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列支敦士登的法律

Environmental Impact Assessment Act

颁布于 2013-12-05 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
语言
German
类型
法令
国家
列支敦士登
主题
Environment
关键词
pollution control, environmental impact assessment (EIA), environmental planning, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, alternative dispute settlement, risk assessment/management, ecofriendly products/ecofriendly processes, financing, enforcement/compliance, offences/penalties, comparative analysis, basic legislation, policy/planning

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  1. 814.03 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014Jahrgang 2014 Nr. 19Nr. 19 ausgegeben am 24. Januar 2014ausgegeben am 24. Januar 2014 GesetzGesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass zur wirksamen Umweltvorsorge bei öffentlichen und privaten Projekten die Umweltauswirkungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) frühzeitig und umfas send ermittelt, beschrieben und bewertet werden. 2) Es dient der Umsetzung: a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (EWR-Rechtssamm lung: Anh. XX - 1a.01); b) der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermei dung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17); Fassung: 01.02.2022 1 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2010.334.01.0017.01.DEU http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L .2010.334.01.0017.01.DEU c) des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglich keitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Art. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die in Anhang 1 aufgeführten öffentlichen und pri vaten Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Art. 32 Umweltverträglichkeitsprüfung 1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein aus mehreren Verfahrens schritten bestehendes Verfahren (Art. 6 bis 20) bei öffentlichen und privaten Projekten, die unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. 2) Im Rahmen dieses Verfahrens werden auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts nach Massgabe des Einzelfalls identifiziert, beschrieben und bewertet. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten: a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit; b) biologische Vielfalt; c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima; d) Sach- und Kulturgüter sowie Landschaft; e) Wechselbeziehungen zwischen den unter den Bst. a bis d genannten Fak toren. 3) Die Auswirkungen auf die in Abs. 2 genannten Faktoren schliessen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten und für das betroffene Projekt relevant sind. 4) Die Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 2 und 3 erfolgt anhand der Vorschriften über den Schutz von Natur und Umwelt. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften, die den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die 814.03 UVPG 2 Fassung: 01.02.2022 Fischerei, den Artenschutz, die Bodenerhaltung, den Umgang mit Orga nismen und den Klimaschutz betreffen. Art. 4 Verursacherprinzip Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Art. 5 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Projekt": die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschliesslich Eingriffe zum Abbau von Bodenschätzen; b) "Projektträger": die Person oder die Behörde, die ein Projekt verwirkli chen will; c) "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; d) "betroffene Amtsstellen": Amtsstellen, deren Aufgabenbereich durch das Projekt berührt wird. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften sowie des Übereinkommens über die Umweltver träglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzend Anwen dung.3 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 3 II. Verfahren der UmweltverträglichkeitsprüfungII. Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung A. DurchführungspflichtA. Durchführungspflicht Art. 6 Zwingend UVP-pflichtige Projekte Projekte, die in Anhang 1 Spalte 1 aufgeführt sind, sind vorbehaltlich Art. 7 Abs. 2 Bst. b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Art. 7 UVP-Pflicht im Einzelfall 1) Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeits prüfung.4 2) Der Einzelfallprüfung unterliegende Projekte im Sinne des Abs. 1 sind: a) Projekte nach Anhang 1 Spalte 2; oder b) Projekte nach Anhang 1 Spalte 1, die ausschliesslich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden; die Durchfüh rungsdauer ist bei solchen Projekten besonders zu berücksichtigen. 3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Anhang 3 beizufügen. Er berücksichtigt dabei gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer umweltrelevanter Prüfungen erhalten wurden.5 4) Der Projektträger kann eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Massnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.6 5) Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umwelt vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern.7 814.03 UVPG 4 Fassung: 01.02.2022 6) Das Amt für Umwelt trifft die Entscheidung auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen. Darin sind unter Berücksich tigung der einschlägigen Kriterien nach Anhang 2 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung, keine Umweltverträg lichkeitsprüfung durchzuführen; in diesem Fall sind zudem, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen, anzugeben.8 7) Die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglich keitsprüfung ist so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag zu treffen, an dem der Projektträger alle nach Abs. 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat.9 8) Das Amt für Umwelt verfügt:10 a) für Projekte, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind: unmittelbar die UVP-Pflicht ohne vorgängige Einzelfallprüfung; b) für Projekte, deren Schwellenwert unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäss Anhang 1 Spalte 2 liegt, jedoch unter Berücksichtigung der Kri terien nach Anhang 2 erhebliche Umweltauswirkungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können: die Durchführung einer Einzelfallprü fung. Art. 8 Änderungen und Erweiterungen von Projekten 1) Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten nach Anhang 1 Spalte 1 ist einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn die Ände rung oder Erweiterung für sich genommen den Schwellenwert, sofern ein solcher in Anhang 1 Spalte 1 festgelegt ist, erreicht. 2) Die Änderung oder Erweiterung von nach Art. 16 bereits bewilligten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten nach Anhang 1, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können und nicht von Abs. 1 erfasst sind, ist einer Einzelfallprüfung nach Massgabe von Art. 7 zu unterziehen. Als Änderungen gelten insbeson dere wesentliche Umbauten oder Betriebsänderungen. UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 5 B. Durchführung des VerfahrensB. Durchführung des Verfahrens Art. 9 Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit 1) Wer ein Projekt, das nach Massgabe von Art. 6, 7 oder 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, durchführen will, muss beim Amt für Umwelt die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts beantragen. 2) Mit dem Antrag ist neben dem Nachweis der Zonenkonformität ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10 einzureichen.11 3) Der Projektträger legt dem Amt für Umwelt den Antrag und die Unterlagen sowohl in Papierform als auch in einer für die Veröffentlichung geeigneten digitalen Form vor. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Aus führungen der Unterlagen anfordern.12 Art. 10 Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts13 1) Der Projektträger hat im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens folgende Angaben zusammenzustellen:14 a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausge staltung, zur Grösse und zu anderen einschlägigen Aspekten des Pro jekts; b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Pro jekts auf die Umwelt; c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Massnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, aus geglichen werden sollen; d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale rele vant sind, einschliesslich eines Verzichts, und die Angabe der wesentli chen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Aus wirkungen des Projekts auf die Umwelt; e) ergänzende Informationen nach Anhang 4, die für die spezifischen Merk male eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und 814.03 UVPG 6 Fassung: 01.02.2022 der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind. 2) Aufgehoben15 3) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Art. 13a Abs. 7 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vorzu legen. 4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (tech nische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen. Dabei sind die wichtigsten Unsicher heiten aufzuzeigen.16 5) Aufgehoben17 6) Verfügen die betroffenen Amtsstellen über Informationen, die für die Identifizierung, Beschreibung oder Bewertung der Umweltauswirkungen eines Projekts zweckdienlich sind, haben sie diese dem Projektträger zur Verfügung zu stellen. 7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach der Projekterörterung gemäss Art. 11, wei tere Angaben verlangen.18 Art. 10a19 Stellungnahme des Amtes für Umwelt 1) Das Amt für Umwelt gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschliesslich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informa tionen ab, die vom Projektträger in den Umweltverträglichkeitsbericht auf zunehmen sind. 2) Das Amt für Umwelt hört vor Abgabe seiner Stellungnahme die betroffenen Amtsstellen und nach Bedarf weitere relevante Stellen oder Dritte an. 3) Wurde eine Stellungnahme nach Abs. 1 abgegeben, so stützt sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt ver UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 7 langt werden können. Dabei werden der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden berücksichtigt. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. 4) Das Amt für Umwelt kann seine Stellungnahme im Laufe des Verfah rens allfälligen neuen Erkenntnissen oder Gegebenheiten anpassen. Art. 10b20 Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträg lichkeitsberichts: a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltverträglichkeitsbericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird; b) zieht das Amt für Umwelt erforderlichenfalls externe Experten bei, um den Umweltverträglichkeitsbericht zu prüfen; und c) fordert das Amt für Umwelt vom Projektträger im Bedarfsfall ergänzende Informationen nach Anhang 4 an, die in Bezug auf die erheblichen Aus wirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind. Art. 1121 Stellungnahmen und Projekterörterung 1) Das Amt für Umwelt hat den Umweltverträglichkeitsbericht öffent lich zugänglich zu machen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. 2) Die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) sowie gegebenenfalls die betroffenen Staaten (Art. 18) sind über die Veröf fentlichung schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Recht zur Stellung nahme hinzuweisen. 3) Die eingegangenen Stellungnahmen werden veröffentlicht und dem Projektträger zur Verfügung gestellt. Der Projektträger kann den Umwelt weltverträglichkeitsbericht anpassen, ergänzen oder zusätzliche Unterlagen zur neuerlichen Veröffentlichung einreichen. 4) Das Amt für Umwelt hat die Umweltauswirkungen des Projekts und die Umweltschutzmassnahmen mit dem Projektträger auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der eingegangenen Stellungnahmen zu 814.03 UVPG 8 Fassung: 01.02.2022 erörtern. Hierzu sind die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegiti mierten (Art. 32) und im Fall von Projekten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Ersuchen die betroffenen Staaten (Art. 18) beizu ziehen. 5) Besteht aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen kein Erörte rungsbedarf, kann auf eine Projekterörterung verzichtet werden. Art. 1222 Aufgehoben Art. 1323 Aufgehoben Art. 14 Entscheidung über die Umweltverträglichkeit 1) Die Regierung entscheidet auf der Grundlage des Umweltverträglich keitsberichts, der dazu eingegangenen Stellungnahmen und der darin von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen, dem Ergebnis der Projekterörterung sowie des Ergebnisses der Konsultationen nach Art. 20 über die Umweltverträglichkeit des Projekts.24 2) Sie stellt die Umweltverträglichkeit des Projekts fest, wenn sicher gestellt ist, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 Abs. 2) entspricht; die Entscheidung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden. Art. 15 Veröffentlichung der Entscheidung 1) Das Amt für Umwelt hat der Öffentlichkeit und den betroffenen Amtsstellen unverzüglich folgende Informationen zugänglich zu machen:25 a) den Inhalt der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit und die mit der Entscheidung verbundenen Auflagen, Bedingungen und Befris tungen; b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffent lichkeit; dies umfasst auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämt UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 9 licher im Verlauf des Verfahrens erhaltener erheblicher Informationen, insbesondere nach Art. 11 Abs. 2, und deren Berücksichtigung;26 c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen. 2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informa tionen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen. 3) Sind andere Staaten nach Art. 18 konsultiert worden, ist ihnen die Entscheidung nach Abs. 1 zu übermitteln. 4) Ist Liechtenstein als betroffener Staat nach Art. 19 konsultiert worden, so sind die vom Ursprungsstaat übermittelten Informationen zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines grenzüberschreitenden Projekts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Art. 16 Bewilligungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften 1) Wenn das Projekt eine Bewilligung aufgrund von Bestimmungen eines anderen Gesetzes benötigt, darf diese bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts erteilt werden. 2) Die zuständigen Behörden übernehmen bei ihrem Entscheid über die Zulässigkeit des Projekts die in der Entscheidung über die Umweltverträg lichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2) und stellen sicher, dass die Entscheidung aktuell ist.27 C. Beteiligung der ÖffentlichkeitC. Beteiligung der Öffentlichkeit Art. 17 Information und Anhörung der Öffentlichkeit 1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg früh zeitig folgende Informationen mit:28 a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7);29 814.03 UVPG 10 Fassung: 01.02.2022 b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet;30 c) den Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Pro jekts (Art. 9); d) die Angabe, wo Informationen eingeholt und wo und wie lange Stellung nahmen oder Fragen eingereicht werden können; e) die Art möglicher Entscheidungen; f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die Unterlagen nach Abs. 2 zugänglich gemacht werden; g) den Hinweis, dass die Beschwerdelegitimierten nach Art. 32 im Rahmen einer Projekterörterung angehört werden (Art. 11); h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stel lung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1).31 2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich: a) die massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung (Art. 7 Abs. 2); b) die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen (Art. 9 Abs. 2); c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1);32 d) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die dem Amt für Umwelt zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 infor miert wird. 3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merk male des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffent lichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Infor mationen auf elektronischem Weg.33 4) Der Zugang zu anderen als den in Abs. 1 genannten Umweltinfor mationen, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wurde, richtet sich nach den Bestim mungen des Umweltinformationsgesetzes. UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 11 D. Grenzüberschreitende UmweltauswirkungenD. Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen Art. 18 Liechtenstein als Ursprungsstaat 1) Wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben könnte oder wenn ein möglicherweise davon erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Regierung diesen Staat sobald wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit (Art. 17), über das Projekt zu unterrichten. Hierzu sind dem betroffenen Staat insbesondere zu übermitteln: a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen; b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung. 2) Dem betroffenen Staat wird eine angemessene Frist für dessen Mit teilung eingeräumt, ob er am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung teilzunehmen beabsichtigt. 3) Teilt ein betroffener Staat innerhalb der Frist mit, am Verfahren teil nehmen zu wollen, so übermittelt ihm das Amt für Umwelt: a) die relevanten Informationen über das Verfahren der Umweltverträglich keitsprüfung; b) die bereitgestellten Informationen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b bis h und Abs. 2 Bst. b bis d. Art. 19 Liechtenstein als betroffener Staat Wenn ein Projekt in einem benachbarten Staat möglicherweise erheb liche Umweltauswirkungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet hat oder haben kann, sorgt die Regierung dafür, dass: a) die vom benachbarten Staat übermittelten Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist den betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlich keit zur Verfügung gestellt werden; b) den betroffenen Amtsstellen und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellung nahme zu den übermittelten Unterlagen zuzuleiten. 814.03 UVPG 12 Fassung: 01.02.2022 Art. 20 Konsultationen 1) Die Regierung führt innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen eines Projekts und allfällige Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen durch. Die Einzelheiten der Konsultationen werden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten festgelegt.34 2) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. III. Organisation und VollzugIII. Organisation und Vollzug A. OrganisationA. Organisation Art. 21 Regierung 1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes. 2) Ihr obliegen insbesondere: a) die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit (Art. 14); b) die Zusammenarbeit und die Durchführung von Konsultationen mit aus ländischen Behörden bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen (Art. 18 bis 20); c) die Entscheidung über den Beizug einer Umweltbaubegleitung (Art. 24 Abs. 1); d) die Ahndung von Übertretungen (Art. 33). Art. 22 Amt für Umwelt 1) Dem Amt für Umwelt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2) Ihm obliegen insbesondere: a) die Durchführung der Einzelfallprüfung (Art. 7); UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 13 b) die Entgegennahme von Anträgen auf Entscheidung über die Umwelt verträglichkeit (Art. 9); c) die Durchführung der Projekterörterung (Art. 11); d) Aufgehoben35 e) die Veröffentlichung der Entscheidungen der Regierung (Art. 15); f) die Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Art. 17); g) Aufgehoben36 h) die Kontrolle von Projekten (Art. 26); i) die Anerkennung der Beschwerdelegitimation (Art. 32 Abs. 2). B. VollzugB. Vollzug Art. 2337 Aufgehoben Art. 24 Umweltbaubegleitung 1) Bei umfangreichen Projekten kann die Regierung vom Projektträger den Beizug einer Umweltbaubegleitung verlangen. 2) Die Umweltbaubegleitung unterstützt den Projektträger bei der rechtskonformen Realisierung des Projekts und überwacht die Umweltbe lange bei dessen Umsetzung. Sie berät und unterstützt die Beteiligten, beob achtet und beurteilt alle Umweltaspekte und stellt im Auftrag des Projekt trägers die Umsetzung sämtlicher Umweltauflagen sicher. 3) Projektträger und Umweltbaubegleitung halten den Inhalt und Umfang der Umweltbaubegleitung in einer Vereinbarung fest. Diese ist dem Amt für Umwelt zur Kenntnis zu bringen. Art. 25 Umsetzung des Projekts 1) Das Projekt ist auf der Grundlage der Entscheidung über die Umwelt verträglichkeit umzusetzen (Art. 14). 2) Sollten Abweichungen notwendig werden, sind diese dem Amt für Umwelt umgehend mitzuteilen. 814.03 UVPG 14 Fassung: 01.02.2022 Art. 26 Kontrolle von Projekten 1) Das Amt für Umwelt kontrolliert das Projekt fortlaufend auf Einhal tung der in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2).38 2) Für die Kontrollen kann das Amt für Umwelt andere betroffene Amtsstellen beiziehen oder Sachverständige beauftragen. Art. 27 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor derlichen Auskünfte zu erteilen sowie Untersuchungen, Messungen, Probe nahmen oder sonstige Abklärungen zu dulden. Hierzu ist der Zugang zu den betroffenen Liegenschaften zu gewähren. Art. 28 Schweigepflicht 1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, unterstehen alle mit seiner Durchführung beauftragten Behörden und Personen dem Amts geheimnis. 2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ist zu wahren. 3) Auf Projekte mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen finden die Bestimmungen über das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des jenigen Staates Anwendung, in welchem das Projekt durchgeführt werden soll. Art. 2939 Verarbeitung personenbezogener Daten 1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Sie können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Datenverarbeitung in einem Dateisystem, Informations- und Doku UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 15 mentationssysteme führen. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Art. 30 Gebühren Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für Entschei dungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen, werden Gebühren erhoben. Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest. IV. Rechtsmittel und BeschwerdelegitimationIV. Rechtsmittel und Beschwerdelegitimation Art. 31 Beschwerde 1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungs angelegenheiten und der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsan gelegenheiten oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechts widriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung richten. Art. 32 Beschwerdelegitimation 1) Beschwerdelegitimiert sind: a) der Projektträger; b) die Standortgemeinde; c) Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindes tens fünf Jahren statutengemäss für den Schutz der Umwelt einsetzen und vom Amt für Umwelt generell und unabhängig vom einzelnen Ver fahren als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden (beschwerdele gitimierte Umweltschutzorganisationen); 814.03 UVPG 16 Fassung: 01.02.2022 d) Personen, die vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben. 2) Das Amt für Umwelt entscheidet auf Antrag, ob Personen nach Abs. 1 Bst. d beschwerdelegitimiert sind. Die Anträge sind zu begründen. 3) Die Beschwerdelegitimation nach Abs. 1 Bst. d kann beantragt werden: a) während der Veröffentlichung der massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung von Projekten (Art. 17 Abs. 2 Bst. a); b) während der Veröffentlichung der mit dem Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eingereichten Unterlagen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b). 4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Anerkennung der Beschwerdelegitimation haben keine aufschiebende Wirkung. V. StrafbestimmungenV. Strafbestimmungen Art. 33 Übertretungen 1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich: a) ein UVP-pflichtiges Projekt ohne die Durchführung einer Umweltver träglichkeitsprüfung ausführt (Art. 6 bis 8); b) durch Beibringen unrichtiger Angaben eine Entscheidung nach diesem Gesetz erlangt oder zu erlangen versucht (Art. 7 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 bis 4 und 7);40 c) das Projekt nicht gemäss der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts umsetzt (Art. 25 Abs. 1); d) Abweichungen von den in der Entscheidung über die Umweltverträg lichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht umgehend mitteilt (Art. 25 Abs. 2); e) Auskünfte nicht erteilt und die Durchführung von Untersuchungen, Messungen, Probenahmen oder sonstige Abklärungen nicht duldet oder den Zugang zu betroffenen Liegenschaften nicht gewährt (Art. 27). UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 17 2) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt. Art. 34 Verantwortlichkeit Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Ein zelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwen dung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder Ein zelfirma für die Bussen und Kosten. VI. Übergangs- und SchlussbestimmungenVI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 35 Übergangsbestimmungen 1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Anträge sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln. Ausgenommen sind hän gige Anträge, für welche bereits die Entscheidung über den Untersuchungs rahmen nach bisherigem Recht getroffen wurde. 2) Umwelt- und Naturschutzorganisationen, die von der Regierung nach bisherigem Recht als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden, gelten weiterhin als beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. c. Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 1999 Nr. 95; b) Gesetz vom 25. Oktober 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2000 Nr. 264. 814.03 UVPG 18 Fassung: 01.02.2022 Art. 37 Inkrafttreten 1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. 2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 treten gleich zeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/75/EU in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 19 Anhang 1Anhang 14141 (Art. 2, 6, 7 Abs. 2 und Art. 8) Spalte 1Spalte 1 Zwingend UVP-pflichtige ProjekteZwingend UVP-pflichtige Projekte Spalte 2Spalte 2 Projekte, bei denen nach Art. 7 Abs. 2 Bst.Projekte, bei denen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a eine Einzelfallprüfung über die UVP-a eine Einzelfallprüfung über die UVP Pflicht durchzuführen istPflicht durchzuführen ist 1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT 1.1 Flurbereinigungsprojekte und Gesamt meliorationen, bei denen eine Fläche von 10 ha oder mehr betroffen ist 1.2 Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, bei denen eine Fläche von 5 ha oder mehr betroffen ist 1.3 Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschliesslich Bodenbe- und Entwässerungsprojekte, bei denen eine Fläche von 10 ha oder mehr betroffen ist 1.4 Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart, bei denen eine Fläche von 5 ha oder mehr betroffen ist 1.5 Anlagen zur Intensivhaltung oder -auf zucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als: a) 40 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen; b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg); c) 750 Plätzen für Sauen Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), ins besondere Anlagen zur Intensivhal tung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als: a) 8 000 Plätzen für Masthähnchen und hühnchen, 12 000 Plätzen für Hennen; b) 400 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg); c) 150 Plätzen für Sauen 1.6 Anlagen für die Haltung landwirt schaftlicher Nutztiere, wenn die 814.03 UVPG 20 Fassung: 01.02.2022 Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Rau futter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor nach der Landwirtschaftsgesetzgebung 1.7 Anlagen zur intensiven Fischzucht 2. BERGBAU 2.1 Steinbrüche, Kies- und Sandgruben und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 ha oder Torfgewin nung auf einer Fläche von mehr als 150 