Animal Protection Ordinance (TSchV)
颁布于 2010-10-14 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Tierschutzverordnung (TSchV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Livestock, Fisheries and aquaculture, Wild species and ecosystems
- 关键词
- animal welfare, animal production, slaughtering, legal proceedings/administrative proceedings, transport/storage, research, freshwater fishes, crustaceans, inland fisheries, enforcement/compliance, aquatic animals, wild fauna, protection of species, biodiversity
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455.01 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010Jahrgang 2010 Nr. 425Nr. 425 ausgegeben am 23. Dezember 2010ausgegeben am 23. Dezember 2010 Tierschutzverordnung (TSchV)Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010 Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und 7, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 bis 3, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 bis 4, Art. 26 Abs. 2, Art. 32 Abs. 7 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 3331, verordnet die Regierung: I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen. 2) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über den Tierschutz unbe rührt, insbesondere: a) die Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren; b) die Tierversuchsverordnung; c) die Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten; d) die Verordnung über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren; e) die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten;2 f) die Verordnung über die Haltung von Wildtieren.3 Fassung: 01.01.2016 1 Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen 1) Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unter schieden: a) "Haustiere": domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haus hunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haus hühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten; b) "Wildtiere": Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse. 2) Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden: a) "Nutztiere": Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind; b) "Heimtiere": Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorge sehen sind; c) "Versuchstiere": Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind. 3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Gewerbsmässigkeit": regelmässiges Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Als regelmässige Tätigkeit gilt auch eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen; b) "Nutzungsänderung": Einrichtung eines Haltungssystems in beste henden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie; c) "Auslauf": freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewe gung selber bestimmen kann; d) "Boxe": Gehege in einem Raum; 455.01 Tierschutz 2 Fassung: 01.01.2016 e) "Gehege": umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, ein schliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen; f) "Auslauffläche": Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege; g) "Unterkunft": überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können; h) "Zwinger": Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude; i) "Züchten": das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zucht ziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mit tels künstlicher Reproduktionsmethoden; k) "Zuchtziel": Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres; l) "belastete Mutante": Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgrei fenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder che misch induziert sowie gentechnisch verursacht sein; m) "belastete Linie oder belasteter Stamm": Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden; n) "Versuchstierhaltung": Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt; o) "Schlachten": Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewin nung; p) "Nutzung": 1. von Pferden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine, 2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen, 3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres; q) "Pferde": die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel; Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 3 r) "Jungpferde": abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nut zung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten; s) "Rinder": domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel; t) "Tierheim": Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden. 4) Die Begriffe Alpengebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen. 5) Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet. 6) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männli chen Geschlechts zu verstehen. II. Tierhaltung und Umgang mit TierenII. Tierhaltung und Umgang mit Tieren A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen44 Art. 3 Grundsätze5 1) Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpas sungsfähigkeit nicht überfordert wird.6 2) Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäf tigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen ver sehen sein. 3) Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. 4) Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. 455.01 Tierschutz 4 Fassung: 01.01.2016 Art. 4 Fütterung 1) Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss der Tier halter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält. 2) Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen. 3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang und Tötungsver halten zeigt und: a) die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann; b) eine Auswilderung vorgesehen ist; oder c) Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss. Art. 5 Pflege 1) Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Ein richtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrich tungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. 2) Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tier halter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüg lich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können. 3) Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden. 4) Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachge recht zu beschlagen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 5 Art. 6 Schutz vor Witterung Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden 1) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a) die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b) die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c) die Tiere nicht entweichen können. 2) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können. 3) Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen 1) Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. 2) Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen. Art. 9 Gruppenhaltung 1) Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann. 2) Der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung: a) dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen; b) soweit nötig für Ausweich und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und 455.01 Tierschutz 6 Fassung: 01.01.2016 c) für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen. Art. 10 Mindestanforderungen 1) Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 bis 3 entsprechen. 2) Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorge nommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hin ausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fress platzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. 3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) kann in den in Abs. 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestan forderungen bewilligen. Es berücksichtigt dabei den dem Tierhalter entste henden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. Art. 11 Raumklima 1) In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen. 2) Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frisch luftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Art. 12 Lärm Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein. Art. 13 Soziallebende Arten Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Art genossen zu ermöglichen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 7 Art. 147 Abweichungen von Vorschriften Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzu stellen. B. Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Art. 15B. Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Art. 15 TSchGTSchG Art. 15 1) Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint. 2) Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzaus schaltung vornehmen: a) das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b) das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen; c) das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; d) das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind; e) das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen; f) das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln. 3) Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen. 455.01 Tierschutz 8 Fassung: 01.01.2016 C. Verbotene HandlungenC. Verbotene Handlungen Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten 1) Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. 2) Namentlich sind verboten: a) das Töten von Tieren auf qualvolle Art; b) das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Bre chen oder Quetschen des Schwanzes; c) das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere; d) das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren; e) das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmauf nahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensicht lich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind; f) das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen; g) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leis tungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; h) das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände oder das ALKVW massgebenden Listen verboten sind;8 i) das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird; k) sexuell motivierte Handlungen mit Tieren; l) der Paketversand von Tieren; m) die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr; n) das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.9 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 9 3) Das ALKVW kann den Veranstalter von Wettbewerben und sport lichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim zuständigen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalter. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern Bei Rindern sind zudem verboten: a) das Kupieren des Schwanzes; b) der Wasserentzug beim Trockenstellen; c) das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes; d) das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben; e) invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen; f) das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand;10 g) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Tem perament und das Verhalten des Tieres ändern;11 h) mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen;12 i) das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken;13 k) das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüs sigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken;14 l) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken;15 m) das Anbinden von Stieren am Nasenring;16 n) Eingriffe am Penis von Such-Stieren;17 o) das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;18 p) Aufgehoben19 q) Aufgehoben20 455.01 Tierschutz 10 Fassung: 01.01.2016 Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen Bei Schweinen sind zudem verboten: a) das Kupieren des Schwanzes; b) das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln; c) das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten: a) das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes; b) Eingriffe am Penis von Such-Böcken. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel Beim Hausgeflügel sind zudem verboten: a) das Kupieren der Schnäbel; b) das Kupieren der Kopfanhänge und der Flügel; c) das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern; d) das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser; e) das Stopfen; f) das Rupfen am lebenden Tier. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden Bei Pferden sind zudem verboten: a) das Kupieren der Schwanzrübe; b) das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädli cher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich; Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 11 c) das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie strom führenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern; d) der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfind lich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverur sachenden Hilfsmitteln; e) das Entfernen der Tasthaare; f) das Anbinden der Zunge; g) das Barren;21 h) Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).22 Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden 1) Bei Hunden sind zudem verboten: a) das Kupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren; b) die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten unter Verlet zung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen; c) das Zerstören der Stimmorgane;23 d) das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Art. 75 Abs. 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;24 e) das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung von Tierschutzbestimmungen erlitten haben. 2) Hunde mit kupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend nach Liech tenstein verbracht sowie als Übersiedlungsgut nach Massgabe der schwei zerischen Zollbestimmungen eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in Liechtenstein nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden. 455.01 Tierschutz 12 Fassung: 01.01.2016 Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen 1) Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten: a) das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b) die Verwendung von lebenden Köderfischen; c) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; d) der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e) das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen. 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Fischereigesetzgebung. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen Verboten sind zudem: a) das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae); b) operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Kupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen; c) die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangs kanarien in Harzerbauern; d) die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel; e) das Töten von Hunden und Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten; f) bei Laufvögeln das Kupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfs mitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federge winnung von lebenden Laufvögeln.25 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 13 D. Züchten von TierenD. Züchten von Tieren Art. 25 Grundsätze 1) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde miss achtet wird.26 2) Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Hal tung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medi zinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können. 3) Verboten sind: a) das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen; b) das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder ver unmöglichen. 4) Der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu ver hindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren. Art. 26 Reproduktionsmethoden 1) Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken. 2) Abs. 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.27 Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden 1) Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nach 455.01 Tierschutz 14 Fassung: 01.01.2016 Art. 51 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) als Besamungstechniker verfügen.28 2) Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a TSV verfügen. 3) In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Art. 196 nach weisen. 4) Die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 können auch durch gleich wertige ausländische Fähigkeits- bzw. Ausbildungsnachweise erfüllt werden. Das ALKVW entscheidet über die Gleichwertigkeit. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen 1) Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten. 2) Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Cha rakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. 3) Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängst lichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen. Art. 29 Zuchtvorschriften Weitere Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen bleiben vor behalten. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutz hunden und Wildtieren 1) Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen. 2) Es sind anzugeben: Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 15 a) für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache; b) für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts oder Schlüpfdatum und Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache. III. HaustiereIII. Haustiere A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen Art. 31 Ausbildungsanforderungen an Tierhalter und Betreuungspersonal 1) Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossviehein heiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 194 verfügen. 2) Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Abs. 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Abs. 4 erfüllen. 3) Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Abs. 1, so ist der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Abs. 1 verfügt. 4) In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sach kundenachweis nach Art. 198 erbringen für die Haltung von:29 a) mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind; b) mehr als fünf Pferden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind; c) Rindern sowie Alpakas oder Lamas; d) Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden; e) Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Jung hennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden. 455.01 Tierschutz 16 Fassung: 01.01.2016 5) Wer mehr als elf Pferde gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Art. 197 nachweisen. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalter 1) Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswo chen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durch führen. 2) Tierhalter müssen einen vom ALKVW anerkannten Sachkundenach weis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzaus schaltung selbstständig durchführen, so meldet sie der Bestandestierarzt beim ALKVW zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen. Art. 33 Beleuchtung 1) Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. 2) Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden. 3) Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Art. 67. 4) Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder licht durchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen. 5) Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausge dehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebens tage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 17 6) Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten. Art. 34 Böden 1) Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wär mebedürfnis der Tiere genügen. 2) Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein. Art. 3530 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen 1) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Ver halten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. 2) Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorüberge hende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. 3) Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln einge richtet werden. 4) Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: a) Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. b) Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden. c) Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Art. 7 Abs. 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. d) Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. e) Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unter schreiten. f) Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. g) Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben. 455.01 Tierschutz 18 Fassung: 01.01.2016 5) Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können. Art. 36 Haltung im Freien 1) Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter Unterstand zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Lie geplatz vorhanden sein. 2) Ist im Alpengebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird. 3) Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden. B. RinderB. Rinder Art. 37 Fütterung 1) Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. 2) Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Alpengebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 3) Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen ver sorgt sind. 4) Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter. 5) Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 19 Art. 38 Haltung von Kälbern 1) Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden. 2) Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden. 3) Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vor handen ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dau erndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden. 4) Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. Art. 39 Liegebereich 1) Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. 2) Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit aus reichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Mate rial versehen ist. 3) Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.31 Art. 40 Anbindehaltung32 1) Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, min destens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. 2) Für Zuchtstiere kann das ALKVW Ausnahmen beim Auslauf vor sehen. 3) Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. 455.01 Tierschutz 20 Fassung: 01.01.2016 4) Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. 5) Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. 6) Aufgehoben33 7) Aufgehoben34 8) Aufgehoben35 Art. 41 Laufställe 1) In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können. 2) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bug kante versehen sein. 3) Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Aus genommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet. 4) Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vor ratsfütterung. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Art. 43 Haltung von Yaks 1) Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. 2) Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 21 3) Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1. C. SchweineC. Schweine Art. 44 Beschäftigung Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können. Art. 45 Fütterung 1) Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden. 2) Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. 3) Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen. Art. 46 Schutz vor Hitze In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen 1) Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grös seren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vor handen sein. 455.01 Tierschutz 22 Fassung: 01.01.2016 2) Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein. Art. 48 Haltung 1) Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechts reife. 2) Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3) Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden. 4) Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchs tens während zehn Tagen verwendet werden. Art. 49 Gruppenhaltung 1) In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden. 2) Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssys temen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futterauf nahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. 3) In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können. Art. 50 Abferkelbuchten 1) Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartig keit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden. 2) Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit aus reichend Einstreu in die Bucht zu geben. 3) Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 23 Art. 51 Ferkelkäfige Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein. D. SchafeD. Schafe Art. 52 Haltung 1) Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden. 2) Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden. 3) Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. 4) Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. Art. 53 Fütterung 1) Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Alpengebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 2) Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden. Art. 54 Schur 1) Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden. 2) Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen. 455.01 Tierschutz 24 Fassung: 01.01.2016 E. ZiegenE. Ziegen Art. 55 Haltung 1) Ziegen müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungs periode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf. 2) Ziegen dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3) Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein. 4) Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 5) Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist. Art. 56 Fütterung 1) Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Alpengebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 2) Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden. F. Lamas und AlpakasF. Lamas und Alpakas Art. 57 Haltung 1) Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausge nommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 2) Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 25 3) Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig aus reichend gegen Kälte isoliert ist. 4) Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein. 5) Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.36 6) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist ver boten. Art. 58 Fütterung 1) Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. 2) Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben. G. PferdeG. Pferde Art. 59 Haltung 1) Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Pferde, die neu in einem Betrieb eingestallt werden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden. 2) Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sau berer und trockener Einstreu versehen sein. 3) Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Das ALKVW kann in begründeten Fällen eine befristete Aus nahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen. 4) Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden. 455.01 Tierschutz 26 Fassung: 01.01.2016 5) Werden Pferde in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich und Rück zugsmöglichkeiten vorhanden sein, ausgenommen für Jungpferde. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein. Art. 60 Futter und Pflege 1) Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weide gangs. 2) Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird. Art. 61 Bewegung 1) Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewe gung zählen die Nutzung und der Auslauf. 2) Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 4 zur Verfügung zu stellen. 3) Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden. 4) Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 5) Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 6) Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täg lich genutzt werden: a) für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; b) bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April; c) auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen. 7) Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 27 Art. 6237 Aufgehoben Art. 6338 Stacheldrahtverbot 1) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist ver boten. 2) Das ALKVW kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen. H. HauskaninchenH. Hauskaninchen Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere 1) Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfü gung haben. 2) Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden. Art. 65 Gehege 1) Gehege müssen: a) eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziff. 1 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können. Massgeblich für den Flächenbedarf ist das jeweilige Gewicht der gehal tenen Tiere; b) mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können. 2) Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können. 3) Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen ver wendet werden. 455.01 Tierschutz 28 Fassung: 01.01.2016 4) Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausge stattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können. I. Hausgeflügel und HaustaubenI. Hausgeflügel und Haustauben Art. 66 Einrichtungen 1) Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütte rungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. 2) Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 % der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Ein streu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden. 3) Weiter müssen vorhanden sein: a) für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b) für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gummi noppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; c) für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perl hühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere ange passte erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d) für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e) für Haustauben ohne permanenten Freiflug: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. 4) Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 29 Art. 67 Beleuchtung 1) In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern. 2) Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhal tung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden. 3) Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vor übergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend dem ALKVW zu melden. K. HaushundeK. Haushunde Art. 68 Grundsatz 1) Hundehalter haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung sowie einen tiergerechten Umgang mit Hunden zu sorgen. 2) Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Hunde gesetzgebung. Art. 69 Einsatz von Hunden 1) Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: a) Nutzhunden; b) Begleithunden; c) Hunden für Tierversuche. 2) Als Nutzhunde gelten: a) Diensthunde; b) Blindenführhunde; c) Behindertenhunde; d) Rettungshunde; 455.01 Tierschutz 30 Fassung: 01.01.2016 e) Herdenschutzhunde; f) Treibhunde; g) Jagdhunde. 3) Diensthunde sind Hunde, die bei der Polizei oder beim Grenzwacht korps eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind. Art. 70 Sozialkontakt 1) Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. 2) Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.39 3) Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen. 4) Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden. 5) Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können. Art. 71 Bewegung und Anbindehaltung 1) Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. 2) Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Aus lauf. 3) Hunde dürfen in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn: a) sie sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können; Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 31 b) die Anbindung an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten kann und so bemessen ist, dass sie einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet; c) die Anbindung gegen ein Aufdrehen gesichert und das Anbindematerial von geringem Eigengewicht ist; d) breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können; e) im Laufbereich keine Gegenstände vorhanden sind, die die Bewegung behindern oder zu Verletzungen führen können; und f) der Boden trittsicher und so beschaffen ist, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht sowie leicht sauber und trocken zu halten ist. 4) Die Anbindehaltung ist verboten bei: a) einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten; b) einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit; c) einer säugenden Hündin; d) einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Art. 72 Unterkunft, Böden 1) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herden schutzhunde, während sie eine Herde bewachen. 2) Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. 3) Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden. 4) Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Das ALKVW legt in Abweichung von Anhang 1 Tabelle 10 besondere Mindestflächen fest für Boxen in Tierheimen für Hunde, deren Aufenthalt maximal drei Wochen dauert oder die tagsüber in Gruppen in einem grossen Aussengehege gehalten werden.40 4a) Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.41 455.01 Tierschutz 32 Fassung: 01.01.2016 5) Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein. Art. 73 Umgang mit Hunden 1) Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Soziali sierung dem Einsatzzweck anzupassen. 2) Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:42 a) Strafschüsse; b) das Verwenden von: 1. Zughalsbändern ohne Stopp; 2. Stachelhalsbändern; 3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen; c) übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen. 3) Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Unge eignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen. Art. 7443 Ausbildung im Schutzdienst 1) Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: a) Diensthunden; b) Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind; c) Hunden, die bei zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen einge setzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind. 2) Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass: a) die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind; b) nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbil dung zugelassen werden; und c) die Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 33 3) In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden. 4) Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organi sationen durchgeführt werden, die vom ALKVW dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Hel fern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom ALKVW zu genehmigen. Art. 7544 Ausbildung von Jagdhunden 1) Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden: a) am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd; b) in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd; c) im Bereich des Apportierens. 2) Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels uner lässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können. 3) Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung des ALKVW. 4) Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn: a) die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b) die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrich tungen überwachen lassen; und c) das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann. 5) Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn: a) es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann; b) das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und c) die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden. 6) Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausge bildet oder geprüft werden, ist dem ALKVW zu melden. Dieses sorgt für 455.01 Tierschutz 34 Fassung: 01.01.2016 die Überwachung der Veranstaltung. Es kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte 1) Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Ver letzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. 2) Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. 3) Auf Gesuch hin kann das ALKVW Personen, die sich über die not wendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektri sieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch das ALKVW zu prüfen. Inhalt und Form der Ausbildung und Prü fung richten sich nach der Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung.45 4) Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr dem ALKVW eine Zusammen stellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: a) Datum jedes Einsatzes; b) Grund des Einsatzes; c) Auftraggeber; d) Signalement und Kennzeichnung des Hundes;46 e) Ergebnis des Geräteeinsatzes. 5) Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausrei chendes Hecheln ermöglichen. 6) Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten. Ausgenommen sind am Halsband befestigte Geräte, die auf das Bellen hin ausschliesslich Wasser oder Druck luft ausstossen.47 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 35 Art. 7748 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt. Art. 78 Meldung von Vorfällen Die Meldung von Vorfällen mit Hunden richtet sich nach der Hundege setzgebung. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen Die Überprüfung von Vorfällen nach Art. 78 und die gegebenenfalls erforderlichen Massnahmen richten sich nach der Hundegesetzgebung. L. HauskatzenL. Hauskatzen Art. 80 1) Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben. 2) Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entspre chen. 3) In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden. Einzeln gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, min destens jedoch an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.49 4) Aufgehoben50 5) Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden. 6) Die ungeregelte Vermehrung von Katzen ist zu verhindern. Der Halter hat dies durch Veranlassung geeigneter tierärztlicher Massnahmen sicherzustellen. 455.01 Tierschutz 36 Fassung: 01.01.2016 M. Bewilligung von Aufstallungssystemen und StalleinrichtungenM. Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen Art. 81 Bewilligungspflicht 1) Eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 2 TSchG ist notwendig für serien mässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel. 2) Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen: a) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b) Bodenbeläge und Kotroste; c) Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d) Anbindevorrichtungen; e) Nester; f) Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g) andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen. 3) Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind. 4) Abweichend von Abs. 1 gelten in Liechtenstein als anerkannt: a) vom BLV geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungs systeme;51 b) im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungs systeme, welche die Anforderungen der liechtensteinischen Tierschutz gesetzgebung erfüllen. Art. 82 Bewilligungsverfahren 1) Der Hersteller, der Importeur oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das ALKVW. 2) Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das ALKVW oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das ALKVW unterbreitet ihm einen Kosten voranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen. 3) Der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 37 4) Das ALKVW erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden. 5) Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufge führten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen. 6) Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen. Art. 83 Einholung von Expertisen Das ALKVW kann in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssys temen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen Expertisen unabhängiger Stellen einholen. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung 1) Der Hersteller, Importeur oder Verkäufer muss die mit der Bewil ligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben. 2) Das ALKVW führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auf lagen. 3) Das ALKVW kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersu chungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen. 455.01 Tierschutz 38 Fassung: 01.01.2016 IV. WildtiereIV. Wildtiere A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen 1) In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung eines Tierpflegers betreut werden. 2) In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Hal tungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügt. 3) In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich der Bewilli gungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: a) Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörn chen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b) sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel; c) sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen und Meeres schildkröten sowie Krokodile; d) Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen. Art. 86 Wildtierhybriden Den Wildtieren gleichgestellt sind: a) die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b) die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Bst. a untereinander; c) die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nach kommen nach Bst. a und Haustieren. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 39 Art. 87 Fütterungsverbot In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren 1) Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. 2) Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vor behalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kenn zeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten. 3) Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden. B. Private und gewerbsmässige WildtierhaltungenB. Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen Art. 89 Privates Halten von Wildtieren Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: a) Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser;52 b) alle Beutelsäuger; c) Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere; d) Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler; 455.01 Tierschutz 40 Fassung: 01.01.2016 e) Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimi sche Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen; f) Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata), Alligator schildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae); alle Krokodilartigen (Cro codilia); Brückenechsen (Sphenodon); Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Fidji-Leguan, Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco); Riesen schlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen (Hydrophiinae);53 g) Goliathfrosch; Riesensalamander; h) Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die im Anhang der Verordnung über die Haltung von Wildtieren aufgeführten ungefährlichen Gift schlangen.54 Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen 1) Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. 2) Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a) zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Ent gelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; b) Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; c) Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 41 3) Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:55 a) Haltungsbecken in der Gastronomie; b) einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; c) Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden. Art. 91 Beizug von Fachpersonen In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a) ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tier bestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen; b) eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebs leitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten. Art. 9256 Bewilligung mit Gutachten 1) Für folgende Tierarten darf das ALKVW die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tierge rechte Haltung ermöglichen: a) alle Walartigen (Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohren robben und Walrosse; b) alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c) Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasen bären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebel parder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks 455.01 Tierschutz 42 Fassung: 01.01.2016 (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wild schafe und Wildziegen; d) alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander; e) Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schup pentiere, Stachelschweine; f) Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhren nasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; See schwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimi scher Arten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten; g) alle Haie und Rochen; h) Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Kro kodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanz leguane (Cyclura); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Dornteufel (Moloch horridus), Flugdrachen (Draco); Morelia boeleni, Seeschlangen (Hydrophiinae); i) Goliathfrosch; Riesensalamander. 2) Der Gesuchsteller und das ALKVW müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Art. 95 Abs. 2. Art. 93 Tierbestandeskontrolle 1) Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.57 2) Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über: a) den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl); b) den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).58 3) Die Tierbestandeskontrolle für Fischhaltungsbetriebe ist nach Art. 276 Abs. 2 und 3 TSV zu führen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 43 C. BewilligungenC. Bewilligungen Art. 94 Bewilligungsverfahren 1) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209 Abs. 4 zu verwenden. 2) Das Gesuch ist an das ALKVW zu richten. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen 1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b) in Betrieben nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b die Anzahl Tiere pro Flächenein heit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist; c) die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind; d) die personellen Anforderungen nach Art. 85 erfüllt sind;59 e) die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatz fischzucht; f) für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können. 2) Den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen müssen: a) Gehege für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b) Gehege, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden. 455.01 Tierschutz 44 Fassung: 01.01.2016 Art. 96 Bewilligung 1) Die Bewilligung ist befristet und dauert maximal: a) zwei Jahre für private Tierhaltungen; b) zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen. 2) Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. D. Fische und PanzerkrebseD. Fische und Panzerkrebse Art. 9760 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen 1) Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Art. 196 verfügen. 2) Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. 3) Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzer krebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung nach Art. 5 der Fischereiver ordnung oder einen Sachkundenachweis nach Art. 198 erbringen. Art. 98 Haltung 1) Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfi scherei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt. 2) Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Was serqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschrie benen Mindestanforderungen entsprechen. 3) Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität der jenigen des Herkunftsgewässers entspricht. 4) Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 45 Art. 99 Umgang 1) Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten. 2) Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen. 3) Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein. Art. 100 Fang 1) Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen. 2) Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. 3) Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfi scherei eingesetzt werden, muss die Angler betreuen und über die einschlä gigen Tierschutzbestimmungen informieren. 4) Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in ste hende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen. V. Gewerbsmässiger Umgang mit TierenV. Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren A. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von TierenA. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren6161 Art. 10162 Bewilligungspflicht Eine Bewilligung des ALKVW benötigt, wer: a) ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt; b) gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet; 455.01 Tierschutz 46 Fassung: 01.01.2016 c) mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt: 1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen, 2. zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen, 3. 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen, 4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils, 5. 1000 Zierfische, 6. 100 Reptilien, 7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren; d) gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält; e) gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a zu verfügen. Art. 101a63 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b) die personellen Anforderungen nach Art. 102 erfüllt sind. Art. 101b64 Gesuch und Bewilligung 1) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 zu verwenden. 2) Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre. 3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a) Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit; b) Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere; c) Umgang mit den Tieren; Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 47 d) personeller Verantwortlichkeiten; e) Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit. Art. 10265 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren 1) In Tierheimen, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren sowie in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung eines Tierpflegers betreut werden. 2) In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügt: a) in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen; b) bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren; c) bei gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsan sprüchen vorhanden ist; d) für die Abgabe von Tieren nach Art. 101 Bst. c. 3) In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbs mässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tier betreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt. 4) Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Wildtieren muss die Anforderungen nach Art. 85 erfüllen. 5) Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, muss über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a oder b verfügen. B. Handel und Werbung mit TierenB. Handel und Werbung mit Tieren6666 Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung67 Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:68 455.01 Tierschutz 48 Fassung: 01.01.2016 a) in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpfleger sein; b) im Zoofachhandel: Tierpfleger sein oder über ein Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) als Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom ALKVW anerkannte fachspezifische Weiterbildung; c) in Unternehmen, die Viehhandel nach Art. 20 Abs. 2 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) betreiben: über ein Viehhandels patent verfügen; d) bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sach kundenachweis erbringen;69 e) in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Art. 197 ver fügen.70 Art. 104 Bewilligungspflicht 1) Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage an das ALKVW zu richten.71 2) Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV) als Bewilligung.72 3) Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Art. 12 TSchG nötig. Diese ist vom Veranstalter zu beantragen. 4) Das ALKVW entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen 1) Die Bewilligung nach Art. 12 TSchG darf nur erteilt werden, wenn: a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen; b) die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind;73 c) beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein hat;74 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 49 d) bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Trans portbedingungen erfüllt sind.75 2) Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Art. 103 nachweisen. Art. 106 Bewilligung 1) Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung ver antwortliche Person ausgestellt.76 2) Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre. 3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a) Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b) Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; c) Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; d) Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlich keiten; e) Tierbestandeskontrolle. 4) Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich: a) Anforderungen an die Haltung; b) personeller Anforderungen betreffend Tierpflege. 5) Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitge führten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist dem ALKVW auf Verlangen vorzuweisen. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Vorausset 455.01 Tierschutz 50 Fassung: 01.01.2016 zungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Das ALKVW ent scheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist. Art. 108 Tierbestandeskontrolle Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach den Art. 89 und 92 Abs. 2 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbe standeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Her kunft und Grund des Abganges. Art. 10977 Haltebewilligung der erwerbenden Person Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters an Personen unter 16 Jahren verkauft werden. Art. 11178 Informationspflicht Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grund lagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Art. 12 TSchG oder nach Art. 89 oder 90 dieser Ver ordnung verfügen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 51 VI. Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belas-VI. Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belas tete Mutantentete Mutanten A. Geltungsbereich und zulässige AbweichungenA. Geltungsbereich und zulässige Abweichungen Art. 112 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für: a) Wirbeltiere; b) Panzerkrebse und Kopffüsser; c) Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d) Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhal tung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Mar kierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Ver suchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern. B. Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnenB. Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung 1) Für jede Versuchstierhaltung muss ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln. 2) Der Leiter: a) entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen; b) trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhal tung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; 455.01 Tierschutz 52 Fassung: 01.01.2016 c) ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d) ist für die Meldungen nach den Art. 126 und 145 Abs. 1 verantwortlich; e) stellt sicher, dass dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden. Art. 115 Anforderungen an die Leiter von Versuchstierhaltungen 1) Der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Art. 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind: a) Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiter; b) in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tier pfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.79 2) Das ALKVW verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kennt nisse und Fähigkeiten voraussetzen.80 Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen 1) In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verant wortliche Person Tierpfleger sein. 2) Die Zahl der Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b OrgG und belasteten Mutanten sowie für die vor geschriebenen Dokumentationsarbeiten. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege 1) Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 53 Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein. 2) Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasser qualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können. 3) Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 ent sprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.81 4) Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrich tungen verfügen oder solche nutzen können, damit: a) kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können; b) die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere 1) Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewil ligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Ver suchstierhaltung stammen. 2) Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländi schen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen. 3) Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist. 4) Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind. 455.01 Tierschutz 54 Fassung: 01.01.2016 Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren 1) Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, ins besondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden. 2) Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artge nossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Aus nahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet. 3) Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet. 4) Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Ver suchstieren zu vermeiden. Art. 120 Markierung von Versuchstieren 1) Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belas tende Markierungsmethode anzuwenden. 2) Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden. Art. 121 Gesundheitsüberwachung In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen 1) Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine Bewilligung des ALKVW. 2) Die Gesuche sind unter Verwendung einer Formularvorlage an das ALKVW zu richten. 3) Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraus setzungen erfüllt sind: Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 55 a) die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b) die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; c) die personellen Anforderungen; d) die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle. 4) Die Bewilligung wird auf den Namen des Leiters der Versuchstierhal tung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet. 5) Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsicht lich: a) Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b) Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere; c) Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; d) personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; e) Tierbestandeskontrolle; f) gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten. 6) Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorüberge hend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden. C. Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belastetenC. Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten sowie Handel mit ihnenMutanten sowie Handel mit ihnen Art. 123 Nachweis der gentechnischen Veränderung Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b OrgG gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen. Art. 124 Belastungserfassung 1) Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Art. 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst 455.01 Tierschutz 56 Fassung: 01.01.2016 und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfas sung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle. 2) Die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch ver änderten Tieren und belasteten Mutanten richten sich nach der Tierver suchsverordnung. 3) Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden. 4) Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen 1) Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten. 2) Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme 1) Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belas tete Mutanten hervorbringt, so ist dies dem ALKVW zu melden. 2) Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: a) Charakterisierung der Linie oder des Stamms; b) Dokumentation der Belastungsfassung; c) mögliche belastungsmindernde Massnahmen; d) Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 57 Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme 1) Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Art. 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren. 2) Das ALKVW überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an eine Fachkommission für Tierversuche (Art. 148) und ent scheidet aufgrund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms. 3) Der Entscheid wird auf den Namen des Leiters der Versuchstier haltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4) Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumen tation zu integrieren. D. Durchführung von TierversuchenD. Durchführung von Tierversuchen Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien 1) Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchs durchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nach zuweisen für: a) die Haltung der Tiere; b) die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen; c) die Entnahme von Proben und deren Auswertung; d) die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen; e) die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche. 2) Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein. 455.01 Tierschutz 58 Fassung: 01.01.2016 Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1) In Instituten und Laboratorien ist für den Tierversuchsbereich ein Bereichsleiter zu bezeichnen. 2) Für jeden Tierversuch ist ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stell vertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein. Art. 130 Zuständigkeit des Bereichsleiters Der Bereichsleiter ist verantwortlich für: a) die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b) das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; c) die Meldungen nach Art. 145 Abs. 2; d) die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierver suchsbereich. Art. 131 Zuständigkeit des Versuchsleiters Der Versuchsleiter: a) trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierver suchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verant wortung; b) ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurch führenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsar beiten; c) legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit dem Leiter der Versuchstierhaltung. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 59 Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiter 1) Versuchsleiter müssen über einen Hochschulabschluss, der Grund wissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltens kunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine tierversuchsorientierte Weiterbildung verfügen. Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist die absolvierte Aus bildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen. 2) Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person 1) Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierver suchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchs tieren durch. 2) Sie: a) übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere; b) kennt die Tierversuchsbewilligung. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen 1) Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. 2) Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen. 3) Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Mass nahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten. 455.01 Tierschutz 60 Fassung: 01.01.2016 Art. 135 Versuchsdurchführung 1) Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien). 2) Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten. 3) Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesund heitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unab hängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist. 4) Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchs ziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten. 5) Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden. 6) Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden. 7) Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind. 8) Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dau ernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird. 9) Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das ALKVW kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 61 die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie ins besondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.82 Art. 136 Belastende Tierversuche 1) Belastende Tierversuche nach Art. 16 TSchG sind solche, in deren Rahmen: a) das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; b) an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden; c) erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen; d) Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufge tragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können; e) pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden; f) Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird; g) Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden; h) Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit einge schränkt oder isoliert gehalten werden; i) Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden; k) mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird; l) Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 % der Individuen ohne die gewünschten Eigen schaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist. 2) Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Versuchen orientiert sich an den Belastungskategorien nach der Tierversuchsverordnung. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen 1) Der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel: a) in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht; 455.01 Tierschutz 62 Fassung: 01.01.2016 b) neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder c) dem Schutz der natürlichen Umwelt dient. 2) Er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann. 3) Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen. 4) Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass: a) die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird; b) die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Ver fahren angewendet werden; und c) die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche 1) Unzulässig sind belastende Tierversuche: a) für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen Liechtensteins, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tier versuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten; b) für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist; c) für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständ licher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; d) zu militärischen Zwecken. 2) Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Art. 9 des schweizerischen Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91).83 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 63 E. Bewilligung von TierversuchenE. Bewilligung von Tierversuchen Art. 139 Bewilligungsverfahren 1) Die Gesuche sind unter Verwendung einer Formularvorlage an das ALKVW zu richten. 1a) Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:84 a) den Titel und die Fragestellung des Versuchs; b) das Fachgebiet; c) den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung; d) die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und e) den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung. 2) Das ALKVW prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt. 3) Das ALKVW holt bei Gesuchen für belastende Tierversuche das Gutachten einer Fachkommission für Tierversuche (Art. 148) ein und ent scheidet aufgrund des Antrags der Kommission. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche 1) Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn: a) mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird; b) sich aus der Güterabwägung nach Art. 18 Abs. 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt; c) kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird; d) geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind; e) bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden; f) die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind; g) die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durch führen der Versuche eingehalten werden; h) die personellen Anforderungen eingehalten werden; 455.01 Tierschutz 64 Fassung: 01.01.2016 i) die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind. 2) Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden Abs. 1 Bst. e bis i die Bewilligungsvoraussetzungen. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche 1) Die Bewilligung wird auf den Namen des Bereichsleiters ausgestellt. 2) Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet. 3) Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten: a) Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b) Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche; c) Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung; d) personelle Anforderungen. 4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a) Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere; b) Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere; c) Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen; d) Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier; e) Durchführung eines Vorversuchs; f) Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch; g) personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; h) Aufzeichnung der Versuchsdurchführung. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 65 Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden 1) Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn: a) nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden; b) keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;85 c) die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind; d) die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind; e) die Anforderungen betreffend Versuchsleiter und versuchsdurchführende Personen erfüllt sind; und f) Aufzeichnungen nach Art. 144 geführt werden. 2) Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen. 3) Die Art. 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewil ligungsverfahren richtet sich nach Art. 122. 4) Die Anerkennung gentechnischer Methoden richtet sich nach der Tierversuchsverordnung. F. Dokumentation und StatistikF. Dokumentation und Statistik Art. 143 Tierbestandeskontrolle 1) Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über: a) den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl); b) den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Anzahl); c) die allfällige Markierung. 2) Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen. 455.01 Tierschutz 66 Fassung: 01.01.2016 3) Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch 1) Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen: a) Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifi kation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe; b) versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art); c) tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art); d) Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war; e) unerwünschte Ereignisse; f) Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate; g) Versuchsende (Datum). 2) Die Aufzeichnungen müssen: a) anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvoll ziehbar sein; b) den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden; c) während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden. Art. 145 Meldungen 1) Der Leiter einer Versuchstierhaltung muss dem ALKVW melden: a) Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Art. 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung; b) pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres. 2) Der Bereichsleiter muss dem ALKVW für jeden Tierversuch melden: Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 67 a) den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung; b) bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalen derjahr. Art. 145a86 Information der Öffentlichkeit Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das ALKVW die Angaben nach Art. 139 Abs. 1a Bst. a bis c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme Das ALKVW führt ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen. Art. 147 Statistik 1) Das ALKVW führt eine Tierversuchstatistik. Diese muss die notwen digen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetz gebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch ver änderte Tiere beurteilt werden kann. 2) Das ALKVW berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen. 3) Es veröffentlicht periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gen technisch veränderten Tieren Auskunft gibt. G. Fachkommissionen für TierversucheG. Fachkommissionen für Tierversuche Art. 148 Grundsatz Fachkommissionen für Tierversuche sind die kantonalen Kommissionen für Tierversuche oder die Eidgenössische Kommission für Tierversuche. 455.01 Tierschutz 68 Fassung: 01.01.2016 Art. 14987 Unvereinbarkeit Mitarbeiter des ALKVW dürfen keine Mitglieder der Kommission nach Art. 148 sein. VII. TiertransporteVII. Tiertransporte A. Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim TiertransportA. Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport Art. 150 Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals 1) In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrer, Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tier transportdienstleistung, wie ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäfts leitung, über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen. 2) Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fort bildung der Mitarbeiter sorgen. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalter 1) Der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: a) die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durch geführt werden können; b) allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten. 2) Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Abs. 1 sinngemäss. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrer 1) Der Fahrer muss: Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 69 a) sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind; b) nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzö gerungen durchführen; c) die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten; d) dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden; e) bei der Übergabe der Tiere an den Empfänger die Fahrzeit schriftlich fest halten.88 2) Der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an den Emp fänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Art. 152a89 Berechnung der Fahrzeit Die Berechnung der Fahrzeit beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn: a) der Unterbruch über zwei Stunden dauert; b) die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nöti genfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitin tervallen gefüttert werden; und c) die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfänger 1) Der Empfänger muss mit dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen. 2) Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen. 455.01 Tierschutz 70 Fassung: 01.01.2016 Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1) Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Trans portes verantwortlich ist. 2) Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Aus kunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können. B. Umgang mit den TierenB. Umgang mit den Tieren Art. 155 Auswahl der Tiere 1) Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. 2) Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jung tiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Art. 156 Vorbereitung der Tiere 1) Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern. 2) Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darm trakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist. Art. 157 Betreuung der Tiere 1) Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln. 2) Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 71 getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen. 3) Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden. 4) Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken. Art. 158 Trennen der Tiere 1) Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. 2) Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere 1) Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.90 1a) Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.91 1b) Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.92 2) Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden. 3) Abs. 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kanin chen. 455.01 Tierschutz 72 Fassung: 01.01.2016 Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten 1) Pferde, ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transports angebunden werden. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.93 2) Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden. 3) Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahr zeugbreite weniger als 2,5 m beträgt. 4) Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Orts veränderung oder vor der Schlachtung: a) die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und b) spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind. 5) Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist. 6) Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten. 7) Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Trans portbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu ver bringen.94 8) Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten trans portiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohl ergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten. 9) Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 73 Art. 161 Fahrweise 1) Die Fahrweise muss die Tiere schonen. 2) Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit 1) Die maximale Fahrzeit nach Art. 14 Abs. 1 TSchG gilt im grenz überschreitenden Verkehr nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind. 2) Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit über schritten werden. C. Transportmittel und -behälterC. Transportmittel und -behälter Art. 163 Reinigung und Desinfektion Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren. Art. 164 Einstreumaterial Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist. Art. 165 Transportmittel 1) Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheits unschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Ver letzungsgefahr gering ist. 455.01 Tierschutz 74 Fassung: 01.01.2016 b) Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können. c) Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Art. 159 Abs. 1 genügen. d) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belas tung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können. e) Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren. f) Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. g) Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungsein flüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein. h) Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhän gern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein. i) Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden. k) An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift "Lebende Tiere" oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein. 2) Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 75 Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.95 3) Das ALKVW kann für die gelegentliche Nutzung von Transport mitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufge führten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport oder Showanlässe und Ausstellungen.96 Art. 166 Beigeladene Waren 1) Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen. 2) Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden. Art. 167 Transportbehälter 1) Transportbehälter müssen: a) aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b) so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; c) so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d) so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können; e) genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechsel warmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f) so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen. 2) Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden. 455.01 Tierschutz 76 Fassung: 01.01.2016 3) Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift "Lebende Tiere" tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen "oben" oder "unten" anzeigen. Ausgenommen sind: a) allseitig einsehbare Behälter; b) Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden. 4) Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können. Art. 168 Ausnahmen Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen. D. Internationale TiertransporteD. Internationale Tiertransporte Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen 1) Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln. 2) Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist. 3) Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersen dungen zu benachrichtigen. Art. 170 Bewilligung 1) Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine Bewilligung des ALKVW. 2) Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahr zeuge und die Ausbildung der Mitarbeiter erfüllt sind. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 77 3) Die Bewilligung ist befristet und dauert maximal fünf Jahre. 4) Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen. 5) Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen. Art. 171 Meldung von Verstössen Das ALKVW kann dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vor schriften oder Widerhandlungen übermitteln. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch 1) Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des ALKVW zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert. 2) Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Art. 173 Besondere Ausrüstung Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten 1) Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin wäh rend eines Zeitraums, der mindestens 10 % der Trächtigkeitsdauer ent spricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transpor tieren. 455.01 Tierschutz 78 Fassung: 01.01.2016 2) Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist. 3) Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Pferde mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden. 4) Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angren zenden Ausland gilt Abs. 1 nicht. Art. 17597 Durchfuhr von Tieren Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch Liechtenstein und die Schweiz durchgeführt werden. Art. 176 Transport mit Flugzeugen Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA festge halten sind, zu berücksichtigen. VIII. Töten und Schlachten von TierenVIII. Töten und Schlachten von Tieren A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten 1) Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Befugnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 2) Schlachtpersonal muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für: a) das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtanlagen; b) die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 79 3) Personen mit einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG als Metzger sowie als Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Aus bildung nach Abs. 2 befreit. 4) Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Art. 194 sind von der Ausbildung nach Abs. 2 Bst. a befreit. Art. 177a98 Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb 1) Der Betreiber der Schlachtanlage ist verantwortlich für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Er erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für: a) den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen; b) das Betäuben der Tiere; c) das Entbluten der Tiere; d) die Instruktion des Schlachthofpersonals. 2) Der Betreiber der Schlachtanlage stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung. 3) In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1 000 Grossviehein heiten Säugetiere oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden. 4) Der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Er kontrolliert das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und ist insbeson dere verantwortlich für: a) die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber dem Betreiber der Schlachtanlage; b) die Anweisung des Schlachthofpersonals, Massnahmen zur Sicherstel lung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen; c) die Aufzeichnung der in der Schlachtanlage zur Verbesserung des Tier schutzes getroffenen Massnahmen. Art. 178 Betäubungspflicht 1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren. 455.01 Tierschutz 80 Fassung: 01.01.2016 2) Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig: a) bei der Jagd; b) im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen; c) wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahr nehmungslosigkeit versetzt.99 3) Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.100 Art. 179 Tötungsmethoden Die zulässigen Tötungsmethoden richten sich nach der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten. B. Umgang mit den TierenB. Umgang mit den Tieren Art. 180 Anlieferung 1) Wird die Schlachttieruntersuchung in der Schlachtanlage durchge führt, so untersucht der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren. 2) In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person. 3) Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem ALKVW. 4) Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften. 5) Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 81 Art. 181 Unterbringung 1) Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtan lage für Abkühlung der Tiere zu sorgen. 2) Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Wit terung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen. 3) Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Abs. 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen. 4) Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern. 5) Tiere, die sich aufgrund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden. 6) Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken. 7) Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlacht anlage gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden. 8) Pferde sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vor handen sind. Art. 182 Treiben 1) Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann. 2) Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken. 3) Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen. 455.01 Tierschutz 82 Fassung: 01.01.2016 4) Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden. Art. 183 Töten von Küken Das Töten von Küken wegen fehlender Eignung zum vorgesehenen Ver wendungszweck ist verboten. C. Betäubung und Entblutung der TiereC. Betäubung und Entblutung der Tiere Art. 184 Zulässige Betäubungsmethoden Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a) Pferde: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; b) Rinder: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, Elektrizität; c) Schweine: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, Elektrizität, Kohlendioxid-Gas; d) Schafe und Ziegen: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, Elektrizität; e) Kaninchen: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, stumpfe Schussschlagbetäubung, Elektrizität; f) Geflügel: - Elektrizität, stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, Bolzenschuss, geeignete Gasmischung; g) Laufvögel: - Bolzenschuss ins Gehirn, Elektrizität; Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 83 h) Zuchtschalenwild: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i) Fische: - stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, Genickbruch, Elektrizität, mechanische Zerstörung des Gehirns; k) Panzerkrebse: - Elektrizität, mechanische Zerstörung des Gehirns. Art. 185 Betäubung 1) Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. 2) Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungs gerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. 3) Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlach tung bestimmten Tiere im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel. 4) Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten. Art. 186 Betäubungsgeräte und -anlagen 1) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten. 2) Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungs geräte und -anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, so dass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden. 455.01 Tierschutz 84 Fassung: 01.01.2016 3) Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumen tieren. Art. 187 Entblutung 1) Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Haupt blutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden. 2) Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Art. 20 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden. 3) Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen. 4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist. 5) Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden. D. Koordination der Kontrollaufgaben in SchlachtbetriebenD. Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben Art. 188 1) Das ALKVW kann amtliche Tierärzte beauftragen, Aufgaben beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben zu über nehmen. 2) Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der schweizerischen Ver ordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) durchzuführen. 3) Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzge bung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 85 IX. Aus-, Weiter- und Fortbildung in der TierhaltungIX. Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung A. Allgemeine BestimmungenA. Allgemeine Bestimmungen Art. 189 Zweck der Aus-, Weiter- und Fortbildung 1) Die Aus-, Weiter- und Fortbildung gewährleistet, dass die notwen digen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind. 2) Die Aus-, Weiter- und Fortbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang ver mittelt. Art. 190 Fortbildungspflicht, Weiterbildung 1) An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fort bilden: a) Tierpfleger; b) Versuchsleiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiter von Ver suchstierhaltungen;101 c) Personen, die vom ALKVW anerkannte Ausbildungen für Tierhalter anbieten; d) Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel mit einer vom ALKVW anerkannten fachspezifischen Weiterbildung.102 2) An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich fort bilden: a) in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrer, die Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertrans portdienstleistung, wie ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäfts leitung; b) das Schlachtpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren in der Schlacht anlage hat. 3) Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Fortbildung sowie der tier versuchsorientierten Weiterbildung zum Versuchsleiter sowie die Weiter 455.01 Tierschutz 86 Fassung: 01.01.2016 bildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel richten sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. Art. 191 Ausbildungsmassnahmen auf Anordnung103 1) Das ALKVW kann für Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Ausbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütte rung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.104 2) Das ALKVW kann Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerzie hungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn es Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. 3) Die Kosten für die zusätzliche Ausbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalter.105 B. Ausbildungstypen und BerufsrichtungenB. Ausbildungstypen und Berufsrichtungen Art. 192 Ausbildungstypen 1) Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a) eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine Berufs oder Hochschulausbildung mit einer fachspezifischen Weiterbildung; b) eine vom ALKVW anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Aus bildung; c) eine vom ALKVW anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kennt nissen oder Fähigkeiten. 2) Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt. Art. 193 Ausbildungsnachweis 1) Als Nachweis der Ausbildungen gelten: Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 87 a) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a: Berufs- oder Hochschul diplom; b) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. c: Sachkundenachweis. 2) Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.106 3) Dem Sachkundenachweis nach Abs. 1 Bst. c gleichgestellt ist eine amt liche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart. 4) Das ALKVW kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe 1) Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a) die Ausbildung als Landwirt mit Berufsattest nach Art. 34 oder mit Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG; b) die Ausbildung als Bauer mit einem Fachausweis nach Art. 41 BBG; c) eine Ausbildung in Agronomie mit Fachhochschulabschluss; d) eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezial beruf. 2) Der landwirtschaftlichen Ausbildung nach Abs. 1 gleichgestellt ist eine andere Berufsausbildung nach Art. 34 oder 35 BBG ergänzt mit: a) einer innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Tierhaltung erfolgreich abgeschlossenen landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder b) einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätig keit auf einem Landwirtschaftsbetrieb. 3) Das ALKVW anerkennt gleichwertige ausländische Ausbildungen. Art. 195 Tierpflegeberufe 1) Als Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit: 455.01 Tierschutz 88 Fassung: 01.01.2016 a) einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG; b) einem Fähigkeitsausweis nach der schweizerischen Verordnung des EVD über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger; c) einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde.107 2) Fähigkeitsausweise, die in einem EWR-Mitgliedstaat erworben wurden, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Anerken nung von Berufsqualifikationen anerkannt. Art. 196 Fischereiberufe Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a) die Ausbildung als Berufsfischer mit einem Fachausweis nach Art. 39 BBG; b) die Ausbildung als Fischereiaufseher mit einem Fachausweis nach Art. 39 BBG; c) eine gleichwertige, vom ALKVW bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung 1) Die Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten. 3) Lernziele, Form, Umfang und Inhalt des theoretischen und des prak tischen Teils der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über Aus bildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis 1) Die Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. c vermittelt Grundkennt nisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 89 2) Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden. 3) Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. C. Anerkennung und Organisation der AusbildungenC. Anerkennung und Organisation der Ausbildungen Art. 199 Anerkennung durch das ALKVW 1) Das ALKVW anerkennt Ausbildungen nach Art. 197, Kurse nach Art. 198 Abs. 2 sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandels fachleute im Zoofachhandel nach Art. 103 Bst. b. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Aus- und Weiterbildungen. Es bestimmt über die Gleich wertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Art. 197 und 198.108 2) Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitäts kontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben. 3) Das ALKVW kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbil dung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleich bare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren. 4) Das ALKVW anerkennt im Tierversuchsbereich die Aus- und Wei terbildung sowie die Fortbildung. Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren 1) Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Art. 197, eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 oder einer fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel muss dem ALKVW zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.109 2) Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. 3) Die Anerkennung ist befristet und dauert maximal fünf Jahre. 455.01 Tierschutz 90 Fassung: 01.01.2016 4) Die Anerkennung kann vom ALKVW widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.110 5) Das ALKVW kann Anbietern von Ausbildungen nach Art. 197, Kursen nach Art. 198 Abs. 2 oder fachspezifischen Weiterbildungen für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel die Ausstellung von Ausbil dungsnachweisen nach Art. 193 Abs. 1 Bst. b und c untersagen, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.111 Art. 201 Organisation der fachspezifischen Ausbildungen 1) Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organi sieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungs kurse für den Transport von Tieren. 2) Betriebe, die Tiere schlachten, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren. 3) Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organi sieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren und die Durchfüh rung von Tierversuchen. 4) Das ALKVW stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassen verkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher. Art. 202 Prüfung 1) Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal sowie die vom ALKVW anerkannte fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel sind mit einer Prüfung abzu schliessen.112 2) Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 91 D. Anforderungen an die Ausbilder im Bereich TierhaltungD. Anforderungen an die Ausbilder im Bereich Tierhaltung Art. 203 Ausbilder von Tierhaltern 1) Wer Tierhaltern eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 und über mindestens drei Jahre Erfah rung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. 2) Das ALKVW anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 197 folgende Inhalte vermitteln: a) didaktisches und rechtliches Grundwissen; b) Grundlagen der Erwachsenenbildung; c) Kursorganisation. 3) Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Art. 205 absolviert werden. Art. 204 Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung Wer Tierhaltern eine Ausbildung nach Art. 32 zur Vornahme von Ein griffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen. Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten Ausbildungen nach Art. 203 können angeboten werden von: a) einer öffentlich-rechtlichen Institution; b) einer vom ALKVW beauftragten Organisation; c) einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und dass eine nach der Schweiz. Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV; 455.01 Tierschutz 92 Fassung: 01.01.2016 SR 946.512) akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt. Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe 1) Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Wei terbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tier bestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verant wortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.113 2) Der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere ver antwortliche Person angewiesen werden. IXa. WiderhandlungenIXa. Widerhandlungen114114 Art. 206a115 Übertretungen Nach Art. 36 Abs. 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Art. 35 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden ver stösst (Art. 74); b) gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz und Treibhunden verstösst (Art. 75); c) ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unange nehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken ein setzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4); d) ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81); e) die Tätigkeiten nach Art. 101 Bst. b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anfor derungen nach Art. 102 erfüllt; f) als Betreiber einer Schlachtanlage den Verpflichtungen nach Art. 177a nicht nachkommt; Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 93 g) als Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204). X. Verwaltungsaufgaben und VollzugX. Verwaltungsaufgaben und Vollzug A. AllgemeinesA. Allgemeines Art. 207 Vollzug Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieser Verord nung dem ALKVW. Art. 208 Information Das ALKVW fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz. Art. 209 Zentrales Informationssystem; Formularvorlagen 1) Das ALKVW kann die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Art. 54a des schweize rischen Tierseuchengesetzes eingeben. Tierhalteverbote nach Art. 29 TSchG müssen eingegeben werden. 2) Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare. 3) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen sowie für den Handel und die Werbung mit Tieren sieht folgende Angaben vor:116 a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b) Adresse und Zweck der Tierhaltung; c) Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels; d) Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e) Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; 455.01 Tierschutz 94 Fassung: 01.01.2016 f) Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g) bei Werbung: die Art und Dauer der Verwendung der Tiere.117 4) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:118 a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b) Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahr zeugen; c) Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d) Ausbildung der Person, die die Dienstleistung durchführt. Art. 210 Kaution 1) Das ALKVW kann Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhal tungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. 2) Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die das ALKVW nach Art. 30 und 31 TSchG treffen muss. Art. 211 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1) Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist. 2) Das ALKVW entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. 3) Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Art. 29 bis 31 TSchG. Art. 211a119 Tierhalteverbote Das ALKVW sorgt dafür, dass Tierhalteverbote nach Art. 29 TSchG in das schweizerische Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) eingegeben werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 95 B. KontrollenB. Kontrollen Art. 212 Landwirtschaftliche Tierhaltungen 1) Das ALKVW veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden: a) mindestens alle vier Jahre; b) zusätzlich 2 % der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufalls prinzip ausgewählt; und c) die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel fest gestellt wurden. 2) Die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der schweizeri schen Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirt schaftsbetrieben (SR 910.15). 3) Das ALKVW erstellt jährlich einen Bericht über seine Kontrolltätig keit und über die verfügten Massnahmen. 4) Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkre ditiert worden sind. Art. 213 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen 1) Das ALKVW kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhal tungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kon trollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden. 2) In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittel produktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Art. 212.120 Art. 214 Tierhandlungen, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime 1) Das ALKVW kontrolliert Tierhandlungen mindestens einmal jähr lich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung 455.01 Tierschutz 96 Fassung: 01.01.2016 geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.121 2) Es veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Art. 215 Versuchstierhaltungen und Tierversuche 1) Das ALKVW kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindes tens einmal. 2) Die Kontrollen umfassen namentlich: a) die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; b) den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c) die personellen Voraussetzungen; d) die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme. 3) Das ALKVW kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierver suche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Aus wahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festge stellten Mängeln. 4) Die Kontrollen umfassen namentlich: a) die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; b) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c) die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d) den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e) die personellen Voraussetzungen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 97 Art. 216 Tiertransporte Das ALKVW veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kon trolliert werden. C. GebührenC. Gebühren Art. 217 Das ALKVW kann Gebühren erheben für:122 a) Bewilligungen und Verfügungen: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 und höchstens 5 000 Franken; b) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 Franken; c) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 Franken. XI. TierschutzbeauftragterXI. Tierschutzbeauftragter Art. 218 Funktionsperiode 1) Der Tierschutzbeauftragte wird von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt. 2) Die Abberufung des Tierschutzbeauftragten vor Ablauf der Funkti onsperiode erfolgt insbesondere, wenn der Tierschutzbeauftragte: a) die Voraussetzungen für die Bestellung nach Art. 32 TSchG nicht mehr erfüllt; b) dauernd oder längerfristig an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist; oder c) Tätigkeiten ausübt, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar sind oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen. 455.01 Tierschutz 98 Fassung: 01.01.2016 Art. 219 Entschädigung, Vereinbarung 1) Der Tierschutzbeauftragte erhält für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. 2) Die Aufwandsentschädigung des Tierschutzbeauftragten beträgt für: a) die ersten acht Stunden eines jeden Monats 170 Franken pro Stunde; b) den darüber hinausgehenden Zeitaufwand 250 Franken für den ganzen und 150 Franken für den halben Tag. Der ganze Tag wird dabei zu acht, der halbe Tag zu vier Stunden gerechnet. 3) Der Tierschutzbeauftragte hat den Entschädigungsanspruch unter Nachweis der aufgewendeten Stunden und der entsprechenden Tätigkeiten halbjährlich auf den 30. Juni und 31. Dezember beim ALKVW geltend zu machen. 4) Die Regierung kann mit dem Tierschutzbeauftragten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eine Vereinbarung abschliessen und abweichend von Abs. 2 eine gesonderte Entschädigung festlegen. Art. 220 Rechenschaftsbericht Der Tierschutzbeauftragte hat der Regierung jährlich bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit einzureichen. Dieser hat insbesondere Angaben über die Anzahl, die Art und das Ergebnis durchgeführter Massnahmen zu enthalten. XII. Übergangs- und SchlussbestimmungenXII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 221 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 12. Juni 1990 zum Tierschutzgesetz (Tierschutzverord nung, TschV), LGBl. 1990 Nr. 33; b) Verordnung vom 8. Oktober 1996 über die Abänderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz, LGBl. 1996 Nr. 170; Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 99 c) Verordnung vom 4. Juli 2000 über die Abänderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz, LGBl. 2000 Nr. 145; d) Verordnung vom 6. September 2005 über die Abänderung der Verord nung zum Tierschutzgesetz, LGBl. 2005 Nr. 181; e) Verordnung vom 13. Dezember 2005 über die Abänderung der Tier schutzverordnung, LGBl. 2005 Nr. 262. Art. 222 Übergangsbestimmung für Wildtierhaltungen Für die am 1. Oktober 2005 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende September 2015 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 % der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen. Art. 223 Ausnahmebestimmungen 1) Personen, die am 1. Januar 2011 als Bewirtschafter eines Landwirt schaftsbetriebs nach dem Landwirtschaftsgesetz bzw. als Halter von Tieren nach Art. 31 Abs. 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbil dung nach Art. 31 Abs. 1 und 4 nicht nachholen. 2) Personen, die am 1. Januar 2011 nachweislich Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Pferden waren, müssen den Ausbildungs nachweis nach Art. 31 Abs. 5 nicht erbringen. Art. 224 Übergangsbestimmungen für Tierversuche 1) Für Tierversuche, die vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht. 2) Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Januar 2011 einge reicht wurde, gilt das bisherige Recht. 455.01 Tierschutz 100 Fassung: 01.01.2016 Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5. Art. 225a123 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Februar 2015 1) Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Art. 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Art. 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich. 2) Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein: a) vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Art. 102 Abs. 1 und 2 Bst. b; b) bei der Abgabe von Tieren nach Art. 101 Bst. c: nach Art. 102 Abs. 2 Bst. d; c) bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde: nach Art. 102 Abs. 5. 3) Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen. 4) Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen. Art. 226 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 101 Anhang 1Anhang 1124124 (Art. 10) Mindestanforderungen für das Halten von HaustierenMindestanforderungen für das Halten von Haustieren Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken einge schränkt werden. Rinder Tabelle 1Rinder Tabelle 1 Tierkategorie Kälber Jungtiere Kühe und hoch trächtige Erstkal bende1 mit Widerristhöhe von bis 2 Wochen bis 3 Wochen 4 Wochen bis 4 Monate bis 200 kg 200-300 kg 300-400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm 1 Anbindehaltung2 11 Standplatz breite, pro Tier cm - - - 70 80 90 100 1003 1103 1203 12 Standplatzlänge 121 bei Kurzstand4 cm - - - 120 130 145 155 1653 1853, 5 1953 122 bei Mittellang stand cm - - - - - - - 1803 2003 2403 2 Boxenhaltung 21 Breite cm 85 - - - - - - - - 22 Länge cm 130 - - - - - - - - 455.01 Tierschutz 102 Fassung: 01.01.2016 3 Gruppenhaltung im Laufstall 31 Fläche des ein gestreuten Lie gebereichs in Systemen ohne Liegeboxen, pro Tier m2 - 1,06 1,2-1,571,88 2,08 2,58 3,08 4,03 4,53 5,03 32 Liegeboxen 321 Boxenbreite, pro Tier cm - - - 70 80 90 100 1103 1203, 13 1253 322 Boxenlänge wandständig cm - - - 160 190 210 240 2303 2403 2603 323 Boxenlänge gegenständig cm - - - 150 180 200 220 2003 2203 2353 33 Fressplatz breite, pro Tier cm - - - - - - - 659 729 789 34 Fressplatztiefe einschliesslich Laufgang10 cm - - - - - - - 29011 32011 33011 35 Laufgang hinter Boxenreihe10 cm - - - - - - - 22012 24012 26012 Anmerkungen zu Tabelle 1 - Rinder 1 Als hochträchtig gelten Kühe und Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 2 Am 1. Januar 2011 bereits bestehende Ställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite von 99 cm und eine Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mittellangstand von 185 cm aufweisen. In Ställen, die diese Ausnah meregelung beanspruchen, dürfen die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich gehalten werden. 3 Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120-150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 48 beanspruchen können. 4 Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Auf stehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermögli chen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 103 5 Gilt für am 1. Januar 2011 bestehende Ställe mit einer bewilligten Anbindevorrichtung und für Ställe mit neu eingerichteten Anbindevorrichtungen sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 48 beanspruchen können. Für übrige Ställe gilt eine minimale Stand platzlänge von 165 cm. 6 Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m2 aufweisen. 7 Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m2 aufweisen. 8 Die Liegefläche darf um höchstens 10 % verkleinert werden, wenn den Tieren zusätz lich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche. 9 Gilt für neu eingerichtete Fressplätze. 10 Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich, sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante rei chen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichflächen vor handen sind. 11 Gilt für neu eingerichtete Fressplatzbereiche. 12 Gilt für neu eingerichtete Laufgänge. 13 In am 1. Januar 2011 bereits bestehenden Ställen ist bei hinten nicht abgestützten Bügeln eine Toleranz von 1 cm zulässig. Rinder auf vollperforierten Böden Tabelle 2Rinder auf vollperforierten Böden Tabelle 2 Tierkategorie Jung tiere bis 200 kg 200-250 kg 250-350 kg 350-450 kg über 450 kg 1 Gruppenhaltung im Laufstall 11 Bodenfläche bei vollperforierten Böden, pro Tier m2 1,8 2,0 2,3 2,5 3,0 Schweine (ausgenommen Minipigs) Tabelle 3Schweine (ausgenommen Minipigs) Tabelle 3 Tierkategorie abgesetzte Ferkel Schweine1 Sauen Zuch teber bis 15 kg 15-25 kg 25-60 kg 60-85 kg 85-110 kg 110-160 kg 1 Fressplatz 455.01 Tierschutz 104 Fassung: 01.01.2016 11 Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung cm 12 18 27 30 33 36 452, 3 2 Bodenflächen 21 Kastenstände, Fressliegebuchten cm - - - - - - 65×1904 22 Gangbreite bei Fressliegebuchten cm - - - - - - 180 23 Fressstände, ver schliessbar cm - - - - - - 45×160 3 Liegefläche 31 Gesamtfläche pro Tier5 m2 0,20 0,35 0,60 0,75 0,90 1,65 2,56 67 32 davon Liegefläche pro Tier8 m2 0,15 0,25 0,40 0,50 0,60 0,95 - 3 321 bis 6 Tiere m2 - - - - - - 1,29 322 7-20 Tiere m2 - - - - - - 1,19 323 über 20 Tiere m2 - - - - - - 1,09 4 Am 1. August 2000 bestehende Abferkelbuchten m2 - - - - - - 3,510 5 Nach dem 1. August 2000 ein gerichtete Abfer kelbuchten m2 - - - - - - 4,511 6 Neu eingerichtete Abferkelbuchten m2 - - - - - - 5,511 Anmerkungen zu Tabelle 3 - Schweine (ausgenommen Minipigs) 1 Diese Masse gelten für Schweine, die in Gruppen von ausschliesslich gleichaltrigen Tieren gehalten werden. 2 Für am 1. Januar 2011 bestehende Fressplätze genügen 40 cm. 3 Bei der Verwendung von Abschrankungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 105 4 Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf 60 cm × 180 cm verkleinert sein. Falls die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht ver stellbar sind, müssen sie 65 cm × 190 cm aufweisen. 5 Werden Tiere in Ställen mit Tiefstreu gehalten, so ist die Bodenfläche angemessen zu vergrössern. 6 Für am 1. Januar 2011 bestehende Gruppenhaltungen genügen 2 m2 pro Tier. 7 Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. Für einzeln gehaltene Zuchteber von 110-160 kg Gewicht genügen 4 m2, davon muss mindestens die Hälfte als Liegefläche gestaltet sein. 8 Bei den Anfangsgewichten darf die Liegefläche mit verschiebbaren Wänden verklei nert werden. 9 Eine Seite der Liegefläche muss bei neu eingerichteten Liegeflächen mindestens 2 m breit sein. 10 Davon müssen mindestens 1,6 m2 fester Boden im Liegebereich von Sau und Ferkeln sein. 11 Davon müssen mindestens 2,25 m2 dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. In nach dem 31. Oktober 2005 eingerichteten Abferkelbuchten muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zusammenhängende Liegefläche von mindestens 1,2 m2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer Mindestlänge von 125 cm vorhanden sein. Die Mindestbreite von Abferkelbuchten muss 150 cm betragen. Buchten, die schmaler als 170 cm sind, dürfen in den hinteren 150 cm der Bucht keine Einrichtungen aufweisen. Schafe Tabelle 4Schafe Tabelle 4 Tierkategorie Lämmer Jung tiere Schafe1 Widder und Schafe1 ohne Lämmer Schafe1 mit Lämmern2 bis 20 kg 20-50 kg 50-70 kg 70-90 kg über 90 kg 70-90 kg über 90 kg 1 Haltung in Einzel boxen 11 Boxenfläche, pro Tier m2 - - 2,0 2,0 2,5 2,5 3,0 2 Laufstallhaltung 21 Fressplatzbreite, pro Tier3 cm 20 30 35 40 50 60 70 22 Buchtenfläche, pro Tier m2 0,34 0,6 1,0 1,2 1,5 1,55 1,85 455.01 Tierschutz 106 Fassung: 01.01.2016 Anmerkungen zu Tabelle 4 - Schafe 1 Bei weiblichen Schafen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend. 2 Die Abmessungen gelten für Schafe mit Lämmern bis 20 kg. 3 Für Rundraufen darf die Breite um 40 % reduziert werden. 4 Die Buchtenfläche muss mindestens 1 m2 aufweisen. 5 Gilt auch für kurzfristig separierte Mutterschafe mit Lämmern. Ziegen Tabelle 5Ziegen Tabelle 5 Tierkategorie Zicklein Ziegen1 und Zwerg ziegen Ziegen1 und Böcke bis 12 kg 12-22 kg 23-40 kg 40-70 kg über 70 kg 1 Anbindehaltung 11 Standplatzbreite pro Tier cm - - 40 50 60 12 Standplatzlänge2 cm - - 75 95 95 2 Haltung in Einzelboxen 21 Boxenfläche m2 - - 2,0 3,0 3,5 3 Laufstallhaltung 31 Fressplatzbreite pro Tier cm 15 20 30 35 40 32 Anzahl (n) Fressplätze pro Tier für 321 Gruppen bis 15 Tiere n 1 1 1,1 1,25 1,25 322 Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier n 1 1 1 1 1 33 Buchtenfläche pro Tier3 331 Gruppen bis 15 Tiere m2 0,34 0,5 1,2 1,7 2,2 332 Gruppen über 15 Tiere; für jedes weitere Tier m2 0,2 0,4 1,0 1,5 2,0 Anmerkungen zu Tabelle 5 - Ziegen Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 107 1 Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nichtträchtigkeit massgebend. 2 Die Standplätze dürfen auf der vorgeschriebenen Mindestlänge nicht perforiert sein. 3 Mindestens 75 % müssen Liegefläche sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80 % der Fläche an die Liegefläche angerechnet werden. 4 Die Buchtenfläche muss im Minimum 1 m2 aufweisen. Lamas und Alpakas Tabelle 6Lamas und Alpakas Tabelle 6 Tierkategorie adulte Tiere1 1 Fläche Gehege 11 Gruppen bis 6 Tiere m2 250 12 Gruppen von mehr als 6 Tieren, zusätzlich: für das 7. bis 12. Tier, pro Tier m2 30 ab dem 13. Tier, pro Tier m2 10 2 Gruppenhaltung 21 Fläche Unterstand oder Stall, pro Tier m2 2 3 Einzelhaltung 31 Fläche Unterstand oder Stall m2 4 Anmerkungen zu Tabelle 6 - Lamas und Alpakas 1 Dazu dürfen im selben Gehege die Nachzuchten bis zum Alter von sechs Monaten gehalten werden. Pferde Tabelle 7Pferde Tabelle 7 Tierkategorie Pferd Widerristhöhe <120 cm 120-134 cm 134-148 cm 148-162 cm 162-175 cm >175 cm 1 Fläche pro Pferd 11 Einzelbox1,2 oder Ein raumgruppenbox1,3,4 m2 5,5 7 8 9 10,5 12 12 Toleranzwert5 m2 - - 7 8 9 10,5 455.01 Tierschutz 108 Fassung: 01.01.2016 13 Liegefläche im Mehr raumgruppenlaufstall1, 3, 4, 6 m2 4 4,5 5,5 6 7,5 8 2 Raumhöhe im Bereich der Pferde 21 Mindesthöhe m 1,8 1,9 2,1 2,3 2,5 2,5 22 Toleranzwert5 m - - 2,0 2,2 2,2 2,2 3 Auslauffläche3, 7pro Pferd 31 permanent vom Stall aus zugänglich, Min destfläche m2 12 14 16 20 24 24 32 nicht an Stall angren zend, Mindestfläche m2 18 21 24 30 36 36 4 Empfohlene Fläche8 pro Pferd m2 150 150 150 150 150 150 Anmerkungen zu Tabelle 7 - Pferde 1 Für Stuten mit Fohlen, die älter als zwei Monate sind, muss die Fläche um mindes tens 30 % vergrössert sein. Dies gilt auch für Abfohlboxen. 2 Die Breite von Einzelboxen muss mindestens 1,5 mal die Widerristhöhe betragen. 3 Bei fünf und mehr gut verträglichen Pferden kann die Gesamtfläche um maximal 20 % verkleinert werden. 4 Es müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten eingerichtet sein, ausgenommen für Jungpferde. 5 Am 1. Januar 2011 bestehende Stallungen, die die Toleranzwerte erfüllen, müssen nicht angepasst werden. Muss ein Stall wegen Unterschreiten eines Toleranzwertes angepasst werden, so bleibt der Anspruch auf den anderen Toleranzwert erhalten. 6 Liegebereich und Auslauf müssen ständig über einen breiten Durchgang oder über zwei schmalere Durchgänge erreichbar sein. 7 Bei Jungpferdegruppen von 2-5 Tieren entspricht die Mindestauslauffläche derje nigen für 5 Jungpferde. 8 Für einen nicht an den Stall angrenzenden, reversibel wettertauglich eingerichteten Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 800 m2, auch wenn mehr als 5 Pferde gehalten werden. Bei Gruppenlaufställen mit permanent zugänglichem Auslauf werden ab dem sechsten Pferd zusätzlich 75 m2 je Pferd empfohlen. Hauskaninchen Tabelle 8Hauskaninchen Tabelle 8 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 109 Tierkategorie Adulte Kaninchen1, 2 bis 2,3 kg 2,3-3,5 kg 3,5-5,5 kg >5,5 kg 1 Mindestmass für Gehege ohne erhöhte Flächen: 11 Grundfläche3 cm23400 4800 7200 9300 12 Höhe4 cm 40 50 60 60 2 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen: 21 Gesamtfläche3 (Grund fläche und erhöhte Fläche) cm22800 4000 6000 7800 22 davon Grundfläche minimal cm22000 2800 4200 5400 23 Höhe4 cm 40 50 60 60 3 zusätzliche Fläche für Nest kammer cm2800 1000 1000 1200 Tierkategorie Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife Jungtiere von Adulten bis 2,3 kg (Zwergkanin chen) Jungtiere von Adulten über 2,3 kg 4 Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen: 41 Grundfläche cm23400 4800 42 Höhe4 cm 40 50 5 Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen 51 Gesamtfläche (Grundfläche und erhöhte Fläche) cm22800 4000 52 davon Grundfläche minimal cm22000 2800 53 Höhe4 cm240 50 6 Fläche pro Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6 61 in Gruppen bis 40 Tiere cm21000 1000 62 in Gruppen über 40 Tiere cm2800 800 455.01 Tierschutz 110 Fassung: 01.01.2016 7 Fläche pro Jungtier über 1,5 kg Körpergewicht5, 6 71 in Gruppen bis 40 Tiere cm2- 1500 72 in Gruppen über 40 Tiere cm2- 1200 Anmerkungen zu Tabelle 8 - Hauskaninchen 1 Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge. Auf der doppelten Mindestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zu deren 56. Alterstag gehalten werden. 2 Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. August 2000 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 % der Bodenfläche nach Tabelle 8 Ziff. 11 aufweisen. 3 Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden. 4 Diese Höhe muss auf mindestens 35 % der Gesamtfläche vorhanden sein. 5 Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt werden. 6 Für die mit der Zibbe vom 36. bzw. vom 57. Alterstag (siehe Anmerkung 1) bis zur Geschlechtsreife gehaltenen Jungtiere gelten die in den Ziff. 6 und 7 aufgeführten Min destflächen. Hausgeflügel Tabelle 9Hausgeflügel Tabelle 9 Tab. 9-1 Haus-Tab. 9-1 Haus hühnerhühner Tierkate gorie Küken Jungtiere Lege hennen, Zuchttiere Masttiere Lebens woche bis Ende 10. ab 11. bis Ende 18. ab 19. 1 Stalleinrichtungen 11 Fütterungs und Tränkeein richtungen, pro Tier 111 Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung cm 3 10 16 112 Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechani scher Fütterung cm 3 6 8 21 113 Futterrinne am Rundauto maten cm 2 3 3 1,51 114 Tränkrinnenseite cm 1 2 2,5 11 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 111 115 Tränkrinne an der Rund tränke cm 1 1,5 1,5 11 116 Trinknippel, 1 Nippel pro (n) Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit n 15 15 15 151 117 Cuptränken mit offenem Wasser2, 1 Tränke pro (n) Tiere n 30 25 25 30 12 Sitzstangen 121 Sitzstangenlänge, pro Tier cm 8 11 14 122 horizontaler Sitzstangenab stand3 cm 25 25 30 13 Eiablage 131 Einzelnester: 1 Nest pro (n) Tiere Tiere- - 5 132 Fläche in Gruppennester4: 1 m2 pro (n) Tiere Tiere- - 100 14 Begehbare Flächen5 141 freie Höhe über Fläche6 cm 50 50 50 501 142 Mindestbreite cm 30 30 30 30 143 maximale Bodenneigung % 12 12 12 0 Tab. 9-1 HaushühnerTab. 9-1 Haushühner Tier ka te gorie KükenJungtiere Legehennen und Zuchttiere Mast tiere Lebens woche bis Ende 10. ab 11. bis Ende 18. bis 2 kg über 2 kg 2 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungen mit 21 bis 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2 n 14 9,3 7 6 22 mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2 n 15 (m2 Gitterfläche x 16,4 Tiere) + (m2 Einstreu (m2 Git terfläche x 12,5 Tiere) + (m2 Git terfläche x 12,5 Tiere) + 455.01 Tierschutz 112 Fassung: 01.01.2016 fläche x 10,3 Tiere) 1/2 x (m2 Einstreu fläche x 7 Tiere) 1/2 x (m2 Einstreu fläche x 7 Tiere) 3 Begehbare Fläche je Tier7 in Haltungsein heiten8 mit 31 bis 20 Tiere: Bele gungsgewicht/m2 kg - - - - 15 32 21-40 Tiere: Bele gungsgewicht/m2 kg - - - - 20 33 41-80 Tiere: Bele gungsgewicht/m2 kg - - - - 25 34 über 80 Tiere: Bele gungsgewicht/m2 kg - - - - 30 4 Begehbare Flächen für Masteltern, je Tier cm2 - - 1400 Anmerkungen zu Tabelle 9-1 - Haushühner 1 Diese Werte gelten für Masttiere mit einem Gewicht über 2 kg. Für kleinere Tiere können sie angemessen reduziert werden. 2 Für grössere Cuptränken kann das ALKVW im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Art. 82 Abs. 5 höhere Tierzahlen bewilligen. 3 Achsmass. 4 Pro Gruppennest sind mehrere Nestöffnungen vorzusehen, sofern die Nester nicht mit Vorhängen versehen sind. 5 Auf begehbaren Flächen darf der Kot nicht offen liegen bleiben. 6 Für Volierenaufbauten kann das ALKVW im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Stalleinrichtungen nach Art. 82 Abs. 5 geringere Höhen bewilligen. 7 Die kleinste Haltungseinheit im Tierversuch muss mindestens folgende Kriterien erfüllen: Grundfläche 4000 cm2 für maximal 2 Tiere; Höhe 80 cm; Einstreubereich 1/3 der Fläche; erhöhte Sitzstangen. 8 Werden für Masttiere erhöhte Sitzgelegenheiten angeboten, so kann das ALKVW die Besatzdichtenregelung angemessen anpassen. Tab. 9-2 HaustrutenTab. 9-2 Haustruten Bis Ende 6. Lebenswoche Ab 7. Lebenswoche 1 Besatzdichte 32 kg pro m2 36,5 kg pro m2 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 113 Tab. 9-3 HaustaubenTab. 9-3 Haustauben Tiere in der Zuchtpe riode Zusätzliche Anforderungen 1 Mindestfläche1, 2 11 Innengehege3, 4 m2 0,55 pro Paar 2 Nester (z.B. Tonschale) oder ein genügend grosses Nest 12 Aussengehege6, 7 falls kein Frei flug möglich bis 8 Paare ab 8 Paare m2 m2 3,06 75 % des Innengeheges6 Das Aussengehege muss eine Mindestlänge von 3,0 m, eine Mindestbreite von 1 m und eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen Anmerkungen zu Tabelle 9-3 - Haustauben 1 Die Mindestflächen gelten für die Zuchtpaare und ihre Jungen bis zum Absetzen. 2 Bei der Haltung von adulten Tieren ausserhalb der Zuchtperiode und von Jungtieren kann die Besatzdichte um 50 % erhöht werden. 3 Bei täglichem Freiflug: Fläche Innengehege in m2 + 50 %; Aussengehege nicht not wendig. 4 Bei permanentem Freiflug im ganzen Lichttag: Besatzdichte im Innengehege + 25 %; Aussengehege nicht notwendig. 5 0,4 m2 für kleine Rassen. 6 Das Aussengehege ist den ganzen Lichttag zugänglich. 7 Auch im Aussengehege müssen dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen vorhanden sein. Haushunde Tabelle 10Haushunde Tabelle 10 Adulte Hunde bis 20 kg 20-45 kg über 45 kg 1 Boxe1 11 Höhe m 2 2 2 12 Grundfläche für 2 Hunde m2 4 8 10 13 Grundfläche für jeden wei teren Hund m2 2 4 5 455.01 Tierschutz 114 Fassung: 01.01.2016 2 Zwinger2 21 Höhe m 1,8 1,8 1,8 22 Grundfläche für 1 Hund m2 6 8 10 23 Grundfläche für 2 Hunde m2 10 13 16 24 Grundfläche für jeden wei teren Hund m2 3 4 6 3 Werden Hunde tagsüber in Grup penaussenhaltung mit Rückzugs möglichkeiten gehalten und werden sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen ver bracht, so müssen die Boxenflä chen mindestens folgende Abmes sungen aufweisen: 31 Grundfläche für 1 Hund m2 2,2 4,3 5 Anmerkungen zu Tabelle 10 - Haushunde 1 Für Hunde, die in keine Gruppe eingegliedert werden können oder sich mit keinem Artgenossen vertragen, ist die Mindestboxenfläche für zwei Hunde einzuhalten. 2 Soll eine Hündin mit einem Körpergewicht von weniger als 20 kg bzw. zwischen 20 und 45 kg bzw. von mehr als 45 kg mit ihrem Wurf im Zwinger gehalten werden, so muss ihr bis zum Absetzen zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Boxe von 2 m2 bzw. 4 m2 bzw. 5 m2 angeboten werden. Hauskatzen Tabelle 11Hauskatzen Tabelle 11 Adulte Katzen Zusätzliche Anforderungen 1 Haltungseinheit1, 2 11 Höhe m 2,0 12 Grundfläche3 für bis zu 4 Katzen m2 7,0 Erhöhte Ruheflächen, Rückzugs möglichkeiten, geeignete Kletter und Kratzgelegenheiten, Beschäfti gungsmöglichkeiten, pro Katze eine Kotschale 13 Grundfläche für jede weitere Katze m2 1,7 Anmerkungen zu Tabelle 11- Hauskatzen Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 115 1 Angegeben ist die höchstzulässige Anzahl Katzen pro Flächeneinheit. Dazu dürfen die Jungtiere bis zum Absetzen gehalten werden. 2 Vorübergehende Einzelhaltung während maximal 3 Wochen: 1 m2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m2 Grundfläche. Höhe von 1 m über mindestens 35 % der Grundfläche. 3 Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen. 455.01 Tierschutz 116 Fassung: 01.01.2016 Anhang 2Anhang 2125125 (Art. 10) Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohneMindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung)Bewilligung) Vorbemerkungen A. Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehe gegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen nicht vollumfäng lich erfüllen, dürfen nur für die kurzfristige Haltung von Tieren ver wendet werden. B. Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege mit Mindestmassen. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere. C. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in glei cher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindest grösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die weiteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind entsprechend den Anfor derungen "für jedes weitere Tier" nach diesem Anhang dazuzuzählen. D. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss. E. Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Tempe ratur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 117 F. Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jeweiligen Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlicht bei geeigneter Aus sentemperatur direkt einstrahlen kann oder die Gehege durch künst liches Licht, mit tageslichtähnlichem Spektrum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der Innengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, falls Aussen- und Innengehege vorge schrieben sind, deren Gesamtfläche. Verhalten wie Graben oder Über wintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen. G. In nach Art. 122 bewilligten Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussen gehege verzichtet werden. H. Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Bele gung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweiligen Art und die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen. I. Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen fest gehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprechenden Funk tions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jeweilige Art optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtung zu schenken. K. Die Gehege müssen mit Tageslicht oder mit nicht flimmerndem Kunst licht, das ein der Tierart entsprechendes Lichtspektrum aufweist, beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlafbox aufzu suchen. L. Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstruktur, Klima einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenheit, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geeignet ange ordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. M. Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahrungsauf nahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Futterbeschaf fung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren. 455.01 Tierschutz 118 Fassung: 01.01.2016 N. In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmäs sige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technischen Ein richtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie durch eine Bestandesüberwachung. O. Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind. P. Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimuli wie Fremdge rüche, neue Objekte zur Bearbeitung). Q. Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschiedenen Tierarten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind. Gehege für Säugetiere Tabelle 1Gehege für Säugetiere Tabelle 1 Gehege für Säuge tiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Beson dere Anfor de rungen AnzahlAussengehegea) Innengehegea) AussenInnen Tierarten (n) Flächeb) m2 Volumen m3 Flächeb) m2 Volumen m3 m2 m2 1 Schnabeligel c) 2 - - 6 - - 2 1) 6) 11) 2 Kuskus, Opossums, Kusus c)e) 2 - - 6 12 - 2 2) 3) 4) 3 Beutelratten, kleine Arten c)e) 2 - - 0,5 0,35 - 0,05 2) 3) 4) 4 Kowari c)e) 2 - - 1 1,8 - 0,5 2) 3) 4) 5 Grosse und mittlere Gleitbeutler c)e) 6 - - 6 12 - 1 2) 3) 4) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 119 6 Kleine Gleit beutler c)e) 6 - - 3 6 - 0,5 2) 3) 4) 7 Beutelteufel c)e) 2 20 - 6 - - - 1) 3) 4) 8 Wombat c)e) 2 20 - 20 - - - 1) 3) 4) 9 Baumkän gurus c)e) 2 16 40 16 40 4 4 2) 5) 10 Kleinkängurus c) 5 40 - 10 - 4 2 6) 22) 11 Rattenkän gurus c) 2 - - 8 - - 2 3) 6) 12 Felsenkän gurus c)e) 5 150 - 15 - 15 3 2) 7) 8) 13 Wallabies, Filander c) 5 250 - 15 - 15 3 7) 8) 14 Grosskän gurus c)e) 5 300 - 20 - 30 4 7) 15 Kleine Flug hunde (z.B. Nilflughund) c) 20 - - 20 50 - 1 9) 10) 16 Grosse Flug hunde c) 20 - - 30 90 - 1 9) 10) 17 Fledermäuse c) 20 - - 10 20 - 0,2 9) 10) 50) 18 Spitzhörnchen c) 5 - - 3 6 - 0,5 2) 3) 6) 34) 36) 19 Marmosetten c)d)2 - - 3 6 - 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36) 20 Mausmakis c)e) 5 - - 1,5 3 - 0,3 2) 3) 6) 14) 36) 21 Loris, Potto, Bärenmaki c)e) 5 - - 1,5 3 - 0,3 2) 3) 6) 14) 22 kleine Galagos, Koboldmaki, Halbmakis, Katzenmakis c)e) c)e) 5 - - 3 6 - 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36) 23 Tamarine, Springtamarin c)d)e)5 - - 3 6 - 0,5 2) 3) 6) 14) 34) 36) 455.01 Tierschutz 120 Fassung: 01.01.2016 24 Nachtaffe c)d)e)5 - - 6 12 - 1 2) 3) 6) 14) 34) 25 Riesengalago, Titis c)e) 5 - - 6 12 - 1 2) 3) 6) 14) 34) 26 Saimiri Zwergmeer katze c)d)e) c)e) 5 6 15 6 15 1,5 1,5 2) 6) 14) 27 Echte Makis, Sakis, Uakaris, Brüllaffen, Kapuziner c)e) 5 10 30 10 30 2 2 2) 6) 14) 28 Klammeraffen, Makaken, Wollaffen, Meerkatzen, kleine Lan guren, Varis c)d)e) c)e) 5 15 45 15 45 3 3 2) 6) 11) 12) 14) Varis: 3) 29 Husarenaffen, Mangaben, Paviane, grosse Lan guren (z.B. Guereza), Sifakas c)e) c)e) 5 25 75 25 75 4 4 2) 6) 11) 14) 30 Gibbons c)e) 3 25 75 25 75 8 8 2) 6) 11) 12) 14) 34) 31 Schimpansen, Orang Utan c)e) 3 35 140 35 140 8 8 2) 6) 11) 14) 32 Gorilla c)e) 3 50 200 50 200 10 10 2) 6) 11) 14) 33 Kleine und mittlere Gürteltiere c)e) - - - 6 - - 1,5 1) 3) 51) 34 Tamandua c)e) 2 - - 12 24 - 4 2) 3) 4) 15) 51) 35 Grosser Amei senbär c)e) 2 100 - 12 - 10 6 11) 16) 18) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 121 36 Faultiere c)e) 2 - - 10 20 - 2 2) 36) 37 Igel, ausser Erinaceus euro paeus c) 1 - - 2 - - 1 39) 41) 38 Tanrek, kleine Arten mit weniger als 10 cm Körper länge c) 1 - - 0,5 - - 0,25 2) 39) 41) 39 Tanrek, grosse Arten ab 10 cm Körper länge c) 1 - - 2 - - 1,0 2) 39) 41) 40 Meerschwein chen, Cavia porcellus d)f)g)2 - - 0,5 - - 0,2 39) 41) 45) 47) 54) 41 Hamster, Mesocricetus sp. d) 1 - - 0,18 - - 0,05 2) 40) 41) 42) 44) 45) 48) 42 Maus, Mus musculus d) 2 - - 0,18 - - 0,05 2) 39) 41) 42) 44) 45) 47) 43 Mongolische Rennmaus (Gerbil) d) 5 - - 0,5 - - 0,05 40) 41) 42) 44) 45) 46) 47) 44 Ratte, Rattus norvegicus d) 5 - - 0,5 0,35 - 0,05 39) 41) 42) 44) 45) 47) 45 Degu 5 - - 0,5 0,35 - 0,2 40) 41) 45) 46) 47) 46 Chinchilla d) 2 - - 0,5 0,75 - 0,2 39) 41) 42) 43) 45) 46) 47) 47 Streifenhörn chen 1 - - 0,5 0,75 - 0,2 2) 39) 41) 42) 43) 48) 50) 455.01 Tierschutz 122 Fassung: 01.01.2016 48 Erdhörnchen, Borstenhörn chen, Ziesel c) 5 20 - - - 0,6 - 45) 50) Grab schicht 80 cm 49 Eichhörnchen, Schönhörn chen c) 2 8 20 8 20 2 2 2) 3) 4) 17) 19) 50 Riesenhörn chen, grosse Gleithörnchen c) 2 - - 16 40 - 3 2) 3) 15) 17) 19) 51 Quasten stachler, Pinselstachler c)e) 2 - - 5 10 - 2 2) 3) 6) 19) 52 Stachel schweine c) 2 40 - 20 - 4 3 1) 3) 6) 17) 19) 53 Biber c) 5 40 - - - 4 - 3) 18) 19) 34) 54 Agutis, Pacas, Pacarana, Acouchis c) 5 20 - 20 - 2 2 1) 3) 6) 19) 36) 55 Viscacha, Springhase 5 - - 20 - - 2 1) 3) 6) 11) 19) 56 Murmeltiere c) 6 150 - - - 10 - 1) 49) 50) 57 Präriehund c) 10 40 - - - 2 - 1) 49) 50) 58 Capybara c) 5 150 - 20 - 10 2,5 6) 18) 19) 59 Bisamratte c) 2 4 - - - 1 - 1) 3) 18) 19) 60 Nutria (Wild form) c) 2 10 - - - 1 - 3) 18) 19) 61 Coendu, Urson (Baum stachler) c) 2 10 30 - - 4 - 2) 8) 19) 62 Greifschwanz ferkelratte, grosse Felsen ratte, Zaguti, Baumratte c) 2 - - 5 10 - 1,5 1) 2) 3) 6) 19) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 123 63 Maras c) 2 40 - - - 4 - 1) 3) 6) 19) 64 Hasen c) 2 150 - - - 4 - 3) 6) 65 Wildkanin chen, Pfeif hasen c) 5 30 - - - 3 - 1) 6) 49) 66 Fennek c) 2 20 - 4 - 2 2 1) 3) 11) 36) 67 Mittelgrosse Füchse (z.B. Sandfuchs, Polarfuchs, Korsak, Kit fuchs), Löffel hund, Marder hund c) 2 40 - 8 - 4 1 1) 3) 6) 8) 11) 68 Waldhund c)e) 4 40 - 12 - 4 1 1) 3) 6) 11) 18) 34) 69 Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse c) 2 100 - - - 10 - 1) 3) 6) 11) 70 Schakale, Kojote, Rothund c) 4 150 - - - 15 - 3) 6) 34) 11) 71 Mähnenwolf c)e) 2 200 - 2 je Tier 20 2 1) 3) 6) 8) 11) 34) 72 Wolf, Hyä nenhund c) 4 400 - 4 je Tier 20 - 1) 3) 6) 8) 11) 73 Malaienbär c)e) 2 100 - - - 20 4 1) 2) 11) 14) 18) 21) 74 Andere Gross bären, Grosser Panda c)e) 2 150 - - - 20 - 1) 2) 11) 14) 18) 21) 22) 75 Eisbär c)e) 1 120 - 8 - - - 2) 4) 14) 18) 76 Kleiner Panda, Waschbären c)e) 2 20 - 8 16 4 2 2) 3) Wasch 455.01 Tierschutz 124 Fassung: 01.01.2016 bären: 18) 77 Wickelbär, Katzenfrette c) 2 - - 16 40 - 2 2) 3) 6) 78 Nasenbären c) 2 30 90 20 60 3 3 2) 3) 79 Kleine Wiesel c) 2 8 - - - - - 3) 4) 80 Grosse Wiesel c) 2 12 - - - - - 3) 4) 81 Iltis, Wildnerz, Frettchen c) 2 15 - - - 1 - 3) 4) 18) 82 Frettchen als Heimtier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung c) 2 - - 4 2,4 - 0,5 3) 14) 16) 55) 83 Arboricole Marder c) 2 16 40 0 0 - - 2) 4) 17) 21) 84 Tayra c)e) 2 16 40 16 40 4 4 2) 3) 17) 85 Vielfrass c)e) 2 120 - - - - - 1) 2) 4) 21) 86 Skunk c)e) 2 12 - 12 - 2 2 1) 3) 6) 17) für einige Arten: 18) 87 Dachs c) 2 100 - 30 - 4 4 1) 3) 4) 17) 88 Zwergotter c) 2 20 - 6 - 3 2 6) 15) 18) 89 Fischotter, Fingerotter c) 2 40 - - - - - 4) 6) 15) 18) 90 Riesenotter c) 2 80 - 24 - 10 4 6) 15) 18) 91 Seeotter c) 2 10 - - - 3 - 6) 18) 92 Zwergman guste c) 6 20 - 10 - 2 2 1) 3) 15) 93 Erdmännchen, Zebra-, Fuchs manguste c) 6 20 - 10 - 2 2 1) 3) 15) 20) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 125 94 Andere Man gusten c) 2 20 - 20 - 5 3 1) 3) 15) 17) 20) Sump fich neumon: 18) 95 Schwarzfuss katze, Bengalkatze, Rostkatze, Manul, arbori cole Schleichkatzen c) 2 16 40 16 40 4 3 2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23) 52) 53) 96 Fossa, Bin turong, Zibethkatze, Wildkatze, Rohrkatze, Jaguarundi c) 2 40 120 20 50 5 4 2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23) Fisch-, Flach kopf katze: 18) 52) 53) 97 Serval, Mittel katzen, Nebelparder, Luchs c) 2 30 75 20 50 10 10 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) 98 Jaguar, Leo pard, Puma, Schneeleopard c)e) 2 50 150 25 75 15 12 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar: 18) 99 Löwe, Tiger c)e) 2 80 240 30 90 20 15 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Tiger: 18) 100 Gepard c)e) 2 200 - - - 20 - 2) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53) 455.01 Tierschutz 126 Fassung: 01.01.2016 101 Erdwolf c)e) 2 100 - 12 je Tier 10 6 1) 11) 21) 102 Hyänen c)e) 2 200 - - - 20 - 1) 6) 11) 21) 53) 103 Erdferkel c)e) 2 40 - - - - 5 1) 3) 104 Schliefer c) 5 16 40 16 40 3 3 2) 8) 36) 105 Elefantenkühe c)e) 3 500 - 15 je Tier 100 - 24) 25) 52) 106 Elefanten bullen c)e) 1 150 - 2 x 30 je Tier 100 - 24) 25) 52) Wech selstall 107 Grévyzebras tuten, Halbeselstuten c)e) 5 500 - 8 je Tier - - 8) 25) 26) 52) 108 Grévyzebra-, Halbesel hengste c)e) 1 150 - 8 - - - 8) 25) 26) 52) 109 Steppenzebra, Wildesel c)e) 5 500 - 8 je Tier 80 - 8) 25) 26) 27) 52) 110 Bergzebra, Wildpferd c)e) 5 1000 - 8 je Tier 100 - 8) 25) 26) 27) 52) 111 Tapire c)e) 2 200 - 15 je Tier 50 - 24) 25) 28) 112 Nashörner c)e) 2 500 - 25 je Tier 150 - 4) Aus nahme Breit maulnas horn 11) 24) 25) 29) 38) 113 Zwergwild schwein c)e) 2 30 - 4 - 10 - 25) 27) 29) 114 Andere Wild schweine c)e) 2 100 - 4 - 20 - 8) 17) 25) 27) 29) 115 Pecari c)e) 4 80 - 3 - 10 - 25) 29) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 127 116 Zwergfluss pferd c)e) 2 100 - 10 je Tier - - 4) 24) 29) 117 Flusspferd c)e) 2 250 - 40 je Tier 50 10 24) 118 Guanako, Vikunja c) 6 300 - 2 je Tier 50 - 8) 119 Trampeltier, Dromedar c) 3 300 - 8 je Tier 50 - 8) 27) 120 Kantschil c) 2 20 - 6 - - 2 6) 121 Hirschferkel c)e) 2 40 - 8 - 12 2 6) 18) 122 Kleinhirsche (Pudu, Wasserreh, Muntjak) c) 4 150 - 3 je Tier 10 - 6) 8) 30) 52) 123 Reh c) 2 500 - - - 150 - 6) 8) 30) 52) 124 Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Dam hirsch) c) 8 500 - 4 je Tier 60 - 8) 27) 29) 30) 31) 52) 125 Grosse Hir sche (Barashinga, Sambar, Sumpfhirsch, Rentier, Milu) c) 6 800 - 6 je Tier 80 - 8) 18) Aus nahme Rentier 27) 29) Aus nahme Rentier 30) 31) 52) 126 Elch c) 3 800 - - - 80 - 8) 18) 28) 31) 32) 52) 127 Okapi c)e) 2 300 - 15 je Tier 100 - 4) 26) 52) 128 Giraffe c)e) 4 500 - 25 je Tier 100 - 33) 52) Bulle: 26) 129 Kleine und mittlere Ducker, Dik c)e) 2 50 - 3 je Tier 20 - 4) 6) 52) 455.01 Tierschutz 128 Fassung: 01.01.2016 diks, Zwer gantilopen 130 Stenbok, Grysbok, Klippspringer c)e) 2 50 - 3 je Tier 20 - 6) 52) Klipp springer: 2) 131 Oribi, Beira c)e) 4 100 - 3 je Tier 15 - 6) 52) 132 Riesenducker c)e) 2 100 - 4 je Tier - - 4) 6) 52) 133 Gazellen inkl. Springbock, Hirschziegen antilope, Impala c)e) 10 500 - 4 je Tier 40 - 6) 8) 27) 52) 134 Gerenuk, Dibatag, Gabelbock, Saiga und andere mittel grosse Anti lopen c)e) 6 500 - 5 je Tier 50 - 6) 8) 27) 52) 135 Grosse Anti lopen, Moschus ochse, Wisent, Bison und andere Wild rinder c)e) 5 500 - 8 je Tier 80 - 8) 11) 25) 26) 27) 31) 32) 52) 136 Gemse, Goral, Serau, Schnee ziege, Takin c)e) 4 400 - 4 je Tier 50 - 2) 6) 8) 28) 137 Mufflon und andere Wildschafe c) 10 500 - 2 je Tier 50 - 2) 8) 52) andere Wild schafe: 27) 138 Wildziegen, Bharal, Mähnen springer c) 10 500 - 2 je Tier 50 - 2) 8) 27) 52) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 129 Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere) a) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grund fläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für wei tere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. b) Wenn in Tabelle 3 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 1 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden. c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig. d) Werden die Tiere in bewilligten Versuchstierhaltungen gehalten, so müssen sie min destens nach den Anforderungen nach Anhang 3 gehalten werden. e) Diese Mindestmasse gelten für am 1. Januar 2011 bestehende Haltungen. Bei neu ein gerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Min destmasse einzubeziehen. f) Von den Tieren begehbare erhöhte Flächen können bis zu 1/3 der geforderten Mini malfläche angerechnet werden. g) Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m2. Besondere Anforderungen 1) Grabgelegenheit. 2) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke hat den Greif organen der Tiere zu entsprechen. 3) Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein. 4) Haltung je nach Art einzeln, paarweise oder in Gruppen, Gehege unterteilbar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich. 5) Für die grösseren, mehr am Boden lebenden Arten (doriani, inustus, lumholtzi) auch Aussengehege. 6) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten. 7) Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert. 8) Für winterharte Arten natürliche oder künstliche Unterstände, die allen Tieren gleich zeitig Platz bieten, für nicht winterharte Arten Innengehege oder Stall wie angegeben. 9) Haltungsmöglichkeiten an der Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlen bewohner vorn offene Schlafkästen. 10) Mehrere Futterplätze, die von den Tieren auch kletternd erreicht werden können. 11) Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. Bei soziallebenden Arten muss Sichtkontakt bestehen. 455.01 Tierschutz 130 Fassung: 01.01.2016 12) Für Magot, Tibetmakak und Rotgesichtsmakak sowie für Dschelada ist kein Innen gehege nötig; eine isolierte Schutzhütte genügt. Dasselbe gilt für die Freilandhaltung anderer Arten während der Sommerzeit. 13) Unterteilbare Schlafboxen für Gruppen und Einzeltiere. 14) Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer, und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wech selnden Orten. Primaten müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden. 15) Je nach Art erhöhte Liegeplätze (z.B. Tamandua, Riesenhörnchen, Katzen) oder Aus guck (Otter, Mangusten usw.). 16) Grab- und Aufbrechmöglichkeit. 17) Innen- oder Aussengehege. Falls für nicht winterharte Arten Aussengehege vorge sehen sind, ist zusätzlich ein heizbarer Innenraum erforderlich. 18) Badegelegenheit. Falls Bassins mit definierten Mindestabmessungen erforderlich sind, gilt zusätzlich Tabelle 3. 19) Regelmässig frische Äste für Zahnpflege und Beschäftigung der Tiere. 20) Aussengehege mit Wärmestrahler. 21) Individuelle Box für jedes Tier; Bodenfläche: Kleinraubtiere 0,5-1 m2; Vielfrass, Luchs, Serval, Mittelkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m2; Grosskatzen, Gepard 2,5 m2; Malai enbär, Hyänen, Erdwolf 4 m2; Grossbären, Grosser Panda 6 m2. 22) Im Fall naturbelassener Böden: für Kleinkängurus 50 m2, für Bären 1000 m2. 23) Innenraum nur für nicht winterharte (Unter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox für jedes Adulttier nach Besondere Anforderung 21. 24) Für Elefanten und asiatische Nashörner ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschge legenheit. Für Tapir, Flusspferd und Zwergflusspferd Bassin innen und aussen. Für Masse für Aussenbassins gilt Tabelle 3. 25) Scheuermöglichkeiten, wie Baumstämme oder Felsen, und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege. 26) Einzelbox. Bei soziallebenden Arten muss zwischen den Einzelboxen Sichtkontakt bestehen. Geheizt bei nicht winterharten Arten. 27) Je nach Art Trennmöglichkeit für Männchen oder Fluchtgänge für Weibchen und Jungtiere. 28) Weicher Boden in Aussenanlage (Rasen, Rindenschnitzel). 29) Suhle, ausser für Damhirsche und Rentiere. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit. 30) Fegebäume, Äste. 31) Fläche gilt für teilweise befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die nur über Naturboden ver fügen, sind die Masse zu verdreifachen und die Gehege müssen unterteilbar sein. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 131 32) Baumstämme für Moschusochsen zur Beschäftigung. 33) Zusätzlich Veranda oder Innenauslauf von 80 m2. 34) Monogames Paar mit subadulten, tolerierten Nachkommen. 35) Unterstand oder Stall; bei Haltung in Einzelboxen ist die Fläche zu verdreifachen. 36) Wenn ein Aussengehege vorhanden ist, muss der permanente Zugang zum Innenge hege gewährleistet sein. 37) Kühe in Gemeinschaftshaltung; kurzfristiges Anketten nur aus Sicherheitsgründen, zum Training, zur Fusspflege oder zur medizinischen Behandlung möglich. 38) Weiche, elastische Bodenstruktur mit sumpfigem Bereich, der als ständiger Zugang zum Wasser dient. 39) Geeignete Einstreu. 40) Geeignete Einstreu zum Graben: für Hamster 15 cm tief; für Mongolische Rennmaus 25 cm tief; für Degu 30 cm tief. 41) Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chin chilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten. 42) Geeignetes Nestmaterial. 43) Sitzbretter auf verschiedenen Höhen. 44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbei mischungen; für Meerschweinchen Vitamin-C-haltiges Futter. 45) Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste. 46) Sandbad. 47) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten. 48) Es darf ein einzelnes Tier in einem Gehege gehalten werden. Davon ausgenommen sind Tiere soziallebender Arten. 49) Aussengehege, das das Graben von Erdbauten ermöglicht. 50) Für Arten mit Winterschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen. 51) Gehegebegrenzungen und Abschrankungen dürfen nicht aus Gitter bestehen. 52) Der Gehegeboden muss die notwendigen Oberflächenstrukturen aufweisen, so dass daraus eine der Art entsprechende Fuss- und allenfalls Fellpflege resultiert. Für Katzen muss die Abnützung der Krallen zusätzlich durch geeignete Einrichtungen gewährt sein. 53) Das Futter ist so anzubieten, dass das Tier Arbeit leisten muss, um es zu erlangen. 54) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh und Vitamin-C-haltiges Futter. 55) Es können auch Etagen angeboten werden, wenn dabei die Mindestgrundfläche ein gehalten wird. Die nutzbare Innenhöhe zwischen Boden und erster Etage muss dabei 455.01 Tierschutz 132 Fassung: 01.01.2016 mindestens der einfachen Körperlänge (ohne Schwanz) eines erwachsenen Tieres ent sprechen. Gehege für Vögel Tabelle 2Gehege für Vögel Tabelle 2 Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes wei tere Tiera) Innen raum Beson dere Anforde rungen AnzahlFrei gehege Voliereb) Frei gehege Voliereb)je Tierc) Tierarten (n) Fläched) m2 Fläched) m2 Volumen m3 Fläche m2 Fläche m2 Fläche m2 1 Afrikanischer Strauss e) 2 3 1100 1600 - 200 w, 800 m 6 1) 3) 24) 2 Nandus e) 6 500 - - 50 - - 1) 3) 24) 3 Kasuare e) 2 300 - - - - 10 2) 34) 24) 26) 4 Emu e) 2 500 - - 100 - - 1) 3) 24) 25) 26) 5 Grosse Pin guine (ab Eselpin guin) e)g)12 100 45 90 3 - 3 6) 7) 6 Kleine Pin guine und Adéliepin guine e)g)12 60 45 90 2 - 2 6) 7) 17) 7 Pelikane e) 4 60 - - 10 - 3 7) 8) 12) 8 Kormorane, Schlangen halsvogel e)g)6 40 20 50 2 3 - 7) 9) 10) 9 Schuh schnabel e)g)2 100 - - 50 - 6 7) 10 Sattelstorch, Riesenstorch, Marabu, Goliathreiher e)g)2 200 80 320 50 20 5 7) 12) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 133 11 Mittelgrosse und kleine Störche e) 2 100 100 500 10 10 1 7) 10) 11) 12 Grosse Reiher (Graureiher) e) 6 100 100 500 5 3 1 7) 10) 11) 13 Mittelgrosse Reiher (Kuhreiher) e) 6 - 40 160 - 2 0,5 7) 10) 11) 14 Hammerkopf e) 6 - 40 160 - 5 2 4) 7) 8) 10) 11) 15 Ibis, Wald rapp, Löffler e) 12 - 40 160 - 2 0,5 7) 10) 11) 16 Rohrdommel e) 2 - 20 50 - 2 2 4) 7) 8) 11) 11) 17 Kleine Reiher (Zwergrohr dommel) e) 2 - 10 25 - - - 4) 7) 9) 10) 18 Flamingos e) 20 250 - - 5 - 1 7) 8) 12) 19 Grosse Kra niche (Graukra niche) e) 2 300 - - 150 - 6 11) 12) 14) 20 Kleine Kra niche (Jungfernkra niche) e) 2 200 - - 100 - 2 11) 12) 14) 21 Grosse Adler und Geier e) 2 - 60 240 - 15 4 10) 11) 13) 14) 15) 22 Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, grosse Habichte, Bussarde, Milane, kleine Geier, Weihen e) 2 - 30 90 - 10 2 10) 11) 13) 14) 15) 455.01 Tierschutz 134 Fassung: 01.01.2016 23 Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) e) 2 - 20 60 - 4 2 4) 10) 11) 13) 14) 15) 24 Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte (Sperber) e) 2 - 15 40 - 2 1 4) 10) 11) 13) 14) 15) 25 Zwergfalke e) 2 - 10 20 - 0,5 - 4) 9) 10) 13) 14) 15) 26 Grosse Eulen (Uhu) e) 2 - 30 90 - 6 3 4) 10) 11) 13) 14) 15) 27 Mittelgrosse Eulen (Schleiereule) e) 2 - 20 40 - 3 2 4) 10) 11) 13) 14) 15) 28 Kleine Eulen (Steinkauz) e) 2 - 10 20 - 1 1 4) 9) 10) 13) 14) 15) 29 Wachteln, Coturnix japo nica h) 6 - 0,5 0,25 - 0,045 - 19) 23) 27) 30 Grosspapa geien (Aras und Kakadus) e)f) 2 - 10 30 - 1 - 5) 14) 16) 18) 19) 20) 22) 31 Vögel bis Größe Grau papageien (grosse Sit tiche und Papageien) 2 - 0,7 0,84 - 0,1 - 14) 18) 19) 20) 21) 23) 32 Vögel bis Grösse Nym phensittiche (mittelgrosse Sittiche) 6 - 0,5 0,3 - 0,05 - 14) 18) 19) 20) 21) 22) 33 Vögel bis Grösse Agaporniden 4 - 0,24 0,12 - 0,05 - 14) 19) 20) 21) 22) für Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 135 (Kanarien, Prachtfinken, kleine Sit tiche, Agaporn iden) Papagei enartige: 18) 34 Sumpf- und Strandvögel e) 8 - 20 40 - 1 0,5 7) 11) 35 Raubmöwen, grosse Möwen e) 6 30 60 240 2 2 - 7) 36 Kleine Möwen e) 10 - 60 240 - 1 - 7) 37 Nacht schwalben, Ziegenmelker e) 2 - 20 40 - 1 - 4) 9) 10) 38 Kolibris, Nektarvögel e) 2 - 3 6 - 1 - 4) 10) 14) 16) 39 Quetzal, Trogons e) 2 - 20 60 - 4 - 10) 14) 40 Grosse Nas hornvögel e) 2 - 20 60 - - - 10) 14) 41 Paradiesvögel e) 2 - 20 60 - 4 - 4) 10) 14) Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel) a) Wenn keine Angaben in der Spalte "Für jedes weitere Tier" stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht mehr als n Tiere gehalten werden dürfen. b) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten (Volumen/Grund fläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für wei tere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. c) Alle Gehege müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen. d) Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden. e) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig. f) Grosse Aras: Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii. 455.01 Tierschutz 136 Fassung: 01.01.2016 Grosse Kakadus: Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua oph thalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami, Calyptorhynchus magnificus, Probosciger aterrimus. g) Diese Mindestmasse gelten für am 1. Januar 2011 bestehende Haltungen. Bei neu ein gerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Min destmasse einzubeziehen. h) Für andere Wachtelarten als Cortunix japonica gelten je nach Grösse die Mindestan forderungen nach Ziff. 31 oder 32. Besondere Anforderungen 1) Sandbad. 2) Gehege müssen miteinander verbunden werden können. 3) Im Gehege muss ein Unterstand vorhanden sein, der allen Tieren gleichzeitig Platz bietet, trocken bleibt und eine windgeschützte Liegefläche aufweist. 4) Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten, wie Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen. 5) Innengehege; Aussengehege fakultativ. Ist das Aussengehege permanent zugänglich, so können dessen Masse ans Innengehege angerechnet werden, wobei maximal ein Drittel des Innengeheges durch das Aussengehege ersetzt werden kann. 6) Haltung innen und aussen. Haltung antarktischer und subantarktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu Freigehege oder Spaziergänge ("Pinguinparade"). 7) Für Bassins siehe Tabelle 4. Auch für nicht in Tabelle 4 aufgeführte Arten ist ein ange messenes Bassin erforderlich. 8) Badegelegenheit auch im Innengehege. 9) Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege. 10) Aufbaummöglichkeit. 11) Für nicht winterharte Arten muss ein Innenraum vorhanden sein. 12) Innengehege muss an Aussengehege anschliessen. 13) Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben. 14) Badegelegenheit. 15) Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden. 16) Werden zwei Vögel gehalten, so muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können. 17) Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 137 18) Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit. 19) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten. 20) Die Gehege sind mit verschiedenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu strukturieren, wobei ein Drittel des Volumens frei von Strukturen sein muss. 21) In Gehegen kleiner als 2 m2 darf das Verhältnis von Länge zu Breite der Gehegeab messungen höchstens 2:1 betragen. 22) Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung zu stellen. 23) Für junge Wachteln der Art Coturnix Japonica Fläche pro Tier: bis und mit 14 Tage: 100 cm2; bis und mit 41 Tage: 300 cm2. In den beiden ersten Lebenswochen können die Küken auf Vollgitter gehalten werden, wobei das Gitter teilweise mit einem für die Küken nicht rutschigen Material abzudecken ist, auf das Futter gestreut werden kann. 24) Ab dem 3. Lebensmonat ist über das ganze Jahr freier Zugang zu einem Auslauf oder einer Weidefläche zu gewähren. 25) Ab dem 3. Lebensmonat muss im Gehege eine Möglichkeit zum Baden in Wasser ein gerichtet sein. 26) Unterteilbares Gehege, um den Hahn zeitweise von den Hennen trennen zu können. Der abgetrennte Bereich muss mindestens 100 m2 umfassen. 27) Der Gitteranteil der begehbaren Gehegefläche darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist mit einem geeigneten Material (z.B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmög lichkeit und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unter schlupf zu versehen. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein. Bassins für Säugetiere Tabelle 3Bassins für Säugetiere Tabelle 3 Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforde rungen Tierarten Anzahl (n) Fläche m2 Tiefe m Fläche m2 1 Nerz (Wildform), Iltis 2 1 0,2 2 Nutria 2 2 0,5 3 Biber 5 30 0,8 - 6) 4 Capybara 5 6 0,5 1 7) 5 Zwergotter 2 10 0,5 2 455.01 Tierschutz 138 Fassung: 01.01.2016 6 Fingerotter, Fischotter 2 20 0,8 7 Seeotter 2 60 2 25 8 Grossbären, ausgenommen Malaienbärenb) 2 50 1 2 9 Eisbärb) 1 400 2 20 10 Asiatische Nashörnerb) 2 10 1 5 11 Zwergflusspferdb) 2 20 0,8 12 Flusspferdb) 2 30 1,5 8 13 Tapireb) 2 10 0,8 14 Seeküheb) 2 80 2 20 15 Seehunde 5 80 2 10 1) 16 Seelöwen, Seebären 5 150 3 15 1) 17 See-Elefanten, Walrossb) 3 250 10 40 1) 18 Delfine, Tümmlerb) 5 800 5 50 2) 3) 4) 19 Asiatische Flussdelfineb) 4 400 4 25 2) 5) 20 Südamerikanische Flussdel fineb) 4 400 4 30 2) 5) 21 Schwertwal, Beluga, Grindwalb) 2 2000 10 150 2) 4) 5) Anmerkungen zu Tabelle 3 (Bassins für Säugetiere) a) Das Volumen ist im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern. b) Diese Mindestmasse gelten für am 1. Januar 2011 bestehende Haltungen. Bei neu ein gerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Min destmasse einzubeziehen. Besondere Anforderungen 1) Die angegebenen Masse gelten nur für die Bassins. Zusätzlich ist ein angemessener Landteil nötig. Mindestmasse pro Tier: Seehund 10 m2; Seelöwe, Seebär, See-Elefant, Walross: 15 m2. 2) Filterleistung: Umwälzung des Gesamtvolumens in höchstens 4 Stunden. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 139 3) Einschliesslich Nebenbecken von 150 m2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung und Abtrennbecken. 4) Salzwasser. 5) Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennbecken; mindestens 1 Abtrennbecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung. 6) Das Bassin muss mit für den Biber bearbeitbarem Holz strukturiert sein. Das Holz muss regelmässig erneuert werden. 7) Das Innengehege muss auch über ein Bassin verfügen. Bassins für Vögel Tabelle 4Bassins für Vögel Tabelle 4 Bassins für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Besondere Anforde rungen Tierarten Anzahl (n) Fläche m2 Tiefe m Fläche m2 1 Grosse Pinguine (ab Eselpin guin)a) 12 15 2 1 1) 2 Adéliepinguinea) 12 15 2 1 1) 3 Kleine Pinguinea) 12 15 1 0,5 1) 4 Pelikane 4 50 0,75 5 5 Kormorane, Schlangenhals vogel 6 40 1,25 1 6 Flamingos 20 100 - 0,5 2) 7 Sumpf- und Strandvögel 8 6 - - 2) 8 Grosse Möwen 6 12 - 9 Kleine Möwen 12 6 - Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel) a) Diese Mindestmasse gelten für am 1. Januar 2011 bestehende Haltungen. Bei neu ein gerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Festlegung der Min destmasse einzubeziehen. Besondere Anforderungen 1) Bassin mit Steilufer und Ausstiegen. 2) Tiefe variabel mit Wattbereich. 455.01 Tierschutz 140 Fassung: 01.01.2016 ReptilienReptilien Vorbemerkungen A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körper länge bzw. der Panzerlänge (Carapax-Stockmass) des gehaltenen Indivi duums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge. Werden mehrere unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, so ist die Grösse des grössten Tieres massge bend für die Berechnung. Ergibt sich rechnerisch ein höherer Wert als 2,2 m, so kann die geforderte Gehegehöhe bzw. Bassintiefe aus prak tischen Gründen auf 2,2 m beschränkt werden. In diesem Fall ist die Gehegefläche proportional so zu vergrössern, dass das Mindestgehege volumen eingehalten ist. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ekto thermie), Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Genaue Informationen sind der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinfor mationen des BLV zu entnehmen. C. Gehege für wehrhafte Reptilien (wie Schnapp- und Geierschildkröten), giftige Reptilien (wie Krustenechsen und Giftschlangen), grosse Riesen schlangen sowie grosse Echsen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen (Schlösser, Verschlussriegel usw.) ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen ver sehen sein. D. Für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Trockenruhe können Tiere vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden. E. Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins. Bei man chen Arten müssen zudem flachere Bereiche vorhanden sein. Reptilien Tabelle 5Reptilien Tabelle 5 Gehege für Reptilien Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes wei tere Tier Beson dere Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 141 Anzahl Land teil Bassin Gehege Land teil Bassin Anfor de rungen Tierarten (n) Fläche KL Fläche KL Tiefe KL Höhe KL Fläche KL Fläche KL LandschildkrötenLandschildkröten (Testudinidae)(Testudinidae) 1 Galapagos- und Seychellen-Riesen schildkröten (Che lonoidis nigra ssp., Dip sochelys spp.) a) 2 8x4 - - - 2x2 - 1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26) 2 Spornschildkröte (Geochelone [Centro chelys] sulcata) a) 2 8x4 - - - 2x2 - 1) 3) 5) 6) 7) 9) 12) 3 Tropische und sub tropische Land schildkröten (Astro chelys spp., Chelonoidis carbonaria, C. chilensis, C. denticulata, Cher sina angulata, Geoche lone elegans, G. pla tynota, Gopherus spp., Homopus spp., Indote studo spp., Kinixys spp., Malacochersus tornieri, Manouria spp., Psam mobates spp., Pyxis spp., Stigmochelys pardalis, Testudo kleinmanni) 2 8x4 - - - 2x2 - 3) 5) 12) 26) gewisse Arten 1) 4 Europäische Land schildkröten (Testudo graeca, hermanni, mar ginata, horsfieldii) 2 8x4 - - - 2x2 - 4) 5) 7) 9) AlligatorschildkrötenAlligatorschildkröten (Chelydridae)(Chelydridae) 455.01 Tierschutz 142 Fassung: 01.01.2016 5 Schnapp- und Geier schildkröte (Chelydra spp., Macroclemys tem minckii) a) 2 2x2 4x3 1 - - 2x2 3) 5) 9) 12) WeichschildkrötenWeichschildkröten (Trionychidae)(Trionychidae) 6 Grosse Weichschild kröten (Aspideretes nigricans, Chitra indica, Pelochelys bibroni, Trionyx triun guis) 2 2x2 5x3 2 - - 2x2 3) 5) 7) 9) 18) 7 Kleine und mittel grosse Weichschild kröten (Amydia carti laginea, Apalone spp., C. vandijki, Cyclan orbis spp., Cycloderma spp., Dogaia subplana, Lissemys spp., Nilssonia spp., Palea steindach neri, Pelochelys can torii, P. signifera, Pelo discus spp., Rafetus spp.) 2 2x2 5x3 2 - - 2x2 3) 5) 9) 18) gewisse Arten 4) Klappschildkrötenar-Klappschildkrötenar tige (Kinosternoidea)tige (Kinosternoidea) 8 Klapp-, Schlamm und Moschusschild kröten (Claudius angustatus, Derma temys mawii, Kino sternon spp., Stauro typus sarvinii, Sterno therus spp.) 2 2x2 4x3 1 - - 2x2 3) 5) 9) SumpfschildkrötenSumpfschildkröten (Emydidae)(Emydidae) 9 Schmuck- und Ziers childkröten (Acti nemys marmorata, Chrysemys spp., Emy doidea blandingii, Emys spp., Glyptemys spp.,Graptemys spp., Malaclemys terrapin, 2 2x2 5x3 2 - - 2x2 3) 5) 9) 18) 26) gewisse Arten 4) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 143 Pseudemys spp., Deiro chelys spp., Trachemys spp.) Halswenderschild-Halswenderschild kröten (Pleurodira)kröten (Pleurodira) 10 Pelomedusenschild kröten (Pelome dusidae) (Pelomedusa subrufa, Pelusios spp.) a) 2 2x2 4x2 1 - - 1x1 3) 5) 9) 18) 26) 11 Schlangenhalsschild kröten (Chelidae) (Acanthochelys spp., Chelodina spp., Chelus fimbriata, Elseya spp., Elusor macrurus, Emy dura spp., Hydrome dusa spp., Meso clemmys spp., Myu chelys spp., Phrynops spp., Platemys platyce phala, Pseudemydura umbrina, Theo dytesleukops,Rhinemys rufipes) a) 2 2x2 5x3 2 - - 2x2 3) 5) 9) 12 Schienenschild kröten (Podocn emidae), Arrauschild kröte (Podocnemis expansa) 2 2x2 4x2 1 - - 1x1 3) 5) 9) 18) 26) Chamäleons (Cha-Chamäleons (Cha maeleonidae)maeleonidae) 13 Baumbewohnende Echte Chamäleons (Bradypodion, Cha maeleo, Calumma, Furcifer, Kinyongia, Nadzikambia) a) 1 4x4 - - 4 2x2 - je nach Art 1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) 15) 26) 455.01 Tierschutz 144 Fassung: 01.01.2016 14 Bodenbewohnende Echte Chamäleons (Chamaeleo)(Chamaeleo) a) 1 6x4 - - 3 2x2 - 1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26) 15 Erdchamäleons (Brookesia, Rhampho leon, Rieppeleon) a) 1 6x4 - - 4 2x2 - 3) 5) 8) 9) 15) 26) Leguane (Iguanidae)Leguane (Iguanidae) 16 Grüne Leguane (Iguana spp.) a) 2 4x3 - - 4 2x2 - 2) 3) 5) 8) 9) 12) 26) 17 Grosse bodenbe wohnende Leguane (ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge) (Conolo phus spp., Ctenosaura acanthura, C. pecti nata, C. similis, Cyclura spp.) a) 2 5x4 - - 2 2x2 - 3) 5) 7) 8) 9) 12) 26) Agamen (Agamidae)Agamen (Agamidae) 2 5x3 4x2 1 18 Segelechsen (Hydro saurus) 2 5x3 4x2 1 5 2x2 - 2) 3) 8) 9) 26) 19 Wasseragamen (Phy signatus) 2 5x4 - - 5 2x2 - 2) 3) 8) 9) 26) 20 Bartagamen (Pogona) 2 5x4 - - 3 2x2 - 3) 8) 9) 26) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 145 gewisse Arten 4) 13) 21 Blutsaugeragamen (Calotes) 2 5x4 - - 5 2x2 - 3) 8) 9) 12) 22 Winkelkopfagamen (Gonocephalus) 2 5x4 - - 5 2x2 - 3) 8) 9) 12) 23 Dorn schwanzagamen (Uromastyx) 2 5x4 - - 3 2x2 - 3) 4) 7) 9) 26) fels be woh nende Arten 5) Eidechsen (Lacertidae)Eidechsen (Lacertidae) 24 Lacerta, Podarcis, Gal lotia spp. 2 6x4 - - 4 2x2 - 3) 8) 9) 26) gewisse Arten 4) 13) 25 Berg- und Kielei dechsen (Zootoca vivipara, Algyroides spp.) 2 6x4 - - 4 2x2 - 1) 3) 13) SchienenechsenSchienenechsen (Teiidae, Tejus)(Teiidae, Tejus) 26 Krokodiltejus (Dra caena, Crocodilurus) a) 2 3x3 2x2 0,5 3 1x1 - 3) 5) 8) 9) 10) 12) 455.01 Tierschutz 146 Fassung: 01.01.2016 25) 26) 27 Grosstejus (Tupin ambis spp.) a) 2 5x3 - - 3 2x2 - 3) 4) 5) 7) 9) 12) 26) Skinke (Scincidae)Skinke (Scincidae) 28 Tannenzapfenechse (Tiliqua rugosa) und Blauzungenskinke (Tiliqua spp.) 2 7x4 - - 3 2x2 - 3) 4) 9) 11) 29 Wickelschwanzskink (Corucia zebrata) 2 5x3 - - 5 2x2 - 3) 8) 9) 11) Geckos (Gekkota)Geckos (Gekkota) undundAnolisAnolis 30 Nachtaktive klet ternde Geckos (Tarentola, Diplodac-(Tarentola, Diplodac tylus, Oedura spp.,tylus, Oedura spp., Uroplates)Uroplates) 2 4x3 - - 8 2x2 - 3) 8) 9) 31 Nachtaktive boden bewohnende Geckos (Eublepharis, Coleonix, Nephrurus spp.) 2 6x6 - - 2 2x2 - 3) 7) 9) 32 Tagaktive Geckos und Anolis (Phelsuma, Lygodac tylus, Gonatodes spp.) 2 6x6 - - 8 2x2 - 3) 8) 26) Gürtelschweife (Cor-Gürtelschweife (Cor dylidae)dylidae) 33 Gürtelschweife (Cor dylus, Hemicordylus und Pseudocordylus spp.), Plattechsen (Platysaurus spp.) 2 5x3 - - 4 2x2 - 3) 8) 9) gewisse Arten 13) 26) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 147 34 Riesengürtelschweif (Cordylus giganteus) 2 5x3 - - 3 2x2 - 3) 4) 7) 9) 26) 35 Krustenechsen (Helo-Krustenechsen (Helo derma)derma) a) 2 4x3 - - 3 2x2 - 3) 4) 9) 12) 26) Warane (Varanidae)Warane (Varanidae) 36 Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten 126 a) 2 5x3 - - 2 2x2 - 3) 12) 26) gewisse Arten 4) 5) 6) 7) 8) 9) 37 Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen bis feuchten Gebieten (V. bengalensis, V. komodoensis, V. nebu losus) a) 2 3x3 - - 2 2x2 - 2) 3) 5) 6) gewisse Arten 8) 9) 12) 26) 38 Baumbewohnende Grosswarane aus feuchten Gebieten 127 a) 2 5x2 - - 5 2x2 - 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26) 39 Halbaquatisch lebende Grosswa rane (Varanus nilo ticus, V. ornatus, V. sal vator) a) 2 5x3 2x2 0,5 2 2x2 1x1 2) 3) 5) 6) 8) 9) 455.01 Tierschutz 148 Fassung: 01.01.2016 12) 18) 26) 40 Wasserwaran (V. mertens) a) 2 2x2 3x2 0,5 2 1x1 1x1 2) 3) 5) 6) 9) 12) 18) 26) 41 Herbivore Grosswa rane (V. mabitang, V. olivaceus) a) 2 5x3 2x1 0,5 5 2x2 - 2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 25) 26) Pythons (Pythonidae)Pythons (Pythonidae) und Echte Boasund Echte Boas (Boidae)(Boidae) 42 Grosse Riesen schlangen 128 a) 2 1x0,5 - - 0,75 0,2x0,2 - 2) 3) 5) 10) 12) gewisse Arten 4) 43 Anakondas (Eunectes spp.) a) 2 1x0,5 1x0,5 0,2 0,75 0,2x0,2 0,1x0,1 2) 3) 5) 12) 17) Echte Nattern (Colub-Echte Nattern (Colub ridae)ridae) 44 Asiatische Kielrü ckennattern (Rhabdo phis spp.) a) 2 1x0,5 0,5x0,5 0,2 0,5 0,5x0,1 0,5x0,1 2) 3) 8) 10) 11) 12) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 149 23) 25) 45 Blütenkrait (Balano phis ceylonensis) 2 1x0,5 - - 0,5 0,5x0,2 - 5) 11) 12) 23) 46 Gefährliche Trugnattern (Boiga dendrophila, B. blan dingii, Dispholidus typus, Thelotornis spp.) a) 2 1x0,5 - - 0,7 0,5x0,2 - 3) 5) 11) 12) gewisse Arten 4) 8) 9) 23) 26) Giftnattern (Elapidae)Giftnattern (Elapidae) 47 Bodenbewohnende Giftnattern (z.B. Acanthophis spp.) a) 2 1x0,5 - - 0,5 0,5x0,2 - 4) 5) 11) 12) 13) 23) 48 Baumbewohnende Giftnattern (Dendro aspis spp. ohne D. polylepis, Pseudohaje goldii) a) 2 1x0,5 - - 0,7 0,5x0,2 - 8) 11) 12) 14) 23) 49 Sehr grosse Giftnat tern (Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp.) a) 2 1x0,5 - - 0,5 0,5x0,2 - 8) 11) 12) 14) 23) 50 Königskobra (Ophio phagus hannah) a) 1 1x0,5 - - 0,5 0,5x0,2 - 5) 11) 12) 14) 23) 25) 51 Wasserkobra (Bou lengerina annulata) a) 2 0,5x0,3 1x0,5 0,4 0,5 0,5x0,1 11) 12) 23) 455.01 Tierschutz 150 Fassung: 01.01.2016 52 Plattschwänze (See schlangen) (Laticauda spp.) a) 2 0,5x0,3 2x1 0,5 - - 1x1 12) 18) 20) 21) 23) 53 Gelbbauch-See schlangen (Pelamis spp.) a) 2 - 2x1 0,5 - - 1x1 12) 18) 19) 20) 22) 23) Vipern (Viperidae)Vipern (Viperidae) 54 Erdvipern (Atract aspididae) a) 2 1x0,5 - - 0,5 0,5x0,2 - 5) 7) 9) 12) 13) 23) 55 Bodenbewohnende Vipern und Grube nottern (Viperinae und Crotalinae) a) 2 1x0,5 - - 0,5 0,5x0,2 - 3) 5) 11) 12) 23) gewisse Arten 4) 13) 56 Seitenwindende Vipern und Grube nottern 129 a) 2 1x0,5 - - 0,5 0,5x0,2 - 3) 11) 12) 23) 24) gewisse Arten 4) 13) 57 Baumbewohnende Vipern und Grube nottern (Viperinae und Crotalinae) a) 2 1x0,5 - - 0,7 0,5x0,2 - 3) 5) 8) 11) 12) 23) gewisse Arten 13) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 151 58 Wassermokassi notter (Agkistrodon piscivorus) a) 2 0,5x0,5 0,5x0,5 0,1 0,5 0,5x0,1 0,5x0,1 4) 11) 12) 13) 23) Krokodile (Crocodilia)Krokodile (Crocodilia) 59 Alligatoren, Gaviale, Kaimane, Kroko dile 130 a) 1 4x2 4x2 0,5 0,5 2x2 2x2 2) 3) 5) 6) 11) 12) 18) 26) Brückenechsen (Rhyn-Brückenechsen (Rhyn chocephalia)chocephalia) 60 Tuatara (Sphenodon spp.) a) 1 4x3 2x1 0,4 0,5 4x3 - 3) 7) 9) 11) 16) Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien) a) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig. Besondere Anforderungen 1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben. 2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege. 3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmelampe vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann. 4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass ein Winterschlaf oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann. 5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden. 6) Für alle Riesenschildkröten, Sporenschildkröten, Weichschildkröten und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein. 455.01 Tierschutz 152 Fassung: 01.01.2016 7) Der Boden muss teilweise mit begrabbarem Substrat versehen sein, so dass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können. 8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Kletter möglichkeiten, z.B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein. 9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein. 10) Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein. 11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches müssen vorhanden sein. 12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium). 13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden. 14) Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmöglichkeit muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung. 15) Das Gehege muss gut belüftet sein (min. 2 Wände aus Maschendraht). 16) Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für das Bassin. 17) Bassin maximal 0,6 m tief. 18) Ausreichend dimensionierte Filteranlagen. 19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderför mige Becken. 20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben. 21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium. 22) Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil. 23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht beschaffbar sein. 24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können. 25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann. 26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (LED, HQL, HQI oder vergleich bare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig. 27) Die Nahrung muss hauptsächlich aus vegetarischen Bestandteilen zusammengesetzt sein und darf kaum tierisches Protein enthalten. 28) Die Nahrung muss vor allem aus Fleisch (möglichst ganze Futtertiere einschliesslich Darm) oder Insekten zusammengesetzt sein. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 153 29) Die Nahrung muss aus Fleisch oder Insekten und aus pflanzlichen Bestandteilen zusammengesetzt sein. 30) Die relative Luftfeuchtigkeit muss konstant zwischen 70 und 100 % betragen. 31) Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 70 und 100 % betragen und starke Schwankungen aufweisen. 32) Haltung im Freien mit geschütztem, wärmeoptimiertem Bereich. AmphibienAmphibien Vorbemerkungen A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körper länge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei bei allen Amphibien die Gesamtlänge. B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen. C. Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss, je nach Art, aus pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen zusammengesetzt sein. D. Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren (Insekten, Spinnentiere, Würmer, Schnecken, kleine Reptilien und Säugetiere) zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität und allenfalls mit Vit aminen und Mineralstoffen angereichert sein. Sie müssen als Ganzes geschluckt werden können. Amphibien Tabelle 6Amphibien Tabelle 6 Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Anzahl Land teil Bassin Gehege Land teil Bassin Beson dere Anfor de rungen Tierarten (n) Fläche KL Fläche KL Tiefe KL Höheb) KL Fläche KL Fläche KL LaubfröscheLaubfrösche (Hylidae),(Hylidae), Ried-Ried fröschefrösche (Hyperoliidae)(Hyperoliidae) undund Ruderfrösche (Rhacophoridae)Ruderfrösche (Rhacophoridae) 455.01 Tierschutz 154 Fassung: 01.01.2016 1 Frösche aus gemässigten Kli mazonen (Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, Rhaco phorus dennynsi) 2 10x5 2x1 2 10 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) gewisse Arten 6) 2 Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen (Agalychnis, Hyperolius, Poly pedates spp.) 2 10x5 2x1 2 10 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) gewisse Arten 6) BaumsteigerfröscheBaumsteigerfrösche (Dendroba-(Dendroba tidae)tidae) 3 Bodenbewohnende Baum steigerfrösche (Dendrobates, Phyllobates spp.) 2 20x10 2x2 1 8 2x2 10x2 1) 2) 3) 9) 4 Baumbewohnende Baum steigerfrösche 2 25x15 2x2 1 25 2x2 15x2 1) 2) 5) 9) Zungenlose Frösche (Pipidae)Zungenlose Frösche (Pipidae) 5 Krallenfrösche und Waben kröten tropischer Gewässer (Xenopus, Hymenochirus, Pipa spp.) 2 - 5x4 4 - - 2x2 1) 3) 4) 10) Echte Frösche (Ranidae)Echte Frösche (Ranidae) 6 Teichfrosch, Wasserfrosch (Rana spp.) 2 10x5 5x5 2 5 2x2 2x1 1) 2) 3) 4) Kröten (Bufonidae)Kröten (Bufonidae) 7 Kröten aus gemässigten Zonen wie Erd-, Wechsel-, Kreuz- und Berberkröte (Bufo bufo, B. viridis, B. cala mita, B. mauretanicus) 2 5x5 2x1 0,5 4 2x2 1x1 8 Kröten aus subtropischen und tropischen Zonen wie Agakröte (Bufo marinus), 2 5x5 2x1 0,5 4 2x2 1x1 1) 2) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 155 Panther- und Tropfenkröte (Bufo pardalis, B. guttatus) 3) 7) 9 Coloradokröte (Bufo alvarius) 2 10x5 2x1 0,5 4 2x2 1x1 1) 2) 3) 7) 8) EchteEchte SalamanderSalamander (Salaman-(Salaman dridae)dridae) 10 Landsalamander (Salamandra Ambystoma spp.) 2 8x4 2x4 2 4 2x2 1x1 1) 3) teil weise 6) 11) 11 Wassermolche (Triturus, Taricha, Pachytrition spp.) 2 5x5 10x4 4 4 2x2 3x3 1) 3) 11) RiesensalamanderRiesensalamander undund SchlammteufelSchlammteufel (Cryptobran-(Cryptobran chidae)chidae) 12 Riesensalamander (Andrias spp.), Schlammteufel (Crypto branchus alleganiensis) c) 1 - 3x2 0,5 - - 3x2 3) 4) 5) 8) QuerzahnsalamanderQuerzahnsalamander (Ambystomatidae)(Ambystomatidae) 13 Axolotl (Ambystoma mexi canum) 2 - 4x2 2 - - 1x1 1) 3) 10) Armmolche (Sirenidae)Armmolche (Sirenidae) 14 Armmolche (Siren spp., Pseu dobranchus spp.) 2 - 4x2 2 - - 1x1 1) 3) 10) Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien) a) Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Trockenruhe vor übergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden. b) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein. 455.01 Tierschutz 156 Fassung: 01.01.2016 c) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig. Besondere Anforderungen 1) Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindest gehegegrösse gehalten werden. 2) Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z.B. Ästen oder Rin denstücken, ausgestattet sein. 3) Das Gehege muss Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen. 4) Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere auf halten können. 5) Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein. 6) Die Tiere müssen die Winterruhe in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können. 7) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Winterruhe (Hibernation) zurückziehen können. 8) Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zum Trockenschlaf (Aestivation) zurückziehen können. 9) Hohe Luftfeuchtigkeit. 10) Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infra struktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen. 11) Stark saisonal schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht. MindestanforderungenMindestanforderungen fürfür dasdas HaltenHalten undund denden TransportTransport vonvon Speise-Speise- undund Besatzfischen Tabelle 7Besatzfischen Tabelle 7 Haltung Transport Forel lenartige Karp fenartige Forel lenartige Karp fenartige 1 Tierbesatz 2 Maximale Besatzdichte pro Kubik meter Wasser1 kg 25-100 28-100 250 500 3 Wasserqualität 4 Sauerstoffsättigung 5 - Erwachsene Tiere maximale Sätti gung Pro zente 120 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 157 6 minimale Sättigung Pro zente 60 12 7 - Jungtiere minimale Sättigung Pro zente 70 8 Minimaler gelöster Sauerstoff im abfliessenden Wasser mg/l 5 9 Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich 10 - langfristig mg/l 6,5 3,5 5,0-8,0 11 - kurzfristig mg/l 5 0,5 12 Maximaler Ammoniakgehalt 13 - Erwachsene Tiere mg/l 0,01 0,02 0,01 0,02 14 - Jungtiere mg/l 0,006 0,006 0,006 0,02 15 Maximaler Nitratgehalt mg/l 200 200 200 200 16 Maximaler Kochsalzgehalt mg/l 35 35 17 Kohlendioxydgehalt mg/l 20 20 20 20 18 pH-Werte 5,5-8,5 6,5-9,0 6,5-9,0 6,5-9,0 19 Maximale Temperatur 20 - Erwachsene Tiere °C 18 30 2-14 2-18 21 - Jungtiere °C 14 28 22 Maximale Temperaturdifferenz beim Umsetzen °C 3 5 3 5 23 Futterentzug maximal Tages grade 100 280 100 280 1 Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass jederzeit alle Parameter der Wasserqualität eingehalten werden. Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu ZierzweckenMindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken Vorbemerkungen A. Das Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein. B. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. 455.01 Tierschutz 158 Fassung: 01.01.2016 C. Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen. Der maximale Nitratgehalt darf nicht höher als 200 mg/l sein. D. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körper länge des grössten gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse wird durch die Addition der Einzelwerte aller Fische bestimmt und in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Die grössten Tiere sind zuerst zu berücksichtigen. E. Die Körperlänge bedeutet bei Fischen die Gesamtlänge. MindestanforderungenMindestanforderungen fürfür dasdas HaltenHalten vonvon FischenFischen zuzu ZierzweckenZierzweckena)a) Tabelle 8Tabelle 8 Für Gruppen bis zu n Tieren Beson dere Anfor de rungen Anzahl (n) Längec) KL Breitec) KL 1 Längster Fischb) 1 2 1,5 2 Für die 9 nächstgrösseren Fische: jedes weitere Tier 1 0,5 0,1 3 Für weitere Tiere: KL des jeweils grössten Tieres 10 0,25 0,1 Anmerkungen zu Tabelle 8 (Halten von Fischen zu Zierzwecken) a) Für die gewerbsmässige Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 90 notwendig. b) Die Wassertiefe darf über mindestens zwei Dritteln der Gehegegrundfläche die KL des grössten Fisches nicht unterschreiten. c) Die Seitenlänge muss mindestens 15 cm betragen. Besondere Anforderungen 1) Der Tag-Nachtrhythmus ist einzuhalten. 2) Das Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 159 Anhang 3Anhang 3 (Art. 10) Mindestanforderungen für das Halten von VersuchstierenMindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3. NagetiereNagetiere (nicht(nicht züchtend):züchtend): Maus,Maus, Ratte,Ratte, Hamster,Hamster, MongolischeMongolische Rennmaus,Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 1Meerschweinchen Tabelle 1 Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2. Tierarten, Gewicht Mindestbo denfläche der Haltungsein heit cm2 Bodenfläche pro Tier cm2 Höhe cm Anmer kungen Maus, Mus musculus < 20 g 330 60 12 1) 3) 5) 6) 20-30 g 330 80 12 1) 3) 5) 6) > 30 g 330 100 12 1) 3) 5) 6) Ratte, Rattus norvegicus < 200 g 800 200 18 1) 3) 5) 6) 200-300 g 800 250 18 1) 3) 5) 6) 300-400 g 800 350 18 1) 3) 5) 6) 400-600 g 1500 450 20 1) 3) 5) 6) > 600 g 1500 600 20 1) 3) 5) 6) Hamster, Mesocricetus sp.; Cri cetulus griseus < 60 g 800 250 18 1) 3) 5) 6) > 60 g 800 400 18 1) 3) 5) 6) 455.01 Tierschutz 160 Fassung: 01.01.2016 Mongolische Rennmaus, Meriones sp. < 40 g 1500 350 20 1) 3) 5) 7) > 40 g 1500 450 20 1) 3) 5) 7) Meerschweinchen, Cavia porcellus < 300 g 3800 350 30 1) 2) 3) 4) 300-700 g 3800 700 30 1) 2) 3) 4) > 700 g 3800 900 30 1) 2) 3) 4) Anmerkungen zu Tabelle 1 (Nagetiere, nicht züchtend) 1) Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat. 2) Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh. 3) Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke. 4) Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht. 5) Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff. 6) Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell. 7) Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle. NagetiereNagetiere (züchtend):(züchtend): Maus,Maus, Ratte,Ratte, Hamster,Hamster, MongolischeMongolische Rennmaus,Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 2Meerschweinchen Tabelle 2 Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2. Tierarten, Gewicht Mindestbo denfläche der Hal tungsein heit cm2 Höhe cm Anmerkungen Maus, Mus musculus 500 12 1) 3) 5) 6) 8) 9) Ratte, Rattus norvegicus 300-400 g 800 18 1) 3) 5) 6) 10) > 400 g 1500 20 1) 3) 5) 6) 10) Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 161 Hamster, Mesocricetus sp.; Cricetulus griseus 800 18 1) 3) 5) 6) 11) Mongolische Rennmaus, Meriones sp. 1500 20 1) 3) 5) 7) 8) Meerschweinchen, Cavia porcellus 3800 30 1) 2) 3) 4) 8) 12) Anmerkungen zu Tabelle 2 (Nagetiere, züchtend) 1) Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat. 2) Grob strukturiertes Futter, z.B. Heu oder Stroh. 3) Geeignete Nageobjekte, z.B. hart gepresste Futterwürfel oder Weichholzstücke. 4) Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite, der den gleichzeitigen Rückzug aller Tiere ermöglicht. 5) Geeignetes Nestmaterial, z.B. Zellstoff. 6) Klettermöglichkeit, z.B. Gitterdeckel, Klettergestell. 7) Zum Graben einer Höhle geeignete Einstreu oder undurchsichtiger Tunnel von mind. 20 cm Länge mit endständiger Schlafhöhle. 