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列支敦士登的法律

Ordinance amending the Ordinance on levying of fees under the foodstuff and animal pest legislation

颁布于 2017-05-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 30. Mai 2017 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung
语言
German
类型
条例
国家
列支敦士登
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
slaughtering, fees/royalties, meat, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 916.411.5 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 138 ausgegeben am 2. Juni 2017 Verordnung vom 30. Mai 2017 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsge genstände (Lebensmittelgesetz, LMG) verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Einhebung von Gebühren nach der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung, LGBl. 2002 Nr. 185, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Ingress Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27, und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsge genstände (Lebensmittelgesetz, LMG) verordnet die Regierung: 2 Art. 1 Abs. 1 1) Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Lebensmit telkontrolle und Veterinärwesen bzw. der für sie tätigen Dritten für Tätig keiten, Leistungen und Aufwendungen im Bereich der Lebensmittel- und Tierseuchengesetzgebung. Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und f 1) Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden fol gende Gebühren erhoben: a) für Untersuchungen von: 1. Tieren der Rindergattung, die älter sind als 6 Wochen, und Pfer den, je Tier: 10 Franken; 2. Tieren der Rindergattung, die jünger sind als 6 Wochen, Schafen, Ziegen und Schweinen, je Tier: 6 Franken; 3. Gehegewild, anderem Wild und anderem Schlachtvieh, je Tier: 6 Franken; 4. Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild und Hasen, je Tier: 0.20 Franken; b) für den Besuch eines Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs: 1. Grundgebühr: 20 Franken; 2. zuzüglich einer Kilometergebühr von 0.60 Franken; f) für den Besuch im Herkunftsbestand: 1. Grundgebühr: 30 Franken; 2. Untersuchungsgebühr für Schweine, je Tier: 1.50 Franken; 3. Untersuchungsgebühr für Hausgeflügel und Hauskaninchen, je Tier: 0.01 Franken; 4. Untersuchungsgebühr für Gehegewild und Laufvögel, je Tier: 0.75 Franken. Art. 3 Patenttaxen im Viehhandel Für das Viehhandelspatent wird eine Taxe in Höhe von 300 Franken erhoben. 3 Art. 4 Gebühren nach Beanstandung 1) Für Kontrollen, deren Ergebnisse zu beanstanden sind, sowie für wiederholte Beanstandungen des gleichen Sachverhalts werden nach Massgabe der Abs. 2 bis 4 Gebühren erhoben. 2) Der Aufwand für Inspektionen wird mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. Der Aufwand für die Inspektionsvorbereitung wird verrechnet, sofern er eine Stunde oder mehr erfordert. Der Höchstbetrag für eine beanstandete Kontrolle beträgt 4 000 Franken pro Inspektion. 3) Der Aufwand für die Probenerhebung wird nach Abs. 2 verrech net, höchstens aber mit 200 Franken pro Probenahme. 4) Die Probenuntersuchung und das Material werden nach den effek tiven Kosten verrechnet, höchstens aber mit 6 000 Franken pro Probe. Art. 5 Abs. 1 und 2 1) Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen veranlasst worden sind und einen Aufwand verursachen, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 50 Franken verrechnet. Die Höchstgebühr beträgt 4 000 Franken pro besondere Dienstleistung oder Kontrolle. 2) Für Bescheinigungen, Zeugnisse und Zertifikate wird pro Doku ment eine Gebühr in Höhe von 140 Franken erhoben; für Standarddo kumente wird eine Gebühr von 10 Franken eingehoben. Art. 5a Gebühren für Nachkontrollen Nachkontrollen, deren Durchführung aufgrund beanstandeter Be funde erforderlich ist, werden mit 140 Franken pro Stunde, mindestens jedoch mit 70 Franken verrechnet. 4 Art. 5b Gebühren für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Massnahmen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwe sen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes werden mit 140 Franken pro Stunde verrechnet. Art. 6 Bst. a Für nachstehende Bewilligungen nach der Lebensmittelgesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben: a) Bewilligung zum Betrieb von Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbei tungsbetrieben: 500 bis 1 000 Franken; II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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