跳到主要内容
Nelum
列支敦士登的法律

Landscape Conservation Promotion Ordinance (LPFV)(910.022)

颁布于 2010-03-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 2. März 2010 über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten (Landschaftspflege-Förderungs-Verord- ortennung; LPFV).
语言
German
类型
条例
国家
列支敦士登
主题
Land and soil
关键词
agricultural land, mountain area, special fund, inspection, legal proceedings/administrative proceedings, environmental planning, policy/planning

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 910.022 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010Jahrgang 2010 Nr. 53Nr. 53 ausgegeben am 9. März 2010ausgegeben am 9. März 2010 VerordnungVerordnung vom 2. März 2010 über die Förderung der Landschaftspflege vonüber die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstand-Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstand- orten (Landschaftspflege-Förderungs-Verord-orten (Landschaftspflege-Förderungs-Verord- nung; LPFV)nung; LPFV) Aufgrund von Art. 48 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 67 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 421, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der im öffentlichen Interesse liegenden Bewirtschaftung von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten. 2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a) die Förderungsvoraussetzungen sowie die Art und Höhe der Förderung; b) das Verfahren für die Ausrichtung von Förderungen. 3) Sie dient: Fassung: 01.01.2013 1 a) dem Ausgleich produktionsbedingter Erschwernisse für die Bodenbe- wirtschaftung in Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten; b) der Förderung der im öffentlichen Interesse erbrachten landschaftspfle- gerischen Leistungen; c) der Sicherstellung einer nachhaltigen und flächendeckenden Bewirtschaf- tung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen in Berggebieten, Hang- lagen und Grenzertragsstandorten. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Berggebiet und Hanglagen": die in der Karte im Anhang eingezeich- neten Gebiete mit Ausnahme der Alpflächen nach dem Anhang der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung; b) "Geländehindernisse": Kupierungen, Terrassierungen, Böschungen und ähnliche Hindernisse für die Bewirtschaftung; Bäume, einzelne Stein- haufen oder Hecken zählen nicht zu den Hindernissen für die Bewirt- schaftung; c) "geringe Geländehindernisse": Hindernisse, durch die ein Mehraufwand von weniger als einem Drittel zusätzlicher Arbeit bei der Bewirtschaf- tung entsteht; d) "mittlere Geländehindernisse": Hindernisse, durch die ein Mehraufwand von einem bis zu zwei Drittel zusätzlicher Arbeit bei der Bewirtschaf- tung in der Regel dadurch entsteht, dass die Flächen zwar grösstenteils maschinell bewirtschaftet werden können, jedoch nur langsames oder eingeschränktes Befahren möglich ist oder Spezialmaschinen eingesetzt werden müssen sowie teilweise Handarbeit notwendig ist; e) "starke Geländehindernisse": Hindernisse, durch die ein Mehraufwand von mehr als zwei Drittel zusätzlicher Arbeit bei der Bewirtschaftung entsteht und die insbesondere dazu führen, dass die Flächen mit Aus- nahme des Mähens nur noch von Hand bearbeitet werden können; f) "Grünflächen": Dauerwiesen, Kunstwiesen oder Weiden, die als Haupt- kultur genutzt werden. 2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich- nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. 910.022 Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung (LPFV) 2 Fassung: 01.01.2013 II. FörderungenII. Förderungen Art. 3 Förderungsvoraussetzungen 1) Förderungsleistungen für Grünflächen in Berggebieten, Hanglagen sowie Grenzertragsstandorten werden ausgerichtet, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes: a) die bewirtschaftete Gesamtfläche mindestens 50 Aren beträgt; b) die Fläche ordnungsgemäss bewirtschaftet wird, insbesondere: 1. das Wiesland vorbehaltlich Abs. 4 und 5 mindestens einmal jährlich gemäht wird; 2. das Schnittgut abgeführt wird; 3. bei der Mähnutzung keine Schäden an der Grasnarbe, an Hecken oder Bäumen, an Entwässerungsgräben oder Stützmauern oder ähnlichem hinterlassen werden; und 4. keine Übernutzung oder Trittschäden verursacht werden. 