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列支敦士登的法律

Agricultural Terms and Recognition Ordinance (LBAV)

颁布于 2009-10-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV).
语言
German
类型
条例
国家
列支敦士登
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive

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  1. 910.020 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009Jahrgang 2009 Nr. 264Nr. 264 ausgegeben am 28. Oktober 2009ausgegeben am 28. Oktober 2009 VerordnungVerordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Aner-über landwirtschaftliche Begriffe und die Aner kennung von Landwirtschaftsbetrieben (Land-kennung von Landwirtschaftsbetrieben (Land wirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsver-wirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsver ordnung; LBAV)ordnung; LBAV) Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Bst. a, Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:1 I. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand 1) Diese Verordnung umschreibt die im Landwirtschaftsgesetz und in den dazu erlassenen Verordnungen verwendeten Begriffe. 2) Sie regelt zudem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben und Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit sowie von Selbsthilfeorganisationen. 3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften. Fassung: 01.05.2023 1 Art. 2 Bezeichnungen Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeich nungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts. II. Landwirtschaftliche BegriffeII. Landwirtschaftliche Begriffe Art. 3 Arbeitszeit und -kräfte 1) In Bezug auf die Arbeitszeit und -kräfte gelten als: a) "Arbeitsvoranschlag": ein Verfahren zur Ermittlung des Arbeitszeitbe darfs eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebszweiges; b) "Arbeitskraftstunde (AKH)": die Einheit für den kalkulatorisch ermit telten Arbeitszeitbedarf, der die Summe der kalkulatorischen Einsatz zeiten von Arbeitskrafteinheiten für die Durchführung einer bestimmten Arbeit festlegt; c) "Arbeitskrafteinheit": die Arbeitskapazität einer Vollarbeitskraft; d) "Standardarbeitskraft (SAK)": die Einheit zur Bemessung der Betriebs grösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeits wirtschaftlichen Grundlagen basieren. Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten die Faktoren nach Anhang 1.2 2) Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bei der Berechnung des Arbeitszeitbedarfs und der Standardarbeitskräfte nicht berücksichtigt.3 3) Bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs wird die Arbeitsleistung nur berücksichtigt, wenn mindestens 50 % der Arbeiten, die für die Bewirt schaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem "ART Arbeitsvoranschlag 2009" von Agroscope, Version 20134.5 Art. 4 Betrieb In Bezug auf den Betrieb und die Betriebswirtschaft gelten als: a) "Vollerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem: 1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 1.0 SAK pro Jahr beträgt;6 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 2 Fassung: 01.05.2023 2. der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und 3. das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt; b) "Haupterwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem: 1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.5 und weniger als 1.0 SAK pro Jahr beträgt;7 2. der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und 3. das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt; c) "Nebenerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem: 1. der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.4 und weniger als 0.5 SAK pro Jahr beträgt;8 2. der Bewirtschafter zu mehr als 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und 3. das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stammt; d) "neuer Betriebsstandort": ein Standort, auf dem noch keine landwirt schaftlichen Bauten und Anlagen bestehen und ein Landwirtschaftsbe trieb errichtet werden soll. Art. 5 Tierhaltung 1) In Bezug auf die Tierhaltung gelten als: a) "Grossvieheinheit (GVE)": eine Recheneinheit, die es erlaubt, verschie dene Alters- und Tierkategorien zusammenzufassen. Die Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten sind in Anhang 3 aufgeführt; b) "landwirtschaftliche Nutztiere": Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas oder Alpakas (Neuweltkameliden), Pferde (Equiden), Kaninchen, Geflügel und Honigbienen; c) "Stoss": die Sömmerung einer Raufutter verzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während einer von der Landesalpenkommission für jede ein zelne Alpe spezifisch festgelegten Sömmerungsdauer.9 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 3 2) Pferde (Equiden) gelten nur als "landwirtschaftliche Nutztiere" im Sinne von Abs. 1 Bst. b, sofern sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, insbesondere der Tierzucht, der Fohlenaufzucht, der Fohlenmast sowie der Verwendung als Arbeitstier auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, sofern die Pferde im Eigentum des Betriebes stehen oder aufgrund eines Aufzucht vertrages an den Betrieb übergeben wurden.10 Art. 6 Bauten und Anlagen In Bezug auf Bauten und Anlagen gelten als: a) "Bauten": alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbun denen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst; b) "Anlage": jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die kein Gebäude ist und deren Hauptzweck der Bewirtschaftung eines aner kannten Landwirtschaftsbetriebes, eines Verarbeitungsbetriebes oder einer Alpe dient. Art. 711 Agrardatenerhebung Als "Agrardatenerhebung" gilt die jährliche Erhebung von bereinigten landwirtschaftlichen Daten durch das Amt für Umwelt nach Massgabe der Landwirtschaftsgesetzgebung. IIa. Massgebende TierbeständeIIa. Massgebende Tierbestände1212 Art. 7a13 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände 1) Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend. 2) Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemein schaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 4 Fassung: 01.05.2023 a) für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegat tung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; b) für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr. 3) Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsda tenbank erhoben. 4) Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter bei der Einreichung des Gesuchs um staatliche Förderungsleistungen angegeben werden. Art. 7b14 Bestimmung der Tierbestände 1) Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie der Pferdegattung und Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksich tigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt. 2) Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutz tiere massgebend. 3) Werden Raufutter verzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf Alpen im Inland oder auf liechtensteinische Eigenalpen im Ausland verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage. 4) Verändert der Bewirtschafter den Bestand bis zum 1. Mai des Bei tragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert das Amt für Umwelt den Bestand nach den Abs. 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand inner halb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 % erhöht oder reduziert wird. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 5 III. Gute Landwirtschaftliche Praxis und ÖkologischerIII. Gute Landwirtschaftliche Praxis und Ökologischer LeistungsnachweisLeistungsnachweis A. Gute Landwirtschaftliche Praxis (GLP)A. Gute Landwirtschaftliche Praxis (GLP) Art. 8 Mindestanforderungen Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst die Einhaltung der Min destanforderungen insbesondere in Bezug auf: a) die Düngung und den Pflanzenschutz nach Massgabe der Ziff. 2 und 6 des Anhangs 2; b) die geregelte Fruchtfolge nach Massgabe der Ziff. 4 des Anhangs 2; c) den geeigneten Bodenschutz nach Massgabe der Ziff. 5 des Anhangs 2; d) die Qualitätssicherung nach Massgabe der schweizerischen Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020) und der schweizerischen Ver ordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1); e) die Umweltschutz-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung. B. Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)B. Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) Art. 915 Grundsatz Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologi schen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Art. 9 bis 19 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. Art. 9a16 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden. 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 6 Fassung: 01.05.2023 Art. 1017 Ausgeglichene Düngerbilanz 1) Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stick stoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nähr stoffbilanz sind in Anhang 2 Ziff. 2.1 festgelegt. 2) Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial. 3) Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersu chungen nach Anhang 2 Ziff. 2.2 durchgeführt werden. Art. 1118 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen19 1) Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 % der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.20 2) Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Anhang 2 Ziff. 3.2, die:21 a) sich auf der Betriebsfläche und in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b) im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters sind. 3) Pro Baum wird 1 Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Pro Bewirtschaftungsfläche können höchstens 100 Bäume pro Hektare ange rechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Bio diversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.22 4) Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitäts förderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge erfüllt werden.23 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 7 Art. 1224 Geregelte Fruchtfolge 1) Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krank heiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Boden schwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden. 2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 2 Ziff. 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 2 Ziff. 4.2 einzuhalten. 3) Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 2 Ziff. 4.3 ein halten, gilt die Anforderung nach Abs. 2 nicht. 4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Bestimmungen der schweizerischen Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse. Art. 1325 Geeigneter Bodenschutz 1) Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und phy sikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 2 Ziff. 5 festgelegt. 2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwi schenfutter oder Gründüngung ansäen.26 3) Aufgehoben27 4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis eines geeigneten Boden schutzes die Bestimmungen der Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse. 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 8 Fassung: 01.05.2023 Art. 1428 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel 1) Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Ver unkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulations mechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden. 2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schad schwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. 3) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) in Ver kehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflan zenschutzmitteln sind in Anhang 2 Ziff. 6.1 und 6.2 festgelegt. 4) Das Amt für Umwelt kann für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 2 Ziff. 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 2 Ziff. 6.3 erteilen. 5) Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 2 Ziff. 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb dem Amt für Umwelt zustellen. Art. 14a29 Anwendung von Düngemitteln Es dürfen nur Düngemittel angewendet werden, deren Schadstoffgehalt die nach Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions Verordnung (SR 814.81) geltenden Grenzwerte nicht überschreitet. Art. 1530 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 2 Ziff. 7 festgelegt. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 9 Art. 15a31 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisa tionen 1) Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 2 Ziff. 8.1 fest gelegt. 2) ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen gelten nach Massgabe von Anhang 2 Ziff. 8.2 als gleichwertig. Art. 15b32 Pufferstreifen Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind Pufferstreifen nach Anhang 2 Ziff. 9 anzu legen. Art. 1633 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN 1) Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. 2) Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können fol gende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: a) ausgeglichene Düngerbilanz nach Art. 10; b) angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Art. 11;34 c) die Anforderungen der Art. 12 bis 14 zusammen. 3) Die Vereinbarung muss vom Amt für Umwelt genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: a) die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; b) die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c) die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; d) keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetriebli chen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat. 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 10 Fassung: 01.05.2023 Art. 1735 Flächenabtausch Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. Art. 1836 Bewirtschaftung von Nebenkulturen Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden. Art. 18a37 Aufzeichnungen Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 2 Ziff. 1 fest gelegt. Art. 19 Nachweis Für den Ökologischen Leistungsnachweis ist die Vorlage der Bestäti gung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kri terien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich erforderlich. IV. Anerkennung von LandwirtschaftsbetriebenIV. Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben A. AnerkennungsvoraussetzungenA. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 20 Landwirtschaftsbetriebe 1) Der Landwirtschaftsbetrieb wird anerkannt, wenn die Vorausset zungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt sind. 2) Die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllt, wer als Bewirtschafter verfügt über: Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 11 a) eine dreijährige berufliche Grundausbildung mit dem Fähigkeitszeugnis als Landwirt nach Art. 35 des Berufsbildungsgesetzes; oder b) eine gleichwertige Ausbildung, in welcher er sich angeeignet hat: 1. die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung eines landwirt schaftlichen Berufes erforderlich sind; und 2. die Befähigung, den wirtschaftlichen, technischen, sozialen und öko logischen Anforderungen im Landwirtschaftsbereich zu entsprechen. 3) Die Betriebsbuchhaltung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes ist nach Massgabe von Art. 34 zu führen. 4) Der minimale Arbeitszeitbedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes beträgt:38 a) bei Landwirtschaftsbetrieben mit Betriebszentrum im Berggebiet (Art. 5 Abs. 1 Bst. e und k LWG): mindestens 0.4 SAK pro Jahr; und b) bei allen übrigen Landwirtschaftsbetrieben: mindestens 0.5 SAK pro Jahr. 5) Die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes an einem neuen Betriebsstandort setzt voraus, dass es sich um einen Vollerwerbsbetrieb mit einem Arbeitszeitbedarf von mindestens 1.0 SAK handelt.39 Art. 20a40 Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters 1) Bei der Weiterführung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes hat der neue Bewirtschafter dem Amt für Umwelt am Ende eines jeden Jahres unaufgefordert den Fortschritt der Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nachzuweisen. 2) Bis zum Nachweis der erforderlichen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 werden ausschliesslich Förderungsleistungen ausgerichtet nach: a) der Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft; b) der Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungs arten in der Landwirtschaft; c) der Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung; d) der Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Bergge bieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten; 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 12 Fassung: 01.05.2023 e) der Verordnung über die Förderung von Biodiversitätsförderflächen.41 3) Von den Förderungsleistungen nach Abs. 2 sind jährlich zurückzube halten: a) bei Vollerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. a: 20 000 Franken; b) bei Haupterwerbs- bzw. Nebenerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. b oder c: 10 000 Franken. 4) Massgebend für die Einstufung eines Landwirtschaftsbetriebes als Voll-, Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Betriebsübernahme. 5) Hat der neue Bewirtschafter die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen, werden die zurückbehaltenen Förderungsleis tungen nach Abs. 3 nachträglich ausbezahlt. 6) Wird die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nicht abgeschlossen, so sind bereits ausbezahlte Förderungsleistungen vollständig zurückzuerstatten. Art. 21 Betriebsgemeinschaften Eine Betriebsgemeinschaft von zwei oder mehreren anerkannten Land wirtschaftsbetrieben kann als Einzelbetrieb anerkannt werden, wenn: a) die Landwirtschaftsbetriebe oder Betriebszentren in Liechtenstein liegen; b) die Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige anerkannte Landwirt schaftsbetriebe geführt wurden; c) der Betriebsgemeinschaft das Land und die betriebsnotwendigen Öko nomiegebäude der Landwirtschaftsbetriebe zur Nutzung überlassen werden; d) der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Landwirtschaftsbetriebe zu Eigentum übertragen werden; e) ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt; f) die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 50 % ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und g) die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebs ergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 13 Art. 22 Betriebszweiggemeinschaften Eine Betriebszweiggemeinschaft kann anerkannt werden, wenn: a) mehrere anerkannte Landwirtschaftsbetriebe in einem oder mehreren Produktionsbereichen überbetrieblich zusammenarbeiten, landwirt schaftliche Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebs zweige gemeinsam führen; b) die Landwirtschaftsbetriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit wäh rend mindestens drei Jahren als selbständige anerkannte Landwirt schaftsbetriebe geführt worden sind; c) die Landwirtschaftsbetriebe oder Betriebszentren in Liechtenstein liegen; d) die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Landwirtschaftsbetrieben und für die Gemeinschaft tätig sind; e) die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; f) für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wird; und g) die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt. B. VerfahrenB. Verfahren Art. 2342 Einreichung von Gesuchen Die Anerkennungsgesuche sind beim Amt für Umwelt zusammen mit den für den Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen und Angaben einzureichen. Das amtliche Anmeldeformular kann beim Amt für Umwelt bezogen werden. Art. 24 Prüfung der Gesuche und Entscheidung 1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraus setzungen anhand der mit Gesuch eingereichten Unterlagen und Angaben.43 2) Liegen sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen vor, so erlässt das Amt für Umwelt eine Verfügung über die Anerkennung des Landwirt 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 14 Fassung: 01.05.2023 schaftsbetriebs. Die Verfügung kann mit Bedingungen und Auflagen ver bunden werden.44 3) Das Amt für Umwelt legt den Zeitpunkt der Anerkennung in der Ver fügung nach Abs. 2 fest; die Anerkennung gilt jedenfalls ab Rechtskraft der Verfügung und kann vom Amt für Umwelt zugunsten des Gesuchstellers höchstens 60 Tage beginnend auf den ersten eines Monats rückwirkend fest gelegt werden. Wurde für eine überbetriebliche Gemeinschaftsform ein spä terer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt die Anerkennung ab dem Datum des Vertragsbeginns.45 Art. 25 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse 1) Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufge fordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerken nungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.46 2) Dem Amt für Umwelt ist vorgängig jeder Wechsel des Bewirtschaf ters oder des Geschäftsführers einer juristischen Person oder Kollektiv oder Kommanditgesellschaft zu melden.47 Art. 26 Überprüfung der Anerkennung 1) Das Amt für Umwelt kann von Amts wegen prüfen, ob die Vorausset zungen für die Anerkennung der Landwirtschaftsbetriebe noch erfüllt sind, insbesondere durch Betriebsbesichtigungen vor Ort.48 2) Erlangt das Amt für Umwelt Kenntnis von Verstössen gegen die Tier schutz- und Umweltschutzgesetzgebung, hat es Meldung an die zustän digen Behörden zu erstatten.49 Art. 27 Entzug der Anerkennung 1) Das Amt für Umwelt hat die Anerkennung zu entziehen, wenn:50 a) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) die Aufrechterhaltung der Anerkennung des Landwirtschaftsbetriebes zum ungerechtfertigten Bezug von Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung führen würde; oder Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 15 c) die zuständige Behörde einen wiederholten oder dauernden Verstoss gegen landwirtschaftsrelevante Bestimmungen des Tierschutz-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzes sowie des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft rechtskräftig feststellt; d) sie durch unwahre oder unvollständige Angaben oder Vorlage unrich tiger Unterlagen oder in sonst gesetzwidriger Weise erwirkt wurde. 2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann das Amt für Umwelt vor behaltlich Abs. 3 eine Anerkennungssperre von längstens drei Jahren ver fügen.51 3) Wird die Anerkennung wegen wiederholter Verstösse gegen Tier schutz- oder Umweltschutzbestimmungen entzogen, so ist eine Anerken nungssperre von mindestens drei Jahren zu verfügen. V. Anerkennung von SelbsthilfeorganisationenV. Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen Art. 28 Voraussetzungen Die Regierung kann landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Art. 22 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes auf Gesuch hin anerkennen, wenn sie: a) ein Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind; und b) aus Eigeninitiative Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes sowie im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Art. 29 Einreichung von Gesuchen 1) Gesuche um Anerkennung als Selbsthilfeorganisation sind beim Amt für Umwelt einzureichen.52 2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) Name und Sitz der Selbsthilfeorganisation; b) bei juristischen Personen: Rechtsform, rechtskräftige Statuten und Auszug aus dem Handelsregister;53 c) Name und Adresse der zur Vertretung nach aussen befugten Personen; 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 16 Fassung: 01.05.2023 d) Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Selbsthilfeorganisation, insbesondere Name und Adresse der für die Geschäftsführung der Selbsthilfeorganisation verantwortlichen Personen; e) Angaben zum fachlichen und räumlichen Tätigkeits- und Aufgaben bereich, für den die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation beantragt wird; f) Angaben zu Buchhaltung und Revision, Verwaltung und Verwendung staatlicher Förderungsleistungen. Art. 30 Prüfung der Gesuche und Entscheidung 1) Das Amt für Umwelt prüft die Gesuche. Sind sämtliche Anerken nungsvoraussetzungen erfüllt, leitet das Amt für Umwelt das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung weiter.54 2) Die Regierung kann die Anerkennung als Selbsthilfeorganisation zeit lich befristen und mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Art. 31 Abschluss von Leistungsvereinbarungen Die Regierung schliesst mit Selbsthilfeorganisationen nach Bedarf Leis tungsvereinbarungen ab. Art. 32 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse 1) Die mit der Vertretung anerkannter Selbsthilfeorganisationen beauf tragten Personen haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufge fordert über alle nachträglich eintretenden Änderungen, die die Anerken nungsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.55 2) Ein Wechsel des Geschäftsführers oder eine Änderung des fachlichen oder räumlichen Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Selbsthilfeorganisation ist dem Amt für Umwelt vorgängig anzuzeigen.56 3) Sind die geänderten Verhältnisse nach Abs. 1 und 2 wesentlich, so beantragt das Amt für Umwelt bei der Regierung die Änderung der Aner kennungsentscheidung oder deren Widerruf.57 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 17 Art. 33 Entzug der Anerkennung 1) Die Regierung hat die Anerkennung zu entziehen, wenn: a) die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) die Selbsthilfeorganisation ihr Aufgabengebiet überschreitet; oder c) sie durch unwahre oder unvollständige Angaben oder die Vorlage unrich tiger Unterlagen oder in sonst gesetzeswidriger Weise erwirkt wurde. 2) Wird die Anerkennung entzogen, so kann die Regierung eine Aner kennungssperre von längstens drei Jahren verfügen. VI. BetriebsbuchhaltungVI. Betriebsbuchhaltung Art. 34 Buchhaltungspflicht 1) Anerkannte Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Betriebsbuchhal tung mit Inventar, Bilanz und Erfolgsrechnung nach den Bestimmungen der Art. 1045 ff. PGR und der Wegleitung für den Buchhaltungsabschluss für die Zentrale Auswertung der Forschungsanstalt agroscope Reckenholz Tänikon ART, mit Ausnahme aller betriebsfremden Eigenkapitalien und Fremdkapitalien sowie aller betriebsfremden Aufwendungen und Erträge, führen. 2) Die Betriebsbuchhaltung muss den Standard einer "Teilkostenrech nung auf Stufe vergleichbarer Deckungsbeiträge" erfüllen und kann mit Zustimmung des Amtes für Umwelt unter Verwendung der Standardsoft ware automationsunterstützt erfolgen.58 3) Wird ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb innerhalb der ersten neun Monate eines Kalenderjahres eingestellt, so kann das Amt für Umwelt auf Antrag des Bewirtschafters für dieses Betriebsjahr von der Buchhal tungspflicht absehen.59 Art. 35 Pflichten der Buchführungsstellen und der Landwirtschaftsbetriebe 1) Die von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben mit der Buchführung beauftragten Buchführungsstellen sind verpflichtet: 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 18 Fassung: 01.05.2023 a) dem Amt für Umwelt das Vorliegen der für die Erstellung der Betriebs buchhaltung notwendigen Informationen jeweils bis Ende März zu bestätigen;60 b) die Einhaltung der Wegleitung nach Art. 34 Abs. 1 zu bestätigen; c) an den Koordinationssitzungen teilzunehmen. 2) Die anerkannten Landwirtschaftsbetriebe sind verpflichtet: a) die Vollständigkeit der Betriebsbuchhaltung zu bestätigen; b) der externen Stelle jeweils bis Ende Juli den Jahresabschluss abzuliefern; c) der externen Stelle Einsicht in die Betriebsbuchhaltung zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Art. 36 Externe Stelle 1) Die Regierung bestimmt eine externe Stelle, die für die landesweite Auswertung der Jahresabschlüsse zu sorgen hat. 2) Der externen Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) die Überprüfung der Jahresabschlüsse hinsichtlich ihrer Plausibilität sowie deren anonyme Auswertung; die Weitergabe einzelbetrieblicher Informationen ist untersagt; b) die Meldung von Verstössen gegen die Vorschriften nach Art. 34 und 35 bis jeweils Ende Oktober an das Amt für Umwelt;61 c) die regelmässige, stichprobenweise Prüfung der Qualität der Buchhal tungen, um die Einheitlichkeit und die Sicherung des Qualitätsstandards zu gewährleisten; d) die Erstellung eines Berichtes über die Auswertung der Betriebsbuch haltungen zu Handen der Regierung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal alle vier Jahre.62 Art. 3763 Koordinationssitzungen Um die Qualität der Jahresabschlüsse zu verbessern und die Instruktion der Sachbearbeiter zu gewährleisten, ist mindestens einmal jährlich eine Koordinationssitzung unter der Leitung der externen Stelle durchzuführen. Die Sitzungen werden von einem Vertreter des Amtes für Umwelt koordi niert. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 19 VII. StrafbestimmungenVII. Strafbestimmungen Art. 3864 Übertretungen Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer im Verfahren zu Erlangung der Anerkennung unwahre oder täuschende Angaben macht. VIII. SchlussbestimmungVIII. Schlussbestimmung Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 20 Fassung: 01.05.2023 Anhang 1Anhang 16565 (Art. 3 Bst. d) Faktoren für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbe-Faktoren für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbe darfsdarfs 1) Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach folgenden Faktoren berechnet: a) Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN): 1. LN ohne Spezialkulturen: 0.022 SAK pro ha; 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 0.323 SAK pro ha; 3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 1.077 SAK pro ha; b) Nutztiere: 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen: 0.039 SAK pro Grossvie heinheit (GVE); 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel: 0.008 SAK pro GVE; 3. Zuchtschweine: 0.032 SAK pro GVE; 4. andere Nutztiere: 0.027 SAK pro GVE; c) Zuschläge: 1. für Hanglagen im Berggebiet und in den übrigen Gemeinden: 0.0063 SAK pro Erschwernispunkt nach Massgabe der Berggebiet- und Hanglagengesetzgebung; 2. für den biologischen Landbau: Faktoren nach Bst. a zuzüglich 20 %; 3. für Hochstamm-Feldobstbäume: 0.001 SAK pro Baum. 2) Bei der Berechnung der Zuschläge werden nur die für Einkommens beiträge berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Beiträge nach der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung ausgerichtet werden. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 21 Anhang 2Anhang 26666 (Art. 10 bis 15b und 18a) Ökologischer LeistungsnachweisÖkologischer Leistungsnachweis 1. Aufzeichnungen1. Aufzeichnungen 1.11.1 Der Bewirtschafter muss regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirt schaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin ent halten sein: a) Parzellenverzeichnis, Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, übrige Flächen; b) Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen; c) Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Einsatzdatum und menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätz lich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung; d) die berechnete Nährstoffbilanz und die zur Berechnung der Nährstoff bilanz notwendigen Unterlagen; e) weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind. 2. Ausgeglichene Düngerbilanz2. Ausgeglichene Düngerbilanz 2.1 Nährstoffbilanz2.1 Nährstoffbilanz 2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stick stoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" nach der Wegleitung Suisse-Bilanz67 des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und der Schweizerischen Vereinigung für die Ent wicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig. 2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalender jahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. 2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Intern 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 22 Fassung: 01.05.2023 etapplikation HODUFLU nach Art. 14 der schweizerischen Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (SR 919.117.71) erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschie bungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der "Suisse Bilanz" anerkannt. 2.1.4 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutz tierbestandes pro Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und der Abgabe von Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht und zur Erfüllung des ÖLN auch nach der Erstellung der Bauten beibehalten wird. Das Amt für Umwelt führt eine Liste der betroffenen Betriebe. 2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbe trieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kul turen aufweisen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. 2.1.6 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbe trieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 % des Bedarfs der Kul turen aufweisen. Das Amt für Umwelt kann für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln vorsehen. 2.1.7 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist grundsätzlich nicht möglich. Im Rebbau und im Obstbau ist die Ver teilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoff bilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden. 2.1.8 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: a) 2.0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha im Talgebiet; b) 1.4 DGVE/ha in Schellenberg und Planken; c) 1.1 DGVE/ha in Triesenberg. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 23 2.1.9 Das Amt für Umwelt kann bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezi alkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach Ziff. 2.1.8 eine Nährstoffbilanz verlangen. 2.1.10 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Weglei tung Suisse-Bilanz68 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Dün gerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Das Amt für Umwelt kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Amtes für Umwelt zu seinen Lasten belegen. 2.2 Bodenuntersuchungen2.2 Bodenuntersuchungen 2.2.1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen Bodenuntersu chungen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Davon ausgenommen sind alle Flä chen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung sowie Dauerweiden. 2.2.2 Betriebe, die keine stickstoff- oder phosphorhaltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche die Werte nach Ziff. 2.1.8 nicht überschreitet. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen "Vorrat" (D) oder "angerei chert" (E) gemäss der aktuellen Ausgabe "Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" befinden. 2.2.3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten. 2.2.4 Die vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassenen Labors sowie die von diesem anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften gelten als zugelassen und anerkannt. 2.2.5 Die zugelassenen Labors stellen dem Amt für Umwelt die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfü gung. 3. Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen3. Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen 3.1 Allgemeine Bestimmungen3.1 Allgemeine Bestimmungen 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 24 Fassung: 01.05.2023 3.1.1 Bei Betrieben mit Flächen im Ausland muss der Anteil an Biodiversi tätsförderflächen im Inland mindestens 3.5 % der im Inland mit Spezial kulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. 