Land Transaction Ordinance
颁布于 2007-07-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 3. Juli 2007 zum Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsverordnung; GVV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, land reform, land consolidation, agricultural land, transfer rights, ownership, land subdivision, foreign land tenure, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, offences/penalties, property rights
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214.111 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007Jahrgang 2007 Nr. 168Nr. 168 ausgegeben am 10. Juli 2007ausgegeben am 10. Juli 2007 VerordnungVerordnung vom 3. Juli 2007 zum Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsver-zum Grundverkehrsgesetz (Grundverkehrsver ordnung; GVV)ordnung; GVV) Aufgrund von Art. 35 des Grundverkehrsgesetzes vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 491, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Langfristige Miet- und Pachtverträge 1) Als langfristige Miet- und Pachtverträge nach Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Grundverkehrsgesetzes (GVG) gelten solche, die einschliesslich einer ein seitigen Option auf Verlängerung für eine Dauer von mehr als zehn Jahren oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. 2) Ein Miet- oder Pachtvertrag gilt im Sinne von Abs. 1 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn er: a) erstmals nach einer Dauer von mehr als zehn Jahren nach dessen Abschluss oder nach Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses gekün digt werden kann; oder b) vernünftigerweise von den Vertragsparteien aufgrund besonderer Umstände nicht vor Ablauf der ersten zehn Jahre der Vertragsdauer gekündigt wird. Fassung: 28.03.2013 1 Art. 2 Vorvertrag Ein Vorvertrag im Sinne von § 936 ABGB unterliegt der grundver kehrsbehördlichen Genehmigung, wenn darin Rechte begründet werden, die nicht Gegenstand eines eigentlichen Vorvertrages sind, sondern dem Erwerb von Eigentum im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GVG gleichgestellt sind. Art. 3 Vorkaufsrecht 1) Bei der Ausübung eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begrün deten Vorkaufsrechtes (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GVG) ist das berechtigte Inter esse im Sinne von Art. 5 und 6 GVG als vorhanden anzunehmen. 2) Steht dem Erwerber von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht zum Erwerb von weiterem Eigentum an Grundstücken zu, ist das gesetzliche Vorkaufsrecht bei der Entscheidung, ob ein berechtigtes Interesse am beab sichtigten Erwerb des Eigentums an Grundstücken vorliegt, zu berücksich tigen. Art. 4 Immobiliengesellschaften 1) Als juristische Personen und Gesellschaften ohne juristische Per sönlichkeit, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus Grundstücken besteht, gelten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. e GVG solche, deren Aktiven zu mehr als zur Hälfte aus Rechten an Grundstücken bestehen, die im Inland liegen. 2) Die Bewertung von Rechten an Grundstücken im Inland und anderer im Inland gelegener Aktiven bestimmt sich nach dem Verkehrswert und nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grund stückschätzungen. Art. 52 Aufenthalt Als behördliche Bewilligung, die zum ununterbrochenen Aufenthalt im Inland nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d GVG berechtigt, gilt die Aufenthaltsbewil ligung nach dem Personenfreizügigkeitsgesetz oder dem Ausländergesetz. 214.111 Grundverkehrsverordnung (GVV) 2 Fassung: 28.03.2013 Art. 6 Wohnbedürfnis 1) Der Erwerb eines baureifen Grundstücks zur Deckung eines gegen wärtigen oder zukünftigen Wohnbedürfnisses nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b GVG ist auf eine maximale Grösse von 400 Klafter beschränkt. 2) Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GVG bleibt bei der Beurteilung des gegenwärtigen oder zukünftigen Wohnbe dürfnisses vorbehalten. Art. 7 Betriebsstätte Als Betriebsstätte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG gilt die ständige und betriebsnotwendige Geschäftseinrichtung eines Unternehmens. Art. 8 Überbauung Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG ist nur dann vorhanden, wenn der Erwerber: a) ein unbebautes baureifes Grundstück erwirbt, um es gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu überbauen; oder b) ein bebautes Grundstück erwirbt, um: 1. das darauf befindliche Gebäude abzubrechen und das Grundstück gemäss vorgelegtem Vorprojekt zu überbauen; oder 2. das darauf befindliche Gebäude in eine Überbauung gemäss vorge legtem Vorprojekt zu integrieren. Art. 9 Landwirtschaftliche Grundstücke 1) Jeder Landesangehörige kann nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h GVG Boden, welcher der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist, bis zu einer Grösse von maximal 500 Klafter erwerben. 