Ordinance on prevention of transmission of rabies by game
颁布于 1968-07-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 22. Juli 1968 über die Verhütung der Übertragung von Tollwut durch Wildbret.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- pests/diseases, game, quarantine, enforcement/compliance, offences/penalties
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文本
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916.411.2 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1968 Nr. 28 ausgegeben am 5. August 1968 Verordnung vom 22. Juli 1968 über die Verhütung der Übertragung von Tollwut durch Wildbret Gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen und von Art. 12 und 112 der Fleischschau verordnung vom 11. Oktober 1957 verordnet die Regierung: Art. 1 1) In Tollwutsperrgebieten erlegtes, klinisch gesundes Haarwild darf zum Zwecke der Verwendung als Lebensmittel nur nach Entfernen des Kopfes verkauft, zur Lagerung oder Verarbeitung an Dritte abgegeben sowie öffentlichen Transportanstalten oder gewerbsmässigen Transport unternehmungen zur Beförderung übergeben werden. 2) Die Abtrennung der Köpfe hat derart zu erfolgen, dass die Spei cheldrüsen nicht verletzt werden. Beim Schalenwild soll die Schnittlinie bei gestrecktem Haupt eine Handbreit hinter dem Ohransatz verlaufen, beim kleinen Haarwild in der Halsmitte. Art. 2 Die abgetrennten Köpfe sind im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Tier seuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 unschädlich zu beseitigen. Vorbehalten bleibt die Gewinnung wertvoller Trophäen auf eigene Ver antwortung hin. 916.411.2 Bekämpfung von Tierseuchen 2 Art. 3 Ebenfalls unschädlich zu beseitigen sind in Tollwutsperrgebieten er legtes Haarraubwild jeder Art, jegliches Fallwild einschliesslich gerissenes oder verunfalltes Wild sowie Wild, das vor dem Erlegen sichtlich abnor mes Verhalten oder Krankheitserscheinungen aufwies. Vorbehalten blei ben anderslautende Anordnungen der seuchenpolizeilichen Organe zum Zwecke der diagnostischen Untersuchung. Art. 4 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungs chef-Stellvertreter