Ordinance amending the Building Ordinance
颁布于 2016-09-13 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 13. September 2016 über die Abänderung der Bauverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land-use planning, waste disposal, waste management
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
701.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 295 ausgegeben am 16. September 2016 Verordnung vom 13. September 2016 über die Abänderung der Bauverordnung Aufgrund von Art. 100 des Baugesetzes (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 240, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. g g) "Einliegerwohnung": eine zusätzliche kleine Wohneinheit mit höchs tens 50 m² in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwoh nung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie verfügt über ein bis zwei Wohnräume, eigene sanitäre Anlagen sowie eine Kochmöglich keit. Einliegerwohnungen sind durch einen separaten Zugang er schlossen. 2 Art. 3 Gleichwertigkeit von Normen Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) bzw. der Ver einigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden sind1, kön nen auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines anderen EWR-Mitgliedstaates herangezogen werden. Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben Art. 12 Aufgehoben Art. 13 Abs. 2 2) Der Vorsitzende der Gestaltungskommission hat über jede Sitzung, die die Beurteilung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen nach Art. 93 Abs. 4 des Gesetzes zum Gegenstand hat, ein Protokoll zu erstel len; eine Protokollausfertigung ist der Gemeinde innert drei Wochen nach der Sitzung zu übermitteln. Art. 17 Aufgehoben Art. 20 Sachüberschrift sowie Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 2 Spezielle Bauweise Wird von den Höchstmassen der Regelbauweise nach Massgabe von Art. 41 des Gesetzes abgewichen, haben Bauten und Anlagen folgende Anforderungen zu erfüllen: 1 Die Normen des SIA und VSS können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des SIA (www.sia.ch) bezogen werden. 3 b) in Zonen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen, in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie in Überbauungs- und Gestal tungsplänen: 2. Aufgehoben Art. 21 Abs. 1 1) Über eine Linie, die von einem in der zulässigen Gebäudehöhe ge legenen Fassadenpunkt aus nach der Bautiefe mit 45° Neigung zur Hori zontalen verläuft, dürfen ausser Kaminen, technischen Aufbauten und dergleichen keinerlei Bauteile hinausragen. Ausgenommen sind 0.50 m auskragende Vordachkonstruktionen oder Bauteile. Art. 23 Abs. 3 und 4 3) Der massgeblichen Bruttogeschossfläche anzurechnen sind: a) gedeckte Haus- und Innenzugänge für Haupterschliessungen bis 1.20 m Breite; und b) Installationsschächte für Haustechnikanlagen, insbesondere für kon trollierte Lüftungssysteme. 4) Nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes anzurechnen sind Kellerräume in Wohneinheiten, wenn im Untergeschoss nachweis lich solche Räume, bemessen mit der jeweiligen Mindestgrösse, nicht integriert werden können. Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben Art. 26 Aufgehoben Art. 28 Abs. 2 Aufgehoben 4 Art. 29 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Überschrift vor Art. 31 6. Einfriedungen und Stützmauern Art. 31 Abs. 1 1) Der bestimmungsgemässe Gebrauch und Unterhalt der Strassen, Wege und Gewässerläufe darf durch Einfriedungen und andere Vorrich tungen nicht eingeschränkt werden. Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1 Stützmauern 1) Aufgehoben Art. 33 Abs. 8 und 9 8) Lager-, Archiv-, Server- und Tresorräume in grösseren Dienstleis tungs-, Industrie- und Gewerbebauten und deren zentrale Empfangsbe reiche, die keiner anderen Nutzung zugeführt werden können, werden bei der Berechnung des Parkplatzbedarfes nicht berücksichtigt. 