2) Als Böden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind, gelten unabhängig von der Zonenzuteilung jene Grundstücke, bei welchen faktisch ausser der landwirtschaftlichen Nutzung keine andere Nutzung erlaubt ist. Grundverkehrsverordnung (GVV) 214.111 Fassung: 28.03.2013 3 II. Bedingungen und AuflagenII. Bedingungen und Auflagen Art. 10 Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen 1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kann insbesondere unter folgenden Auflagen erteilt werden: a) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die dem künftigen Wohnbedürfnis des Erwerbers (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GVG) dienen: 1. ein Veräusserungsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung; 2. ein befristetes Veräusserungsverbot für Unmündige nach Art. 18 Abs. 1 PGR bis zur Erreichung ihrer Volljährigkeit; 3. ein Veräusserungsverbot für Eltern, die für ihre unmündigen Kinder nach Art. 18 Abs. 1 PGR ein Grundstück erwerben, sowie die Ver pflichtung, dieses Grundstück bei Erreichung der Volljährigkeit dem Kind zu übereignen; b) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die als Betriebsstätte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d GVG dienen: 1. ein Veräusserungsverbot für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung; 2. die Verpflichtung, das Grundstück ausschliesslich und dauernd als Betriebsstätte für das eigene Unternehmen zu verwenden; c) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die dem sozialen Wohnungsbau nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g GVG dienen: 1. ein Veräusserungsverbot für die Dauer von zehn Jahren ab Rechts kraft der Genehmigung; 2. die Verpflichtung, das Grundstück ausschliesslich und dauernd Zwe cken des sozialen Wohnungsbaues zuzuführen; d) im Falle der Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken, die einer Überbauung mit Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG dienen, die Verpflichtung, die Überbauung innert bestimmter angemessener Frist zu beginnen und planmässig zu voll enden. 2) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung kann insbesondere unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, dass - im Falle der Geneh 214.111 Grundverkehrsverordnung (GVV) 4 Fassung: 28.03.2013 migung des Erwerbs von Grundstücken, die der Deckung eines künftigen Wohnbedürfnisses (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GVG) dienen - der Wohnsitz innert drei Jahren nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach Liechtenstein verlegt werden muss. 3) Bedingungen und Auflagen, die nicht zur Sicherstellung der Ver wendung des Zweckes, den der Erwerber geltend macht, dienen, sondern das Vorliegen eines berechtigten Interesses am Erwerb von Eigentum an Grundstücken erst begründen, dürfen nur auf Antrag des Erwerbers erlassen werden. 4) Befristete Auflagen gelten mit Ablauf des festgesetzten Zeitraumes als aufgehoben und sind im Grundbuch oder Handelsregister von Amtes wegen zu löschen.3 Art. 11 Widerruf von Auflagen und Feststellung der Erfüllung 1) Auflagen, deren Erfüllung sich für den Erwerber infolge veränderter Verhältnisse als unmöglich oder unzumutbar erweist, sind über Antrag des Erwerbers ganz oder teilweise zu widerrufen. 2) Über Antrag des Erwerbers ist die Erfüllung von Auflagen festzu stellen und nötigenfalls deren Löschung im Grundbuch oder Handelsre gister anzuordnen.4 3) Die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 und 2 steht der Grund verkehrsbehörde, die den Erwerb genehmigt hat, zu und unterliegt der Beschwerde nach Art. 18 GVG. 4) Grundstücke, bei denen die Genehmigung des Erwerbs unter Auflage erteilt worden ist, dürfen erst weiter veräussert werden, wenn die Grund verkehrsbehörde, die ursprünglich den Erwerb unter Auflage genehmigt hat, der Veräusserung zustimmt. III. Grundverkehrsbehörden und VerfahrenIII. Grundverkehrsbehörden und Verfahren Art. 12 Sitzungen der Kommissionen 1) Die Gemeindegrundverkehrskommissionen und die Landesgrundver kehrskommission werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Grundverkehrsverordnung (GVV) 214.111 Fassung: 28.03.2013 5 Ist ein Mitglied am Erscheinen verhindert, hat es dies unter Angabe des Hinderungsgrundes dem Vorsitzenden rechtzeitig bekannt zu geben. 2) Der Stellvertreter des Präsidenten der Landesgrundverkehrskommis sion kann, auch wenn er nicht den Vorsitz führt, bei den Sitzungen der Lan desgrundverkehrskommission anwesend sein und Akteneinsicht nehmen. 3) Die Sitzungen der Gemeindegrundverkehrskommissionen finden in der Regel ohne Beisein der Vertragsparteien statt. Art. 13 Feststellung der Genehmigungspflicht; Vorlagepflicht 1) Die zuständige Gemeindegrundverkehrsbehörde hat auf Antrag einer Vertragspartei festzustellen, ob der Erwerb von Grundstücken genehmi gungspflichtig ist. 2) Rechtsgeschäfte sind im Sinne von Art. 15 GVG unter Verwendung des amtlichen Formulars und zusammen mit den darin angeführten Bei lagen der zuständigen Gemeindegrundverkehrskommission vorzulegen. Das amtliche Formular kann bei den Gemeinden bezogen werden. Art. 14 Genehmigungsvermerk und Verneinung der Genehmigungspflicht 1) Wenn das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft von der Gemeinde grundverkehrskommission oder im Beschwerdeverfahren von der Landes grundverkehrskommission oder dem Verwaltungsgerichtshof genehmigt wird, ist auf der zur Eintragung bestimmten Urkunde ein vom Vorsit zenden zu unterzeichnender Genehmigungsvermerk anzubringen. 2) Ein entsprechender Vermerk ist auch anzubringen, wenn festgestellt wird, dass ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nicht vorliegt. Art. 15 Protokolle und Entscheidungen 1) Über jede Sitzung der Gemeindegrundverkehrskommission ist vom Vorsitzenden ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist sofort nach der Sit zung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. 214.111 Grundverkehrsverordnung (GVV) 6 Fassung: 28.03.2013 2) Für die Abfassung des Protokolls und die Ausfertigung ihrer Ent scheidungen haben die Gemeindegrundverkehrskommissionen die amtli chen Formulare zu verwenden. Art. 16 Zustellung der Entscheidungen 1) Die zuständigen Gemeindegrundverkehrsbehörden haben jede Ent scheidung, mit der über Antrag eine Ausnahme von der Genehmigungs pflicht des Erwerbs von Grundstücken festgestellt oder der Erwerb von Grundstücken genehmigt wird, binnen acht Tagen dem Amt für Justiz zuzustellen; ebenso haben sie binnen derselben Frist jede Entscheidung, mit der über Antrag die Genehmigungspflicht des Erwerbs von Grundstücken festgestellt oder der Erwerb von Grundstücken verweigert wird, an jede der Vertragsparteien zuzustellen. Der in Behandlung gezogene Vertrag ist in diesen letztgenannten Fällen dem Einreicher zurückzustellen.5 2) Die von den Gemeindegrundverkehrsbehörden vorzunehmenden Zustellungen haben durch die Post mittels Rückschein zu erfolgen. Art. 176 Beschwerderecht Für die Ausübung des Beschwerde- und Gegenäusserungsrechtes nach Art. 18 Abs. 2 und 4 sowie Art. 20 Abs. 2 GVG ist das Amt für Justiz zuständig. Art. 187 Beschwerdeschrift Die von einer Vertragspartei erhobene Beschwerde gegen die Entschei dung der Gemeindegrundverkehrskommission ist in zweifacher Ausfer tigung einzureichen. Bei einer Beschwerde des Amtes für Justiz ist die Beschwerdeschrift in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass sowohl die entscheidenden Grundverkehrsbehörden als auch die beteiligten Verfah rensparteien eine Beschwerdeschrift erhalten. Grundverkehrsverordnung (GVV) 214.111 Fassung: 28.03.2013 7 Art. 198 Vermerk über Beschwerdeverzicht Wenn das Amt für Justiz vom Beschwerderecht keinen Gebrauch macht, ist auf der zur Eintragung bestimmten Urkunde (Erstausfertigung) ein ent sprechender Vermerk anzubringen und diese Urkunde an die Steuerverwal tung weiterzuleiten. IV. GebührenIV. Gebühren Art. 20 Höhe der Entscheidungsgebühren 1) Für Entscheidungen im Verfahren vor der Gemeindegrundverkehrs kommission ist, je nach Zeitaufwand, eine Gebühr von 50 Franken bis 100 Franken zu erheben. 2) Für Entscheidungen im Verfahren vor der Landesgrundverkehrskom mission und vor dem Verwaltungsgerichtshof gelten die Bestimmungen über die Entscheidungsgebühr im zweitinstanzlichen Verfahren in Ausser streitsachen des Gerichtsgebührengesetzes. 3) Wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsge schäftes unter Bedingungen und Auflagen im Beschwerdeverfahren vor der Landesgrundverkehrskommission und dem Verwaltungsgerichtshof erteilt, so wird dem Beschwerdeführer im Falle des nicht vollständigen Obsiegens die Hälfte der Entscheidungsgebühr nach Abs. 2 auferlegt. 4) Die Gebühren nach Abs. 1 fliessen in die Gemeindekasse, die nach Abs. 2 in die Landeskasse. 5) Die Geltendmachung eines Ersatzanspruches für Partei- und Vertre tungskosten ist in jedem Falle ausgeschlossen. 214.111 Grundverkehrsverordnung (GVV) 8 Fassung: 28.03.2013 V. Übergangs- und SchlussbestimmungenV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 Hängige Rechtsgeschäfte Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Rechtsge schäfte sind nach bisherigem Recht zu behandeln. Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 4. März 1975 zum Grundverkehrsgesetz, LGBl. 1975 Nr. 23; b) Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die Abänderung der Verord nung zum Grundverkehrsgesetz, LGBl. 2001 Nr. 196. Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Grundverkehrsverordnung (GVV) 214.111 Fassung: 28.03.2013 9 1 LR 214.11 2 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 352. 3 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12. 4 Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12. 5 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 163. 6 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 163. 7 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 163. 8 Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 163. 214.111 Grundverkehrsverordnung (GVV) 10 Fassung: 28.03.2013