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列支敦士登的法律

Intensive Hunting Areas Ordinance (IBGV)(922.014)

颁布于 2024-12-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Ausscheidung und Betreuung von Intensivbejagungsgebieten(Intensivbejagungsgebieteverordnung;IBGV).
语言
German
类型
条例
国家
列支敦士登
主题
Forestry, Wild species and ecosystems
关键词
forest management/forest conservation, protection forest, hunting/capture, monitoring, offences/penalties, protected area, protection of habitats, protection of species, seasons, wild fauna, biodiversity

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文本

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  1. 922.014 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2024Jahrgang 2024 Nr. 458Nr. 458 ausgegeben am 13. Dezember 2024ausgegeben am 13. Dezember 2024 VerordnungVerordnung vom 10. Dezember 2024 über die Ausscheidung und Betreuung von Inten-über die Ausscheidung und Betreuung von Inten- sivbejagungsgebieten (Intensivbejagungsgebiete-sivbejagungsgebieten (Intensivbejagungsgebiete- verordnung; IBGV)verordnung; IBGV) Aufgrund von Art. 19i und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt in Durchführung von Art. 19i des Gesetzes ins- besondere: a) die Anforderungen an die Ausscheidung von Intensivbejagungsgebieten und Ausweicheinständen; b) die Festlegung der Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände; c) die Betreuung von Intensivbejagungsgebieten; d) das Monitoring und die Evaluation. Fassung: 01.01.2025 1 Art. 2 Bezeichnungen Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. II. Intensivbejagungsgebiete und AusweicheinständeII. Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände A. Anforderungen an die Ausscheidung von IntensivbejagungsgebietenA. Anforderungen an die Ausscheidung von Intensivbejagungsgebieten Art. 3 Grundsatz 1) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Gebiet nach Massgabe von Art. 19i des Gesetzes als Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden wird, sind zu berücksichtigen: a) die Qualität und Quantität der Waldverjüngung (Art. 4); b) der Wildbestand (Art. 5); c) der Einfluss des Wildes auf die Waldverjüngung (Art. 6); d) die Bedeutung der Schutzleistung des Personen- und Objektschutz- waldes; e) die vorhandenen Ressourcen und der zu erwartende Betreuungsaufwand. 2) Die betroffenen Jagdgemeinschaften und deren Jagdaufsicht sind bei der Beurteilung des Wildbestandes und -einflusses nach Abs. 1 Bst. b und c anzuhören. Art. 4 Ungenügende Waldverjüngung 1) Die Waldverjüngung gilt in einem bestimmten Gebiet als ungenü- gend, wenn sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht ausreicht, um die Erfüllung der waldbaulichen Ziele und Waldfunktionen sicherzustellen. 2) Ob die Waldverjüngung nach Abs. 1 ungenügend ist, beurteilt das Amt für Umwelt. 3) Grundlagen der Beurteilung nach Abs. 2 bilden: 922.014 Intensivbejagungsgebieteverordnung (IBGV) 2 Fassung: 01.01.2025 a) die gutachterliche Einschätzung durch die Forstorgane; b) die forstlichen Erhebungen; c) die Erhebung der aktuellen Schutzleistung des betreffenden Waldes. Art. 5 Wildbestand 1) Der Wildbestand in einem bestimmten Gebiet ist unter Berücksich- tigung des Habitats und der jahreszeitlichen Raumnutzung vom Amt für Umwelt zu beurteilen. 2) Grundlagen der Beurteilung nach Abs. 1 bilden: a) die Überwachung der Wildbestände durch die Wildhut; b) die Wildbestandserhebungen; c) eine Analyse der Jagdstrecke; d) die Auswertung des Fotofallenmonitorings; e) die Habitatmodelle. Art. 6 Übermässiger Wildeinfluss 1) Der Wildeinfluss in einem bestimmten Gebiet gilt als übermässig, wenn er eine der Hauptursachen für die ungenügende Waldverjüngung dar- stellt. 2) Ob der Wildeinfluss nach Abs. 1 übermässig ist, beurteilt das Amt für Umwelt in Zusammenarbeit mit den Forstorganen der betroffenen Gemeinden und der Wildhut. 3) Grundlagen der Beurteilung nach Abs. 2 bilden: a) ein Vergleich von eingezäunten und nicht eingezäunten Waldflächen; b) das Verbissprozent und die Baumartenverteilung; c) die potentielle natürliche Vegetation des Waldstandortes. Intensivbejagungsgebieteverordnung (IBGV) 922.014 Fassung: 01.01.2025 3 B. Anforderungen an die Ausscheidung von AusweicheinständenB. Anforderungen an die Ausscheidung von Ausweicheinständen Art. 7 Grundsatz 1) Ausweicheinstände müssen eine zusammenhängende Lebensraumein- heit mit dem Intensivbejagungsgebiet bilden und in ihrem Raumangebot und ihrer Attraktivität für Schalenwild mit diesem vergleichbar sein. 2) Ausweicheinstände sind soweit möglich in Winterruhezonen für Wildtiere einzurichten. 3) Soweit die Ausscheidung von Ausweicheinständen Einfluss auf den Jagdbetrieb hat, sind die betroffenen Jagdgemeinschaften und deren Jagd- aufsicht vorgängig anzuhören. C. Festlegung der Intensivbejagungsgebiete und AusweicheinständeC. Festlegung der Intensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände Art. 8 Grundsatz Die nach Massgabe der Art. 3 bis 7 ausgeschiedenen Intensivbejagungs- gebiete und Ausweicheinstände sind im Anhang aufgeführt. D. Betreuung von IntensivbejagungsgebietenD. Betreuung von Intensivbejagungsgebieten Art. 9 Bejagungskonzept 1) Die Wildhut erstellt für jedes Intensivbejagungsgebiet nach vorgän- giger Anhörung der betroffenen Jagdgemeinschaft ein Bejagungskonzept. 2) Im Bejagungskonzept wird insbesondere geregelt, von wem, zu wel- chen Zeiten und in welchen Intervallen Abschuss- und Vergrämungsmass- nahmen vorgenommen werden. 3) Die Koordination der Abschuss- und Vergrämungsmassnahmen erfolgt durch die Wildhut. 4) Die Bejagung durch die Jagdgemeinschaften hat im Intensivbeja- gungsgebiet nach Massgabe des Bejagungskonzepts und in Abstimmung mit den Massnahmen der Wildhut zu erfolgen. 922.014 Intensivbejagungsgebieteverordnung (IBGV) 4 Fassung: 01.01.2025 5) Das Bejagungskonzept ist regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Art. 10 Jagdeinrichtungen 1) Die Nutzung bestehender Jagdeinrichtungen in Intensivbejagungsge- bieten hat im Einvernehmen mit der Jagdgemeinschaft zu erfolgen. 2) Das Amt für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem Grundeigen- tümer darüber hinaus notwendige Jagdeinrichtungen in Intensivbejagungs- gebieten errichten; Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes findet sinngemäss Anwen- dung. Solche Einrichtungen sind vom Amt für Umwelt zu unterhalten. 3) Gilt ein Gebiet nicht länger als Intensivbejagungsgebiet, ist eine Ver- einbarung mit der Jagdgemeinschaft über den künftigen Gebrauch der Jag- deinrichtungen zu treffen. 4) Das Amt für Umwelt hat nicht mehr in Gebrauch stehende, von ihm errichtete Jagdeinrichtungen zu entfernen. III. VollzugIII. Vollzug Art. 11 Monitoring und Evaluation 1) Das Amt für Umwelt beobachtet laufend den Zustand der Waldver- jüngung, den Wildbestand und den Einfluss des Wildes auf die Waldverjün- gung in den ausgeschiedenen Intensivbejagungsgebieten. 2) Es überprüft alle zehn Jahre nach Ausscheidung der Intensivbeja- gungsgebiete und Ausweicheinstände, ob die Anforderungen nach Art. 19i des Gesetzes und Art. 3 bis 7 dieser Verordnung weiterhin erfüllt sind. Intensivbejagungsgebieteverordnung (IBGV) 922.014 Fassung: 01.01.2025 5 IV. StrafbestimmungenIV. Strafbestimmungen Art. 12 Übertretung Nach Art. 56 Abs. 1 Bst. p des Gesetzes wird bestraft, wer die Jagd wie- derholt entgegen der Regelungen des Bejagungskonzepts (Art. 9) ausübt. V. SchlussbestimmungV. Schlussbestimmung Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef 922.014 Intensivbejagungsgebieteverordnung (IBGV) 6 Fassung: 01.01.2025 AnhangAnhang (Art. 8) Intensivbejagungsgebiete und AusweicheinständeIntensivbejagungsgebiete und Ausweicheinstände A. Rüfana / BärgichöpfA. Rüfana / Bärgichöpf B. Vorderer BärgwaldB. Vorderer Bärgwald Intensivbejagungsgebieteverordnung (IBGV) 922.014 Fassung: 01.01.2025 7 922.014 Intensivbejagungsgebieteverordnung (IBGV) 8 Fassung: 01.01.2025

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