9) Aufgehoben Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 3 1) Die Baubehörde kann bei grösseren Dienstleistungs-, Industrie und Gewerbebauten eine Reduktion von Abstellplätzen bewilligen, so fern in einem Mobilitätskonzept nachgewiesen wird, wie und in welchem Umfang der motorisierte Individualverkehr im Rahmen eines ganzheitli chen Mobilitätssystems reduziert wird. Ein Mobilitätskonzept kann ins besondere folgende Massnahmen umfassen: 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 5 Art. 36 Abs. 1 und 5 1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ausführung der Abstellplätze sowie deren Erschliessung und Hauszu fahrten die einschlägigen Normen der VSS. Die Baubehörde kann Ab weichungen im Einzelfall zulassen, sofern die Verkehrssicherheit nach weislich gewährleistet ist. 5) Die Zugänglichkeit von Freistellplätzen ist stets zu gewährleisten. Art. 37 Abs. 2 bis 4 2) Aufgehoben 3) Die Zu- und Abfahrten sind in der Regel auf einen Anschluss an die öffentliche Strasse zu beschränken. Dies gilt insbesondere bei der Erschliessung von grossflächigen oberirdischen Abstellplätzen und Sammelgaragen. 4) Der Nachweis der Sichtweiten richtet sich nach den Normen der VSS. Die Baubehörde kann bei siedlungsorientierten Nebenstrassen, bei topographisch schwierigen Verhältnissen oder aus ortsbaulichen Grün den Abweichungen zulassen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Art. 38 Abs. 2 Aufgehoben Art. 39 Abs. 2 2) Die Baubehörde kann Ausnahmen von den Anforderungen und Vorschriften zur Erdbebensicherheit gestatten, wenn: a) der erhaltens- oder schützenswerte Charakter einer Baute oder Anlage beeinträchtigt würde; b) die bauliche Massnahme als nicht personengefährdend einzustufen ist; oder c) die bauliche Massnahme und die damit zusammenhängenden Auf wendungen nachweislich unverhältnismässig wären. 6 Art. 40 Aufgehoben Art. 41 Aufgehoben Art. 42 Abs. 2 2) In Mehrfamilienhäusern sind gut erreichbare und angemessen grosse Abstell- und Fahrradräume von mindestens 12 m² Raumgrösse zu errichten. Jedem Einfamilienhaus und jeder Wohneinheit ist ein Keller oder Abstellraum mit einer zusammenhängenden mindestens 8 m² grossen Grundfläche und einer lichten Mindestraumhöhe von 2.20 m zuzuord nen. In Einliegerwohnungen genügt eine Raumgrösse von 4 m², für Zweizimmerwohnungen von 6 m². Art. 43 Abfälle Bei Mehrfamilienhäusern ist für die Unterbringung von Müllcontai nern und Sperrgutabfällen in der Umgebungsgestaltung ein ausreichend grosser Platz vorzusehen. Art. 44 Belichtung und Belüftung Räume, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind, insbeson dere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeitsräume und Werkstätten, sind ausreichend natürlich zu belichten und zu belüften. Die Mindestflä che der Belichtung hat 10 % der jeweiligen Fussbodenfläche zu betragen, wobei auf eine gleichmässige Verteilung der Belichtungsflächen, bezogen auf die jeweilige Räumlichkeit, zu achten ist. Abweichungen können im Einzelfall in Hanglagen bei unter dem gewachsenen Terrain liegenden Räumlichkeiten gestattet werden. 7 Art. 45 Abs. 1 1) Der Fussboden von Wohnräumen in Untergeschossen darf min destens an einer Fensterseite nicht tiefer als 0.70 m unter dem angrenzen den Gelände liegen. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sowie topographisch schwierigem Gelände können Abweichungen gestattet werden, sofern die natürlichen Belichtungsverhältnisse gewährleistet sind. Art. 47 Abs. 3, 4, 6 und 7 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben 6) Der Mindestdurchmesser einer gewendelten Treppe beträgt 2.30 m, bezogen auf die nutzbare Treppenbreite. In Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten, Dienstleistungsbauten, öffentlichen, industriellen und gewerblichen Bauten sind ausschliesslich gewendelte Treppen als Haupttreppen untersagt. 7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vor zusehen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die durch die Eigen tümer oder Bauherrschaft selbst genutzt werden oder maximal fünf Wohneinheiten einer Gesamtüberbauung umfassen. Art. 48 Abs. 4, 6 und 7 4) An den absturzgefährdeten Stellen sind die Schutzvorrichtungen mindestens 1.00 m hoch auszuführen, bei festen Brüstungen von mindes tens 0.20 m Dicke beträgt die Mindesthöhe 0.90 m. Fenster mit zu gerin ger Brüstungshöhe sind mit zulässigen Schutzvorrichtungen gegen Ab sturz zu sichern. Demontierbare oder absperrbare Fenstergriffe sind keine zulässigen Schutzvorrichtungen; Drehsperren sind gestattet. Die Baubehörde kann Abweichungen gestatten, wenn die bestimmungs gemässe Nutzung verunmöglicht wird. 6) Verglasungen unter einer Brüstungshöhe von 0.90 m sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise, die als Absturzsicherung dienen, sind in Verbundsicherheitsglas auszuführen. 