Land Survey Act
颁布于 2005-05-19 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- basic legislation, survey/mapping, cadastre/land registration, procedural matters, inspection, fees/royalties, ownership, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties, property rights
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214.31 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005Jahrgang 2005 Nr. 148Nr. 148 ausgegeben am 21. Juli 2005ausgegeben am 21. Juli 2005 GesetzGesetz vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsge-über die Amtliche Vermessung (Vermessungsge setz; VermG)setz; VermG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Dieses Gesetz regelt: a) die Anlage und die Nachführung der Amtlichen Vermessung, welche die Grundlage für die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grund stücke im Grundbuch bildet; b) die Dokumentation der geometrisch darstellbaren öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen. 2) Die Daten der Amtlichen Vermessung bilden die Grundlage für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur (GDI) für das ganze Land, die für öffentliche und private Zwecke zur Verfügung steht. Fassung: 01.06.2016 1 Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten auf Personen bezogenen männlichen Begriffen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Art. 3 Zuständigkeit und Aufsicht 1) Die Regierung ist für die Belange der Amtlichen Vermessung zuständig. Sie kann die ihr obliegenden Aufgaben der Amtlichen Vermes sung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. 2) Der Regierung obliegt die Aufsicht über die Amtliche Vermessung. Art. 4 Vermessungskommission 1) Die Gemeinde bestellt für jedes Vermessungswerk für die Erster hebung oder die Erneuerung, sofern Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, eine Vermessungskommission. 2) Die Vermessungskommission besteht aus einem Vertreter der Gemeinde als Vorsitzenden und aus zwei oder vier weiteren Mitgliedern. Der beauftragte Ingenieur-Geometer und ein Mitarbeiter des Amtes für Justiz können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.1 Art. 5 Ingenieur-Geometer Die Regierung bestimmt die Ingenieur-Geometer und weitere qualifi zierte Vermessungsfachleute, denen Arbeiten der Amtlichen Vermessung übertragen werden und legt deren fachliche Voraussetzungen mit Verord nung fest. Art. 6 Erhebungspflicht 1) Die Amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet des Landes. 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 2 Fassung: 01.06.2016 2) In Gebieten, in denen eine land- oder forstwirtschaftliche Umlegung nötig wäre, aber in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden kann, können die technischen Arbeiten zur Erfassung der Daten über die Infor mationsebene "Liegenschaften" in einem vereinfachten Verfahren durchge führt werden. Art. 7 Vermessungsprogramm 1) Die Regierung legt die Abfolge der Vermessungsarbeiten fest. 2) Die Arbeiten der Erhebung und Erneuerung werden im Rahmen ein zelner Realisierungsprojekte ausgeführt. Jedes Realisierungsprojekt umfasst mindestens die Bearbeitung einer Informationsebene gemäss Datenmodell der Amtlichen Vermessung. Die Informationsebene "Fixpunkte" muss im ersten Projekt, das ein Gebiet betrifft, bearbeitet werden. 3) Allfälligen Bedürfnissen der Gemeinden wird bei der Festlegung des Vermessungsprogrammes nach Möglichkeit Rechnung getragen. Art. 8 Duldungspflicht der Grundeigentümer 1) Die betroffenen Grundeigentümer haben die vorübergehende Inan spruchnahme ihrer Grundstücke für die Vornahme der Vermessungsar beiten zu dulden. 2) Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück das Anbringen von Grenz- und Fixpunktzeichen zu dulden. Die Errichtung eines Fixpunktzeichens kann auf Anmeldung der Vermessungsorgane im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden. 3) Der dem Grundeigentümer durch die Vornahme von Vermessungs arbeiten entstandene Schaden ist vom beauftragenden Gemeinwesen zu ersetzen. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 3 II. Inhalt der Amtlichen VermessungII. Inhalt der Amtlichen Vermessung Art. 9 Bestandteile der Amtlichen Vermessung Bestandteile der Amtlichen Vermessung bilden: a) die Fixpunkt- und Grenzzeichen; b) die Daten gemäss Datenmodell der Amtlichen Vermessung; c) der Grundbuchplan und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchfüh rung erstellten Auszüge aus den Daten der Amtlichen Vermessung; d) die zu erstellenden technischen Dokumente; e) die Bestandteile und Grundlagen der Amtlichen Vermessung nach bishe rigem Recht. 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 4 Fassung: 01.06.2016 Art. 10 Datenmodell der Amtlichen Vermessung 1) Das Datenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in einer normierten Datenbeschreibungssprache. 2) Der Objektkatalog umfasst die folgenden Informationsebenen: a) Fixpunkte; b) Bodenbedeckung; c) Einzelobjekte; d) Höhen; e) Nomenklatur; f) Liegenschaften; g) Dienstbarkeiten; h) Rohrleitungen; i) Administrative Einteilungen. Pläne für die Grundbuchführung Art. 11 a) Allgemeines Der Grundbuchplan und der Mutationsplan bilden die Pläne für die Grundbuchführung. Art. 12 b) Grundbuchplan 1) Der Grundbuchplan ist ein aus den Daten der Amtlichen Vermessung erstellter graphischer Auszug, der als Bestandteil des Grundbuchs die Lie genschaften, die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dau ernden Rechte und Bergwerke sowie die im Vermessungswerk dargestellten Dienstbarkeiten abgrenzt. 2) Dem mit den Geräten des beauftragten Ingenieur-Geometers aus gedruckten und von diesem unterschriftlich bestätigten Plan kommen die Rechtswirkungen im Sinne des Sachenrechts zu. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 5 3) Im Grundbuchplan ist der Inhalt der Informationsebenen nach Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme der Höhen sowie Teilen der administrativen Ein teilungen darzustellen. Art. 13 c) Mutationsplan 1) Der Mutationsplan wird auf der Grundlage des Grundbuchplanes erstellt. 2) Der Mutationsplan enthält den alten und den neuen Zustand der betroffenen Objekte mit grafischer Kennzeichnung der projektierten Ände rungen. Informationsebenen Art. 14 a) Fixpunkte 1) Die Informationsebene "Fixpunkte" enthält die Anschlusspunkte der Amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichsverfahren im Bezugssystem der schweizerischen Landesvermessung bestimmt und im Feld durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind. 2) Das Land unterhält ein Grundlage-Fixpunktnetz. 3) Die Fixpunkte in den Gemeinden werden im Vermessungswerk erhoben und erneuert. Art. 15 b) Bodenbedeckung Die Informationsebene "Bodenbedeckung" beschreibt die tatsächliche Lage von Objekten im Raum, deren Ausdehnung und Art (wie Gebäude, befestigte Fläche, humusierte Fläche, Gewässer, bestockte Fläche, vegetati onslose Fläche). 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 6 Fassung: 01.06.2016 Art. 16 c) Einzelobjekte Die Informationsebene "Einzelobjekte" umfasst Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, die aber aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung keine oder unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben. Art. 17 d) Höhen Die Informationsebene "Höhen" beschreibt die Höhenlage und wird für die Darstellung des Geländes verwendet. Art. 18 e) Nomenklatur Die Informationsebene "Nomenklatur" enthält Orts-, Gelände- und Flurnamen. Art. 19 f) Liegenschaften 1) Die Informationsebene "Liegenschaften" beschreibt die geometrische Abgrenzung der Liegenschaften als Teil der Erdoberfläche. 2) Zur Informationsebene "Liegenschaften" gehören auch die selbstän digen und dauernden Rechte und die Bergwerke, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können. Art. 20 g) Dienstbarkeiten Die Informationsebene "Dienstbarkeiten" enthält die Daten über die geometrische Abgrenzung der auf Gesuch der Beteiligten vermessenen, flä chenmässig ausgeschiedenen Dienstbarkeiten. Art. 21 h) Rohrleitungen Die Informationsebene "Rohrleitungen" enthält die gestützt auf das Rohrleitungsgesetz erstellten Leitungen. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 7 Art. 22 i) Administrative Einteilungen Die Informationsebene "Administrative Einteilungen" enthält: a) Nummerierungsbereiche; b) Gemeindegrenzen einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte; c) Landesgrenzen; d) Planeinteilungen; e) Toleranzstufeneinteilung; f) Rutschgebiete; g) Gebäudeadressen sowie Strassenachsen; h) Planrahmen (Angaben für die Beschriftung des Grundbuchplans). III. Grenzfeststellung und VermarkungIII. Grenzfeststellung und Vermarkung A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen Art. 23 Begriff und Umfang 1) Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen. 2) Zu vermarken sind die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig aus geschieden werden können und nur einen Teil eines Grundstücks belasten, sowie die Hoheitsgrenzen. 