3.1.2 Bei der Aufteilung von Biodiversitätsförderflächen auf verschiedene Bewirtschafter sind die verschiedenen Elemente vom Amt für Umwelt aus zuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern zugeteilten Teilflächen festzuhalten. 3.2 Anrechenbare Biodiversitätsförderflächen3.2 Anrechenbare Biodiversitätsförderflächen 3.2.1 Die nachfolgend beschriebenen Biodiversitätsförderflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Art. 11 Abs. 1 anrechenbar, wenn die ent sprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anre chenbar sind Flächen, die nach Art. 16 der schweizerischen Landwirt schaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder aufgrund einer der folgenden Krite rien von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind: a) Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken oder invasive Neophyten); b) Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen; c) Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vor übergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beein trächtigt werden. 3.2.1.1 Zu Beiträgen berechtigende Biodiversitätsförderflächen3.2.1.1 Zu Beiträgen berechtigende Biodiversitätsförderflächen Alle Biodiversitätsförderflächen nach Art. 46 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. 3.2.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende Biodiversitätsförderflächen3.2.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende Biodiversitätsförderflächen 3.2.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden3.2.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden Mageres WeidelandMageres Weideland Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide. Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren. Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungs schnitt erlaubt). Pflanzenschutzmittel: höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt). Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 25 Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. Intensive Wiesenpflanzen wie italie nisches Raigras, englisches Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnen fuss sowie Weissklee dominieren maximal 20 % der Fläche. Zeiger pflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Hein rich, Brennnesseln und Disteln) dominieren maximal 10 % der Fläche. Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden. 3.2.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven)3.2.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven) Traditionelle, als Weide und Wald gemischte NutzungsformenTraditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern. Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung des Amts für Umwelt. Pflanzenschutzmittel nur mit Bewilligung des Amts für Umwelt. Anrechenbar ist nur der Weideanteil. Bezüglich Ausschluss von artenarmen übernutzten Flächen oder Läger flächen gelten die Bestimmungen nach 3.2.1.2.1. Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden. 3.2.1.2.3 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen3.2.1.2.3 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen Eichen,Eichen, Ulmen,Ulmen, Linden,Linden, Obstbäume,Obstbäume, Weiden,Weiden, NadelbäumeNadelbäume undund andereandere einheimische Bäumeeinheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m. Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindes tens 3 m. Umrechnung in Biodiversitätsförderfläche: 1 Are pro Baum. 3.2.1.2.4 Wassergraben, Tümpel, Teich3.2.1.2.4 Wassergraben, Tümpel, Teich OffeneOffene WasserflächenWasserflächen undund mehrheitlichmehrheitlich unterunter WasserWasser stehendestehende Flächen,Flächen, die zur Betriebsfläche gehörendie zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich oder fischwirtschaftlich genutzt werden. Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten. 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 26 Fassung: 01.05.2023 Der Pufferstreifen entlang des Wassergrabens, Tümpels oder Teichs muss mindestens 6 m betragen. 3.2.1.2.5 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle3.2.1.2.5 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle Ruderalflächen:Ruderalflächen: Kraut-Kraut- oderoder HochstaudenvegetationHochstaudenvegetation (ohne(ohne verholzendeverholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen.Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne BewuchsSteinhaufen und -wälle: Anhäufungen von Steinen mit oder ohne Bewuchs Bedingungen und Auflagen: Die Flächen dürfen nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Sie müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden. Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten. Der Pufferstreifen entlang der Ruderalfläche, des Steinhaufens oder walles muss mindestens 3 m betragen. 3.2.1.2.6 Trockenmauern3.2.1.2.6 Trockenmauern Nicht oder wenig ausgefugte Mauern aus SteinenNicht oder wenig ausgefugte Mauern aus Steinen Bedingungen und Auflagen: Die Höhe muss mindestens 50 cm betragen. Keine landwirtschaftliche Nutzung. Düngung und Pflanzenschutzmittel auf dem Hauptobjekt sind verboten. Der Pufferstreifen entlang der Trockenmauer muss mindestens 50 cm betragen. Angerechnet wird eine Standardbreite von 3 m. Für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche und für solche mit nur einseitigem Puf ferstreifen werden 1,5 m angerechnet. 3.2.1.2.7 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt3.2.1.2.7 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt Bedingungen und Auflagen: Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt. Schnitt: alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt. Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials (Streue) erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse. Pflanzenschutzmittel: im Unterstockbereich nur Blattherbizide für Ein zelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten dürfen nur biologische und biotechnische Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 27 Methoden oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (scho nend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) eingesetzt werden. Wendezonen und private Zufahrtswege, Böschungen und an Rebflächen angrenzende bewachsene Flächen: Es dürfen keine Dünger und Pflan zenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig. Ausschlusskriterien: Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pra tensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale): mehr als 66 % der Gesamtfläche, oder Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 % der Gesamtfläche. Teilflächen können ausgeschlossen werden. 3.2.1.2.8 Weitere Biodiversitätsförderflächen3.2.1.2.8 Weitere Biodiversitätsförderflächen ÖkologischÖkologisch wertvollewertvolle natürlichenatürliche Lebensräume,Lebensräume, diedie keinemkeinem derder obenoben beschriebenen Elemente entsprechenbeschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen: Auflagen und Bewilligungen sind vom Amt für Umwelt festzulegen bzw. zu erteilen. 