Energy Ordinance
颁布于 2007-08-21 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Energieverordnung (EnV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, clean development mechanism, financing, data collection/reporting, authorization/permit, registration, enforcement/compliance, offences/penalties
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Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt: a) die Mindestanforderungen für eine energiesparende Bauweise und Betriebsführung von Gebäuden; b) die technischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und deren energetische Verbesserungspotentiale. 2) Sie dient insbesondere: a) der Förderung einer sparsamen und rationellen Energieverwendung sowie der Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden; b) der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtener- gieeffizienz von Gebäuden (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 17.01). 1 LR 701.0 2 LR 701.1 3 Ingress abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 1 701.013 Energieverordnung (EnV)
Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "Gebäude": eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innen- raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind; b) "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes": jene Energiemenge, die tatsächlich verbraucht oder berechnet wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung des Gebäudes (ins- besondere Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlung, Lüftung, Be- und Entfeuchtung, Klimatisierung, Beleuchtung) gerecht zu wer- den; c) "Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis)": ein staat- lich anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Ge- bäudes angibt; d) "Nutzungsobjekt": eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sons- tige selbständige Räumlichkeit; e) "Gesamtnutzfläche": die Nettogeschossfläche sämtlicher Nutz-, Verkehrs- und Funktionsflächen zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen; f) "Klimaanlage": eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt oder abgesenkt werden kann; g) "KWK (Kraft-Wärme-Kopplung)": die gleichzeitige Erzeugung ther- mischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; h) "Nennleistung (in kW)": die maximale thermische Leistung, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und bei Ein- haltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrades garantiert wird; i) "Wärmepumpe": eine Einrichtung oder Anlage, die der Luft, dem Wasser oder dem Boden bei niedriger Temperatur Wärmeenergie ent- zieht und diese dem Gebäude zuführt; k) "haustechnische Anlagen": Anlagen wie Heizungs-, Kälte-, Lüftungs-, Entfeuchtungs-, Befeuchtungs-, Klima- oder Elektroanlagen sowie Whirlpools eines Gebäudes;1 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 2 Energieverordnung (EnV) 701.013 l) "Anlagen": bauliche und technische energierelevante Anlagen wie Autowaschanlagen, Funkantennen und dergleichen. m) "Whirlpool": ein Wasserbecken für eine oder mehrere Personen: 1. in dem das Wasser mit Düsen zu Massagezwecken verwirbelt, auf- geschäumt und in der Regel beheizt wird; 2. dessen Nennleistung mindestens 3 kW beträgt.1 2) Wird in dieser Verordnung auf das Volumen von Gebäuden Bezug genommen, so ist dieses nach der Norm 416 des Schweizerischen Ingeni- eur- und Architektenvereins (SIA) zu berechnen. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeich- nungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3 Gleichwertigkeit von Normen Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Normen des SIA anzuwenden sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines anderen EWR-Mitgliedstaates heran- gezogen werden. II. Energiesparmassnahmen A. Allgemeines
Art. 4 Grundsatz 1) Bewilligungspflichtige Gebäude sowie Anlagen, die ihrer Zweck- bestimmung nach beheizt, belüftet, gekühlt, klimatisiert, ent- oder be- feuchtet werden, sind unter Berücksichtigung einer sparsamen und ratio- nellen Energieverwendung zu planen und auszuführen. 2) Neubauten und Umbauten sind unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes derart zu gestalten, dass durch geeignete Grundrissdisposi- 1 Art. 2 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 241. 3 701.013 Energieverordnung (EnV) tionen, durch Strukturierung der Funktionen nach energetischen Aspek- ten, durch Einbezug der Sonnenwärme, durch einfache und volumen- günstige Baukörpergestaltung sowie durch energiesparende Planung und Ausführung der haustechnischen Anlagen und der Beleuchtung ein mög- lichst geringer Energiebedarf resultiert. 3) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf wesentliche energierelevante Um- und Erweiterungsbauten, soweit dies verhältnismässig ist. Werden energierelevante Einzelbauteile eines Ge- bäudes oder haustechnische Anlagen erneuert bzw. ersetzt, haben diese die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. B. Anforderungen an Gebäude Wärmeschutz1
Art. 52 a) Gebäude mit einem Volumen unter 2 000 m³ 1) Bei Gebäuden mit einem Volumen unter 2 000 m³ sind vorbehalt- lich Abs. 2 die energierelevanten Baukonstruktionen und die Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nachzuweisen. Es gelten folgende U-Werte: a) Flächen gegen Aussenluft: 1. für Neubauten: 0.17 W/m²K; 2. für Umbauten und Sanierungen: 0.20 W/m²K; b) Flächen gegen unbeheizte Räume: 0.40 W/m²K; c) Flächen gegen unbeheizte Dachräume: 0.25 W/m²K; d) Böden gegen das Erdreich und Wände mehr als 1.20 m im Erdreich: 0.30 W/m²K; e) Böden mit Bodenheizungen gegen das Erdreich: 0.25 W/m²K; f) Wände weniger als 1.20 m im Erdreich: 0.20 W/m²K; g) Wände mit Wandheizungen mehr als 1.20 m im Erdreich: 0.25 W/m²K; 1 Sachüberschrift vor Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 2 Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 4 Energieverordnung (EnV) 701.013 h) Fenster und Aussentüren einschliesslich Rahmen (Referenzgrösse: Breite (zweiflüglig) 1 550 mm; Höhe 1 150 mm): 1. 1.40 W/m²K; 2. vor Heizkörpern und für Fenster ohne direkte Sonneneinstrah- lung oder mit einer Orientierung zwischen Nordost und Nord- west: 1.10 W/m²K; i) Aussentüren und Tore grösser als 6 m²: 1.70 W/m²K. 2) Wird die Einhaltung von 80 % der Systemanforderungen nach der SIA Norm 380/1 nachgewiesen, erübrigt sich der Nachweis nach Abs. 1.
Art. 6 b) Gebäude mit einem Volumen über 2 000 m³ 1) Für Neubauten sowie für energetisch vergleichbare Umbauten mit einem Volumen über 2 000 m³ ist die Einhaltung der Systemanforderun- gen der SIA Norm 380/1 nachzuweisen. Der Heizwärmebedarf darf für Neubauten 90 % und für energetisch vergleichbare Umbauten 100 % des Grenzwertes für Neubauten nicht übersteigen. Die energierelevanten Konstruktionen sind mit Detailplänen zu belegen.1 2) Bei energierelevanten partiellen Umbauten oder Zweckänderungen sind die von der Sanierung betroffenen Baukonstruktionen oder Bauteile nach den in Art. 5 festgelegten Mindestanforderungen auszuführen. 3) Die für den Systemnachweis massgeblichen Klimastationen sind: a) bis 1 100 m.ü.M: Vaduz; b) ab 1 100 m.ü.M: Engelberg (OW).2
Art. 7 c) Besondere Gebäude 1) Bei Gebäuden wie Lagerräumen, Produktionsbetrieben und der- gleichen, in denen nachweislich die Raumtemperatur von 15 °C nicht überschritten wird, ist die Einhaltung der Systemanforderungen nach
Art. 6 Abs. 1 unter Einbezug der zu erwartenden Raumtemperatur nach- zuweisen. 1 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 2 Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 5 701.013 Energieverordnung (EnV) 2) Bei Gewächshäusern ist der Energieverbrauch mit geeigneten Messeinrichtungen nachzuweisen, wobei: a) Warmhäuser während der Wintermonate auf eine Temperatur bis maximal 15 °C beheizt werden dürfen. Die Gebäudehülle darf den mittleren U-Wert von 2.7 W/m²K nicht überschreiten; b) Kalthäuser während der Wintermonate auf maximal 5 °C bzw. wäh- rend weniger als zwei Monaten pro Heizsaison bis maximal 15 °C beheizt werden dürfen. 3) Wintergärten und ähnlich verglaste Anbauten, welche die vorge- schriebenen Wärmedurchgangswerte überschreiten, dürfen im Hinblick auf die Frostfreihaltung nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt werden, wobei die Wärmeverteilung auf höchstens 5 °C auszulegen ist.1
Art. 7a2 d) Hallenbäder, aussenliegende Schwimmbäder und Whirlpools 1) Der für die Betriebsführung eines Hallenbads, eines beheizten aus- senliegenden Schwimmbads oder eines Whirlpools notwendige Energie- bedarf (Wassererwärmung, Umwälzpumpen, Lüftung und Entfeuch- tung) ist primär durch die Verwendung von Solarenergie zu decken. 2) Der verbleibende zusätzliche Energieaufwand ist durch verstärkte planerische sowie energietechnische Massnahmen beim zugehörigen Gebäude zu decken. Die Energiebilanz für Betrieb und Unterhalt eines Gebäudes und eines Hallenbads, eines beheizten aussenliegenden Schwimmbads oder eines Whirlpools darf nicht höher sein, als dies ge- mäss den gesetzlichen Vorschriften für das Gebäude allein zulässig ist. 3) Die Beheizung von aussenliegenden Schwimmbädern ist auf die Zeitperiode von Anfang April bis Ende Oktober begrenzt und mittels geeigneten Messeinrichtungen nachzuweisen. 4) Ausgenommen von Abs. 2 und 3 sind ausschliesslich solarbeheizte aussenliegende Schwimmbäder mit einem Wasserinhalt von weniger als 15 m³, die nicht mit der zentralen Wärmeversorgung des Gebäudes ver- bunden sind. 1 Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 241. 2 Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 241. 6 Energieverordnung (EnV) 701.013
Art. 7b1 e) Elektrische Widerstandsheizungen 1) Ortsfeste Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung mit einer Nennleistung von mehr als 3 kW, beheizte Aussenplätze und Rampen, Aussenheizungen sowie Warmluftvorhänge anstelle von Fenstern, Aus- sentüren und Toren sind verboten. Ausnahmen sind bei schützens- und erhaltenswerten Bauten und Anlagen zulässig, sofern andere Heizsysteme dem Schutzziel widersprechen würden. 2) Elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennleistung von mehr als 3 kW bei Wärmepumpen dürfen nur bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden. 3) Die elektrische Erwärmung des Brauchwarmwassers durch eine Widerstandsheizung mit einer Nennleistung von mehr als 3 kW ist nur erlaubt, wenn: a) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird; b) die dezentrale Brauchwarmwassererwärmung eine energetisch vor- teilhafte Lösung darstellt.
Art. 8 Kälteschutz Bauteile von gekühlten Räumen wie Kältekammern, gekühlte Vor- ratsräume und dergleichen sind derart auszuführen, dass der mittlere Wärmefluss durch die Baukonstruktion höchstens 5 W/m² beträgt. 1 Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 241. 7 701.013 Energieverordnung (EnV)
Art. 9 Verwendung alternativer Systeme Bei Neubauten mit einem Volumen über 2 000 m³ ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energieträ- ger, KWK oder Wärmepumpen, zu prüfen und nachzuweisen.
Art. 10 Bauphysik Die Konstruktionsweise der Gebäude hat unter anderem den bau- physikalischen Erfordernissen betreffend Wärmedurchgang, Wärmespei- cherung und Dampfdiffusion zu entsprechen. Es gelten die Normen des SIA. C. Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 11 Grundsatz 1) Haustechnische Anlagen sind unter Berücksichtigung eines best- möglichen Wirkungsgrades zu planen und auszuführen. Für den be- stimmungsgemässen Betrieb der Anlagen darf nur die unbedingt not- wendige Energie eingesetzt werden. Bereits bei der Planung des Baukon- zeptes und der haustechnischen Anlagen ist auf eine sparsame Energie- verwendung zu achten. 2) Für die Planung und Ausführung von haustechnischen Anlagen sind insbesondere die SIA Normen 180 und 380 bis 385 in der jeweils geltenden Fassung massgebend. 3) Die Abwärme ist zu nutzen, soweit dies energetisch sinnvoll und technisch möglich ist. 4) Mit Ausnahme von Wohnbauten ist der Elektrizitätsbedarf für die Beleuchtung, Lüftung und Klimatisierung nach der SIA Norm 380/4 nachzuweisen. Für Gebäude mit einem Volumen unter 2 000 m³ ist kein Nachweis erforderlich. Vorbehalten sind energieaufwändige Gebäude. 8 Energieverordnung (EnV) 701.013
Art. 12 Heizungsanlagen 1) Heizungsanlagen sind mit einer automatischen Regelung auszurüs- ten, die Aussentemperaturen und unterschiedliche Wärmebedürfnisse berücksichtigt. 2) Soweit technisch möglich und energetisch sinnvoll, ist die Wärme- abgabe für jeden Raum, mit Ausnahme von Nebenräumen wie Toiletten, Abstellräumen und dergleichen, separat zu regeln. Wärmeabgabesysteme sind mit den notwendigen automatischen Regulierventilen auszurüsten. 3) Einzelöfen wie Kachelöfen, Cheminées, Holzherde und derglei- chen sind von diesen Bestimmungen ausgenommen. Offene Feuerstellen in Innenräumen sind nicht zulässig. Cheminées sind mit Warmluftsyste- men oder gleichwertigen Wärmegewinnungssystemen und geschlossenen Verbrennungsräumen (z.B. Glastüren) auszuführen. 4) Zentralheizungen sind - mit Ausnahme der Brauchwassererwär- mung - so auszulegen, dass bei der massgeblichen Auslegetemperatur die Vorlauftemperatur höchstens 50 °C, bei Bodenheizungen 35 °C beträgt. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler und derglei- chen, sofern diese nachweislich eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.1
Art. 13 Wärmedämmung Heizungsanlagen und die Warmwasserversorgung sind mit einer Wär- medämmung zu versehen, die den Regeln der Baukunst und den Normen des SIA entspricht.
Art. 14 Wartung und Inspektion 1) Kälte-, Lüftungs-, Entfeuchtungs-, Befeuchtungs- sowie Klimaan- lagen sind periodisch auf ihre optimale energetische Wirkungsweise prü- fen zu lassen und erforderlichenfalls nachzuregulieren. 1 Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 9 701.013 Energieverordnung (EnV) 2) Die Baubehörde kann je nach Belastung der technischen Anlagen im Einzelfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Anzahl der Inspek- tionen festlegen. Der Prüfbericht ist der Baubehörde vorzulegen. 3) Ungeachtet des Abs. 1 gilt für die Inspektion von Klima- bzw. Kälte- anlagen mit einer Nennleistung über 12 kW, Lüftungsanlagen mit einem Zuluftvolumenstrom über 5 000 m³/h sowie Entfeuchtungs- und Be- feuchtungsanlagen mit einer Ent- bzw. Befeuchtungsleistung über 8 kg/h Folgendes:1 a) die betreffenden Anlagen sind einer jährlichen Inspektion zu unter- ziehen; b) die Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimen- sion im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes ist periodisch alle zehn Jahre vorzunehmen. Für eine bestehende Anlage beginnt die Laufzeit der Inspektionsperiode ab dem Zeitpunkt der ersten Inbe- triebsetzung. Eigentümer und Nutzer erhalten zusammen mit dem Inspektionsprotokoll geeignete Ratschläge für Verbesserungen be- züglich Anlageoptimierung und Betriebsführung sowie für Alterna- tivlösungen. 4) Die Eigentümer und Betreiber dieser Haustechnikanlagen sind ver- pflichtet, die Inspektionsprotokolle einschliesslich der zugehörigen Ver- besserungsvorschläge unmittelbar nach Durchführung der Inspektion oder Wartung der Baubehörde zur Information vorzulegen. 5) Für inspektionspflichtige Anlagen ist der Abschluss eines Service- vertrages mit einer Fachfirma erforderlich, der spätestens bei Abnahme der haustechnischen Anlage der Baubehörde vorzulegen ist. 6) Im Übrigen finden auf die Wartung, Reinigung und Inspektion haustechnischer Anlagen die Bestimmungen der Umweltschutzgesetzge- bung sowie die Verordnung über das Kaminfegerwesen Anwendung.2 1 Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 2 Art. 14 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 10 Energieverordnung (EnV) 701.013 D. Besondere Energiesparmassnahmen
Art. 151 Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung 1) Heizungs- und Warmwasserkosten sind für alle Wärmebezüger individuell zu erfassen und abzurechnen: a) bei Neubauten ab drei Wärmebezüger; b) bei Umbauten und Sanierungen ab fünf Wärmebezüger. 2) Die Kosten für Heizung und Brauchwarmwasser sind zu mindes- tens 60 % verbrauchsabhängig abzurechnen. Für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sind die von der Regierung genehmigten Grund- sätze und Korrekturfaktoren betreffend die Projektierung und Realisie- rung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) einzu- halten. 3) Von dieser Abrechnungspflicht befreit sind Gebäude und Gebäu- dekomplexe, deren installierte Wärmeerzeugungsleistung (einschliesslich Brauchwarmwasser) oder deren Wärmeleistungsbedarf (einschliesslich Brauchwarmwasser) weniger als 20 W/m² Energiebezugsfläche beträgt.
Art. 16 Zentrale Energieerzeugungsanlagen 1) In Zonenplänen können Energieversorgungsgebiete ausgeschieden werden, in denen die Anschlusspflicht an ein Fernwärmenetz oder zent- rale Energieerzeugungsanlagen vorgeschrieben ist. 2) Beim Erlass von Überbauungsplänen können zentrale Energieer- zeugungsanlagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch Energie gespart wird oder andere energiepolitische Ziele erreicht werden, wie Anschluss an ein Fernwärmesystem, KWK und dergleichen. 1 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 11 701.013 Energieverordnung (EnV)
Art. 17 Kälte-, Entfeuchtungs-, Befeuchtungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen 1) Kälte-, Entfeuchtungs- und Befeuchtungs- sowie Klimaanlagen werden nur bewilligt, wenn die Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung oder Klimatisierung für die spezielle Nutzung eines Gebäudes oder Ge- bäudeteils unabdingbar ist. Im Übrigen ist der Bedarfsnachweis gemäss der Empfehlung SIA 382/1 unter Berücksichtigung von Abs. 5 zu erbrin- gen.1 2) Der Energiebedarf für Kühlung, Ent- und Befeuchtung sowie Kli- matisierung ist primär durch den Einsatz erneuerbarer Energie zu de- cken. 3) Mit Ausnahme von speziellen Nutzungen darf die künstlich be- feuchtete relative Raumluftfeuchtigkeit maximal 35 % betragen. 4) Liegt der Energiebedarf von Gebäuden für Heizung, Kühlung, Ent- und Befeuchtung, Belüftung sowie Klimatisierung unterhalb des "Minergiegrenzwerts", ist kein Bedarfsnachweis erforderlich. 5) Kein Bedarfsnachweis ist ferner erforderlich, wenn die elektrische Leistung für Kälteerzeugung, Luftförderung und andere Nebenaggregate zusammen 5 W/m² gekühlter Nutzfläche nicht übersteigt. 6) Lüftungs- und Klimaanlagen sind mit Wärmerückgewinnungsanla- gen auszurüsten. Ausgenommen sind kleinere Abluftanlagen für Sanitär- bereiche und dergleichen. 7) Die Steuerung und Regulierung erfolgt benutzer- und witterungs- abhängig. Kälte-, Lüftungs- und Klimaanlagen sind - soweit verhältnis- mässig und technisch möglich - mit individuellen Einzelraumregulierun- gen auszustatten. E. Gesamtenergieeffizienz und Energieausweis
Art. 18 Berechnung der Gesamtenergieeffizienz 1) Für Neubauten sowie bestehende Gebäude mit einem Volumen von mehr als 2 000 m³, an denen wesentliche energierelevante Um- oder 1 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 12 Energieverordnung (EnV) 701.013 Erweiterungsbauten vorgenommen werden, ist für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz das Berechnungsverfahren gemäss "Minergie" oder ein anderes gleichwertiges Berechnungsverfahren heranzuziehen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten. 2) Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz hat insbesondere fol- gende Aspekte zu umfassen: a) thermische Charakteristik des Gebäudes, wie Gebäudehülle und Wärmedämmung, Bauphysik, Lage und Ausrichtung des Gebäudes einschliesslich Aussenklima; b) Heizungsanlage und Warmwasserversorgung einschliesslich deren Wärmedämmung sowie Klima-, Kühl- und Belüftungsanlagen; c) eingebaute Beleuchtung (primär bei Dienstleistungsgebäuden); d) passive Solarsysteme und Sonnenschutz, natürliche Belüftung; e) Innenraumklimabedingungen einschliesslich des Innenraum-Sollklimas. 3) Bei der Berechnung ist - soweit relevant - der positive Einfluss fol- gender Aspekte zu berücksichtigen: a) aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger; b) Elektrizitätsgewinnung durch Anlagen der KWK; c) Fern- oder Blockheizung und Fern- oder Blockkühlung; d) natürliche Belichtung. 4) Die Mindestanforderungen tragen den Innenraumklimabedingun- gen Rechnung. Sie berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes. 5) Bei Gebäuden mit einem Volumen unter 2 000 m³ sind ausschliess- lich die Berechnungen nach Art. 5 massgebend. 6) Bei energierelevanten Umbauten über 2 000 m³ kann die Berech- nung der Gesamtenergieeffizienz entweder für das Gebäude als Ganzes oder für die von der Erneuerung oder vom Umbau betroffenen Gebäu- deteile erfolgen. 13 701.013 Energieverordnung (EnV)
Art. 19 Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz 1) Der Baubehörde ist gemeinsam mit dem Baugesuch ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) zur Genehmigung vor- zulegen. 2) Der Energieausweis ist auf der Grundlage der amtlichen Daten- blätter und Formulare zu erstellen. 3) Bei einem einzelnen Nutzungsobjekt eines Gebäudekomplexes kann die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage eines Energieausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder bei einer gemeinsamen Heizungsanlage über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllt werden. 4) Im Übrigen finden auf den Inhalt, die Ausstellung und die Veröf- fentlichung des Energieausweises die nachfolgenden Bestimmungen sowie die Bestimmungen des Energieausweisgesetzes Anwendung.
Art. 20 Klassifizierung und Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz1 1) Für die Klassifizierung der und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz im Energieausweis gelten folgende Effizienzklassen und Grenzwerte: A Minergie - P B Minergie C Gebäude gemäss den gesetzlichen Mindestanforderungen seit 2003 (bis 100 % über dem Grenzwert der Effizienzklasse B) D Gebäude gemäss den gesetzlichen Mindestanforderungen seit 1978 (bis 250 % über dem Grenzwert der Effizienzklasse B) E Hoher Energieverbrauch (bis 400 % über dem Grenzwert der Effi- zienzklasse B) F Sehr hoher Energieverbrauch (bis 550 % über dem Grenzwert der Effizienzklasse B) 1 Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 14 Energieverordnung (EnV) 701.013 G Extrem hoher Energieverbrauch (mehr als 550 % über dem Grenz- wert der Effizienzklasse B)1 2) Bei Gebäuden, deren Elektrizität für die Beleuchtung nach Art. 11 Abs. 4 nachzuweisen ist, ist der Grenzwert zu erhöhen: a) Effizienzklassen A und B: um den Grenzwert der Beleuchtung ge- mäss Minergie; b) Effizienzklassen C bis G: um den Grenzwert der Beleuchtung gemäss SIA Norm 380/4. 3) Bei bestehenden Gebäuden erfolgt der Nachweis für die Klassifi- zierung über die durchschnittlich verbrauchte Heizenergie der letzten drei Jahre bezogen auf die Energiebezugsfläche. Zusätzlich sind die we- sentlichen Charakteristiken der haustechnischen Anlagen, der Baukon- struktionen und der Dämmmassnahmen zu dokumentieren. 4) Der für jede Effizienzklasse zulässige Energieverbrauch ist in den Nachweisformularen festgelegt. Wird eine bessere Klassierung beantragt, als diejenige, die sich aufgrund des Gebäudealters und der tatsächlich verbrauchten Heizenergie ergeben würde, so ist dies durch eine umfas- sende Berechnung der Gesamtenergieeffizienz nach Art. 18 nachzuweisen. 5) Bei Neubauten erfolgt der Nachweis für die Klassifizierung über die berechnete Gesamtenergieeffizienz nach Art. 18.
Art. 212 Aufgehoben III. Erteilung der Baubewilligung und Vollzug
Art. 22 Nachweise, Formulare 1) Die Bauherrschaft weist mit dem Baugesuch nach, dass die Anfor- derungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung und die Vorgaben der Gesamtenergieeffizienz erfüllt werden. Mit den Bauarbei- ten darf erst begonnen werden, wenn der Nachweis der energetischen 1 Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 241. 2 Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 241. 15 701.013 Energieverordnung (EnV) Mindestanforderungen bei Gebäuden unter 2 000 m³ und der Gesamt- energieeffizienz bei Gebäuden über 2 000 m³ Volumen von der Baube- hörde genehmigt ist. 2) Für die Nachweise nach Abs. 1 sind die amtlichen Formulare und Datenblätter zu verwenden. 3) In Absprache mit der Baubehörde können die erforderlichen Nach- weise unter Ansetzung einer angemessenen Frist nach Erteilung der Baubewilligung, jedoch rechtzeitig vor Baubeginn beigebracht werden. 4) Änderungen der Baukonstruktion und der haustechnischen Anla- gen bedürfen der vorhergehenden Genehmigung durch die Baubehörde.
Art. 23 Kontrolle Die Baubehörde ist berechtigt, die vorgelegten Baukonstruktionen, Berechnungen zur Gesamtenergieeffizienz, Energiekonzepte sowie be- stehende und neue Anlagen durch eine externe Kontrollfachstelle auf Kosten der Bauherrschaft fachlich und rechnerisch überprüfen zu lassen.
Art. 24 Ersatzvornahme Werden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung not- wendige Inspektionen und Wartungen nicht ordnungsgemäss durchge- führt, so fordert die Baubehörde den Eigentümer, Nutzer oder Betreiber unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme auf, den recht- mässigen Zustand innert angemessener Frist herzustellen.
Art. 25 Verantwortlichkeit Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind die Bau- herrschaft, der Projektverfasser, die Bauleitung, der Ingenieur und der Unternehmer im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nach Massgabe der Baugesetzgebung verantwortlich. 16 Energieverordnung (EnV) 701.013
Art. 26 Ausnahmen Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung können von der Baubehörde bewilligt werden, wenn: a) die bewilligungspflichtigen Massnahmen nur geringfügig sind; b) der erhaltenswerte architektonische oder denkmalschützerische Cha- rakter eines Gebäudes beeinträchtigt würde; c) an einem Gebäude ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder dessen Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht er- füllt werden kann. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Überprüfung der Gesamtenergieeffizienz Die Baubehörde überprüft regelmässig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, die Anforderungen und die Art der Berechnung der Gesamtener- gieeffizienz.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Die Energieverordnung vom 23. September 2003, LGBl. 2003 Nr. 193, wird aufgehoben.
Art. 29 Übergangsbestimmungen 1) Die Serviceverträge für inspektionspflichtige bestehende Anlagen nach Art. 14 Abs. 5 sind bis spätestens 31. Dezember 2008 der Baube- hörde zur Information vorzulegen. 2) Heizungsanlagen mit Kesseln, die älter als 15 Jahre sind und eine Nennleistung über 20 kW aufweisen, sind spätestens bis zum 31. De- zember 2008 einer einmaligen Gesamtinspektion zu unterziehen. Die 17 701.013 Energieverordnung (EnV) Inspektion umfasst die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Fachleute geben den Nutzern Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizungssystem und für Alterna- tivlösungen.
Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef 18 Übergangsbestimmungen 701.013 Übergangsbestimmungen 701.013 Energieverordnung (EnV) 19 701.013 Übergangsbestimmungen Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 241 ausgegeben am 25. September 2009 Verordnung vom 22. September 2009 über die Abänderung der Energieverordnung ... II. Übergangsbestimmung Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens1 dieser Verordnung hängige Baugesuche findet das bisherige Recht Anwendung. ... 1 Inkraftreten: 1. Oktober 2009. 20