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列支敦士登的法律

Fire Blight Ordinance (FBV)

颁布于 2002-04-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 9. April 2002 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrandverordnung, FBV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, pests/diseases, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, fruits/edible nuts, plant protection
类别
agriculture

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  1. 916.231 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2002Jahrgang 2002 Nr. 48Nr. 48 ausgegeben am 15. April 2002ausgegeben am 15. April 2002 VerordnungVerordnung vom 9. April 2002 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand verordnung, FBV)verordnung, FBV) Aufgrund von Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) im Fürstentum Liech tenstein. Die Ausbreitung des Feuerbrandes soll durch vorsorgliche und direkte Bekämpfungsmassnahmen verhindert werden. Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen des männlichen und weiblichen Geschlechts. Fassung: 02.07.2016 1 II. Organisation und DurchführungII. Organisation und Durchführung Art. 3 Zuständigkeit 1) Die Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung des Feuer brandes obliegt dem Amt für Umwelt und den Gemeinden.2 2) Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung obliegt der Regie rung. Art. 4 Aufgaben des Amtes für Umwelt3 In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt fallen insbeson dere:4 a) die Erarbeitung und Aktualisierung eines Konzeptes "Feuerbrandbe kämpfung"5, welches die Strategien der Bekämpfungsmassnahmen, die Schutzobjekte und die Entschädigung feuerbrandbefallener Pflanzen festlegt. Das Konzept "Feuerbrandbekämpfung" ist von der Regierung zu genehmigen;6 b) die Anordnung der Massnahmen im Rahmen des Konzeptes Feuerbrand bekämpfung im Inland; c) die Aus- und Weiterbildung sowie die Instruktion der mit der Durchfüh rung der Massnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes beauftragten Personen; d) die gezielte Beratung und Information der Öffentlichkeit;7 e) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen und österrei chischen Behörden und Fachstellen; f) der Erlass von Richtlinien für das Verstellen von Bienen8;9 g) die Überwachung des zeitlich definierten Verstellverbotes. Das Amt für Umwelt kann die Überwachung an geeignete Institutionen oder Per sonen delegieren.10 Art. 511 Aufgehoben 916.231 Feuerbrandverordnung (FBV) 2 Fassung: 02.07.2016 Art. 6 Aufgaben der Gemeinden 1) Die Gemeinden sind zuständig, die erforderlichen Massnahmen im Rahmen des Konzeptes "Feuerbrandbekämpfung" auf ihrem Gemeinde gebiet umzusetzen und durchzuführen. Sie können Aufgaben im Einver nehmen mit dem Amt für Umwelt an Dritte übertragen.12 2) Die mit der Durchführung beauftragten Personen müssen über die notwendige Fachkompetenz verfügen, die Aus- und Weiterbildungsveran staltungen des Amtes für Umwelt besucht haben und dessen Instruktionen befolgen.13 3) Die mit der Durchführung beauftragten Personen: a) kontrollieren alle Feuerbrand-Wirtspflanzen, entfernen und entsorgen nur von Feuerbrand befallene Pflanzen oder Teile davon auf privaten und öffentlichen Grundstücken; b) entscheiden und verfügen aufgrund des Konzeptes "Feuerbrandbekämp fung" über die Art und Weise, wie von Feuerbrand befallene Pflanzen oder Teile davon zu entfernen und zu entsorgen sind; c) informieren den Grundstückseigentümer oder Bewirtschafter über die bevorstehenden Massnahmen; d) setzen den Zeitraum für die Entfernung und Vernichtung der befallenen Pflanzen fest; e) führen Rapport über die Arbeiten. 4) Wird während des festgesetzten Zeitraumes gemäss Abs. 3 Bst. d die Entfernung und Vernichtung der befallenen Pflanzen durch den Grund stückseigentümer behindert oder verunmöglicht, so erfolgt eine Meldung durch die mit der Durchführung beauftragten Personen an das Amt für Umwelt. Das Amt für Umwelt ordnet die erforderlichen Massnahmen gemäss Abs. 3 an. Die Entfernung und Entsorgung des befallenen Pflanzen materials wird in diesem Falle für den Eigentümer kostenpflichtig.14 Art. 7 Durchführung 1) Das Amt für Umwelt sorgt für die zweckmässige Koordination der Vollzugsaufgaben nach Art. 5 und 6.15 2) Soweit es erforderlich ist, kann das Amt für Umwelt weitere Fach stellen der Landesverwaltung für besondere Aufgaben beiziehen.16 Feuerbrandverordnung (FBV) 916.231 Fassung: 02.07.2016 3 3) Die Feststellung eines Feuerbrandbefalls erfolgt visuell oder durch die Anwendung eines Feuerbrand Immun-Schnelltests durch ausgebildete Per sonen. Das Amt für Umwelt kann Feuerbrandproben auch im Labor der Forschungsanstalt Agroscope untersuchen lassen.17 III. Vollzugsbestimmungen und VerwaltungsmassnahmenIII. Vollzugsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 8 Kontrollpflicht Der Kontrolle unterstehen Pflanzen auf privaten und öffentlichen Grundstücken, soweit dies die Erfüllung der Zweckbestimmung dieser Ver ordnung erfordert. Art. 918 Meldepflicht 1) Personen, die Symptome von Feuerbrand auf Pflanzen im Fürstentum Liechtenstein feststellen, haben dies unverzüglich dem Amt für Umwelt, den Gemeinden oder den mit der Durchführung beauftragten Personen zu melden. 2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 beschränkt sich auf die im Konzept "Feuerbrandbekämpfung" definierten Schutzobjekte.19 Art. 10 Zutrittsrecht 1) Den zuständigen Vollzugsorganen ist im Rahmen dieser Verordnung der freie Zutritt zu den Anlagen für die Kontrollen, die Entnahme von Proben und die Entfernung und Entsorgung von befallenem Pflanzenmate rial zu gestatten. 