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列支敦士登的法律

Ordinance on control of bee disease

颁布于 1969-04-08 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Livestock
关键词
apiculture/sericulture, pests/diseases, inspection, internal trade, offences/penalties, enforcement/compliance, animal health, animal production

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文本

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  1. 916.411.3 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung: I. Organisation Art. 1 Bieneninspektor 1) Das gesamte Gebiet des Fürstentums Liechtenstein umfasst einen Bieneninspektionskreis. Die Ernennung des Bieneninspektors und seines Stellvertreters erfolgt durch die Regierung. Der Bieneninspektor voll zieht unter Leitung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.1 2) Der Bieneninspektor bezieht ein von der Regierung festzusetzendes Wartegeld sowie eine Arbeitsentschädigung gemäss der Gebührenver ordnung für das Veterinärwesen. 3) Das Land sorgt für die Ausbildung des Bieneninspektors und seines Stellvertreters und übernimmt die Kosten der Ausbildung. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen trifft die Anordnungen für die notwendigen Instruktions- und Ergänzungskurse. Die Teilnahme an den Instruktions- und Ergänzungskursen ist für den Bieneninspektor obligatorisch.2 4) Art. 6. 4, 6. 5 und 6. 6 der Tierseuchenverordnung vom 15. De zember 1967 bleiben vorbehalten. 1 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 2 Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 916.411.3 Bekämpfung von Tierseuchen 2 II. Verkehr mit Bienen Art. 2 Verkehrsscheine; Taxen 1) Der Verkehrsschein ist eine vom Bieneninspektor ausgestellte Be willigung, die zur Ortsveränderung von Bienen (Völker, Schwärme, Begattungsvölkchen und Königinnen) erteilt wird, sofern der Ortsverän derung keine seuchenpolizeilichen Vorschriften oder Massnahmen ent gegenstehen. 2) Die Taxen für den ausgestellten Verkehrsschein, Formular D, be tragen: 1.20 Franken für das erste und 0.40 Franken für jedes weitere Volk und Begattungsvölkchen, jeden wei teren Schwarm oder jede weitere Königin. Der Taxertrag ist an den Tier seuchenfonds abzuführen. 3) Die Bestimmungen von Art. 11.22 bis 11.26 der Tierseuchenver ordnung vom 15. Dezember 1967 bleiben vorbehalten. Art. 3 Handel mit Bienen und Honig Für den Handel mit Bienen und Honig gelten die Bestimmungen von Art. 18 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967. III. Bekämpfungsmassnahmen Art. 4 Bienenseuchen 1) Bienenseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes und dieser Ver ordnung sind folgende Krankheiten: a) die Milbenkrankheit der Bienen; b) die bösartige Faulbrut der Bienen; c) die Sauerbrut der Bienen. Bekämpfung von Tierseuchen 916.411.3 3 2) Im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gelten Tiere als ver seucht, wenn sie die charakteristischen Krankheitserscheinungen aufwei sen oder wenn die Krankheit oder die Ansteckung durch anerkannte diagnostische Methoden erwiesen ist. Als verdächtig gelten Tiere, die seuchenähnliche Erscheinungen zeigen oder die der Ansteckung unmit telbar oder mittelbar ausgesetzt waren. Art. 5 Melde- und Anzeigepflicht 1) Wer Bienen hält, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lassen, unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden. 2) Art. 26.2 und 26.4 sowie Art. 27.1 und 27.2 der Tierseuchenver ordnung vom 15. Dezember 1967 bleiben vorbehalten. Art. 6 Untersuchung 1) Als Untersuchungsstelle, welche die geeigneten Untersuchungen auf Milben durchführt, kommt ein amtliches oder privates Laboratorium in Frage, das unter Leitung eines ausgewiesenen Fachmannes steht. Die Untersuchungsstelle bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit der Anerken nung durch das eidgenössische Veterinäramt. 