Ordinance implementing legislation on chemicals
颁布于 2015-07-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 7. Juli 2015 über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- hazardous substances, fees/royalties, internal trade, enforcement/compliance
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
814.801.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 188 ausgegeben am 15. Juli 2015 Verordnung vom 7. Juli 2015 über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung Aufgrund von Art. 32 und 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. De zember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitun gen (Chemikaliengesetz, ChemG) verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt in Durchführung der aufgrund des Zollver trages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Chemikaliengesetz gebung: a) die für den Vollzug zuständigen Behörden sowie deren Aufgaben und Befugnisse; b) das Strafverfahren und den Rechtsschutz. Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verste hen. 2 II. Organisation und Durchführung Art. 3 Zuständigkeit 1) Der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung obliegt dem Amt für Umwelt. 2) Die Aufsicht über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung ob liegt der Regierung. 3) Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Art. 4 Aufgaben des Amtes für Umwelt In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt fallen insbeson dere: a) die Entgegennahme von Mitteilungen der Betriebe und Bildungsstät ten über die Chemikalien-Ansprechperson (Art. 25 Abs. 2 ChemG); b) die Information der Öffentlichkeit (Art. 28 Abs. 3 ChemG); c) der Vollzug von Verfügungen der Bundesbehörden in deren Auftrag (Art. 31 Abs. 2 ChemG); d) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Chemikalien gesetzgebung, insbesondere die Prüfung der Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände sowie die Kontrolle über den Umgang mit diesen (Art. 42 Abs. 1 und 2 ChemG); e) die Anordnung von Massnahmen (Art. 42 Abs. 3 ChemG); f) die Erhebung von Daten (Art. 45 Abs. 4 ChemG); g) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen Behörden. Art. 5 Koordination Soweit es erforderlich ist, sorgt das Amt für Umwelt für die zweck mässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 4 mit anderen Amtsstellen der Landesverwaltung. 3 Art. 6 Befugnisse Das Amt für Umwelt darf zum Zweck der Überwachung der Einhal tung der Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung von allen Perso nen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen umge hen, verlangen, dass sie unentgeltlich: a) die erforderlichen Auskünfte erteilen; b) Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden; c) Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen gewähren; d) Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen. Art. 7 Gebühren Die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Umwelt richtet sich nach der Chemikaliengebührenverordnung. III. Strafverfahren und Rechtsschutz Art. 8 Strafverfolgung Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen gegen die Chemikaliengesetzgebung ist das Landgericht zuständig. Art. 9 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 4 IV. Schlussbestimmungen Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. August 1990 über den Verkehr mit Giften, LGBl. 1990 Nr. 61, wird aufgehoben. Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef