Ordinance amending the Agricultural Terms and Recognition Ordinance
颁布于 2014-12-16 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 16. Dezember 2014 über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive
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文本
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910.020 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr. 335 ausgegeben am 19. Dezember 2014 Verordnung vom 16. Dezember 2014 über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung Aufgrund von Art. 6 Abs. 5 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschafts gesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Be griffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirt schaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 38 Übertretungen Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlan gung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht. 2 Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. d, 2.1.1 und 6.2.4 Bst. c 1.1 Der Bewirtschafter muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstel len. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgen den Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: d) die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; 2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssi ger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzie rung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.121 des Bundesamtes für Landwirtschaft und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Land wirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Zur Berech nung der Nährstoffbilanz dürfen ausschliesslich vom Bundes amt für Landwirtschaft zugelassene Software-Programme einge setzt werden. 6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematizi den, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Son derbewilligung nach Ziff. 6.3: Produktkategorie Schaderreger / Kultur im ÖLN frei einsetzbare Produkte Nur mit Sonder bewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar c) Insektizide Getreidehähnchen bei Getreide Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Diflu benzuron, Teflu benzuron und Spinosad sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel 1 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014. 3 Produktkategorie Schaderreger / Kultur im ÖLN frei einsetzbare Produkte Nur mit Sonder bewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar Kartoffelkäfer bei Kartoffeln Pflanzenschutzmit tel auf der Basis von Teflubenzuron, Azadirachtin und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringien sis sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin und Flonicamid sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel Maiszünsler bei Körnermais Pflanzenschutz mittel auf der Basis von Tricho gramme spp. sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel II. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef