Ordinance concerning the levying of fees under the Environmental Impact Assessment Act
颁布于 2014-10-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 14. Oktober 2014 betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-GebV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Environment
- 关键词
- environmental impact assessment (EIA), environmental fees/charges, fees/royalties, enforcement/compliance
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文本
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814.031.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 261 ausgegeben am 17. Oktober 2014 Verordnung vom 14. Oktober 2014 betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits prüfung (UVPG-GebV) Aufgrund von Art. 30 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwal tungskosten durch die Regierung und das Amt für Umwelt nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. 2 Art. 3 Gebührenpflicht Gebührenpflichtig ist der Projektträger nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b UVPG, der gestützt auf das UVPG eine Verfügung oder sonstige Amts handlung beantragt oder veranlasst. Art. 4 Bemessung der Gebühren Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Ge bühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt 120 Fran ken. Art. 5 Verwaltungskosten 1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. 2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen: a) Kosten für beigezogene Sachverständige; b) Kosten für Gutachten, Untersuchungen und Analysen. Art. 6 Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamt haft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amts handlung nach dem UVPG entstanden sind. 3 Art. 7 Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso 1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig: a) mit Rechtskraft der Verfügung, sofern sie mit Verfügung erhoben werden; b) mit der Rechnungsstellung. 2) Die Zahlungsfrist beträgt: a) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a: 14 Tage ab Fälligkeit; b) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. b: 30 Tage ab Fälligkeit. 3) Gebühren und Verwaltungskosten können vor Abschluss der Amts handlung ganz oder teilweise eingefordert werden. 4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung. II. Gebührenansätze Art. 8 Gebührenpflichtige Amtshandlungen Für folgende Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren er hoben: a) Beurteilung der Unterlagen zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Art. 7 UVPG): 500 Franken; b) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (Art. 12 UVPG): nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 0.2 % der projektierten Kosten (Basis Vorprojekt); die Gebühr darf insgesamt 30 000 Franken nicht überschreiten; c) Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14 UVPG): 500 Franken. 4 III. Schlussbestimmungen Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Juni 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, LGBl. 2000 Nr. 109, wird aufgehoben. Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter