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列支敦士登的法律

Industrial Emission Ordinance

颁布于 2016-07-05 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Industrieemissionsverordnung (IEV).
语言
German
类型
条例
国家
列支敦士登
主题
Air and atmosphere, Environment
关键词
pollution control, emissions, air quality/air pollution, environmental standards, authorization/permit, environmental impact assessment (EIA), registration, offences/penalties, enforcement/compliance, standards, protection of environment, business/industry/corporations
类别
*

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  1. 814.301.5 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 247 ausgegeben am 12. Juli 2016 Industrieemissionsverordnung (IEV) vom 5. Juli 2016 Aufgrund von Art. 13a Abs. 7, Art. 13b Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) die Betriebsbewilligung für industrielle Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a USG; b) die Registrierung von Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13b USG; c) die Stilllegung von bewilligten oder registrierten Anlagen. 2) Sie soll die integrierte Vermeidung und Verminderung der Um weltverschmutzung durch industrielle Anlagen und Tätigkeiten mit be sonders hohem Verschmutzungspotenzial sicherstellen. 3) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 1f.01). 2 Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Be griffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, ergänzend Anwendung. 2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Art. 3 Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften 1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwie sen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, einschliesslich deren Abän derungen und Ergänzungen durch das EWRA. 2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. 3) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvor schriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemein samen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Art. 4 Vorfälle und Unfälle 1) Unbeschadet der Bestimmungen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach Art. 11 bis 13 USG hat der Betreiber einer bewilligten oder registrierten Anlage bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich: a) das Amt für Umwelt zu informieren; b) die erforderlichen Massnahmen zur Begrenzung der Umweltauswir kungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen. 3 2) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber weitere geeignete Mass nahmen vorschreiben, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforder lich sind. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst veranlassen. II. Betriebsbewilligung Art. 5 Allgemeine Prinzipen zum Betrieb der Anlage Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die erforderlichen Mass nahmen zu treffen, damit die folgenden allgemeinen Prinzipien eingehal ten werden: a) Es werden alle geeigneten Vorsorgemassnahmen gegen Umweltver schmutzungen getroffen. b) Die besten verfügbaren Techniken werden angewandt. c) Es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht. d) Die Erzeugung von Abfällen wird vermieden und die Bewirtschaf tung von Abfällen erfolgt im Einklang mit den Massnahmen nach Art. 37 USG. e) Die Energie wird effizient verwendet. f) Es werden die notwendigen Massnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen. g) Bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Mass nahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den im Bericht über den Ausgangszustand be schriebenen Zustand des Betriebsgeländes nach Art. 6 Abs. 2 Bst. e wiederherzustellen. Art. 6 Bewilligungsantrag 1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a USG ist beim Amt für Umwelt einzu reichen. 4 2) Der Antrag hat eine Beschreibung zu enthalten über: a) die Anlage sowie die Art und den Umfang ihrer Tätigkeiten; b) die Roh- und Hilfsstoffe, die sonstigen Stoffe und die Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden; c) die Quellen der Emissionen aus der Anlage; d) den Zustand des Anlagengeländes; e) den Ausgangszustand nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU in Form eines Berichts; f) die Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie die Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; g) die vorgesehene Technologie und die sonstigen Techniken zur Ver meidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht mög lich ist, Verminderung derselben; h) die Massnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederver wendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage er zeugten Abfälle; i) die sonstigen vorgesehenen Massnahmen zur Erfüllung der Vorschrif ten bezüglich der allgemeinen Prinzipien zum Betrieb der Anlage nach Art. 5; k) die vorgesehenen Massnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt; l) die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vor geschlagenen Technologien, Techniken und Massnahmen in einer Übersicht. 3) Der Antrag muss zudem eine nichttechnische Zusammenfassung der in Abs. 2 genannten Angaben und Unterlagen enthalten. 4) Erfüllen Angaben und Unterlagen, welche nach Art. 10 UVPG eingebracht wurden, eine der Anforderungen nach Abs. 2, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Art. 7 Erteilung der Bewilligung 1) Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung, wenn: a) die Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts nach Art. 14 UVPG rechtskräftig ist; 5 b) Gewähr für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage besteht, insbesondere die allgemeinen Prinzipien nach Art. 5 einge halten werden. 2) Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Bei der Festlegung der Auflagen sind insbesondere Art. 14 bis 16, 18 sowie 22 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU zu berücksichtigen. Überprüfung und Anpassung der Bewilligung Art. 8 a) im Allgemeinen 1) Die Bewilligung ist regelmässig zu überprüfen. 2) Sie ist anzupassen und auf den neuesten Stand zu bringen, wenn: a) Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken (BVT) eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen; b) neue BVT-Schlussfolgerungen in das EWRA übernommen wurden; c) die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert; d) eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm nach Art. 18 der Richtlinie 2010/75/EU einzuhalten ist. 3) Im Falle von Abs. 2 Bst. b ist die Bewilligung innert vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerung anzupassen. Art. 9 b) bei wesentlichen Änderungen 1) Wesentliche Änderungen bewilligter Anlagen gelten als UVP-pflich tige Projekte nach Art. 8 Abs. 1 UVPG. Im Falle einer wesentlichen Än derung ist die Anlage im Rahmen des Verfahrens der Umweltverträg lichkeitsprüfung zu überprüfen. 2) Die Bewilligung ist im Einklang mit Art. 16 UVPG zu erteilen bzw. anzupassen, wenn die Erfordernisse nach Art. 7 Abs. 1 eingehalten werden. 3) Als wesentliche Änderung gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder jede Erweiterung einer Anlage, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Schwellenwerte in Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.15, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 UVPG erreicht. 4) Dieser Artikel findet sinngemäss Anwendung, wenn die Emissio nen eine so starke Umweltverschmutzung verursachen, dass die Emissi onsbeschränkungen in der Bewilligung überprüft oder neu festgelegt werden müssen. Art. 10 Nichteinhaltung von Bewilligungsauflagen 1) Werden die Bewilligungsauflagen nach Art. 7 Abs. 2 nicht einge halten, hat der Betreiber der Anlage unverzüglich: a) das Amt für Umwelt zu informieren; b) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Bewilligungs auflagen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. 2) Das Amt für Umwelt kann dem Betreiber weitere geeignete Mass nahmen vorschreiben, die seines Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Bewilligungsauflagen wieder herzustellen. 3) Wenn ein Verstoss gegen die Bewilligungsauflagen eine unmittel bare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, setzt das Amt für Umwelt den Betrieb der Anlage oder des betreffenden Teils der An lage nach Art. 13a Abs. 4 USG aus, bis die erneute Einhaltung der An forderungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sichergestellt ist. III. Registrierung Art. 11 Register 1) Das Amt für Umwelt führt ein Register über die Anlagen und Tä tigkeiten nach Art. 13b USG. 2) Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 7 Art. 12 Meldung und Überprüfung 1) Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13b USG sind vor Inbetrieb nahme der Anlage beim Amt für Umwelt zu registrieren. Zu diesem Zweck sind dem Amt für Umwelt folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln: a) eine knappe Beschreibung des Betriebs, insbesondere: 1. den Namen oder die Firma, den eingetragenen Firmensitz und die vollständige Anschrift des Betreibers; 2. die vollständige Anschrift des Betriebs; 3. den Namen und die Funktion der für den Betrieb verantwortli chen Person, wenn es sich um eine vom Betreiber unterschiedliche Person handelt; b) Angaben zu den im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten und den Mengen eingesetzter organischer Lösungsmittel nach Anhang VII Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU. 2) Änderungen registrierter Anlagen sind dem Amt für Umwelt zu melden. Bei Änderungen nach Art. 63 der Richtlinie 2010/75/EU über prüft es, ob die Anlage die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b erfüllt. IV. Stilllegung von Anlagen Art. 13 Bewilligte Anlagen 1) Vor der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten hat der Betreiber einer bewilligten Anlage einen Bericht über den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, zu erstellen. 2) Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasser verschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand nach Art. 6 Abs. 2 Bst. e angegebenen Zustand verursacht, hat der Betreiber die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringe 8 rung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, um das Gelände in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen. 3) Das Amt für Umwelt macht relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. Art. 14 Registrierte Anlagen Der Betreiber einer registrierten Anlage hat die endgültige Einstel lung der Tätigkeiten dem Amt für Umwelt vorgängig zu melden. V. Vollzug Art. 15 Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken 1) Das Amt für Umwelt verfolgt die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen. 2) Es macht die relevanten Informationen nach Abs. 1 der Öffentlich keit zugänglich. Art. 16 Bericht über Vor-Ort-Besichtigungen 1) Das Amt für Umwelt führt nach Massgabe des Umweltinspektions plans nach Art. 64a USG bei bewilligten Anlagen Vor-Ort-Besichti gungen durch. 2) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt das Amt für Umwelt einen Bericht über die Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Sofern erforder lich, hält es in seinen Schlussfolgerungen fest, welche weiteren Massnah men vom Betreiber zur Vermeidung und Verminderung der Umweltver schmutzung zu ergreifen sind. 9 3) Der Bericht ist nach jeder Vor-Ort-Besichtigung: a) innert zwei Monaten dem Betreiber zu übermitteln; b) innert vier Monaten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 4) Das Amt für Umwelt stellt sicher, dass der Betreiber unbeschadet von Art. 10 alle im Bericht aufgeführten weiteren Massnahmen innert Frist ergreift. VI. Strafbestimmungen Art. 17 Übertretungen Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer: a) die Meldepflichten verletzt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 Bst. a, Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 14); b) die erforderlichen Massnahmen nicht trifft (Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, Art. 5, 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 2); c) keinen Bericht über den Stand der Boden- und Grundwasserver schmutzung erstellt (Art. 13 Abs. 1). VII. Schlussbestimmung Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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