Major Accidents Protection Ordinance
颁布于 1984-08-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 7. August 1984 über den Schutz gegen elektromagnetische Störungen (Störschutzverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, radiation, enforcement/compliance, offences/penalties, emissions
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734.014 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1985 Nr. 29 ausgegeben am 29. Mai 1985 Verordnung vom 7. August 1984 über den Schutz gegen elektromagnetische Störungen (Störschutzverordnung) Aufgrund von Art. 4 und 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 161, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Anwendbarkeit 1) Diese Verordnung bildet die Verständigungsgrundlage für die Massnahmen, die zu treffen sind, wenn elektrische Anlagen oder Apparate staatliche, staatlich konzessionierte oder staatlich bewilligte radioelektri sche Übermittlungseinrichtungen elektromagnetisch stören. 2) Werden radioelektrische Übermittlungseinrichtungen gestört, die nicht konzessions- oder bewilligungspflichtig sind, so haben sich die Inhaber der störenden und der gestörten Anlagen oder Apparate direkt zu verständigen. 3) Diese Verordnung gilt für bestehende und neue elektrische Anlagen und Apparate. 4) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse und Geräte, die nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirt schaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 155, in Verkehr gebracht werden.2 1 LR 734.0 2 Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 160. 734.014 Störschutzverordnung 2 Art. 2 Störungen Als Störung gilt eine unerwünschte Beeinflussung radioelektrischer Übermittlungseinrichtungen für Zeichen, Laute oder Bilder, die auftritt, wenn der minimale Störabstand am Empfängereingang unterschritten wird, obwohl das Nutzsignal den Mindestwert der geschützten Feldstärke erreicht (Anhang 1). 2) Die anzuwendenden Messmethoden sind in den Anhängen festge legt. II. Entstörungsmassnahmen Art. 3 Grundsatz 1) Das Störvermögen elektrischer Anlagen und Apparate ist durch geeignete Bauweisen, Baustoffe und nötigenfalls Störschutzmittel auf die in den Anhängen aufgeführten Werte zu begrenzen. 2) Wenn Störungen durch einen vorschriftswidrigen Zustand der stö renden oder gestörten Anlagen oder Apparate verursacht werden, so ist zunächst der vorschriftsgemässe Zustand herzustellen. 3) Treten trotzdem Störungen auf, so sind sie durch Entstörungs massnahmen zu beseitigen oder zu vermindern. 4) Störungen sind in der Regel an ihrem Entstehungsort zu bekämpfen. Die radioelektrische Übermittlungseinrichtung soll jedoch so gebaut, gespeist und benützt werden, dass sie gegen Störungen möglichst unemp findlich ist. Die Richtwerte für die Störfestigkeit sind im Anhang 1 enthal ten. Störschutzverordnung 734.014 3 Art. 4 Störvermögen 1) Für das zulässige Störvermögen elektrischer Anlagen und Apparate sind die in den Anhängen festgelegten Werte massgebend. Sie entsprechen in der Regel den internationalen Empfehlungen des Comité International Spécial des Perturbations Radioélectriques (CISPR). 2) Im Einzelfall kann die Generaldirektion PTT ausnahmsweise Ab weichungen von den festgelegten Werten bewilligen oder verfügen. Die Prüfstellen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) sind darüber wenn nötig zu orientieren. Art. 5 Störschutzvorrichtungen 1) Störschutzvorrichtungen müssen vorschriftsgemäss ausgeführt und angebracht werden. 2) Störschutzvorrichtungen elektrischer Anlagen und Apparate dürfen weder Personen noch Sachen gefährden, die Betriebssicherheit der Anlagen und Apparate nicht beeinträchtigen und deren Wirkungsgrad nicht we sentlich herabsetzen. Art. 6 Hochfrequenzanlagen 1) Industrielle, wissenschaftliche, medizinische Anlagen (ISM) und andere nicht fernmeldetechnische Einrichtungen, die hochfrequente Energie erzeugen, müssen in der Regel die in den Anhängen genannten ISM-Frequenzen verwenden. 2) Sofern andere Frequenzen verwendet oder zusätzlich erzeugt wer den, sind für das zulässige Störvermögen die in den Anhängen festgelegten Werte massgebend. 3) Frequenzen ausserhalb der ISM-Bereiche dürfen nicht ohne Bewil ligung der Generaldirektion PTT verwendet werden. 734.014 Störschutzverordnung 4 III. Schlussbestimmungen Art. 7 Vollzug Die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle bestimmt wenn nö tig die zweckmässigen Entstörungsmassnahmen. Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Störschutzverordnung 734.014 5 734.014 Störschutzverordnung 6 Störschutzverordnung 734.014 7 734.014 Störschutzverordnung 8 Störschutzverordnung 734.014 9 734.014 Störschutzverordnung 10 Störschutzverordnung 734.014 11 734.014 Störschutzverordnung 12 Störschutzverordnung 734.014 13 734.014 Störschutzverordnung 14 Störschutzverordnung 734.014 15 734.014 Störschutzverordnung 16 Störschutzverordnung 734.014 17 734.014 Störschutzverordnung 18 Störschutzverordnung 734.014 19 734.014 Störschutzverordnung 20 Störschutzverordnung 734.014 21 734.014 Störschutzverordnung 22 Störschutzverordnung 734.014 23 734.014 Störschutzverordnung 24 Störschutzverordnung 734.014 25 734.014 Störschutzverordnung 26 Störschutzverordnung 734.014 27 734.014 Störschutzverordnung 28 Störschutzverordnung 734.014 29 734.014 Störschutzverordnung 30 Störschutzverordnung 734.014 31 734.014 Störschutzverordnung 32 Störschutzverordnung 734.014 33 734.014 Störschutzverordnung 34 Störschutzverordnung 734.014 35