2) Die Entschädigung für die Untersuchungen erfolgt gemäss speziel lem Vertrag zwischen der Regierung und der Untersuchungsstelle. Das liechtensteinische Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann bestimmen, in welche Untersuchungslaboratorien das Probemateri al für bestimmte Untersuchungen verbracht werden muss.1 Art. 7 Bienensperre und Seuchenstatistik 1) Die Bienensperre wird bei Seuchen verhängt, die hauptsächlich durch direkten Kontakt zwischen Bienen übertragen wird. Die Bienen sperre wird vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf 1 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 916.411.3 Bekämpfung von Tierseuchen 4 Antrag des Bieneninspektors verhängt. Die Aufhebung der Sperre erfolgt ebenfalls durch das Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.1 2) Die Art. 29.2, 29.15, 29.16, 29.17 und 34 der Tierseuchenverord nung vom 15. Dezember 1967 bleiben vorbehalten. Art. 8 Reinigung und Desinfektion 1) Reinigung und Desinfektion müssen nach den Anordnungen des Bieneninspektors und unter dessen Aufsicht vorgenommen werden. Die Milbenbehandlung hat unter Aufsicht und Mitwirkung örtlicher Ver trauensleute (Seuchenwarte) zu erfolgen. Der jeweilige Bienenbesitzer hat dabei unentgeltlich Beihilfe zu leisten. 2) Art. 32 und 33 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 bleiben vorbehalten. Art. 9 Milbenkrankheit der Bienen 1) Bei Verdacht auf Milbenkrankheit der Bienen (während des Winters abgestorbene Völker sowie bei den Reinigungsflügen krankhaftes Her umkrabbeln oder beim Auswintern absterbende Völker) sind die Imker verpflichtet, dies dem zuständigen Bieneninspektor unverzüglich zu melden und verdächtiges Material an die vom liechtensteinischen Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bezeichnete Untersuchungs stelle einzusenden.2 2) Zur frühzeitigen Feststellung bzw. Aufdeckung von Erkrankungen durch Milben sind sämtliche Bienenvölker des Landes in regelmässigen Zeitabständen zu untersuchen. Der Abstand für diese turnusmässigen Untersuchungen beträgt drei Jahre. Die Fürstliche Regierung kann die sen Zeitabstand bei Vorliegen besonderer Umstände auf zwei Jahre ver kürzen. 3) Für die Bekämpfung dieser Krankheit gelten die Bestimmungen nach Art. 51.2 bis 51.8 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967. 1 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 2 Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. Bekämpfung von Tierseuchen 916.411.3 5 Art. 101 Bösartige Faulbrut und Sauerbrut der Bienen 1) Jeder Verdacht von bösartiger Faulbrut oder Sauerbrut der Bienen ist dem Bieneninspektor zu melden. Weiters sind sämtliche Bienenbe stände mindestens alle drei bis fünf Jahre einmal zu kontrollieren und dabei speziell auf das Vorhandensein von Faulbrut oder Sauerbrut zu untersuchen. 2) Die Bestimmungen gemäss Art. 52.2 bis 52.14 der Tierseuchenver ordnung vom 15. Dezember 1967 bleiben vorbehalten. IV. Andere Krankheiten Die Regierung kann dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen und dem Bieneninspektor die Bekämpfung weiterer, nicht anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten (so z.B. Nosemakrankheit) über tragen.2 V. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 113 Einsprache Gegen Anordnung des Bieneninspektors kann beim Amt für Le bensmittelkontrolle und Veterinärwesen binnen 14 Tagen Einsprache erhoben werden. 1 Art. 10 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 2 Im Original fehlt eine Artikelbezeichnung für diesen Absatz. Dieser Absatz wurde abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 3 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 916.411.3 Bekämpfung von Tierseuchen 6 Art. 12 Strafbestimmung Wer den Vorschriften dieser Verordnung und den gestützt darauf er lassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird nach Massgabe der Art. 47 und 48 des Tierseuchengesetzes bestraft. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef

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