4. Geregelte Fruchtfolge4. Geregelte Fruchtfolge 4.1 Anzahl Kulturen4.1 Anzahl Kulturen 4.1.1 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 % der Acker fläche bedecken. Kulturen, die weniger als 10 % bedecken, können zusam mengezählt werden und gelten pro Tranche von 10 %, die sie zusammen überschreiten, als jeweils eine Kultur. 4.1.2 Sind mindestens 20 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen. Sind mindestens 30 % der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunst wiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungs jahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet. 4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen 4.2.1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: a) Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer): 66 %; 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 28 Fassung: 01.05.2023 b) Weizen und Korn: 50 %; c) Mais: 40 %; d) Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese: 50 %; e) Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich): 60 %; f) Hafer: 25 %; g) Rüben: 25 %; h) Kartoffeln: 25 %; i) Raps: 25 %; k) Sojabohnen: 25 %; l) Ackerbohnen: 25 %; m) Tabak: 25 %; n) Proteinerbsen: 15 %; o) Sonnenblume: 25 %; p) Raps und Sonnenblume: 33 %. 4.2.2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden. 4.3 Regelung der Anbaupausen4.3 Regelung der Anbaupausen 4.3.1 Die Anbaupausen müssen so festgelegt werden, dass umgerechnet inner halb der Fruchtfolge und pro Parzelle die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziff. 4.2 eingehalten werden. 4.3.2 Der Bewirtschafter darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Ziff. 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Ziffer oder umgekehrt wechseln. 5. Geeigneter Bodenschutz5. Geeigneter Bodenschutz 5.1 Erosionsschutz5.1 Erosionsschutz 5.1.1 Es dürfen keine relevanten erosions- und bewirtschaftungsbedingten Bodenabträge auf der Ackerfläche auftreten. 5.1.2 Ein Bodenabtrag gilt dann als relevant, wenn er mindestens den Fällen in der Rubrik "2 bis 4 t/ha" des Merkblatts "Wie viel Erde geht verloren?"69 von Agridea entspricht. 5.1.3 Ein Bodenabtrag gilt als bewirtschaftungsbedingt, wenn er weder auf eine primär naturbedingte noch auf eine primär infrastrukturbedingte Ursache oder auf eine Kombination dieser beiden Ursachen zurückzuführen ist. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 29 5.1.4 Beim Auftreten von relevanten bewirtschaftungsbedingten Bodenab trägen muss der Bewirtschafter auf der betroffenen Parzelle oder im betrof fenen Perimeter: a) einen vom Amt für Umwelt anerkannten Massnahmenplan umsetzen; oder b) die notwendigen Massnahmen zur Erosionsprävention eigenverantwort lich umsetzen. 5.1.5 Ist die Ursache für ein eingetretenes Erosionsereignis nach Ziff. 5.1.2 auf einer Parzelle unklar, so stellt das Amt für Umwelt die Ursache fest. Es sorgt in der Folge für ein abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung von Erosion im entsprechenden Gebiet. 5.1.6 Wiederholte Fälle von Erosion auf derselben Parzelle gelten als Mangel. Hat der Bewirtschafter den Bewirtschaftungsplan nach Ziff. 5.1.4 Bst. a korrekt umgesetzt, erfolgt keine Kürzung der Beiträge. 5.1.7 Die Kontrollen werden gezielt nach Regen-Ereignissen auf gefährdeten Standorten durchgeführt. Das Amt für Umwelt führt eine Liste mit den festgestellten Erosionsereignissen. 6. Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel6. Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel 6.1 Allgemeine Bestimmungen6.1 Allgemeine Bestimmungen 6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden. 6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbst fahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Reinigung der Geräte hat mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung zu erfolgen. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen. 6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau 6.2.1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind keine Applika tionen mit Pflanzenschutzmitteln erlaubt. 6.2.2 Beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide ist pro Kultur min destens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen. Um die Nützlinge zu schonen, ist die Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflan zenschutzmitteln eingeschränkt. 6.2.3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und der Einsatz von insektiziden Spritzmitteln sind bei den in der nach folgenden Tabelle aufgeführten Kulturen ausschliesslich in den folgenden Fällen gestattet: 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 30 Fassung: 01.05.2023 KulturKultur Vorauflauf-HerbizideVorauflauf-Herbizide Insektizide SpritzmittelInsektizide Spritzmittel a) Getreide Teil- oder breitflächige Herbst anwendung bis zum 10. Oktober Nach Erreichen der Schad schwelle gegen Getreidehähn chen: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4. b) Raps Teil- oder breitflächige Anwen dung Nach Erreichen der Schad schwelle gegen Stängelrüssler und Glanzkäfer. c) Mais Bandbehandlung Nach Erreichen der Schad schwelle gegen Maiszünsler bei Körnermais: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4. d) Kartoffeln/ Spei sekartoffeln Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung Nach Erreichen der Schad schwelle gegen Kartoffelkäfer und gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4. e) Rüben (Futter und Zuckerrüben) Bandbehandlung oder breitflä chige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter Nach Erreichen der Schad schwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4. f) Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Soja, Sonnenblumen, Tabak Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung Nach Erreichen der Schad schwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten nach Ziff. 6.2.4. g) Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt. Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur: Einsatz von Total-Herbi ziden erlaubt. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 % der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv Biodiversitätsförderflächen) nur mit Sonderbewilligung. 6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombina tionen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, dieje nigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3: ProduktkategorieProduktkategorie Schaderreger / KulturSchaderreger / Kultur im ÖLN frei einsetz-im ÖLN frei einsetz barebare ProdukteProdukte Nur mit Sonderbewil-Nur mit Sonderbewil ligung nach Ziff. 6.3 imligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbarÖLN einsetzbar a) Nematizide keine sämtliche Pflanzen schutzmittel b) Molluskizide Pflanzenschutzmittel auf der Basis von sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 31 Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat c) Insektizide Getreidehähnchen bei Getreide Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Diflubenzuron, Teflubenzuron und Spinosad sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel Kartoffelkäfer bei Kartoffeln Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Teflubenzuron, Aza dirachtin und Spi nosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel Blattläuse bei Speise kartoffeln, Eiweis serbsen, Acker bohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pyme trozin, Spirotetramat und Flonicamid sämtliche anderen bewilligten Pflan zenschutzmittel Maiszünsler bei Körnermais Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp. 6.3 Sonderbewilligungen6.3 Sonderbewilligungen 6.3.1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen sind nach den gel tenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, zu erteilen. Die Sonderbewilligungen werden schriftlich und zeitlich befristet in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden. 6.3.2 Das Amt für Umwelt führt eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. 