跳到主要内容
Nelum
列支敦士登的法律

Ordinance on exploitation of rock materials in the Rhine

颁布于 1970-12-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 30. Dezember 1970 betreffend die Ausbeutung der Gesteinsmaterialien im Rhein.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Mineral resources, Water
关键词
bed, basin/catchment/watershed, inland waters, minerals, exploration, offences/penalties, authorization/permit, mining
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Art. 1 1) Die gewerbsmässige Ausbeutung von Gesteinsmaterialien im Rhein bedarf der Konzession der Regierung. 2) Konzessionen werden nur erteilt, soweit diese flussbautechnisch verantwortet werden können. 3) Die Konzession wird nur an Gesuchsteller mit entsprechender Gewerbebewilligung für die Dauer eines Jahres unter den entsprechenden Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Konzession kann von der Regie- rung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 4) Eine erteilte Konzession kann weder dauernd noch vorübergehend einem Dritten übertragen werden.

  2. Art. 2 1) Die gewerbsmässige Ausbeutung von Gesteinsmaterialien im Rhein wird beschränkt auf die Materialgewinnung zu folgenden Zwecken: a) Verwendung des Gesteins als Zuschlagstoff für Beton- und Schwarz- belagaufbereitung im Inland; 1 LR 214.0 1 214.221.1 Beschränkte dingliche Rechte b) Verwendung des Gesteins als Frostschutzschicht gemäss den Anwei- sungen des Amtes für Bau und Infrastruktur. 1 2) Das auf den Deponien liegende Gesteinsmaterial untersteht den Verwendungsbeschränkungen und der Kontrollpflicht gemäss Bst. a und b dieses Artikels. 3) Die Regierung setzt jeweils die Höchstmenge des auszubeutenden Gesteinsmaterials sowie die Aufteilung derselben mittels Beschluss fest.

  3. Art. 3 1) Das Konzessionsgesuch ist bei der Regierung einzureichen. 2) Das Konzessionsgesuch hat zu enthalten: a) den Beruf des Gesuchstellers; b) den Ort und Verwendungszweck der beabsichtigten Ausbeutung; c) die Art der einzusetzenden Geräte; d) den Deponieplatz, sofern ein solcher geplant ist.

  4. Art. 4 1) Die Konzessionsgebühr beträgt zwei Franken pro bewilligten Ku- bikmeter und ist vor Zustellung der Konzessionsurkunde an die Landes- kasse zu bezahlen. 2) Das Land behält sich das Recht vor, für öffentliche Arbeiten des Landes und der Gemeinden jederzeit in jeder zugeteilten Ausbeutungs- stelle unentgeltlich Gesteinsmaterial zu gewinnen.

  5. Art. 5 1) Die Regierung weist unter besonderer Berücksichtigung der fluss- baulichen Belange für die bewilligten Entnahmen die Ausbeutungsstelle zu. 2) Sollten mehr Konzessionsbewerber als verfügbare Ausbeutungs- stellen vorhanden sein, können die Konzessionsbewerber zu einer Gruppe zusammengefasst und diesen gemeinsam die Konzession verliehen werden. Vor endgültiger Verleihung der Konzession haben sich die Gruppenmit- 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 2 Beschränkte dingliche Rechte 214.221.1 glieder vertraglich über die Ausbeutungsart und den Verwendungszweck sowie den Einsatz von Maschinen zu verständigen und einen diesbezügli- chen Vertrag der Regierung vorzulegen.

  6. Art. 6 1) Die Ausbeutung der Gesteinsmaterialien im Rhein hat zu erfolgen: a) mittels stationärer Anlagen mit festen baulichen und maschinellen Einrichtungen oder b) mittels beweglicher Aufladegeräte. 2) Feste Anlagen bedürfen der Baubewilligung des Amtes für Bau und Infrastruktur und einer Betriebsanlagegenehmigung der Regierung. 1

  7. Art. 7 2 Die Entnahme, insbesondere mit beweglichen Anlagen, kann vom Amt für Bau und Infrastruktur auf einen bestimmten Zeitraum be- schränkt werden.

  8. Art. 8 1) Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, eine genaue, laufende Statistik über das Ausmass der Entnahme, die Abnehmer und den Ver- wendungszweck des ausgebeuteten Gesteinsmaterials zu führen und dem Amt für Bau und Infrastruktur jederzeit Einsicht zu gewähren. 3 2) Nähere Einzelheiten bestimmt das Amt für Bau und Infrastruk- tur. 4

  9. Art. 9 1) Der Zustand der Ausbeutungsstellen wird vom Amt für Bau und Infrastruktur periodisch kontrolliert. 5 1 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 2 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 3 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 4 Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 5 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 330. 3 214.221.1 Beschränkte dingliche Rechte 2) Werden Vorschriften dieser Verordnung oder die in der Konzession enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die Sicherheits- und Be- triebsvorschriften nicht eingehalten, wird die Konzession ohne Rückver- gütung der Konzessionsgebühr entzogen. Vorbehalten bleiben weitere Schadenersatzansprüche des Landes gegen die Konzessionsinhaber.

  10. Art. 10 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind strafbar. Strafbehörde ist die Regierung.

  11. Art. 11 Die Verordnung vom 26. Oktober 1964, LGBl. 1964 Nr. 44, verliert mit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

  12. Art. 12 Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef 4

Ordinance on exploitation of rock materials in the Rhine · Nelum