3) Auf Antrag der Beteiligten können die Grenzen jeder Art einer Dienstbarkeit in das Vermessungswerk aufgenommen werden, sofern diese flächenmässig ausgeschieden werden kann und nur einen Teil eines Grund stücks belastet. 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 8 Fassung: 01.06.2016 B. GrenzfeststellungB. Grenzfeststellung Art. 24 Verfahren Die Grenzen werden an Ort und Stelle anhand der vorhandenen Grenz zeichen, der Dokumentation über Katasterberichtigungen und der beste henden Katasterpläne durch den beauftragten Ingenieur-Geometer unter Beizug der beteiligten Grundeigentümer oder ihrer Vertreter festgelegt. Art. 25 Grenzverlauf 1) Durch Bereinigung der Grenzen ist ein einfacher Grenzverlauf anzu streben. 2) Als Grenzlinie gilt die Gerade oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten. Art. 26 Mitwirkung der Beteiligten 1) Die Grundeigentümer und, im Falle der Vermarkung von Dienst barkeitsgrenzen die Dienstbarkeitsberechtigten, sind verpflichtet, innert der vom Ingenieur-Geometer gesetzten Frist die vorhandenen Grenzzeichen sichtbar zu machen und bei der Bestimmung des Grenzverlaufs mitzu wirken. 2) Wer der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder sich nicht ver treten lässt, trägt die Mehrkosten. Das Verfahren wird trotzdem weiterge führt. Art. 27 Verträge auf Eigentumsübertragung Verträge auf Eigentumsübertragung, welche zum Zweck der Bereini gung des Grenzverlaufs abgeschlossen werden, bedürfen für die Eintragung im Grundbuch keiner amtlichen Beglaubigung der Unterschriften, wenn sie in Anwesenheit des Ingenieur-Geometers oder seines mit der Grenzfeststel lung beauftragten Mitarbeiters beigesetzt werden. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 9 Art. 28 Streitige Grenzen Können sich die Beteiligten nicht auf den Verlauf der Grenze einigen, so stellt der Ingenieur-Geometer den Grenzverlauf fest. Art. 29 Verpflockung Die festgestellten Grenzen sind durch den beauftragten Ingenieur-Geo meter zu verpflocken. Art. 30 Auflage der Verpflockung 1) Die Verpflockung ist während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen. 2) Jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, kann bis längstens 14 Tage nach Ablauf der Auflagefrist Einsprache bei der Vermessungskom mission erheben. 3) Die Vermessungskommission entscheidet über die Einsprachen. 4) Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung direkt beim Landgericht Klage erhoben werden. Bei Vorliegen von Konformentscheidungen des Landgerichtes und des Oberge richtes ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. C. Anbringen von GrenzzeichenC. Anbringen von Grenzzeichen Art. 31 Grundsatz Nach Eintritt der Rechtskraft der Verpflockung sind die Grenzzeichen anzubringen. 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 10 Fassung: 01.06.2016 Art. 32 Ausnahmen 1) Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten. 2) Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann überdies verzichtet werden: a) in Gebieten, in denen eine Güterzusammenlegung bevorsteht; b) für Liegenschaften und Dienstbarkeiten, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet, in Alp und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten; d) bei öffentlichen Gewässern. Art. 33 Schutz der Grenzzeichen Grenzzeichen dürfen nur nach Anordnung des Ingenieur-Geometers gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden. IV. Ersterhebung, Erneuerung und NachführungIV. Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen Art. 34 Begriffe 1) Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der Amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte Amtliche Vermessung im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes vom 1. Februar 1945 über die amtliche Vermessung, LGBl. 1945 Nr. 5. 2) Als Erneuerung gilt die Erstellung der Bestandteile der Amtlichen Vermessung neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer defi nitiv anerkannten amtlichen Vermessung. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 11 3) Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der Amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Art. 35 Geodatisches Bezugssystem Die Amtliche Vermessung stützt sich auf das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem und das Höhensystem der schweizerischen Landesver messung und auf deren Fixpunkte. B. NachführungB. Nachführung Art. 36 Nachführungspflicht Sämtliche Bestandteile der Amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht. Art. 37 Laufende Nachführung Die Bestandteile der Amtlichen Vermessung, für deren Nachführung die Regierung ein Meldeverfahren organisiert hat, sind innert nützlicher Frist nach erfolgter Änderung nachzuführen. Art. 38 Periodische Nachführung 1) Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, wie die Objekte, die sich aus natürlichen Gründen verändern (Waldränder, Bach und Flussläufe, Rüfen und dergleichen), sind periodisch nachzuführen. 2) Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken. 3) Die Regierung legt die periodischen Nachführungsfristen fest, die in der Regel 10 Jahre nicht überschreiten soll. 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 12 Fassung: 01.06.2016 Art. 39 Nachführung und Grundbuch 1) Das Amt für Justiz darf die Teilung oder Vereinigung von Liegen schaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die vom zuständigen Ingenieur-Geometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorgelegt wird.2 2) Der Auftrag zur Erstellung der Mutationsurkunde gemäss Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Gemeinde.3 C. Verifikation, öffentliche Auflage und GenehmigungC. Verifikation, öffentliche Auflage und Genehmigung Art. 40 Verifikation Die von der Regierung bezeichneten Fachstellen verifizieren die Bestandteile der Amtlichen Vermessung. Art. 41 Öffentliche Auflage 1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder der Erneuerung, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, werden der Grundbuch plan und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Aus züge aus den Daten der Amtlichen Vermessung unter Anzeige an die Grundeigentümer während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen. 2) Jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, kann gegen das Vermessungswerk bis längstens 14 Tage nach Ablauf der Auflagefrist Ein sprache bei der Vermessungskommission erheben. 3) Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Ver waltungsangelegenheiten erhoben werden. Art. 42 Genehmigung 1) Nach Abschluss des Auflageverfahrens genehmigt die Regierung, nachdem allfällige Mängel behoben worden sind, ungeachtet der gerichtlich Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 13 zu erledigenden Streitfälle, die Daten der Amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Grundbuchplan. 2) Mit diesem Zeitpunkt erlangen die Pläne für die Grundbuchführung und die vom Ingenieur-Geometer unterzeichneten Auszüge aus dem Grundbuchplan die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. V. Unterhalt der Amtlichen VermessungV. Unterhalt der Amtlichen Vermessung Art. 43 Grundsatz Die Bestandteile der Amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität dauernd erhalten bleiben. Art. 44 Amtliche Vermessungsschnittstelle Der Datenaustausch mit der Amtlichen Vermessung erfolgt über die amtliche Vermessungsschnittstelle (AVS). VI. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der Amtli-VI. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der Amtli chen Vermessungchen Vermessung A. Öffentlichkeit der Amtlichen VermessungA. Öffentlichkeit der Amtlichen Vermessung Art. 45 Grundsatz 1) Die Daten der Amtlichen Vermessung sind öffentlich. 2) Die Daten der Amtlichen Vermessung können auf offenen elektroni schen Medien zugänglich gemacht werden. 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 14 Fassung: 01.06.2016 B. Einsicht und AbgabeB. Einsicht und Abgabe Art. 46 Grundsatz Jeder Person ist Einsicht in die Daten der Amtlichen Vermessung zu gewähren. Auf Verlangen sind ihr Auszüge und Auswertungen abzugeben. Art. 47 Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen Wird einem Benützer ein Auszug oder eine Auswertung der Amtlichen Vermessung abgegeben, so muss er unter Berücksichtigung des vorgese henen Verwendungszweckes namentlich informiert werden über: a) die Aktualität und die Qualität der verwendeten Daten; b) den Inhalt und den Generalisierungsgrad. Art. 48 Zugriff mit Informatikmitteln 1) Auszüge und Auswertungen aus der Amtlichen Vermessung können durch Informatikmittel zugänglich gemacht werden. 2) Die Regierung erteilt die Berechtigungen und bestimmt den Umfang des Zugriffs. 