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列支敦士登的法律

Hazardous Incidents Act

颁布于 1992-03-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Störfallgesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Environment, Water
关键词
pollution control, soil pollution/quality, legal proceedings/administrative proceedings, freshwater pollution

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 522 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1992 Nr. 47 ausgegeben am 2. Juni 1992 Störfallgesetz vom 25. März 1992 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemein schaften und Lebensräume, den Boden und die Gewässer sowie Bauwerke vor schweren Schädigungen durch Störfälle schützen. Art. 2 Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz gilt für: a) Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Erzeugnisse oder Sonderabfälle, die von der Regierung in einer Verordnung festgelegt werden, überschritten werden; b) Betriebe, in denen Mikroorganismen in einem geschlossenen System verwendet und die in einer Verordnung von der Regierung bezeich net werden; c) Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden. 522 (Original) 2 2) Vorbehalten bleiben ergänzende Bestimmungen in anderen Geset zen, die dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt in Katastrophen fällen dienen sowie die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein an wendbaren Vorschriften. Art. 3 Begriffe 1) Ein Betrieb umfasst Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zu sammenhang zueinander stehen (Betriebsareal). 2) Als Gefahrenpotential gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Erzeugnisse, Sonder abfälle, Mikroorganismen oder gefährlichen Güter entstehen können. 3) Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis, bei dem aufgrund der beteiligten Stoffe, Erzeugnisse, Organismen, Sonderabfälle oder ge fährlichen Güter erhebliche Einwirkungen entstehen, die über das Be triebsareal oder den Verkehrsweg hinausgehen. 4) Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und der Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten. 5) Als Inhaber eines Betriebes oder Verkehrsweges gelten natürliche oder juristische Personen, die tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den durch das Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen. II. Vorsorge Art. 4 Sicherheitsmassnahmen 1) Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden. (Original) 522 3 2) Bei der Wahl der Massnahmen müssen betriebliche und umge bungsbedingte Ursachen für Störfälle sowie Eingriffe Unbefugter be rücksichtigt werden. 3) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Produktions verfahren, Lagerhaltungen oder Transporte verbieten, wenn die Bevölke rung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können. Soweit als möglich sind gefährliche Stoffe oder Erzeugnisse durch weniger gefährliche zu ersetzen oder ihre Menge zu beschränken. Art. 5 Bericht des Inhabers 1) Der Inhaber muss der Regierung einen Bericht einreichen, nach dem sie beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist. Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt die Regierung die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote. 2) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Inhalt und Umfang des Berichts, die Grundlagen einer Risikoermittlung sowie die Informa tion über die Kontrollergebnisse. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Art. 6 Auskunftspflicht des Transportunternehmers Zur Beurteilung des Risikos für Verkehrswege muss jeder Transport unternehmer, der gefährliche Güter befördert, der Regierung die folgenden Auskünfte erteilen: a) eine Beschreibung des Transportbetriebes, einschliesslich der Fahr zeuge für den Transport gefährlicher Güter; b) eine Liste der transportierten und umgeschlagenen gefährlichen Güter; c) Angaben über regelmässig benützte Abstellplätze, Umschlagplätze und Reinigungseinrichtungen. 522 (Original) 4 III. Sicherheitsmassnahmen Art. 7 Dokumentation 1) Der Inhaber eines Betriebes muss: a) die Art, die Menge, das Gefahrenpotential und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Erzeugnisse, gefährlichen Güter, Son derabfälle oder Organismen, welche die von der Regierung in einer Verordnung bezeichneten Mengenschwellen überschreiten, laufend erfassen; b) auf Sicherheitsdatenblättern die gefährlichen Eigenschaften der erfass ten Stoffe und Erzeugnisse beschreiben; c) bedeutsame Betriebsstörungen, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren. 2) Der Inhaber eines Verkehrsweges muss: a) die Art und die Menge der transportierten gefährlichen Güter, soweit möglich, laufend erfassen; b) bedeutsame Verkehrsunfälle, ihre Ursachen sowie die getroffenen Massnahmen dokumentieren. 3) Der Inhaber muss die sicherheitstechnisch relevanten Daten und die Dokumente sicher aufbewahren und über deren aktuellen Stand der Regierung auf Anfrage Auskunft geben. Art. 8 Personelle Massnahmen Der Inhaber muss: a) genügend und geeignetes Personal einsetzen und es im Hinblick auf die Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung von Störfällen aus bilden; b) das Personal über die Ergebnisse der Risikoermittlung informieren. (Original) 522 5 Art. 9 Technische und Organisatorische Massnahmen 1) Der Inhaber muss in seinem Betrieb oder auf seinem Verkehrsweg die erforderlichen technischen und die organisatorischen Massnahmen treffen. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung. 2) Der Inhaber eines Betriebes muss zudem alle Massnahmen treffen, die ein rechtzeitiges Erkennen von Störungen und die sofortige Alarmie rung des Personals bei Störfällen ermöglichen. IV. Bewältigung von Störfällen Art. 10 Massnahmen 1) Der Inhaber muss alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle zu bewältigen. 2) Der Inhaber muss Störfälle unverzüglich der Meldestelle mitteilen und den Ereignisort sichern, weitere Einwirkungen verhindern sowie entstandene Einwirkungen beseitigen. Art. 11 Bericht 1) Der Inhaber muss der Regierung innert der von ihr festgelegten Frist einen Bericht erstatten. 2) Der Bericht umfasst: a) eine Beschreibung des Ablaufs der Einwirkungen und der Bewälti gung des Störfalls; b) Angaben über die Wirksamkeit der getroffenen Sicherheitsmassnah men; c) eine Auswertung des Störfalls. 522 (Original) 6 V. Organisation Art. 12 Meldestelle Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle. Diese hat die Führungs organe und Ereignisdienste unverzüglich zu benachrichtigen. Art. 13 Information und Alarmierung 1) Die Regierung sorgt dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei ei nem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält. 2) Sie sorgt zudem dafür, dass entsprechend den völkerrechtlichen Vereinbarungen die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können. Art. 14 Koordination der Ereignisdienste Die Regierung koordiniert die öffentlichen Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber. Art. 15 Koordination der Betriebskontrollen Die Regierung koordiniert die Betriebskontrollen, die sie aufgrund dieser und anderer gesetzlicher Vorschriften durchführen muss. (Original) 522 7 VI. Schlussbestimmungen Art. 16 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen, insbesondere über die: a) Mengenschwellen für Stoffe und Erzeugnisse sowie Organismen mit Gefahrenpotential (Art. 2); b) Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen (Art. 4); c) Aufbewahrung der Dokumente (Art. 7). Art. 17 Delegation Die Regierung ist ermächtigt, Kontroll- und Durchführungsaufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung an untergeordnete Amtsstellen zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Art. 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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