跳到主要内容
Nelum
列支敦士登的法律

Energy Efficiency Ordinance (EEV)

颁布于 2008-05-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV).
语言
German
类型
条例
国家
列支敦士登
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, policy/planning, financing, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Art. 1 Begriffe und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a) "Wirkungsgrad": der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad; b) "Gesamtwirkungsgrad": Summe der jährlichen Erzeugung von Strom und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK- Anlagen erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom eingesetzt wurde; Fassung: 01.01.2023 1 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) c) "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung bei KWK-Kleinanlagen und KWK-Kleinstanlagen": KWK-Anlagen, die die Anforderungen an den Wirkungsgrad nach Art. 8 erfüllen; d) "KWK-Kleinanlagen": KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 1 Megawatt; e) "KWK-Kleinstanlagen": KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von höchstens 50 Kilowatt; f) "Strom aus am Nutzwärmebedarf orientierten KWK-Anlagen": erzeugte Strommenge, die an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die an den Abgangsklemmen der Anlage nach Speisung des Anlagen- Eigenbedarfs gemessen wurde; g) "vertikale Flächen": geeignete Flächen an Fassaden, Mauern und anderen Bauwerken.2 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeich- nungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

  2. Art. 23 Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme- Kopplung im Energiebinnenmarkt4. 2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Ia. Förderungsempfänger5

  3. Art. 2a6 Grundsatz 1) Förderbeiträge dürfen nur ausgerichtet werden an: a) natürliche oder juristische Personen, die nicht Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EWR-Abkommens darstellen; 2 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 b) Unternehmen als De-minimis-Beihilfe aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/20137; c) Unternehmen als Beihilfe aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 651/20148. 2) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Entscheides der EFTA-Überwachungsbehörde zur Feststel- lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen nicht nachgekommen ist, darf kein Förderbeitrag ausge- richtet werden. II. Förderung der Energieeffizienz A. Wärmedämmung bestehender Bauten

  4. Art. 3 Anforderungen 1) Förderbeiträge werden ausgerichtet für: a) Aussenwandsanierungen, wenn der U-Wert der bestehenden Fenster inklusive Rahmen weniger als 2.0 W/m²K beträgt; b) Fenstersanierungen, wenn der U-Wert der bestehenden Aussenwand weniger als 0.4 W/m²K beträgt. 2) Bei Umbauten gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung, insbe- sondere der Energieverordnung.

  5. Art. 4 Förderbeiträge Für die Verbesserung der Wärmedämmung der verschiedenen Bauteile werden folgende flächenbezogene Förderbeiträge ausgerichtet: a) Wand und Boden zu Aussenluft: 70 Franken pro m²; b) Fenster/Aussentüren: 70 Franken pro m²;9 c) Dach: 55 Franken pro m²; d) Decke gegen unbeheizt: 30 Franken pro m²; e) Innenwand gegen unbeheizt: 45 Franken pro m²;10 f) Wand und Boden gegen Erdreich und unbeheizt: 45 Franken pro m². Fassung: 01.01.2023 3 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) B. Minergie-Bauten

  6. Art. 5 Förderbeiträge 1) Für Bauten nach dem Minergie-P- oder Minergie-A-Standard, welche die Anforderungen nach Art. 7 des Gesetzes erfüllen, werden folgende För- derbeiträge ausgerichtet:11 a) bei einer Energiebezugsfläche (AE) bis 500 m²: pauschal 15 000 Franken; b) bei einer Energiebezugsfläche über 500 m²: 30 Franken pro m² Energie- bezugsfläche. 2) Die förderberechtigte Energiebezugsfläche beträgt höchstens 2 000 m². C. Haustechnikanlagen

  7. Art. 6 Anforderungen 1) Förderbeiträge für Haustechnikanlagen werden ausgerichtet, wenn ein erheblicher Anteil des Heizenergiebedarfs mit förderungsberechtigten Heizsystemen abgedeckt wird. 2) Der Anteil gilt als erheblich, wenn er: a) mindestens 2 500 kWh pro Jahr beträgt; oder b) mindestens 15 % des gesamten Heizenergiebedarfs des Objekts aus- macht. 3) Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatz- heizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen. Davon ausgenommen sind thermische Sonnenkollektoren zur Heizungsun- terstützung.

  8. Art. 7 Förderbeiträge 1) Die Höhe des Förderbeitrages ist abhängig von der Energiebezugs- fläche (AE) und der erreichten Punktesumme nach Abs. 2. Bei einer Ener- giebezugsfläche (AE) bis 500 m² beträgt die für die Ermittlung der Förder- höhe massgebliche Energiebezugsfläche pauschal 500 m².12 4 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 2) Je nach Erfüllungsgrad der einzelnen Kriterien werden Bonus- oder Maluspunkte vergeben: a) Für die Nutzung erneuerbarer Energien: 0 Punkte = keine Nutzung 12 Punkte = 100 % wird mit erneuerbaren Energien abgedeckt b) Für das Mass der Umweltbelastungen: 0 Punkte = keine Belastung -12 Punkte = grosse Belastung c) Für den Grad der Eigenversorgung: 12 Punkte = Verwendung heimischer Energien 0 Punkte = Verwendung importierter Energien d) Für den Gesamtwirkungsgrad des Systems: 0 Punkte = schlechter Wirkungsgrad 5 Punkte = guter Wirkungsgrad e) Für die Effizienz der eingesetzten Energien: -5 Punkte = ineffiziente Nutzung 5 Punkte = effiziente Nutzung f) Für die Netzbelastung oder Netzentlastung: -2 Punkte = Belastung des Netzes 3 Punkte = Entlastung des Netzes g) Für die energetische Rückzahldauer: 0 Punkte = lange Rückzahldauer 5 Punkte = kurze Rückzahldauer h) Für besondere Konzepte: 0 Punkte = Standardlösung 10 Punkte = innovative Lösung 3) Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung der zum Einsatz kommenden Haustechniksysteme. 4) Erreicht das Heizsystem mindestens 0 Punkte, berechnet sich der För- derbeitrag mit folgender Formel:13 Förderhöhe = 7 x AE + (Punkte/52) x (1.7143 x AE + 8 000) + 2 000 Fassung: 01.01.2023 5 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) D. KWK-Anlagen

  9. Art. 8 Hocheffiziente KWK-Anlagen KWK-Klein- und Kleinstanlagen gelten als hocheffizient, wenn sie die Luftreinhaltevorschriften erfüllen und folgende Grenzwerte des Gesamt- wirkungsgrades erreichen oder überschreiten: a) 90 % bei erdgas- oder ölbetriebenen KWK-Anlagen; b) 70 % bei biogasbetriebenen Verbrennungsmotoren; c) 80 % bei gasbetriebenen Mikroturbinen (Mikrogasturbinen); d) 90 % bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen; e) 86 % bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen mit einer elektri- schen Leistung von 1 bis 10 Kilowatt.

  10. Art. 9 Überwachung der Anlageneffizienz Die Energiefachstelle kann zur Kontrolle der KWK-Anlageneffizienz Stichproben durchführen oder diese Aufgabe an Dritte delegieren. Hierzu sind geeichte und plombierte Wärme- und Stromzähler einzubauen. Bei Anlagen kleiner 20 Kilowatt thermischer bzw. 20 Kilowatt elektrischer Leistung entscheidet die Energiefachstelle.

  11. Art. 10 Förderbeiträge Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen im Sinne von Art. 8 mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Leistung wird ein Förderbeitrag in Höhe von 400 Franken pro Kilowatt elektrischer Leistung ausgerichtet. 6 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 III. Förderung von erneuerbaren Energien

  12. Art. 1114 Thermische Sonnenkollektoren 1) An die Errichtung von Sonnenkollektoranlagen wird ein Förderbei- trag von 250 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet. 2) Für die Beitragsberechnung von thermischen Sonnenkollektoren ist die Bruttofläche des Kollektors massgebend. 3) Pro Person wird höchstens eine Bruttofläche von 3.6 m² gefördert. 4) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von thermischen Sonnenkollektoren nachzuweisen.

  13. Art. 11a15 Wärmepumpenboiler 1) An die Errichtung von Wärmepumpenboiler zur Erwärmung von Wasser wird ein Förderbeitrag von 750 Franken ausgerichtet. 2) Pro Wohneinheit wird höchstens ein Wärmepumpenboiler gefördert. 3) Bei gewerblicher Nutzung von Bauten ist die Energieeinsparung durch den Einsatz von Wärmepumpenboiler nachzuweisen.

  14. Art. 11b16 Photovoltaik-Anlagen An die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung werden pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung folgende Förderbeiträge ausgerichtet: a) bei Dachflächen von Neubauten: 500 Franken; b) bei bestehenden Dachflächen oder dachunabhängigen Anlagen: 650 Franken; c) bei vertikalen Flächen: 750 Franken. Fassung: 01.01.2023 7 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) IIIa. Andere Anlagen und andere Massnahmen17

  15. Art. 11c18 Grundsatz Die Energiekommission erlässt Richtlinien über die Einstufung von Anlagen und Massnahmen als andere Anlagen und andere Massnahmen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes. Die Richtlinien sind regelmässig an den neuesten Stand der Technik anzupassen. IV. Abnahme und Vergütung von Elektrizität aus erneuer- baren Energien und KWK-Anlagen

  16. Art. 12 Einspeisevergütungen für KWK-Anlagen 1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes hat der Netzbetreiber folgende Ein- speisevergütungen zu entrichten: a) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.16 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei erdgas- oder ölbetriebenen KWK-Anlagen, biogasbetriebenen Verbrennungs- motoren und gasbetriebenen Mikroturbinen (Mikrogasturbinen);19 b) die Summe aus marktorientiertem Preis und einem fixen Zuschlag von 0.09 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.19 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen;20 c) 0.30 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie bei KWK-Anlagen gemäss Art. 8 Bst. b und e mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 10 Kilowatt. 2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung. 8 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21

  17. Art. 12a21 Mindestvergütung für KWK-Anlagen 1) Für hocheffiziente, am Nutzwärmebedarf orientierte KWK-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2a Bst. b des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowattstunde elektrischer Energie: a) bei mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen aus erneuerbaren Quellen betriebene KWK-Anlagen: 0.20 Franken; b) bei mit fester Biomasse befeuerten KWK-Anlagen: 0.20 Franken. 2) Wird der Gesamtwirkungsgrad der Anlage nach Art. 8 während eines Jahres nicht eingehalten, erhält der Anlagebetreiber für das Jahr, in dem der Gesamtwirkungsgrad nicht eingehalten wird, nur den marktorientierten Preis nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes als Vergütung.

  18. Art. 1322 Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen Für Photovoltaik-Anlagen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.10 Franken pro Kilowatt- stunde elektrischer Energie zu entrichten.

  19. Art. 13a23 Mindestvergütung für Photovoltaik-Anlagen Für Photovoltaik-Anlagen von 1 bis höchstens 250 Kilowatt nach Art. 17 Abs. 2a Bst. a des Gesetzes beträgt die Mindestvergütung pro Kilowatt- stunde elektrischer Energie 0.06 Franken.

  20. Art. 1424 Marktorientierte Preise Zur Bestimmung der marktorientierten Preise werden die Grosshandels- preise der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig verwendet. Die daraus berechneten Durchschnittspreise abzüglich des Aufwands des Netz- betreibers beziehungsweise dessen Energiehändlers ergeben den marktori- entierten Preis für die nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zu vergütenden Strommengen und für die nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung zu bildenden Summen. Fassung: 01.01.2023 9 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV)

  21. Art. 15 Wechsel zur Selbstvermarktung Will ein Anlagebetreiber, der sich bei Inbetriebnahme seiner Anlage für die Inanspruchnahme der festen Einspeisevergütung nach Art. 17 Abs. 2 beziehungsweise des marktorientierten Preises nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes entschieden hat, seine Elektrizität selbst vermarkten, kann er die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

  22. Art. 1625 Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch Die Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes beträgt: a) vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2016: 1.0 Rappen pro Kilo- wattstunde; b) ab dem 1. Januar 2017: 1.5 Rappen pro Kilowattstunde.

  23. Art. 1726 Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen Die Überwachung des Fonds für Einspeisevergütungen obliegt den Liechtensteinischen Kraftwerken und dem Amt für Volkswirtschaft.

  24. Art. 1827 Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen Die Anforderungen an Erzeugungsnachweise für Elektrizität aus erneu- erbaren Energien und KWK-Anlagen richten sich nach Art. 11 der Elektri- zitätsmarktverordnung. 10 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

  25. Art. 19 Einspeisevergütung für bestehende Anlagen 1) Für bestehende KWK-Anlagen nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine feste Einspeisevergütung zu entrichten, sofern min- destens der Gesamtwirkungsgrad nach Art. 8 erreicht wird. Sie entspricht der Summe aus dem marktorientierten Preis und einem fixen Zuschlag von 0.075 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie, mindestens jedoch 0.145 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie.28 2) Für bestehende Photovoltaik-Anlagen nach Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes hat der Netzbetreiber eine Einspeisevergütung von 0.55 Franken pro Kilowattstunde elektrischer Energie zu entrichten.

  26. Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. November 1996 zum Gesetz über die Förde- rung des Energiesparens, LGBl. 1996 Nr. 202, wird aufgehoben.

  27. Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Fassung: 01.01.2023 11 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) Übergangsbestimmungen 730.21 Verordnung über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzverordnung; EEV) 12 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 235 ausgegeben am 11. September 2009 Verordnung vom 9. September 2009 über die Abänderung der Energieeffizienzverord- nung ... II. Übergangsbestimmung Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten29 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung. ... Fassung: 01.01.2023 13 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 452 ausgegeben am 29. September 2011 Verordnung vom 27. September 2011 über die Abänderung der Energieeffizienzverord- nung ... II. Übergangsbestimmung Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten30 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung. ... 14 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 231 ausgegeben am 13. Juli 2012 Verordnung vom 10. Juli 2012 über die Abänderung der Energieeffizienzverord- nung ... II. Übergangsbestimmung Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten31 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung. ... Fassung: 01.01.2023 15 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 15 ausgegeben am 26. Januar 2015 Verordnung vom 13. Januar 2015 über die Abänderung der Energieeffizienzverord- nung ... II. Übergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens32 dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung. ... 16 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 102 ausgegeben am 8. Juni 2018 Verordnung vom 5. Juni 2018 über die Abänderung der Energieeffizienzverord- nung ... II. Übergangsbestimmung Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten33 dieser Verordnung eingereicht worden sind, findet das bisherige Recht Anwendung. ... Fassung: 01.01.2023 17 730.21 Energieeffizienzverordnung (EEV) 1 Ingress abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 355. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 102. 3 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 54. 4 Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme- Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50). 5 Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54. 6 Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 54. 7 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). 8 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen- dung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). 9 Art. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 80. 10 Art. 4 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 80. 11 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15. 12 Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 400. 13 Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 400. 14 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15. 15 Art. 11a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15. 16 Art. 11b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 355. 17 Überschrift vor Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 15. 18 Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 15. 19 Art. 12 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51. 20 Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51. 21 Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 355. 22 Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15. 23 Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 355. 24 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51. 18 Fassung: 01.01.2023 Energieeffizienzverordnung (EEV) 730.21 25 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 286. 26 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 15. 27 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 23. 28 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 51. 29 Inkraftreten: 11. September 2009. 30 Inkraftreten: 29. September 2011. 31 Inkraftreten: 13. Juli 2012. 32 Inkrafttreten: 1. Februar 2015. 33 Inkrafttreten: 15. Juni 2018. Fassung: 01.01.2023 19

Energy Efficiency Ordinance (EEV) · Nelum