Ordinance on the Collection of Fees under the Water Protection Act (Water Protection Fees Ordinance)
颁布于 2018-07-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutz- gebührenverordnung; GSch-GebV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Water
- 关键词
- environmental fees/charges, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, water charges
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文本
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814.202.1 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018Jahrgang 2018 Nr. 150Nr. 150 ausgegeben am 12. Juli 2018ausgegeben am 12. Juli 2018 VerordnungVerordnung vom 10. Juli 2018 über die Einhebung von Gebühren nach derüber die Einhebung von Gebühren nach der Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutz-Gewässerschutzgesetzgebung (Gewässerschutz gebührenverordnung;gebührenverordnung; GSch-GebV)GSch-GebV) Aufgrund von Art. 49 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, verordnet die Regierung: Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshand lungen durch die Regierung und das Amt für Umwelt nach der Gewässer schutzgesetzgebung. Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Fassung: 01.08.2018 1 Art. 3 Gebührenpflicht 1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die dazu erlassenen Verordnungen eine Verfügung oder sons tige Amtshandlung beantragt oder veranlasst. 2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solida risch gebührenpflichtig. Art. 4 Gebührenbemessung 1) Die Gebühren werden festgesetzt: a) nach den festen Gebührenansätzen nach dem Anhang; b) nach Aufwand mit einer Mindestgebühr nach dem Anhang; c) in den übrigen Fällen nach Aufwand. 2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz 120 Franken. Art. 5 Gebührenzuschlag 1) Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von höchstens 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden. 2) Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen. Art. 6 Verwaltungskosten 1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. 2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen: a) Kosten für beigezogene Dritte; b) Kosten für Gutachten, Untersuchungen und Analysen. 814.202.1 Gewässerschutzgebührenverordnung (GSch-GebV) 2 Fassung: 01.08.2018 Art. 7 Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso 1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig: a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden; oder b) mit der Rechnungsstellung. 2) Die Zahlungsfrist beträgt: a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit; b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit. 3) Verursacht der Gebührenpflichtige einen Unterbruch oder Abbruch einer von ihm beantragten Amtshandlung, so werden die bereits angefal lenen Gebühren und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. 4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung. Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Juni 1991 über die Einhebung von Gebühren nach dem Gewässerschutzgesetz, LGBl. 1991 Nr. 54, in der geltenden Fas sung, wird aufgehoben. Art. 9 Übergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Ver fahren findet das bisherige Recht Anwendung. Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef Gewässerschutzgebührenverordnung (GSch-GebV) 814.202.1 Fassung: 01.08.2018 3 AnhangAnhang (Art. 4 Abs. 1) GebührenansätzeGebührenansätze A. Feste GebührenansätzeA. Feste Gebührenansätze a) Bewilligung zur Einleitung von Abwasser aus Grundwasserhaltungen in Gewässer: 300 Franken; b) Bewilligung zur Entsorgung von Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen: 300 Franken; c) Bewilligung zur Erstellung einer Erdwärmesondenanlage: 150 Franken; d) Bewilligung für Sondierbohrungen für Grundwasserwärmenutzungs anlagen oder Baugrunduntersuchungen im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich (Au) nach Art. 23a GSchG: 200 Franken; e) Bewilligung für die Erstellung oder Abänderung von Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Nutzvolumen bis zu 8 000 Liter: 150 Franken; f) Ausstellung oder Neuausfertigung eines Tankkontrollheftes: 30 Franken; g) Bewilligung zur Ausübung von Revisionsarbeiten nach Art 21 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF): 400 Franken. B. Nach Aufwand mit MindestgebührB. Nach Aufwand mit Mindestgebühr a) Bewilligung zur Einleitung von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation: mindestens 350 Franken; b) Bewilligung für die Erstellung oder Abänderung von Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Nutzvolumen über 8 000 Liter bis zu 250 000 Liter: mindestens 300 Franken; c) Bewilligung für die Erstellung oder Abänderung von Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Nutzvolumen über 250 000 Liter: mindestens 500 Franken; d) Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen: mindestens 300 Franken pro Jahr; 814.202.1 Gewässerschutzgebührenverordnung (GSch-GebV) 4 Fassung: 01.08.2018 e) Überwachung von zentralen Abwasserreinigungsanlagen: mindestens 1 000 Franken pro Jahr. Gewässerschutzgebührenverordnung (GSch-GebV) 814.202.1 Fassung: 01.08.2018 5