3) Bei Zugriff mit Informatikmitteln muss sich der Benützer selber Klar heit über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten beschaffen. Art. 49 Richtigkeitsbescheinigung 1) Der zuständige Ingenieur-Geometer bescheinigt die Richtigkeit des Grundbuchplanes und der Auszüge daraus mit seiner Unterschrift unter Angabe des Datums. 2) Er bescheinigt die Richtigkeit der übrigen Auszüge und Auswer tungen der Amtlichen Vermessung, wenn der Benützer dies verlangt. 3) Bei Zugriff mit Informatikmitteln muss der Benützer die Richtigkeits bescheinigung selber einholen. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 15 Art. 50 Gebühren Für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Ver messung ist in der Regel eine Gebühr zu entrichten. Art. 51 Gewerbliche Nutzung Die Regierung regelt die direkte oder indirekte Nutzung von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung für Veröffentlichungen aller Art, für die Weitergabe an Dritte gegen Entgelt und die Nutzung von Aus wertungen der Amtlichen Vermessung, die bereits durch Dritte verwendet wurden. VII. Kosten der Amtlichen VermessungVII. Kosten der Amtlichen Vermessung Art. 52 Leitung des Vermessungswesens Die Kosten für die Leitung des Vermessungswesens und die Prüfung der Vermessungswerke werden durch das Land getragen. Art. 53 Ersterhebung und Erneuerung 1) Das Land trägt die Kosten der Ersterhebung und der Erneuerung mit folgenden Ausnahmen: a) die Kosten für die Feststellung und Vermarkung der Gemeindegrenzen sind durch die Gemeinden zu tragen; b) die Kosten für die Feststellung, Verpflockung und Vermarkung der Grundstücke sowie für die Grenzbereinigungen werden zu einem Viertel durch die Gemeinde und zu drei Vierteln durch die Grundeigen tümer getragen. 2) Die Vermessungskommission genehmigt die Abrechnung der Ver markungskosten und beschliesst die Kostenverteilung. Die Kostenvertei lung ist während 14 Tagen öffentlich aufzulegen. Beschwerden gegen die 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 16 Fassung: 01.06.2016 Kostenverteilung werden durch die Beschwerdekommission für Verwal tungsangelegenheiten beurteilt. Art. 54 Nachführung 1) Wer eine Änderung an der Amtlichen Vermessung verursacht, hat grundsätzlich die dadurch entstehenden Nachführungskosten zu tragen. 2) Das Land übernimmt die Kosten für die Nachführung der Lagefix punkte, der Höhenfixpunkte des Landes, der Landesgrenzen, der Nomen klatur, der Rutschgebietsperimeter und für die periodischen Nachfüh rungen. 3) Wer Fixpunkt- oder Grenzzeichen beschädigt oder entfernt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Art. 55 Rechnungsstellung 1) Der Ingenieur-Geometer stellt dem Zahlungspflichtigen für die Nach führungskosten eine Rechnung. 2) Er ist berechtigt, vom Zahlungspflichtigen einen Kostenvorschuss zu verlangen. 3) Gegen die Kostenverfügung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegen heiten erhoben werden. Art. 56 Archivierung und Aufbewahrung Die Kosten für die Datensicherung, die Archivierung und die Aufbe wahrung der Bestandteile der Amtlichen Vermessung werden vom Land getragen. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 17 VIII. Dokumentation der öffentlichrechtlichen Eigentums-VIII. Dokumentation der öffentlichrechtlichen Eigentums beschränkungenbeschränkungen Art. 57 Grundsatz 1) Die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit geometri scher Ausdehnung, wie insbesondere Zonen- und Überbauungspläne, Schutzzonen oder Baulinien, werden in besonderen Informationsebenen dargestellt. 2) Die Regierung legt die Bereiche fest, welche in Informationsebenen darzustellen sind. Art. 58 Anforderungen 1) Die räumlichen Abgrenzungen haben im Referenzsystem der Amtli chen Vermessung zu erfolgen. 2) Die Regierung legt das Datenmodell für die Informationsebenen und die Genauigkeitsanforderungen fest. Art. 59 Erstellung der Informationsebenen Die für den jeweiligen Rechtsbereich zuständige Fachstelle erstellt die Informationsebene. Sie kann qualifizierte Planungs- oder Vermessungsfach leute beiziehen. Art. 60 Verifikation 1) Die Verifikation erfolgt im Rahmen der in der jeweiligen Spezialge setzgebung vorgesehenen Genehmigungsverfahren oder vor der Festlegung oder Änderung der in einer Informationsebene darzustellenden öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. 2) Die Verifikation obliegt dem Amt für Bau und Infrastruktur. Es kann Dritte beiziehen.4 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 18 Fassung: 01.06.2016 Art. 61 Kosten 1) Die Kosten für die Erhebung und die Erneuerung der Informations ebenen trägt das für den Inhalt zuständige Gemeinwesen. 2) Die Kosten für die Verifikation, die Datensicherung, die Archivierung und die Aufbewahrung der Bestandteile der Informationsebenen trägt das Land. Art. 62 Nachführung, Unterhalt, Abgabe von Auszügen und Auswertungen Auf die Nachführung, den Unterhalt sowie die Abgabe von Auszügen und Auswertungen finden die Bestimmungen der Art. 36, 43 bis 48, 50 und 51 sinngemäss Anwendung. IX. Weitere InformationsebenenIX. Weitere Informationsebenen Art. 635 Aufgehoben X. Übergangs- und SchlussbestimmungenX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 64 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über: a) die Grundsätze des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 2; b) die Daten, welche in den einzelnen Informationsebenen gemäss Daten modell der Amtlichen Vermessung erhoben werden, deren Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie die weiteren Anforderungen an sie; c) die Darstellung des Grundbuchplanes; d) die zulässigen Fixpunkt- und Grenzzeichen; e) das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung; Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 19 f) das Meldeverfahren nach Art. 37; g) den Inhalt der weiteren zu erstellenden Auszüge aus den Daten gemäss Datenmodell der Amtlichen Vermesssung sowie der zu erstellenden technischen Dokumente, deren Nachführung und Unterhalt; h) die technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Unterhalt, die Sicherheit und die Archivierung der Amtlichen Vermes sung sowie den Datenaustausch; i) das Zahlungs- und Abrechnungswesen; k) die Gebühren nach Art. 50; l) die Erstellung und Nachführung von öffentlichrechtlichen Eigentumsbe schränkungen und weiteren Informationsebenen (Art. 57 bis 63). Art. 65 Zwischenstaatliche Vereinbarung Die Regierung ist ermächtigt, mit der Schweiz eine Vereinbarung über die Grundlagen, die Kontrolle und die Verifikation der Amtlichen Vermes sung abzuschliessen. Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 1. Februar 1945 über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1945 Nr. 5; b) Gesetz vom 6. August 1961 betreffend die Abänderung von Art. 10 des Gesetzes über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1961 Nr. 22; c) Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1990 Nr. 40. Art. 67 Anpassung bestehender Vermessungen 1) Vermessungswerke, die nach dem Gesetz vom 9. Januar 1865 betref fend die Landesvermessung, LGBl. 1865 Nr. 1, vorgenommen wurden, sind durch eine Ersterhebung nach neuem Recht zu ersetzen. 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 20 Fassung: 01.06.2016 2) Die nach dem Gesetz vom 1. Februar 1945 über die Landesvermes sung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1945 Nr. 5, anerkannten Ver messungswerke sind zu erneuern. 3) Bei anerkannten Vermessungen gemäss Abs. 2, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an das neue Recht als Ersterhebung. Art. 68 In Ausführung bestehende Vermessungswerke Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Vermes sungen sind nach neuem Recht zu Ende zu führen. Art. 69 Hängige Streitfälle Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Streitfälle werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften erledigt. Die Rechts mittel gegen noch nicht rechtskräftige Entscheide bestimmen sich nach bis herigem Recht. Art. 70 Nachführung von Vermessungen nach bisherigem Recht Vermessungswerke nach bisherigem Recht sind nach neuem Recht nach zuführen. Art. 71 Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen Die Realisierung der einzelnen Informationsebenen für öffentlichrecht liche Eigentumsbeschränkungen legt die Regierung fest, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den Gemeinden. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 21 Art. 72 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 214.31 Vermessungsgesetz (VermG) 22 Fassung: 01.06.2016 1 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6. 2 Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6. 3 Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 160. 4 Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 269. 5 Art. 63 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 48. Vermessungsgesetz (VermG) 214.31 Fassung: 01.06.2016 23