Gas Market Ordinance (GMV)
颁布于 2009-01-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gasmarktverordnung (GMV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, natural gas, financing, offences/penalties
- 类别
- energy
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文本
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Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt: a) den Netzzugang; b) die Rechnungsstellung und den Lieferantenwechsel; c) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit. 2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/55/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richt- linie 98/30/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 23.01). 1 LR 733.2 1 733.21 Gasmarktverordnung (GMV)
Art. 2 Begriffsbestimmungen 1) Als "Systemdienstleistungen" im Sinne dieser Verordnung gelten Hilfsdienste, die für den sicheren Betrieb der Netze notwendig sind. Diese umfassen Systemkoordination, Bilanzmanagement, Druckhaltung, Leistungs- und Druckregelung sowie betriebliche Messung. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weibli- chen Geschlechts zu verstehen. II. Netzzugang
Art. 3 Ermittlung der verfügbaren Kapazität 1) Bei der Ermittlung der verfügbaren Kapazität gemäss Art. 15 GMG ist vom Ergasunternehmen Folgendes zu berücksichtigen: a) die für die Belieferung eigener Kunden notwendige Kapazität und die durch andere bestehende Verträge beanspruchte Kapazität; b) die Gewährleistung eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Net- zes; und c) nachfrageseitige Massnahmen wie unterbrechbare Lieferungen. 2) Bei der Zuteilung von Kapazität haben Einspeisungen für die Be- lieferung inländischer Endkunden Vorrang. 3) Verweigert das Erdgasunternehmen den Netzzugang, hat es dem Berechtigten innert zehn Arbeitstagen schriftlich zu begründen, dass keine ausreichende Kapazität vorhanden ist. 2 Gasmarktverordnung (GMV) 733.21
Art. 4 Festlegung der Durchleitungs- und Anschlusspreise Für die Festlegung der Durchleitungs- und Anschlusspreise gemäss
Art. 16 gelten folgende Grundsätze: a) sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die vom Endkunden verursachten Kosten widerspiegeln; b) sie sind unabhängig von der Distanz zwischen Einspeise- und Aus- speisepunkt festzulegen.
Art. 5 Anlastung von Kosten an tiefere Netzebenen und Eigenerzeuger 1) Die Kosten für ein Netz der höheren Netzebene werden, soweit sie der Netzbetreiber nicht seinen Endkunden überwälzen kann, den Net- zen der jeweils tieferen Netzebene angelastet. Die Kosten der höheren Netzebene werden der jeweils tieferen Netzebene nach dem gleichen Prinzip angelastet, wie diese Kosten auch den Endkunden der jeweiligen Netzebene überwälzt werden. 2) Die Anlastung der Kosten für Systemdienstleistungen erfolgt nach den effektiven Leistungen, die für die tiefere Netzebene erbracht werden. 3) Endkunden mit eigenen Gaserzeugungsanlagen dürfen für das selber erzeugte und am gleichen Ort verbrauchte Gas nur die beanspruchten Systemdienstleistungen in Rechnung gestellt werden.
Art. 6 Kosten aus Exporten und Transiten Die dem Erdgasunternehmen für Exporte und Transite anfallenden Kosten dürfen nicht den inländischen Endkunden angelastet werden. 3 733.21 Gasmarktverordnung (GMV) III. Rechnungsstellung und Lieferantenwechsel
Art. 7 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung muss für Endkunden transparent und ver- gleichbar sein.
Art. 8 Lieferantenwechsel 1) Kündigen die Endkunden den Gasliefervertrag unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist, darf der Netzbetreiber ihnen sowie dem bisherigen oder dem neuen Gaslieferanten für den Wechsel keine Kosten auferlegen. 2) Kündigt der Gaslieferant den Liefervertrag, kann ihm der Netz- betreiber die durch den Wechsel entstandenen Kosten auferlegen. 3) Zeichnet sich ab, dass durch die Modalitäten des Wechsels des Gaslieferanten der Markt behindert wird, kann die Regulierungsbehörde ergänzende Richtlinien erlassen. IV. Sicherstellung der Versorgungssicherheit
Art. 9 Gefährdung oder Störung der Versorgungssicherheit 1) Die Sicherstellung der Gasversorgung obliegt den Unternehmen der Gaswirtschaft. Sie arbeiten für die Vorbereitung und die Durchfüh- rung von Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Versor- gungsengpässen zusammen. 2) Die Netzbetreiber orientieren die Regulierungsbehörde jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann ergänzende Auskünfte verlangen und kleine Netzbetreiber von der Mel- depflicht befreien. 4 Gasmarktverordnung (GMV) 733.21 3) Falls sich trotz der Vorkehrungen nach Abs. 1 eine Gefährdung oder Störung der inländischen Versorgungssicherheit abzeichnet, unter- breitet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Volkswirtschaft der Regierung einen Bericht über Massnahmen zur Si- cherstellung der Landesversorgung, insbesondere über Möglichkeiten zur: a) Beschaffung von Gas; b) verstärkten Lagerhaltung; c) Verstärkung von Netzen; d) Einschränkung des Gasverbrauchs. V. Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. Juli 2004 zum Gesetz über den Erdgas- markt (Gasmarktverordnung; GMV), LGBl. 2004 Nr. 160, wird aufge- hoben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 5