13 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef 1 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 1988 Nr. 38. 2 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.