7) Weist die Brüstungshöhe von Fenstern, die geöffnet werden kön nen, nicht wenigstens eine Höhe von 0.90 m über dem Fussboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern. Als zulässige Schutzvorrichtungen gelten insbesondere Brüstungen, Gelän der und Fixverglasungen. 8 Art. 51 Abs. 1 Bst. d und i 1) Dem Baugesuch nach Art. 75 des Gesetzes sind beizufügen: d) Aufgehoben i) die erforderlichen Gesuchsunterlagen für die Bewilligung der Liegen schaftsentwässerung gemäss den Vorgaben des Abwasserreglements der Standortgemeinde. Art. 52 Abs. 1, 4 Bst. g und Abs. 5 1) Die Planunterlagen haben den Übersichtsplan, Situationsplan, sämtliche Grundrisse und Fassaden, die zur Beurteilung des Bauvorha bens erforderlichen Schnitte sowie ein Werkleitungsplan zu umfassen. Die Planunterlagen sind in Art und Darstellung nach den Grundsätzen der einschlägigen SIA-Norm auszuführen. 4) Die Schnitte und Fassaden sind vierfach einzureichen und haben zu enthalten: g) die massgeblichen Höhenkoten der bestehenden Gebäudehöhen des Altbestands im Falle eines Wiederaufbauprojekts. 5) Aufgehoben Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben Art. 60 Abs. 3 3) Die Baubehörde erstellt über den massgeblichen rechtlichen Inhalt der Vermittlungsverhandlung ein Protokoll. Dieses wird sämtlichen Be teiligten übermittelt. Art. 61 Abs. 1 1) Als geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 82 Abs. 3 des Ge setzes gelten ohne Änderung der Nutzungsart insbesondere innere Um bauten, Fassadenänderungen ohne direkte Einflussnahme auf die Nach barschaft, der Aufbau von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie Ände rungen in der Umgebungsgestaltung. Die Genehmigung der Änderung hat nach Anhörung der Gemeinde schriftlich zu erfolgen. 9 Art. 67 Abs. 1 Bst. d, g, h, i und l sowie Abs. 2 1) Die Baubehörde erhebt für nachstehende Tätigkeiten folgende Ge bühren: d) Bewilligung von Planänderung: je nach Aufwand, mindestens jedoch 100 Franken; g) Durchführung einer Vorprüfung nach Art. 74 des Gesetzes: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 000 Franken; h) Ausfertigung von Entscheidungen im Rahmen der Erledigung einer Einsprache: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken je ein sprechender Partei; i) Durchführung von zusätzlichen oder ergänzenden Bauschlussab nahmen, Abnahmen haustechnischer Anlagen, Nachkontrollen auf grund bau-, energie- und feuerpolizeilicher Mängel: je nach Auf wand, mindestens jedoch 200 Franken; l) fachliche Begleitung und Überprüfung von Konzepten, insbesondere von Brandschutz-, Energie-, Erschliessungs- und Verkehrskonzep ten: je nach Aufwand, mindestens jedoch 600 Franken; 2) Für nachstehende Tätigkeiten der Gestaltungskommission werden folgende Gebühren erhoben: a) Beurteilung und Prüfung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen: je nach Aufwand, mindestens jedoch 3 000 Franken; b) Beurteilung und Prüfung von Abänderungen genehmigter Überbau ungs- und Gestaltungspläne: je nach Aufwand, mindestens jedoch 1 500 Franken. Anhang 1 Ziff. 1.2 und 2.2 Einstellplätze Freistellplätze 1.2 Mehrfamilienhäuser 1 je Wohneinheit 0.5 je Wohneinheit unter 100 m² Brut togeschossfläche, darüber 1 je Wohn einheit Bei Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Wohneinheiten sind zusätzlich pro Wohneinheit 0.3 Abstellplätze für Besucher vorzuse hen. Ab zehn Wohneinheiten sowie bei grösseren Überbauungen sind für Besucher 0.25 Abstellplätze nachzuweisen. Diese können 10 Einstellplätze Freistellplätze auch in unterirdischen Parkierungshallen angeordnet sein, wenn sie stets frei zugänglich sind. Die Baubehörde kann bei topographisch schwierigen Verhältnissen und Kleinwohnungen bis 50 m² Bruttoge schossfläche Abweichungen gestatten. Die ermittelte Anzahl wird aufgerundet. 2.2 Verwaltungsflächen zu Industrie- und Gewer begebäuden einschliess lich Administration 1 je 60 m² Bruttoge schossfläche (BGF) Für den Güterumschlag sind je nach Betriebsstruktur separate Ab stellplätze vorzusehen. Für Besucher der Verwaltungsbereiche sind Abstellplätze entspre chend der zu erwartenden Besucherfrequenz zu errichten. II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef