Ordinance amending the Ordinance on packaging and packaging waste
颁布于 2014-10-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 14. Oktober 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- waste disposal, waste management, packaging/labelling, offences/penalties, enforcement/compliance
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文本
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814.601.4 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 264 ausgegeben am 17. Oktober 2014 Verordnung vom 14. Oktober 2014 betreffend die Abänderung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Ver packungsabfälle, LGBl. 1997 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Ingress Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Um weltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: Art. 2 Abs. 3 3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwiesen wird, ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR Rechtssammlung. 2 Art. 3 Abs. 1 Bst. b 1) Im Sinne dieser Verordnung sind: b) "Verpackungsabfälle": Verpackungen und Verpackungsmaterialien, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentli chen Interesse geboten ist; Art. 4 Abs. 2 2) Auf den Verkehr mit Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsabfällen mit der Schweiz findet das Zollvertragsrecht, insbe sondere die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verord nung (SR 814.81), Anwendung. Art. 5 Inverkehrbringen von Verpackungen Es dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, welche den grundlegenden Anforderungen der Verpackungsrichtlinie, insbesondere ihres Anhangs II entsprechen. Art. 6 Abs. 2 und 3 2) Es dürfen nur Verpackungen hergestellt und in Verkehr gebracht werden, bei denen die Konzentrationen von Blei, Chrom VI und Kadmium zusammen 100 Gewichts-ppm nicht überschreiten. 3) Aufgehoben Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 Einleitungssatz 2) Mindestens 55 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle sind stoff lich zu verwerten. 3) Mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsma terials sind stofflich zu verwerten. 4) Die stoffliche Verwertung folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, hat mindestens nachstehenden Ge wichtsprozenten zu entsprechen: 3 Art. 9 Abs. 1 und 4 1) Das Amt für Umwelt führt eine Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Aufkommens von Verpackungen und Verpa ckungsabfällen, einschliesslich Angaben über den giftigen oder gefährli chen Inhalt der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Stoffe, beinhaltet. 4) Aufgehoben Art. 9a Strafbestimmungen Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer: a) die Anforderungen hinsichtlich Herstellung und Inverkehrbringen von Verpackungen nicht erfüllt (Art. 5 und 6); b) die Kennzeichnungsvorschriften nicht befolgt (Art. 7). II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter