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列支敦士登的法律

Fisheries Act

颁布于 1990-05-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Fischereigesetz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
basic legislation, fishery management and conservation, inland fisheries, freshwater fishes, crustaceans, fishing authorization, fishing area, protected fishing area, research, court/tribunal, alternative dispute settlement, stock enhancement/repopulation, offences/penalties, aquatic animals, authorization/permit

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  1. 923.0 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990Jahrgang 1990 Nr. 44Nr. 44 ausgegeben am 27. August 1990ausgegeben am 27. August 1990 FischereigesetzFischereigesetz vom 16. Mai 1990 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten oder zu verbessern; b) bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; c) eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewähr leisten sowie die Fischerei zu fördern. Art. 2 Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. 2) Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten pri vaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern natür licherweise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 17). Für Fischzuchtanlagen Fassung: 01.01.2013 1 gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 21 bis 23). Art. 3 Fischereirecht 1) Das Recht der Fischerei steht in den öffentlichen Gewässern des Landes und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern dem Staat zu. Es umfasst das Recht, Fische, Krebse und Fischnähr tiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten. Vorbehalten bleiben die Son derrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden. 2) Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verord nungen und Verfügungen ausgeübt werden. Art. 4 Grenzgewässer Allfällige Abmachungen mit den Nachbarstaaten über die Fischerei in Grenzgewässern bleiben vorbehalten. II. FischereiberechtigungII. Fischereiberechtigung Art. 5 Fischereiberechtigung 1) Die Regierung verleiht die Berechtigung zum Fischfang durch: a) Verpachtung der Fischgewässer; b) Abgabe von Fischereikarten. 2) Die Ausübung der Fischerei setzt den Nachweis der nötigen Fach kenntnisse voraus. Diese können aufgrund einer einfachen Prüfung ausge wiesen werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. 923.0 Fischerei 2 Fassung: 01.01.2013 Art. 6 Pacht Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren an Inländer. Als Pächter können juristische Personen oder volljährige Ein zelpersonen zugelassen werden. Als Pächter sind wenn möglich Vereine zuzulassen, die sich der Förderung der Fischerei widmen und einer dem Pachtkreis angemessenen Zahl von Fischern die Fischerei ermöglichen. Die Regierung regelt Voraussetzungen, Art, Umfang und Zins der Verpachtung mit Verordnung. Art. 7 Fischereikarten 1) Die Regierung gibt Fischereikarten ab. Sie kann Fischereivereine zur Abgabe von Fischereikarten ermächtigen. 2) Fischereikarten können als Jahres-, Wochen- oder Tageskarten abge geben werden. Die Regierung kann mit Verordnung zeitliche und mengen mässige Begrenzungen für den Fischfang festlegen. 3) An Personen mit oder ohne Wohnsitz im Inland, die nicht Mitglieder eines Fischereivereins sind, können Fischereikarten für höchstens sechs Tage im Jahr abgegeben werden. Davon können für den Stausee Steg Aus nahmen gemacht werden. Für Personen ohne Wohnsitz im Inland kann ein Gebührenzuschlag erhoben werden. Art. 8 Krebsfang Für den Fang von Krebsen bedarf es einer besonderen Bewilligung der Regierung. Art. 9 Mindestalter 1) Der Erwerb von Fischereikarten ist vom zurückgelegten 18. Alters jahr an möglich. 2) Die Regierung umschreibt in einer Verordnung die Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Personen Fischereikarten erlangen können. Fischerei 923.0 Fassung: 01.01.2013 3 III. Ausübung der Fischerei und Schutz der FischeIII. Ausübung der Fischerei und Schutz der Fische Art. 10 Fang und Fanggeräte 1) Der Fischfang darf nur mit der Angelrute ausgeübt werden. Die Regierung kann andere Fanggeräte bewilligen oder vorschreiben. 2) Die Verwendung lebender Fische als Köder ist verboten. 3) Das Watfischen ist in allen Fliessgewässern verboten. Davon ausge nommen ist der Rhein. 4) Die Regierung regelt Art und Verwendung der Fang- und Hilfsgeräte mit Verordnung. Dabei ist dem Schutz der Fische und Krebse in bestmögli cher Weise Rechnung zu tragen. Art. 11 Betretungsrecht 1) Der Fischereiberechtigte ist befugt, die an die Gewässer angrenzenden Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Ausübung der Fischerei not wendig ist. Gebäude und eingezäunte Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Besitzers betreten werden. 2) Auf Grundstücken, die an die Gewässerufer anstossen, ist für die Aus übung der Fischerei ein genügender Durchgang dem Ufer entlang offenzu lassen. 3) Schäden, die bei der Ausübung des Betretungsrechts entstehen, sind zu ersetzen. Art. 12 Schonzeiten; Fangmindestmasse 1) Die Regierung regelt mit Verordnung Schonzeiten und Fangmindest masse für Fische und Krebse sowie den Fang von Fischnährtieren. 2) Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzusetzen. 3) In den Gewässern abgelegter Laich darf nicht entnommen werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Regierung. 