8) Bodenfläche für monogames Paar oder Männchen mit zwei Weibchen, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen. 9) Werden die Jungtiere über das übliche Absetzalter hinaus mit dem Muttertier gehalten, so gilt als Mindestbodenfläche 800 cm2. 10) Bodenfläche für Muttertier und Jungtiere bis zum Absetzen. Für jedes zusätzliche adulte Tier 400 cm2. 11) Bodenfläche für Muttertier oder monogames Paar, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen. 12) Für jedes weitere adulte Tier von weniger als 700 g 1000 cm2 und für jedes weitere adulte Tier von mehr als 700 g 1500 cm2. Werden mehr als 20 Tiere gehalten, so kann die Bodenfläche pro Muttertier auf 900 cm2 reduziert werden. Primaten (nicht züchtend) Tabelle 3Primaten (nicht züchtend) Tabelle 3 Tierart Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tier Anmer kungen Anzahl (n) Fläche m2 Volumen m3 Fläche m2 Volumen m3 Marmo setten 5 1,5 3 0,3 0,6 1) 2) 3) 4) 5) 455.01 Tierschutz 162 Fassung: 01.01.2016 Tama rine, Springta marin 5 3 6 0,5 1 1) 2) 3) 4) 5) Nacht affe 5 6 12 1 2 1) 2) 3) 4) 5) Saimiri 5 6 15 1,5 3,75 1) 2) 3) 5) Klam meraffen, Meer katzen, Makaken 5 15 45 3 9 1) 3) 5) 6) 7) 8) Anmerkungen zu Tabelle 3 (Primaten, nicht züchtend) 1) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke muss den Greiforganen der Tiere entsprechen. 2) Schlafboxen. Sie sind der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeitweise unverträglichen Arten muss für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein. 3) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten. 4) Monogames Paar mit tolerierten Nachkommen. 5) Beschäftigung der Tiere durch wechselnde Gegenstände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer und durch das abwechslungsreiche Verstecken von Nahrung an wech selnden Orten. Die Tiere müssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden. 6) Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. 7) In Gehegen mit 45 m3 können 5 adulte Tiere oder 10 Jungtiere (bis maximal 3-jährig) gehalten werden. 8) Kleine Gruppen (max. 3 Tiere) oder in begründeten Fällen unverträgliche Einzeltiere können maximal 1 Jahr lang in kleineren Gehegen mit mindestens 15 m3 gehalten werden, wenn sie täglich während der Aktivitätszeit mindestens 5 Stunden Zugang zum grossen Auslaufgehege mit 45 m3 haben. Krallenfrosch (Xenopus laevis) Tabelle 4Krallenfrosch (Xenopus laevis) Tabelle 4 Die Wassertemperatur muss zwischen 18 °C und 22 °C liegen. Körperlänge Mindestfläche des Bassins für 1 Tier cm2 Min dest fläche für jedes Höhe cm Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 163 zusätz liche Tier cm2 Xenopus < 6 cm 160 40 6 6-9 cm 300 75 8 9-12 cm 600 15010 > 12 cm 920 23012,5 455.01 Tierschutz 164 Fassung: 01.01.2016 Anhang 4Anhang 4131131 (Art. 165 Abs. 1 Bst. f) Mindestraumbedarf für den Transport von NutztierenMindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren Vorbemerkungen Die Masse bezeichnen den minimalen durchschnittlichen Raumbedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden. Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu vergrössern. MindestraumbedarfMindestraumbedarf fürfür denden TransportTransport vonvon RindernRindern undund SchweinenSchweinen TabelleTabelle 11 Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern Mindestraumbedarf für den Transport von Schweinen Gewicht kg Fläche je Tier m2 Mindesthöhe des Abteils cm Gewicht kg Fläche je Tier m2 Mindest höhe des Abteils cm 40-80 kg 0,30 Widerrist höhe + 20 cm bis 15 kg 0,09 75 cm 80-150 kg 0,40 Widerrist höhe + 25 cm 15-25 kg 0,12 75 cm 150-250 kg 0,80 Widerrist höhe + 25 cm 25-50 kg 0,18 75 cm 250-350 kg 1,00 Widerrist höhe + 35 cm 50-75 kg 0,30 90 cm 350-450 kg 1,20 Widerrist höhe + 35 cm 75-90 kg 0,35 100 cm 450-550 kg 1,40 Widerrist höhe + 35 cm 90-110 kg 0,43 100 cm 550-700 kg 1,60 Widerrist höhe + 35 cm 110-125 kg 0,51 100 cm über 700 kg 1,80 Widerrist höhe + 35 cm 125-150 kg 0,56 110 cm Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 165 150-200 kg 0,69 110 cm über 200 kg 0,82 110 cm MindestraumbedarfMindestraumbedarf fürfür denden TransportTransport vonvon Schafen,Schafen, ZiegenZiegen undund PferdenPferden Tabelle 2Tabelle 2 Mindestraumbedarf für den Transport von geschorenen Schafen Mindestraumbedarf für den Transport von Ziegen Gewicht kg Fläche je Tier m2 Mindest höhe des Abteils cm Gewicht kg Fläche je Tier m2 Mindest höhe des Abteils cm 30-45 kg 0,25 Widerrist höhe + 25 cm unter 35 kg 0,25 Widerrist höhe + 50 cm 45-60 kg 0,33 Widerrist höhe + 30 cm 35-55 kg 0,33 Widerrist höhe + 50 cm über 60 kg 0,40 Widerrist höhe + 30 cm über 55 kg 0,50 Widerrist höhe + 50 cm Mindestraumbedarf für den Transport von nicht geschorenen Schafe Min dest raum be darf für den Trans port von Pferden Gewicht kg Fläche je Tier m2 Mindest höhe des Abteils cm Fläche je Tier m2 Mindest höhe des Abteils cm unter 30 kg 0,20 Widerrist höhe + 20 cm Fohlen 0,85 Widerrist höhe + 40 cm 30-45 kg 0,25 Widerrist höhe + 25 cm Leichte Pferde 1,40 Widerrist höhe + 40 cm 455.01 Tierschutz 166 Fassung: 01.01.2016 45-60 kg 0,40 Widerrist höhe + 30 cm Mittlere Pferde 1,60 Widerrist höhe + 40 cm über 60 kg 0,50 Widerrist höhe + 30 cm Schwere Pferde 1,90 Widerrist höhe + 40 cm Mindestraumbedarf für den Transport von Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und von Zuchtwiddern Fläche je Tier m2 Mindest höhe des Abteils cm Auen 0,50 Widerrist höhe + 30 cm Widder 0,50 Widerrist höhe + 30 cm Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Tabelle 3Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Tabelle 3 Mindestraumbedarf für den Transport von adulten Hühnern, Gänsen, Enten und Truten Mindestraumbedarf für den Transport von Eintagsküken Gewicht kg Fläche je kg Lebendgewicht cm2/kg Mindest höhe des Abteils cm Fläche je Tier cm2 Mindest höhe des Abteils cm bis 3,0 kg 160 24 Eintags küken, enten 21 10 bis 5,0 kg 115 25 Eintags gänse, truten 35 10 bis 10,0 kg 105 30 bis 15,0 kg 105 35 über 15,0 kg 90 40 Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 167 Anhang 5Anhang 5 (Art. 225) ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen Vorbemerkungen Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte D genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten. Übergangsbestimmungen Ziff.A B C D E Artikel Inhalt der Bestim mung, zu der eine Übergangsfrist besteht Über gangs frist ab Datum des Inkraft tretens Geltungsbereich der Übergangsbe stimmung Bedingungen wäh rend der Über gangsfrist 1 Art. 26 Abs. 1 Verbot der Anwen dung von Reprodukti onsmethoden zur Überbrückung eines Mangels im natürli chen Fortpflanzungs verhalten 3 Jahre 2 Art. 27 Durchführung von künstlichen Repro duktionsmethoden durch Fachpersonen 3 Jahre 3 Art. 31 Abs. 1 landwirtschaftliche Ausbildung bei mehr als 10 Grossviehein heiten Nutztieren 3 Jahre 455.01 Tierschutz 168 Fassung: 01.01.2016 4 Art. 31 Abs. 4 Sachkundenachweis bei weniger als 10 Grossvieheinheiten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Lamas, Alpakas, Kaninchen oder Geflügel 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 5 Art. 31 Abs. 5 Nachweis von Fach kenntnissen bei gewerbsmässiger Hal tung von mehr als 11 Pferden 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Pfer dehaltungen 6 Art. 37 Abs. 1 Zugang zu Wasser für Kälber 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 7 Art. 37 Abs. 4 Rohfaserversorgung für Mastkälber 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 8 Art. 39 Abs. 2 in Verbin dung mit Anhang 1 Tabelle 2 Liegebereich für übrige Rinder 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen Die Bodenfläche muss je Tier bis 200 kg 1,80 m2, bis 300 kg 2,0 m2, bis 400 kg 2,3 m2 und mehr als 400 kg 2,5 m2 betragen. 9 Art. 39 Abs. 3 Verbot von Einflä chenbuchten mit Tief streu für Rinder zur Grossviehmast über vier Monate 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 10 Art. 40 Abs. 1 Auslauf während der Winterfütterungspe riode 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen, die über eine Aus nahmebewilli gung verfügen 11 Art. 40 Abs. 3 Abtrennen von Käl bern bei der Anbinde haltung von Mutter und Ammenkühen 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 169 12 Art. 40 Abs. 7 Verbot neuer Stand plätze mit Elektro bügel 3 Jahre 13 Art. 40 Abs. 8 Bst. c Verwendung von bewilligten Netzge räten 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 14 Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Bugkante in Liege boxen für Rinder 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 15 Art. 41 Abs. 3 Besonderes Abteil für kalbende Tiere in Laufställen 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 16 Art. 44 Beschäftigung für Schweine 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 17 Art. 45 Abs. 1 Zugang zu Wasser für Schweine 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 18 Art. 47 Abs. 1 in Verbin dung mit Anhang 1 Tabelle 3 Ziff. 31 und 32 Gesamtfläche und Lie gefläche für Schweine 8 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen Für Buchten mit Teil- oder Vollspal tenboden sowie Buchten mit sepa ratem Kotplatz muss die Gesamt fläche pro Tier für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,30 m2, für Schweine von 25 bis 60 kg 0,45 m2, für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m2 und für Sauen 1,3 m2 betragen. Ferkelaufzucht buchten dürfen nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden ver sehen sein. 455.01 Tierschutz 170 Fassung: 01.01.2016 19 Art. 49 Abs. 2 Verhinderung des gegenseitigen Vertrei bens vom Fressplatz während der Futter aufnahme bei Schweinen 13 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 20 Art. 52 Abs. 1 Verbot der Anbinde haltung für Schafe 8 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 1. Schafe, die ange bunden gehalten werden, müssen sich regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen wäh rend der Vegetati onsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütte rungsperiode, im Freien bewegen können. 2. Sie dürfen nicht länger als zwei Wochen ohne Unterbruch ange bunden sein. 3. Der Auslauf im Winter muss spä testens ab 1. Juli 2012 gewährt werden. 21 Art. 55 Abs. 1 Auslauf für ange bunden gehaltene Ziegen 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 22 Art. 55 Abs. 3 eingestreuter Liegebe reich für Ziegen 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 23 Art. 59 Abs. 1 Verbot der Anbinde haltung für Pferde 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 24 Art. 59 Abs. 3 Sozialkontakt bei Pferden 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 25 Art. 61 Abs. 2 in Verbin Auslaufflächen für den Auslauf von Pferden 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 171 dung mit Anhang 1 Tabelle 7 26 Art. 61 Abs. 4 Auslauf für Zucht stuten mit Fohlen, Jungpferde und andere ungenutzte Pferde 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 27 Art. 61 Abs. 5 Auslauf für genutzte Pferde 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen Das ALKVW kann auf Gesuch des Tierhalters für gewerbsmässige Betriebe, die am 1. September 2001 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens 1. September 2023 verlängern, wenn: 1. die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht einge richtet werden kann, 2. die Pferde in der Regel täglich genutzt werden, 3. der Betrieb mehr als 10 Pferde auf weist, und 4. die übrigen Anforderungen der Tierschutzverord nung eingehalten werden. 28 Art. 63 Verbot der Verwen dung von Stacheldraht 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 29 Art. 66 Abs. 2 Einstreu auf dem Stall boden auf mindestens 20 % der begehbaren Fläche für Hausge flügel 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 30 Art. 66 Abs. 3 Bst. c erhöhte Sitzgelegen heiten für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 455.01 Tierschutz 172 Fassung: 01.01.2016 der Haushühner, für Perlhühner und für Haustauben 31 Art. 66 Abs. 3 Bst. d und e Schwimmgelegenheit für Enten und Gänse, Badegelegenheit für Haustauben 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 32 Art. 72 Abs. 5 Sichtblenden in Boxen und Zwingern für Hunde 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 33 Art. 85 Abs. 2 spezifische tierartbe zogene Ausbildung in kleineren Tierhal tungen 3 Jahre 34 Art. 85 Abs. 3 Ausbildung in klei neren privaten Wild tierhaltungen 3 Jahre 35 Art. 97 Ausbildung für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen 3 Jahre 36 Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege mit Versuchstieren 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 37 Art. 119 Abs. 2 und 3 Haltung verschiedener Tierarten in einem Raum, Gruppenhal tung 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen, ausge nommen für Pri maten, Hunde und Katzen 38 Art. 150 Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals 3 Jahre 39 Art. 159 Abs. 1 Satz 3 Querleisten an Rampen beim Tier transport 2 Jahre 40 Art. 165 Abs. 1 Bst. h Abschlussgitter an Transportfahrzeugen und Anhängern 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Fahr zeuge und Anhänger Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 173 41 Art. 177 Abs. 2-4 Aus- und Fortbildung des Schlachthofperso nals 3 Jahre In Grossbetrieben müssen während der Übergangsfrist jährlich mindestens 20 % des betrof fenen Personals ausgebildet werden. 42 Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 1 und 32 Masse (Länge und Breite) für Jungtiere in Anbindehaltung und für Kühe in Anbinde und Gruppenhaltung 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen, deren Standplätze bzw. Liegeboxen nebenstehende Abmessungen unterschreiten Für Jungtiere im Kurzstand von 301 bis 400 kg: Breite von 90 cm und Länge von 145 cm; für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg: Breite von 100 cm und Länge von 155 cm; für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm: im Kurzstand: Breite von 110 cm und Länge von 165 cm; im Mittellang stand: Breite von 110 cm und Länge von 200 cm; wandständige Lie gebox: Breite von 120 cm und Länge von 240 cm; gegenständige Liegebox: Breite von 120 cm und Länge von 220 cm. 43 Anhang 1 Tabelle 3 Ziff. 21 Masse der Kasten stände für Sauen 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen Höchstens ein Drittel der Kasten stände darf 55 cm x 170 cm aufweisen. 44 Anhang 1 Tabelle 3 Ziff. 31 und Anmer kung 7 Fläche für Eber und Länge der Buchten seite 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 455.01 Tierschutz 174 Fassung: 01.01.2016 45 Anhang 1 Tabelle 4 Ziff. 21 und 22 Fressplatzbreite und Buchtenfläche für Schafe 8 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 1. Für am 1. Januar 2011 bestehende Buchten in Lauf ställen muss die begehbare Buchten fläche für Mast lämmer von 25-50 kg 0,5 m2, für Jähr linge von 50-60 kg 0,7 m2, für Mutter schafe von 60-70 kg ohne Lämmer 1,0 m2, für Mutter schafe von 60-70 kg mit Lämmern 1,5 m2 und für Widder über 70 kg 1,5 m2 pro Tier betragen. 2. Für am 1. Januar 2011 bestehende Buchten in Lauf ställen muss die Fressplatzbreite für Mastlämmer von 25-50 kg 20 cm, für Jährlinge von 50-60 kg 30 cm, für Mut terschafe von 60-70 kg ohne Lämmer 40 cm, für Mutter schafe von 60-70 kg mit Lämmern 60 cm und für Widder über 70 kg 50 cm pro Tier betragen. Für Rundraufen darf die Breite um 40 % reduziert werden. 46 Anhang 1 Tabelle 5 Ziff. 21, 32 und 33 Boxenfläche, Buchten fläche und Anzahl Fressplätze für Ziegen 8 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 1. Für am 1. Januar 2011 bestehende Einzelboxen muss die Boxenfläche für Ziegen über 12 Monate 2,5 m2 und für Böcke 3,0 m2 pro Tier betragen. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 175 2. Für am 1. Januar 2011 bestehende Buchten in Lauf ställen muss die Buchtenfläche für Zicklein bis 3 Monate 0,4 m2, für Jungziegen bis 12 Monate 0,9 m2, für Ziegen über 12 Monate 1,0 m2 und für Böcke 1,5 m2 pro Tier betragen. Davon müssen mindestens 80 % Liegefläche sein. 3. Für jedes Tier muss mindestens ein Fressplatz vor handen sein. 47 Anhang 1 Tabelle 5 Ziff. 12 Anmer kung 2 perforierte Standplätze 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen Höchstens 25 % des Standplatzes dürfen perforiert sein. 48 Anhang 1 Tabelle 7 Fläche für Pferde 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen, wenn die Fläche weniger als 75 % der in der Tabelle aufgeführten Mindestabmes sungen aufweist Arttypisches sich hinlegen, Ruhen und Aufstehen müssen möglich sein. 49 Anhang 1 Tabelle 7 Fläche für Pferde 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen, wenn die Fläche kleiner als die in der Tabelle aufge führten Min destabmessungen, jedoch grösser als 75 % der aufge führten Min 455.01 Tierschutz 176 Fassung: 01.01.2016 destabmessungen ist 50 Anhang 1 Tabelle 9-1 Ziff. 121 und 122 Sitzstangen für Küken und Jungtiere bei Haushühnern 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 51 Anhang 1 Tabelle 10 Ziff. 12 und 13, 23 und 24 Flächen bei Gruppen haltung von Haus hunden in Boxen und Zwingern 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 52 Anhang 1 Tabelle 11 Ziff. 12 und 13 Flächen für Haus katzen 3 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen 53 Anhang 2 Gehege für Wildtiere 8 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen mit Gehegen, für die neue Mindestan forderungen gelten 54 Anhang 3 Tabellen 1 und 2 Mindestanforde rungen für das Halten von Nagetieren in bewilligten Versuchs tierhaltungen 2 Jahre am 1. Januar 2011 bestehende Tier haltungen für Labornagetiere 55 Anhang 4 Tabellen 1 und 2 Mindesthöhen der Transportabteile für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde 3 Jahre 56 Anhang 4 Tabelle 3 Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel 3 Jahre Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 177 1 LR 455.0 2 Art. 1 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 349. 3 Art. 1 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 349. 4 Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 5 Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 6 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 7 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 8 Art. 16 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 9 Art. 16 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 10 Art. 17 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 11 Art. 17 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 12 Art. 17 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 13 Art. 17 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 14 Art. 17 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 15 Art. 17 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 16 Art. 17 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 17 Art. 17 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 18 Art. 17 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 19 Art. 17 Bst. p aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 61. 20 Art. 17 Bst. q aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 61. 21 Art. 21 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 22 Art. 21 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 23 Art. 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 24 Art. 22 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 25 Art. 24 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 26 Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 455.01 Tierschutz 178 Fassung: 01.01.2016 27 Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 28 Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 29 Art. 31 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 30 Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 31 Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 32 Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 33 Art. 40 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 61. 34 Art. 40 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 61. 35 Art. 40 Abs. 8 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 61. 36 Art. 57 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 37 Art. 62 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 61. 38 Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 39 Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 40 Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 41 Art. 72 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 42 Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 43 Art. 74 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 44 Art. 75 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 45 Art. 76 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 46 Art. 76 Abs. 4 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 47 Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 48 Art. 77 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 49 Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 50 Art. 80 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2015 Nr. 61. 51 Art. 81 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 52 Art. 89 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 179 53 Art. 89 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 54 Art. 89 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 349. 55 Art. 90 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 56 Art. 92 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 57 Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 58 Art. 93 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 59 Art. 95 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 60 Art. 97 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 61 Überschrift vor Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 62 Art. 101 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 63 Art. 101a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 64 Art. 101b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 65 Art. 102 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 66 Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 67 Art. 103 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 68 Art. 103 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 69 Art. 103 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 70 Art. 103 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 71 Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 72 Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 73 Art. 105 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 74 Art. 105 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 75 Art. 105 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 76 Art. 106 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 77 Art. 109 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 78 Art. 111 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 455.01 Tierschutz 180 Fassung: 01.01.2016 79 Art. 115 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 80 Art. 115 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 81 Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 82 Art. 135 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 83 Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 84 Art. 139 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 85 Art. 142 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 86 Art. 145a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 87 Art. 149 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 88 Art. 152 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 89 Art. 152a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 90 Art. 159 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 91 Art. 159 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 92 Art. 159 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 93 Art. 160 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 94 Art. 160 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 95 Art. 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 96 Art. 165 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 97 Art. 175 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 98 Art. 177a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 99 Art. 178 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 100 Art. 178 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 101 Art. 190 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 102 Art. 190 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 103 Art. 191 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 104 Art. 191 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 181 105 Art. 191 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 106 Art. 193 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 107 Art. 195 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 108 Art. 199 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 109 Art. 200 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 110 Art. 200 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 111 Art. 200 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 112 Art. 202 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 113 Art. 206 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 114 Überschrift vor Art. 206a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 115 Art. 206a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 116 Art. 209 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 117 Art. 209 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 118 Art. 209 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 119 Art. 211a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 120 Art. 213 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 121 Art. 214 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 122 Art. 217 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 123 Art. 225a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 61. 124 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 125 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. 126 Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. pan optes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis. 127 Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. melinus, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinu losus, V. yuwonoi. 128 Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethis tina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae. 455.01 Tierschutz 182 Fassung: 01.01.2016 129 Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus. 130 Alligator, Caiman, Crocodylus, Gavialis, Mecistops, Melanosuchus, Paleosuchus, Osteolaemus, Tomistoma. 131 Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 61. Tierschutz 455.01 Fassung: 01.01.2016 183