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列支敦士登的法律

Epizootic Disease Inspection Act

颁布于 1966-07-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
列支敦士登
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
animal production, pests/diseases, animal welfare, inspection, drugs, institution, offences/penalties, animal health, governance, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality, meat

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文本

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  1. 916.42 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1966Jahrgang 1966 Nr. 17Nr. 17 ausgegeben am 10. Oktober 1966ausgegeben am 10. Oktober 1966 GesetzGesetz vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizeiüber die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG)(Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG)11 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Organisation der TierseuchenpolizeiI. Organisation der Tierseuchenpolizei Art. 12 Organe Der Vollzug der Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen obliegt: a) der Regierung; b) dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen; c) den amtlichen und nicht amtlichen Tierärzten; d) den amtlichen Fachexperten und -assistenten; e) den Bieneninspektoren; und f) den Abdeckern. Art. 2 Regierung 1) Der Regierung obliegt: Fassung: 01.01.2019 1 a) die Aufsicht über den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften; b) die Aufsicht über sämtliche Organe der Tierseuchenpolizei; c) die Anordnung der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen grösserer Trag weite; d) die Ausfällung von Bussen bei Verletzungen gegen die Vorschriften der Tierseuchenpolizei und der Fleischschau, soweit sie diese Kompetenz nicht an das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen dele giert;3 e) der Entscheid von Beschwerden gegen die Verfügungen der Organe der Tierseuchenpolizei. f) Aufgehoben4 g) Aufgehoben5 h) Aufgehoben6 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.7 Art. 3 Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen8 1) Als fachtechnisches Organ ist der Regierung das Amt für Lebensmit telkontrolle und Veterinärwesen unterstellt.9 2) Der Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen muss die Voraussetzungen für die Ausübung des Tierarztberufes erfüllen.10 3) Die Regierung ernennt für den Leiter des Amtes für Lebensmittelkon trolle und Veterinärwesen einen Tierarzt als Stellvertreter, der den Landes tierarzt in fachlicher Hinsicht, insbesondere im Rahmen der Tierseuchen bekämpfung vertritt. Seine Entschädigung richtet sich nach dem von der Regierung für amtliche Verrichtungen festgelegten Tarif.11 Art. 4 Aufgaben des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen12 1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat insbeson dere folgende Obliegenheiten:13 a) Leitung der Tierseuchenbekämpfung im Lande aufgrund der tierseuchen polizeilichen Vorschriften;14 916.42 Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 2 Fassung: 01.01.2019 b) Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen über den Viehhandel;15 c) Anordnung aller Massnahmen, welche zur Verhütung einer Weiterver schleppung und zur Tilgung von Tierseuchen als notwendig erachtet werden;16 d) Anordnung der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen grösserer Trag weite in dringenden Fällen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung;17 e) Organisation der Instruktionskurse und Wiederholungskurse für amt liche Tierärzte, amtliche Fachexperten und -assistenten, Bieneninspek toren sowie Abdecker;18 f) Überwachung der amtlichen Tätigkeit der Tierärzte, amtlichen Tierärzte, amtlichen Fachexperten und -assistenten sowie Bieneninspektoren;19 g) Überwachung der Tätigkeit der Besamungstechniker, Viehkastrierer und Klauenschneider;20 h) Beaufsichtigung der Schlachtanlagen und der Tierkörperbeseitigungsan lagen;21 i) Vornahme vereinzelter oder genereller diagnostischer Untersuchungen auf Tierseuchen;22 k) Antragstellung an die Regierung über den Erlass und die Revision von Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen über die Tierseuchenpolizei und Fleischschau, das Marktwesen und das Abdeckereiwesen;23 l) Ausarbeitung von amtlichen Gutachten betreffend das Veterinärwesen;24 m) Ausarbeitung der Jahresberichte und die Erstellung von statistischen Arbeiten.25 n) Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Anerkennung von berufli chen Befähigungsnachweisen für Tierärzte.26 2) Die Regierung kann dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen weitere Aufgaben zuweisen, die in sein Tätigkeitsgebiet gehören, z.B. die Aufsicht über Viehversicherungen, Milchkontrolle und Führung eines Veterinärlabors.27 3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Lebensmit telkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.28 Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 916.42 Fassung: 01.01.2019 3 Art. 5 Landestierarzt29 Der Landestierarzt ist der Leiter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen. Ihm obliegen der Vollzug der veterinärgesetzlichen Bestimmungen und die Überwachung des gesamten Veterinärwesens.30 Art. 631 Tierärzte 1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann Tier ärzte bei der Bekämpfung von Tierseuchen, insbesondere bei der Durch führung von Schutzimpfungen, Blutentnahmen, diagnostischen Untersu chungen sowie anderen amtlichen Verrichtungen, beiziehen. 2) Die Entschädigung der Tierärzte für ihre amtliche Tätigkeit erfolgt nach einem von der Regierung mit Verordnung festgesetzten Tarif. Art. 6a bis 6l32 Aufgehoben Art. 733 Befugnisse der Vollzugsorgane Die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zustän digen Organe haben das Recht: a) auf jederzeitigen Zutritt zu den Stallungen, Räumen, Gehegen, Einrich tungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren und auf Durchführung der notwendigen tierseuchenpolizeilichen Kontrollen, soweit es für den Vollzug der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen erforderlich ist; b) von Eigentümern, Haltern und Verwahrern von Tieren die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften notwendigen Aus künfte zu verlangen; c) Einsicht in Dokumente zu nehmen, soweit dies für den Vollzug der tier seuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlich ist. 916.42 Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 4 Fassung: 01.01.2019 Art. 834 Amtshilfe 1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-recht liche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug der tier seuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung notwendig sind. 2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann in die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Register der Behörden des Landes durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen, wenn dies zum Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften erforderlich ist und keine daten schutzrechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen. Art. 8a35 Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten 1) Die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zustän digen Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbe zogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verar beiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen die für den Vollzug der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften zuständigen Organe Daten nach Abs. 1 übermitteln: a) anderen mit der Durchführung der Tierseuchengesetzgebung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Tierseuchen gesetzgebung betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach der Tierseuchengesetzgebung übertragenen Aufgaben erfor derlich sind; b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind. Art. 936 Abdecker In jeder Gemeinde ist vom Gemeinderat ein Wasenmeister (Abdecker) zu bestellen. Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 916.42 Fassung: 01.01.2019 5 Art. 10 Abdeckereiwesen 1) Die Regierung ist ermächtigt, über das Abdeckereiwesen mit Verord nung nähere Bestimmungen zu treffen. 2) Sämtliche Kosten für das Abdeckereiwesen mit Ausnahme der Instruktionskurse für die Abdecker fallen zu Lasten der Gemeinde. Art. 1137 Meldepflicht Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer sol chen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt bzw. Bieneninspektor und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden und Massnahmen zu treffen, welche die Übertragung auf andere Tiere ver hindert. Art. 11a38 Strafbestimmungen 1) Wer tierseuchenpolizeilichen Anordnungen nach diesem Gesetz und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften oder der Meldepflicht nach Art. 11 zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, bestraft. 2) Die Strafbestimmungen der in Liechtenstein aufgrund des Zollver trages anwendbaren schweizerischen Tierseuchengesetzgebung bleiben vor behalten. II. Übergangs- und SchlussbestimmungenII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 1239 Gebühren 1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen und Inspektionen, deren Ergebnis zu bean 916.42 Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 6 Fassung: 01.01.2019 standen ist, sowie für besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben. 2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung. Art. 13 Durchführung Die Regierung hat die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen. Art. 14 Aufgehobene Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a) Art. 68 bis 76 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 13. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 11; b) Art. 33 bis 35 des Sanitätsgesetzes vom 19. Januar 1945, LGBl. 1945 Nr. 3. Art. 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef-Stellver treter Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 916.42 Fassung: 01.01.2019 7 1 Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 2 Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 3 Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 4 Art. 2 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5. 5 Art. 2 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5. 6 Art. 2 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5. 7 Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1986 Nr. 4 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33. 8 Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 9 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 10 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 11 Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1993 Nr. 37 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157. 12 Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 13 Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 14 Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 15 Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 16 Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 17 Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 18 Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 19 Art. 4 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 20 Art. 4 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 21 Art. 4 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 22 Art. 4 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 23 Art. 4 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 24 Art. 4 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 25 Art. 4 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4. 26 Art. 4 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 71. 27 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 916.42 Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 8 Fassung: 01.01.2019 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/1986004000 /chrono/2004033000 /chrono/2004033000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1993037000 /chrono/1999157000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/1999157000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/1986004000 /chrono/1998071000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 28 Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 29 Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 30 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 4 und LGBl. 1999 Nr. 157. 31 Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 32 Art. 6a bis 6l aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 5. 33 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 34 Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 35 Art. 8a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 353. 36 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 1974 Nr. 66. 37 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 38 Art. 11a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. 39 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 5. Tierseuchenpolizeigesetz (TSPG) 916.42 Fassung: 01.01.2019 9 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/2009005000 /chrono/1986004000 /chrono/1999157000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/2018353000 /chrono/1974066000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000 /chrono/2009005000

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