Air Pollution Fees Ordinance
颁布于 2010-11-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung vom 23. November 2010 über die Einhebung von Gebühren im Bereich der Luftreinhaltung (Luftreinhalte-Gebührenverordnung; LRGebV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- air quality/air pollution, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance, pollution control
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文本
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814.301.3 1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 361 ausgegeben am 26. November 2010 Verordnung vom 23. November 2010 über die Einhebung von Gebühren im Bereich der Luftreinhaltung (Luftreinhalte Gebührenverordnung; LRGebV) Aufgrund von Art. 76 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutz gesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung: Art. 1 Grundsatz 1) Die Gebühren berechnen sich grundsätzlich nach effektivem Auf wand. 2) Kosten, die durch den Beizug externer Firmen anfallen, werden weiterverrechnet. 3) Der Verwaltungsaufwand des Amtes für Umwelt insbesondere für Kontrollen, Bewilligungen und Überprüfungen von Sanierungsvorschlä gen wird mit 120 Franken pro Stunde verrechnet.1 Art. 22 Feuerungskontrollen durch die Gemeinden Für Kontrollen von Öl- und Gasfeuerungsanlagen nach Art. 14 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung wird von den Gemeinden eine Gebühr von 70 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. 1 Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 2 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 286. 814.301.3 Luftreinhaltung 2 Art. 31 Kontrollen durch das Amt für Umwelt Für Kontrollen von Anlagen nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 der Luftreinhalteverordnung wird vom Amt für Umwelt eine sich nach dem effektiven Aufwand richtende Gebühr erhoben. Art. 4 Besondere Dienstleistungen Für besondere Dienstleistungen, wie Kaminhöhenberechnungen, Durchführung von Ausbreitungsberechnungen zur Ermittlung der Schad stoffbelastung, Einsatz von Probanden und Umfrage bei der betroffenen Bevölkerung zur Ermittlung von Geruchsimmissionen, wird eine sich nach dem effektiven Aufwand richtende Gebühr erhoben. Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 18. Januar 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl. 1997 Nr. 65; b) Verordnung vom 15. März 2005 betreffend die Abänderung der Ver ordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Luftreinhalte gesetz, LGBl. 2005 Nr. 65. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef 1 Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.