2) Förderungsleistungen für Grenzertragsstandorte werden ausgerichtet, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1: a) ein öffentliches Interesse insbesondere der Standortgemeinde besteht; und b) die Fläche während drei Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurde. 3) Grenzertragsstandorte werden vom Amt für Umwelt auf Antrag der Standortgemeinde ausgeschieden.2 4) Die Flächen sind jeweils vor dem 31. August zu mähen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 5) Die Weidesäuberung gilt nicht als Mähnutzung. Das Mulchen ist nur zur Weidesäuberung zulässig. Art. 4 Art und Höhe der Förderung 1) Die Förderungsleistungen werden in Form eines Erschwernisbei- trages ausgerichtet. 2) Die Höhe des Erschwernisbeitrages beträgt 250 Franken pro Hektar und Erschwernispunkt nach Art. 5. Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung (LPFV) 910.022 Fassung: 01.01.2013 3 Art. 5 Zuteilung der Erschwernispunkte 1) Das Amt für Umwelt teilt den bewirtschafteten Parzellen Erschwer- nispunkte nach folgenden Kriterien zu:3 a) Höhenlage; b) Hangneigung; c) Geländehindernisse; d) Zufahrtsmöglichkeiten. 2) Die Erschwernispunkte werden wie folgt zugeteilt: a) für die Höhenlage: 1. bis 700 Meter über dem Meeresspiegel: 0 Punkte; 2. über 700 Meter über dem Meeresspiegel: 1 Punkt; b) für die Hangneigung: 1. unter 20 %: 0 Punkte; 2. zwischen 20 % und 40 %: 1 Punkt; 3. über 40 %: 2 Punkte; c) für Geländehindernisse: 1. geringe: 0 Punkte; 2. mittlere: 1 Punkt; 3. starke: 2 Punkte; d) für die Zufahrtsmöglichkeiten: 1. vorhandene Zufahrt: 0 Punkte; 2. nicht vorhandene Zufahrt: 1 Punkt. 3) Eine Zufahrt ist auch dann vorhanden, wenn eine Parzelle über ein anderes Grundstück mit einem Erntefahrzeug erreichbar ist. Trotz vor- handener Zufahrt erhält eine Parzelle einen Punkt, wenn die Ernte unter erhöhtem Arbeitsaufwand nur von Hand nach oben weggeführt werden kann. 4) Grenzertragsstandorte erhalten zusätzlich einen Punkt. 5) Das Amt für Umwelt kann eine Liste der Parzellen mit Erschwernis- punkten erstellen.4 910.022 Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung (LPFV) 4 Fassung: 01.01.2013 III. VerfahrenIII. Verfahren Art. 6 Einreichung und Prüfung der Gesuche 1) Gesuche um Ausrichtung von Erschwernisbeiträgen sind bis zum 30. September des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzureichen. Das Amt für Umwelt stellt die dafür notwendigen Formulare und Unterlagen zur Verfügung.5 2) Die Gesuchsteller sind verpflichtet, die Anmeldeunterlagen nach Abs. 1 vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. 3) Das Amt für Umwelt prüft die Gesuche und berechnet die Höhe des Erschwernisbeitrages.6 Art. 7 Zusicherung von Förderungen 1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung der Erschwernisbeiträge zu.7 2) Das Amt für Umwelt kann die Förderungszusicherung mit den not- wendigen Bedingungen und Auflagen verbinden.8 Art. 8 Ausrichtung von Förderungen Die zugesicherten Erschwernisbeiträge werden als Einmalzahlung jeweils im Dezember des Beitragsjahres ausgezahlt. Art. 99 Kontrollen Die Gemeinden kontrollieren jährlich die Einhaltung der ordnungsge- mässen Bewirtschaftung nach Art. 3 und leiten die Ergebnisse an das Amt für Umwelt weiter. Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung (LPFV) 910.022 Fassung: 01.01.2013 5 IV. RechtsmittelIV. Rechtsmittel Art. 10 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwal- tungsangelegenheiten erhoben werden.10 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten. V. SchlussbestimmungenV. Schlussbestimmungen Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 3. März 1998 zum Berggebiet- und Hanglagengesetz (Berggebiet- und Hanglagenverordnung, BHV), LGBl. 1998 Nr. 56; b) Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Abänderung der Bergge- biet- und Hanglagenverordnung, LGBl. 2003 Nr. 16. Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 910.022 Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung (LPFV) 6 Fassung: 01.01.2013 AnhangAnhang (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung (LPFV) 910.022 Fassung: 01.01.2013 7 1 LR 910.0 2 Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 3 Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 6 Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 7 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 8 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 9 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 10 Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 910.022 Landschaftspflege-Förderungs-Verordnung (LPFV) 8 Fassung: 01.01.2013 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000

Landscape Conservation Promotion Ordinance (LPFV)(910.022) · Nelum