2) An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen ohne Zustim mung der Vollzugsorgane keine Eingriffe vorgenommen werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt und über das weitere Vorgehen ent schieden worden ist. 916.231 Feuerbrandverordnung (FBV) 4 Fassung: 02.07.2016 Art. 11 Massnahmen 1) Sofern die Befallslage dies erfordert oder im Rahmen der grenzüber schreitenden Feuerbrandbekämpfung eine Notwendigkeit hierfür besteht, kann die Regierung: a) die vorsorgliche Rodung von Feuerbrand-Wirtspflanzen anordnen; b) das Anpflanzen, die Produktion und das Inverkehrbringen von Feuerbrand-Wirtspflanzen verbieten. 2) Die Regierung legt die Liste der Feuerbrand-Wirtspflanzen für die in Abs. 1 genannten Massnahmen fest. 3) Die Nachzucht von Weissdorn, Vogelbeere und Mehlbeere liech tensteinischen Ursprungs in der Baumschule des Landesforstbetriebes ist erlaubt. Die Baumschule des Landesforstbetriebes untersteht der Kontroll pflicht gemäss Art. 8. Art. 12 Entschädigung der Gemeinden20 1) Für die Tätigkeiten der Gemeinden im Rahmen der Feuerbrandkon trollen kommen die durch die Regierung festgelegten Entschädigungsan sätze zur Anwendung. 2) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Rodungsarbeiten werden nach den von der Regierung festgelegten Richtlinien entschädigt. 3) Die Auszahlung der Entschädigungen an die Gemeinden erfolgt nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch das Amt für Umwelt.21 4) Aufgehoben22 5) Aufgehoben23 Art. 12a24 Entschädigung für feuerbrandbefallene Erwerbsobstanlagen und Baum schulgehölze Die Entschädigung für behördlich angeordnete Rodungen feuerbrand befallener Erwerbsobstanlagen und Baumschulgehölze richtet sich nach dem Konzept "Feuerbrandbekämpfung". Feuerbrandverordnung (FBV) 916.231 Fassung: 02.07.2016 5 Art. 1325 Beitrag für Ersatzpflanzungen Wird nach einer behördlich angeordneten Rodung feuerbrandbefallener Einzelbäume oder Zierpflanzen eine Ersatzpflanzung mit einer robusten Sorte oder einer nicht anfälligen Pflanzenart vorgenommen, so wird hierfür auf Antrag ein Beitrag ausbezahlt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Konzept "Feuerbrandbekämpfung". IV. RechtsmittelIV. Rechtsmittel2626 Art. 1427 Beschwerde 1) Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsan gelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Beschwerden betreffend die Entfernung und Entsorgung der von Feu erbrand befallenen Pflanzen oder von Pflanzenmaterial kommt keine auf schiebende Wirkung zu. IVa. StrafbestimmungenIVa. Strafbestimmungen2828 Art. 1529 Übertretungen Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 dieser Verordnung verstösst. 916.231 Feuerbrandverordnung (FBV) 6 Fassung: 02.07.2016 V. SchlussbestimmungV. Schlussbestimmung Art. 16 Inkrafttreten 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundma chung in Kraft. 2) Art. 13 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Feuerbrandverordnung (FBV) 916.231 Fassung: 02.07.2016 7 1 Ingress abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 2 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 3 Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 4 Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 5 Das Konzept "Feuerbrandbekämpfung" kann unter www.au.llv.li abgerufen oder beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden. 6 Art. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 7 Art. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 8 Die Richtlinien für das Verstellen von Bienen können unter www.au.llv.li abgerufen oder beim Amt für Umwelt eingesehen und bezogen werden. 9 Art. 4 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222. 10 Art. 4 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222. 11 Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 222. 12 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 13 Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 14 Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 15 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 16 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 17 Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 18 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 19 Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222. 20 Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 21 Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 22 Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 222. 23 Art. 12 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 222. 24 Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222. 25 Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 916.231 Feuerbrandverordnung (FBV) 8 Fassung: 02.07.2016 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 http://www.au.llv.li /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 http://www.au.llv.li /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2016222000 /chrono/2012321000 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2012321000 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 26 Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 27 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. 28 Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 222. 29 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 222. Feuerbrandverordnung (FBV) 916.231 Fassung: 02.07.2016 9 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000 /chrono/2016222000

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