923.0 Fischerei 4 Fassung: 01.01.2013 4) Laichplätze dürfen nicht beschädigt werden. Art. 13 Laich-Fischfang Die Regierung kann zur Gewinnung von Laichgut den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit bewilligen. Während der Schonzeit gefangene und gestreifte Fische sind, wenn sie lebensfähig sind, wieder in die Gewässer auszusetzen, in denen sie gefangen werden. Art. 14 Fischnährtiere; Plankton Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton ist im Einverständnis mit dem Pächter jedermann gestattet. Sie haben schonend zu erfolgen. Erfolgen sie zu gewerblichen Zwecken, bedürfen sie einer Bewilli gung der Regierung. Art. 15 Schongebiete Zum Schutz der Fischbestände kann die Regierung Schongebiete fest setzen. Art. 16 Gefährdete Arten und Rassen Die Regierung bezeichnet die Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die einheimisch sind, sowie diejenigen, die gefährdet sind. Sie lässt in periodischen Abständen den Fisch- und Krebsbestand gutachterlich untersuchen und trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutze von Fischen und Krebsen, wie Fangverbot, Schongebiet, Schutz und Wiederher stellung ihrer Lebensräume. Art. 17 Fremde Arten, Rassen und Varietäten 1) Das Einführen und das Einsetzen orts- und landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen bedürfen einer Bewilli gung der Regierung. Fischerei 923.0 Fassung: 01.01.2013 5 2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass a) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und b) keine Faunaveränderung erfolgt. Art. 18 Fischeinsatz Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der Regierung. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht überschreiten. Art. 19 Aussergewöhnliche Verhältnisse Die Regierung kann bei Eintritt aussergewöhnlicher Verhältnisse die Fangausübung festlegen. IV. Schutz der LebensräumeIV. Schutz der Lebensräume Art. 20 Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume 1) Der Staat sorgt dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegeta tionen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben. 2) Der Staat ergreift nach Möglichkeit Massnahmen, welche die Lebens bedingungen der Wassertiere verbessern. Art. 21 Bewilligung für technische Eingriffe 1) Eingriffe in die Gewässer, ihre Wasserführung oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern bedürfen einer Bewilligung der Regierung. 2) Einer Bewilligung bedürfen insbesondere: a) Seeregulierungen; b) Fluss- und Bachverbauungen; c) die Schaffung künstlicher Fliessgewässer; 923.0 Fischerei 6 Fassung: 01.01.2013 d) die Verlegung von Leitungen in und entlang von Gewässern sowie der Bau von Strassen entlang von Gewässern; e) Fischzuchtanlagen. 3) Anlagen, die erweitert oder wieder instandgestellt werden, gelten als Neuanlagen. Art. 22 Massnahmen für Neuanlagen 1) Die Regierung hat unter Berücksichtigung der natürlichen Gegeben heiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind: a) günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich der Mindestabflussmenge bei Wasserentnahmen, der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen, der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe, der Wassertiefe und Wassertemperatur, der Fliessgeschwindigkeit, der Vermeidung unnatürlicher Abflussmengen (Schwallbetrieb); b) die freie Fischwanderung sicherzustellen; c) die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen; d) zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden. 2) Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihre Wasserführung oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Art. 1 verhin dern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage ent schieden werden. 3) Massnahmen nach Abs. 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden. Fischerei 923.0 Fassung: 01.01.2013 7 Art. 23 Massnahmen für bestehende Anlagen und verbaute oder beeinträchtigte Gewässer Der Staat sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen und verbauten oder beeinträchtigten Gewässern Massnahmen nach Art. 22 Abs. 1 getroffen werden, sofern die damit verbundenen Schwierigkeiten und die entstehende wirtschaftliche oder finanzielle Belastung nicht übermässig gross sind. V. Beschaffung von GrundlagenV. Beschaffung von Grundlagen Art. 24 Fangstatistik 1) Über die gefangenen Fische und Krebse sind von den Fischereiberech tigten jährlich Statistiken zu führen. 2) Die Regierung erlässt mit Verordnung die erforderlichen Bestim mungen über die Fangstatistik. Art. 25 Untersuchungen Die Regierung lässt soweit erforderlich für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Beschaffung und Bewertung der Fischgewässer den Fang von Fischen und Krebsen unabhängig von Schonzeit und Schonmass durch führen. VI. FischereibeiratVI. Fischereibeirat Art. 261 Bestellung Die Regierung bestellt einen Fischereibeirat, dem je zwei Mitglieder aus den Fischerei- und Naturschutzkreisen angehören. Ebenfalls sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Der Vorsitz und die Geschäftsführung obliegen dem Leiter des Amtes für Umwelt. 