ha Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Fläche von 5 ha oder mehr 2.2 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne ein malige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 2.3 Untertagebau 2.4 Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen 2.5 Tiefbohrungen, insbesondere: a) Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme; b) Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen; c) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung; ausgenommen Bohrungen zur Unter suchung der Bodenfestigkeit 2.6 Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer 2.7 Mineralöl- und Gasraffinerien 2.8 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssi gung von a) Kohle; UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 21 b) anderen Brennstoffen in Projekte mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; c) bituminösen Schiefern 2.9 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas (einschliesslich "Fracking") 3. ENERGIEWIRTSCHAFT 3.1 Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärme leistung von 50 MW oder mehr Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf oder Warmwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW oder mehr 3.2 Kernkraftwerke und andere Kernreak toren einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeu gung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dau erleistung nicht übersteigt) 3.3 Vergärungsanlagen mit einer Behand lungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 3.4 Bau von Hochspannungsfreileitungen und -kabel (erdverlegt) für eine Strom stärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Leitungs länge von 3 km oder mehr 3.5 Oberirdische Speicherung von Erdgas 3.6 Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern 3.7 Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen 3.8 Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle 814.03 UVPG 22 Fassung: 01.02.2022 3.9 Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und Anlagen: a) mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen; b) mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle; c) mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrenn stoffe; d) mit dem ausschliesslichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioak tiver Abfälle; e) mit dem ausschliesslichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lage rung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort Anlagen zur Bearbeitung und Lage rung radioaktiver Abfälle (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 3.10 Anlagen zur hydroelektrischen Ener gieerzeugung 3.11 Anlagen zur Nutzung von Wind energie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW Anlagen zur Nutzung von Wind energie (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer installierten Leis tung von 1 MW oder mehr 3.12 Anlagen zur Nutzung von Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grund wasser) mit mehr als 5 MW 3.13 Fotovoltaikanlagen mit einer instal lierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind Fotovoltaikanlagen, die nicht an Gebäuden angebracht sind (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer installierten Leistung von 1 MW oder mehr 3.14 Anlagen für die Abscheidung von CO2 -Strömen zum Zwecke der geo logischen Speicherung nach der Richt linie 2009/31/EG 4. HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN 4.1 Integrierte Hüttenwerke zur Erzeu gung von Roheisen und Rohstahl UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 23 4.2 Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundär schmelzung) einschliesslich Strang giessen 4.3 Anlagen zur Gewinnung von Nichtei senrohmetallen aus Erzen, Konzen traten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren 4.4 Anlagen zur Verarbeitung von Eisen metallen durch: a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde; b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ pro Hammer über schreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW; c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde Anlagen zur Verarbeitung von Eisen metallen durch: a) Warmwalzen; b) Schmieden mit Hämmern; c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 4.5 Eisenmetallgiessereien mit einer Pro duktionskapazität von über 20 t pro Tag Eisenmetallgiessereien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 4.6 Anlagen zum Schmelzen von Nichtei senmetallen einschliesslich Legie rungen, darunter auch Wiedergewin nungsprodukte (Raffination, Giessen) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen Anlagen zum Schmelzen, einschliess lich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungspro dukte (Raffination, Giessen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 4.7 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), wenn das Volumen der Wirkbäder 6 m3 übersteigt 4.8 Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren 4.9 Anlagen für den Bau und die Instand setzung von Luftfahrzeugen 814.03 UVPG 24 Fassung: 01.02.2022 4.10 Bau von Eisenbahnmaterial 4.11 Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen 4.12 Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz einschliesslich sulfidischer Erze 5. MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE 5.1 Anlagen zur Erzeugung von Koks (Kokereien) 5.2 Anlagen zur Herstellung von: a) Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; b) Kalk in Öfen mit einer Produkti onskapazität von über 50 t pro Tag; c) Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag Anlagen zur Zementherstellung (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 5.3 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest 5.4 Anlagen zur Herstellung von Glas ein schliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapa zität von über 20 t pro Tag Anlagen zur Herstellung von Glas ein schliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 5.5 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Her stellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Her stellung von Mineralfasern (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 5.6 Anlagen zur Herstellung von kerami schen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachzie geln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapa zität von über 4 m3 und einer Besatz dichte von über 300 kg pro m3 Anlagen zur Herstellung von kerami schen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachzie geln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 25 5.7 Belagswerke mit einer Produktionska pazität von mehr als 20 000 t pro Jahr 6. CHEMISCHE INDUSTRIE 6.1 Anlagen zur Herstellung von fol genden Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang: a) organische (Grund-) Chemikalien; b) anorganische (Grund-) Chemika lien; c) Düngemittel (Ein- oder Mehrnähr stoff); d) Pflanzenschutzmittel und Bioziden sowie deren Ausgangsstoffe; e) (Grund-) Arzneimittel einschliess lich Zwischenerzeugnissen; f) Explosivstoffe 6.2 Anlagen zur Behandlung von chemi schen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien 6.3 Anlagen zur Herstellung von Schäd lingsbekämpfungsmitteln und pharma zeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Per oxiden 6.4 Chemikalienlager mit einer Lagerkapa zität von mehr als 1 000 t 6.5 Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 t und mehr Anlagen zur Speicherung und Lage rung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 7. NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE 7.1 Anlagen zur Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Her kunft 7.2 Fleisch- und Gemüsekonservenindus trie 814.03 UVPG 26 Fassung: 01.02.2022 7.3 Anlagen zur Behandlung und Verar beitung von Milch, wenn die einge hende Milchmenge 200 t pro Tag über steigt (Jahresdurchschnittswert) Anlagen zur Erzeugung von Milchpro dukten (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), wenn die eingehende Milch menge 40 t pro Tag übersteigt (Jahres durchschnitt) 7.4 Brauereien und Mälzereien 7.5 Anlagen zur Süsswaren- und Sirupher stellung 7.6 Schlachthäuser mit einer Produktions kapazität von mehr als 50 t Schlacht körpern pro Tag Anlagen zum Schlachten von Tieren (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Produktionskapazität von 10 t Schlachtkörpern oder mehr pro Tag 7.7 Fleischverarbeitende Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 7.8 Anlagen zur Behandlung und Verar beitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verar beitet wurden oder nicht, zur Herstel lung von Nahrungsmitteln oder Fut tererzeugnissen aus: a) ausschliesslich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag; b) ausschliesslich pflanzlichen Roh stoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufein ander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; c) tierischen und pflanzlichen Roh stoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als: 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder Fleischverarbeitende Anlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 27 [300 - (22,5 × A)] in allen anderen Fällen, wobei "A" den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Pro duktionskapazität von Fertigerzeug nissen darstellt. Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten 7.9 Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärken 7.10 Fischmehl- und Fischölfabriken 7.11 Zuckerfabriken 8. TEXTIL-, LEDER-, HOLZ- UND PAPIERINDUSTRIE 8.1 Industrieanlagen zur Herstellung von: a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen; b) Papier und Pappe, deren Produkti onskapazität 20 t pro Tag übersteigt; c) eine oder mehrere der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 8.2 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Tex tilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Tex tilien (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 8.3 Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapa zität von mehr als 12 t Fertigerzeug nissen pro Tag Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 8.4 Anlagen zur Erzeugung und Verarbei tung von Zellstoff und Zellulose 9. VERARBEITUNG VON GUMMI 9.1 Anlagen zur Erzeugung und Verarbei tung von Erzeugnissen aus Elasto meren 814.03 UVPG 28 Fassung: 01.02.2022 10. INFRASTRUKTURPROJEKTE 10.1 Entwicklungs- oder Erschliessungs projekte für Industriezonen 10.2 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Parkhäuser und -plätze für 200 Motor wagen oder mehr 10.3 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m2 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 2 000 m2 oder mehr 10.4 Städtebauprojekte 10.5 Güterumschlagsplätze und Verteilzen tren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 10.6 Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstre cken und Flughäfen mit einer Start und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr Bau von Eisenbahnstrecken, intermo dalen Umschlaganlagen und Terminals sowie Flughäfen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 10.7 Bau von Autobahnen und Schnell strassen Bau von Strassen mit einer Länge von 1 km oder mehr (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 10.8 Bau von neuen vier- oder mehrspu rigen Strassen oder Verlegung und/ oder Ausbau von bestehenden ein oder zweispurigen Strassen zu vier oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde 10.9 Strassenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hänge bahnen oder ähnliche Bahnen beson derer Bauart, die ausschliesslich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen 10.10 Flusskanalisierungsarbeiten 10.11 Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Spei cherung von Wasser, in denen über 10 Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 29 Millionen m3 Wasser neu oder zusätz lich zurückgehalten oder gespeichert werden (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte), in denen über 2 Millionen m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden 10.12 Bauvorhaben zur Umleitung von Was serressourcen von einem Flusseinzugs gebiet in ein anderes 10.13 Wasserbauliche Massnahmen, insbe sondere Verbauungen, Eindäm mungen, Korrektionen, Geschiebe und Hochwasserrückhalteanlagen, mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken 10.14 Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 20 km: a) für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien; b) für den Transport von Kohlendi oxidströmen für die Zwecke der geolo gischen Speicherung einschliesslich der zugehörigen Verdichterstationen Pipelines mit Ausnahme von Lei tungen für den Transport von Wasser und Abwasser (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 10.15 Rohrleitungen im Sinne von Art. 1 des Rohrleitungsgesetzes, für die eine Konzession erforderlich ist 10.16 Bau von Wasserfernleitungen 10.17 Grundwasserentnahme- oder künst liche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 5 Millionen m3 Grundwasserentnahme- und künst liche Grundwasserauffüllungssysteme (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 1 Millionen m3 11. SONSTIGE PROJEKTE 11.1 Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge 11.2 Abfallanlagen zur Verbrennung, Behandlung oder Deponierung gefähr licher Abfälle Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 814.03 UVPG 30 Fassung: 01.02.2022 11.3 Abfallanlagen zur Verbrennung oder Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 50 t pro Tag Abfallanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Kapazität von 10 t oder mehr pro Tag 11.4 Reaktor- und Reststoffdeponien 11.5 Inertstoffdeponien mit einem Depo nievolumen von mehr als 500 000 m3 11.6 Zwischenlager für mehr als 5 000 t Sonderabfälle 11.7 Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeit weiligen Lagerung - bis zur Sammlung auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind 11.8 Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t 11.9 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 11.10 Schlammlagerplätze 11.11 Lagerung von Eisenschrott, ein schliesslich Schrottwagen 11.12 Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren 11.13 Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern 11.14 Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährli chen Stoffen 11.15 Anlagen zur Beseitigung oder Verwer tung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapa zität von mehr als 10 t pro Tag Tierkörperbeseitigungsanlagen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t pro Tag 11.16 Anlagen zur Behandlung von Oberflä chen von Stoffen, Gegenständen oder UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 31 Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbeson dere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapa zität von mehr als 150 kg Lösungsmit teln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr 11.17 Anlagen zur Herstellung von Kohlen stoff (Hartbrandkohle) oder Elektro grafit durch Brennen oder Grafitieren 11.18 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebiets fremden Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Organis mengesetzgebung durchgeführt werden soll 11.19 Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemika lien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschliesslich der Bläueschutz behandlung dient 11.20 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeein richtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung 12. FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT 12.1 Seilbahnen sowie Skilifte zur Erschlies sung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schnee sportgebieten Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen (nicht durch Spalte 1 erfasste Projekte) 12.2 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen 12.3 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt 12.4 Sportstadien mit ortsfesten Tribünen anlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 814.03 UVPG 32 Fassung: 01.02.2022 12.5 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 12.6 Pistenanlagen für motorsportliche Ver anstaltungen 12.7 Feriendörfer und Hotelkomplexe aus serhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen 12.8 Ganzjährig betriebene Campingplätze 12.9 Freizeit- und Vergnügungsparks UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 33 Anhang 2Anhang 24242 (Art. 7 Abs. 1, 6 und 8) AuswahlkriterienAuswahlkriterien 1. Merkmale der Projekte Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen: a) Grösse und Ausgestaltung des gesamten Projekts; b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Pro jekten und Tätigkeiten; c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt; d) Abfallerzeugung; e) Umweltverschmutzung und Belästigungen; f) Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen, die für das betrof fene Projekt relevant sind, einschliesslich solcher, die wissenschaftli chen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind; g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z.B. durch Wasserverunrei nigungen oder Luftverschmutzung). 2. Standort der Projekte Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berück sichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden: a) bestehende und genehmigte Landnutzung; b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschliesslich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds; c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete: Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche und Flussmündungen; Bergregionen und Waldgebiete; Naturreservate und Parks; 814.03 UVPG 34 Fassung: 01.02.2022 durch die Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Gesetz gebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht einge halten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird; Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte; historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten; Schützenswerte Gebiete und Objekte gemäss dem "Inventar der Naturvorrangflächen im Fürstentum Liechtenstein". 3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Ziff. 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Art. 3 Abs. 2 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen: a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispiels weise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betrof fenen Personen); b) Art der Auswirkungen; c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen; d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen; e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen; f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversi bilität der Auswirkungen; g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte; h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern. UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 35 Anhang 3Anhang 34343 (Art. 7 Abs. 3) Angaben nach Art. 7 Abs. 3Angaben nach Art. 7 Abs. 3 1. Eine Beschreibung des Projekts, inbesondere: a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten; b) eine Beschreibung des Projektstandorts, insbesondere der ökologi schen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Pro jekt möglicherweise beeinträchtigt werden. 2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicher weise erheblich beeinträchtigt werden. 3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswir kungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge: a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung; b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flä chen, Wasser und biologische Vielfalt. 4. Den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen nach Ziff. 1 bis 3 Rechnung zu tragen. 814.03 UVPG 36 Fassung: 01.02.2022 Anhang 4Anhang 44444 (Art. 10 Abs. 1 Bst. e und Art. 10b Bst. c) Angaben nach Art. 10 Abs. 1Angaben nach Art. 10 Abs. 1 1. Beschreibung des Projekts, insbesondere: a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts; b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, soweit relevant einschliesslich der erforderlichen Abrissarbeiten, und der Anforderungen in Bezug auf den Flächenbedarf während der Bau- und der Betriebsphase; c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Projekts (insbesondere von Produktionsprozessen), z. B. Energiebe darf und Energieverbrauch, Art und Menge der verwendeten Mate rialien und natürlichen Ressourcen (einschliesslich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt); d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, der erwar teten Rückstände und Emissionen (z. B. Verschmutzung des Was sers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie der Menge und Arten des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls. 2. Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwick lung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwick lungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftli chen Erkenntnissen bewertet werden können. 3. Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträch tigten Faktoren nach Art. 3 Abs. 1: Bevölkerung, menschliche Gesund heit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächen verbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenver dichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Ver änderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgas emissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschliesslich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft. UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 37 4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge: a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant ein schliesslich Abrissarbeiten; b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist; c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen; d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen); e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/ oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger beste hender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natür lichen Ressourcen; f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmass der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel; g) der eingesetzten Techniken und Stoffe. Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren nach Art. 3 Abs. 2 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfris tigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung hat den Umweltschutzzielen der einschlägigen Gesetzge bung, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. 5. Beschreibung der Methoden und Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden. 6. Beschreibung der geplanten Massnahmen, mit denen festgestellte erheb liche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gege benenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen (z. B. der Vorbe reitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersu chung). In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, ver 814.03 UVPG 38 Fassung: 01.02.2022 ringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist. 7. Eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Auswir kungen des Projekts auf die Umwelt, die durch die Anfälligkeit des Pro jekts für Risiken schwerer Unfälle und/oder Katastrophen bedingt sind, die für das betroffene Projekt von Bedeutung sind. Relevante verfügbare und im Rahmen von Risikobewertungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, gewon nene Informationen können für diesen Zweck genutzt werden, sofern die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Massnahmen zur Verhinderung oder Vermin derung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie Einzelheiten in Bezug auf Bereitschafts- und vor gesehene Bekämpfungsmassnahmen für derartige Krisenfälle umfassen. 8. Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurchführung. 9. Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschrei bungen und Bewertungen herangezogen wurden. UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 39 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 814.03 G über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)814.03 G über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 814.03 UVPG 40 Fassung: 01.02.2022 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 45 ausgegeben am 1. Februar 2017Jahrgang 2017 Nr. 45 ausgegeben am 1. Februar 2017 GesetzGesetz vom 1. Dezember 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über diebetreffend die Abänderung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungUmweltverträglichkeitsprüfung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens45 dieses Gesetzes hängige Einzel fallprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln. 2) Umweltverträglichkeitsprüfungen sind nach bisherigem Recht zu behandeln, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes: a) die Informationen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 vorgelegt wurden; oder b) das Verfahren zur Stellungnahme nach Art. 10a eingeleitet wurde. ...... UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 41 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 58/2013 und 99/2013 2 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 3 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 4 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 5 Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 6 Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 7 Art. 7 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 45. 8 Art. 7 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 45. 9 Art. 7 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 45. 10 Art. 7 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 45. 11 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 12 Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 13 Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 14 Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 15 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 45. 16 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 17 Art. 10 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 45. 18 Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 19 Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 45. 20 Art. 10b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 45. 21 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 22 Art. 12 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 45. 23 Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 45. 24 Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 25 Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 26 Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 27 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 28 Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 29 Art. 17 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 434. 814.03 UVPG 42 Fassung: 01.02.2022 https://bua.regierung.li/BuA/dynamic bridge.jsp?buanr=58&buajahr=2013 https://bua.regierung.li/BuA/dynamic bridge.jsp?buanr= 99&buajahr=2013 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2021434000 30 Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 31 Art. 17 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 434. 32 Art. 17 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 434. 33 Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 34 Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 35 Art. 22 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 434. 36 Art. 22 Abs. 2 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 45. 37 Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 45. 38 Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 39 Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 358. 40 Art. 33 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 434. 41 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 42 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 43 Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 45. 44 Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 45. 45 Inkrafttreten: 1. Mai 2017. UVPG 814.03 Fassung: 01.02.2022 43 /chrono/2017045000 /chrono/2021434000 /chrono/2021434000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2021434000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2018358000 /chrono/2021434000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000 /chrono/2017045000

Environmental Impact Assessment Act · Nelum