923.0 Fischerei 8 Fassung: 01.01.2013 Art. 27 Aufgaben Der Fischereibeirat berät die Regierung in Fragen, die die Fischerei betreffen. Er ist zu allen grundsätzlichen Fragen der Fischerei zu hören. VII. FischereiaufsichtVII. Fischereiaufsicht Art. 28 Ausweispflicht; Kontrollrecht Der Fischereiberechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Aus weis über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Auf sichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Auf Verlangen der Aufsichts organe sind die Fischereigeräte und die gefangenen Fische vorzuzeigen. Taschen, Behälter, Motorfahrzeuge und andere Behältnisse sind auf Ver langen zu öffnen. Art. 29 Aufsichtsorgane Aufsichtsorgane sind: a) Fischereiaufseher; b) Jagdaufseher. Art. 30 Fischereiaufseher 1) Die Regierung ernennt Fischereiaufseher. Ihre Aufgaben werden in einer Verordnung geregelt. 2) Die Fischereiaufseher sind in den Pflichteid zu nehmen. Sie gelten bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften über die Fischerei als Organe des öffentlichen Rechts. 3) Die Regierung sorgt für ihre Ausbildung und Instruktion. Fischerei 923.0 Fassung: 01.01.2013 9 Art. 31 Polizei Die Polizeiorgane des Landes und der Gemeinden überwachen die Ein haltung der Fischereivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe. VIII. Förderung der FischereiVIII. Förderung der Fischerei Art. 322 Finanzhilfen Aufgehoben Art. 33 Brut- und Aufzuchtanlagen Der Staat fördert den Fisch- und Krebsbestand durch den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen. Er kann entsprechende Bestrebungen von Körperschaften und Privaten unterstützen. IX. Fischereiliche SchädenIX. Fischereiliche Schäden Art. 34 Wiedergutmachung 1) Wer den Fischbestand schädigt oder das Fischertragsvermögen eines Gewässers schmälert, ist zur Wiedergutmachung verpflichtet. Zu ersetzen sind inbesondere: a) die Kosten des zur raschen Wiederbevölkerung des Gewässers notwen digen Einsatzes von Jungfischen; b) der Ausfall des Fischertrages nach der von der Regierung festgesetzten Verrechnungsart; c) die aus der Feststellung des Schadens erwachsenden Kosten; d) die aus der Entsorgung von geschädigten Fischen entstehenden Kosten. 923.0 Fischerei 10 Fassung: 01.01.2013 2) Schäden infolge von Fluss- und Wildbachverbauungen, Meliorationen und anderen im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten der öffentlichen Hand fallen nicht unter diese Bestimmungen. Art. 35 Verwendung der Entschädigung Der Empfänger der Entschädigung hat den gestützt auf Art. 34 bezo genen Betrag ausschliesslich und möglichst bald zur Wiedergutmachung des Schadens oder allgemein zur Förderung der Fischerei zu verwenden. X. Strafen und MassnahmenX. Strafen und Massnahmen Art. 36 Widerhandlungen Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt, insbesondere wer die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen miss achtet, wer ohne Bewilligung landesfremde Arten, Rassen und Varietäten von Fischen oder Krebsen einführt oder einsetzt, wer beim Fischfang die Ausweise nicht mit sich trägt, wer seine Pflicht zur Meldung der Fangergebnisse nicht erfüllt, wird, soweit auf die Tat nicht eine Bestimmung des Strafgesetzbuches anwendbar ist, von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft. Art. 37 Verantwortlichkeit Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbereich einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Ein zelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwen dung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten. Fischerei 923.0 Fassung: 01.01.2013 11 Art. 38 Entzug der Fischereiberechtigung Inhabern einer Fischereiberechtigung, die in schwerer Weise den Fische reivorschriften zuwiderhandeln, kann die Berechtigung durch die Regie rung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden. Art. 39 Beschlagnahme 1) Auf die Beschlagnahme finden die Vorschriften der Strafprozessord nung Anwendung. 2) Beschlagnahmt werden: a) die bei unerlaubter Fischerei verwendeten Fanggeräte; b) die bei der erlaubten Fischerei verwendeten verbotenen Fanggeräte; c) widerrechtlich gefangene Fische, Krebse und Fischnährtiere. 3) Beschlagnahmte Fische, Krebse und Fischnährtiere werden zugunsten des Pächters oder des Staates verwertet. XI. RechtsschutzXI. Rechtsschutz Art. 40 Rechtsmittel 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der von der Regierung beauftragten Amtsstelle, welcher bestimmte Geschäfte nach diesem Gesetz zur selbständigen Erledigung übertragen worden sind, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.3 923.0 Fischerei 12 Fassung: 01.01.2013 XII. SchlussbestimmungenXII. Schlussbestimmungen Art. 41 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen. Art. 424 Delegation Die Regierung kann Vollzugsaufgaben, mit Ausnahme der Massnahmen zum Schutz der Lebensräume (Art. 20 bis 23), unter Vorbehalt des Rechts zuges an die Regierung an das Amt für Umwelt übertragen. Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Fischereigesetz vom 8. Dezember 1869, LGBl. 1869 Nr. 9; b) Gesetz vom 3. Januar 1922 betreffend die Einführung von Fischerei karten, LGBl. 1922 Nr. 5; c) Gesetz vom 3. Oktober 1954 über die Fischereikarten, LGBl. 1954 Nr. 14. Art. 44 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Fischerei 923.0 Fassung: 01.01.2013 13 1 Art. 26 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 272. 2 Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 242. 3 Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 4 Art. 42 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 272. 923.0 Fischerei 14 Fassung: 01.01.2013

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