6.3.3 Der Bewirtschafter muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung ein holen. 6.3.4 Aufgehoben 7. Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut7. Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut 7.17.1 Es gelten die folgenden Regelungen: a) Saatgetreidea) Saatgetreide 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 32 Fassung: 01.05.2023 Anbaupause: Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. b) Saatkartoffelnb) Saatkartoffeln Pflanzenschutz: Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt inklusive der Erzeugung von zer tifiziertem Pflanzgut der Klasse A. Die Behandlung mit Aphizide (ausser im Tunnelanbau) ist nur mit einer Sonderbewilligung von Agroscope erlaubt. c) Saatmaisc) Saatmais Anbaupause: Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. Pflanzenschutz: Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächensprit zung erlaubt. d) Gras- und Kleesamenanbaud) Gras- und Kleesamenanbau Pflanzenschutz: Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. 8.8. AnforderungenAnforderungen anan ÖLN-RegelungenÖLN-Regelungen vonvon nationalennationalen Fach-Fach- undund Vollzugs-Vollzugs organisationenorganisationen 8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen8.1 ÖLN-Regelungen für die Spezialkulturen 8.1.1 In den Spezialkulturen müssen die in den Art. 9 bis 19 enthaltenen Anfor derungen sowie, falls zutreffend, die in diesem Anhang enthaltenen Min destanforderungen eingehalten werden. 8.1.2 Folgende Fachorganisationen können spezifische ÖLN-Regelungen erarbeiten: a) Schweizerische Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL); b) Schweizerische Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO); c) Schweizerischer Verband für naturnahe Produktion im Weinbau (Vitis wiss). 8.1.3 ÖLN-Regelungen nach Ziff. 8.1.2, die vom Bundesamt für Landwirt schaft genehmigt wurden, gelten in Liechtenstein als gleichwertig zu den Bestimmungen in Ziff. 8.1.1. 8.2 Weitere ÖLN-Regelungen8.2 Weitere ÖLN-Regelungen 8.2.1 Folgende Fach- und Vollzugsorganisationen können spezifische ÖLN Richtlinien erarbeiten: Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 33 a) Bio Suisse; b) Koordination Richtlinien Tessin und Deutschschweiz für den ÖLN (KIP). 8.2.2 Für ÖLN-Regelungen nach Ziff. 8.2.1 Bst. a gelten die Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 4. 8.2.3 ÖLN-Regelungen nach Ziff. 8.2.1 Bst. b, die vom Bundesamt für Land wirtschaft genehmigt wurden, gelten in Liechtenstein als gleichwertig zu den Bestimmungen des ÖLN. 9. Pufferstreifen9. Pufferstreifen 9.1 Begriff: Grün- oder Streueflächenstreifen. 9.2 Auf Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausge bracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind unter Vorbehalt der Ziff. 9.3 Bst. b und 9.6 zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. 9.3 Es sind anzulegen: a) entlang von Waldrändern ein Pufferstreifen von mindestens 3 m Breite; b) entlang von Wegen ein Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite; Ein zelstockbehandlungen sind nur bei Landstrassen zulässig; c) entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen beidseitig ein Puffer streifen von mindestens 3 m und maximal 6 m Breite; ein einseitiger Streifen ist ausreichend, wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt. 9.4 Das Amt für Umwelt kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grünflächenstreifen angelegt wird, wenn: a) besondere arbeitstechnische Umstände wie die geringe Feldbreite zwi schen zwei Hecken dies verlangen; oder b) die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt. 9.5 Auf den Flächen, für die das Amt für Umwelt die Bewilligung nach Ziff. 9.4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. 9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Puf ferstreifen anzulegen, der nicht umgebrochen wird. Einzelstockbehand lungen von Problempflanzen und Düngung sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern und stehenden Gewässern ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt "Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften", KIP/PIOCH 2009, gemessen. 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 34 Fassung: 01.05.2023 Anhang 3Anhang 37070 (Art. 5 Bst. a) Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in GrossvieheinheitenFaktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten 1. Für die Umrechnung der Tiere in Grossvieheinheiten (GVE) oder Raufutter verzehrender Grossvieheinheiten (RGVE) gelten folgende Faktoren: Faktor je Tier 1.1 Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus arnee) Kühe Milchkühe 1.00 andere Kühe 1.00 andere Tiere der Rindergattung über 730 Tage alt 0.60 über 365 - 730 Tage alt 0.40 über 160 - 365 Tage alt 0.33 bis 160 Tage alt 0.13 1.2 Tiere der Pferdegattung Widerristhöhe 148 cm und höher über 900 Tage alt 0.70 über 180 Tage bis 900 Tage alt 0.50 bis 180 Tage alt 0.30 Widerristhöhe bis 148 cm über 900 Tage alt 0.35 über 180 Tage bis 900 Tage alt 0.25 bis 180 Tage alt 0.15 1.3 Schafe Schafe gemolken 0.25 Andere Schafe über 1-jährig 0.17 Jungschafe unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet) 0.00 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 35 Weidelämmer (Mast) unter 1/2-jährig, welche nicht den Muttertieren anzu rechnen sind (ganzjährige Weidelämmermast) 0.03 Mittleres Alpschaf 0.0861 1.4 Ziegen Ziegen gemolken 0.20 Andere Ziegen über 1-jährig 0.17 Jungziegen unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet) 0.00 Zwergziegen über 1-jährig: Nutztierhaltung (grössere Bestände zu Erwerbszwe cken) 0.085 1.5 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Bisons über 900 Tage alt (erwachsene Zuchttiere) 1.00 Bisons bis 900 Tage alt (Aufzucht und Mast) 0.40 Damhirsche jeden Alters 0.10 Rothirsche jeden Alters 0.20 Lamas über 2-jährig 0.17 Lamas unter 2-jährig 0.11 Alpakas über 2-jährig 0.11 Alpakas unter 2-jährig 0.07 1.6 Kaninchen Produzierende Zibben (= Zibben mit mind. 4 Würfen pro Jahr) ab 1. Wurf, inkl. Jungtiere bis zum Beginn der Mast bzw. Aufzucht (Alter: ca. 35 Tage) 0.034 Jungtiere (Mast bzw. Aufzucht), Alter: ca. 35 bis 100 Tage (5 Umtriebe pro Platz und Jahr) 0.011 1.7 Schweine Säugende Zuchtsauen (4 bis 8 Wochen Säugedauer; 5.7 bis 10.4 Umtriebe pro Platz) 0.55 Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0.00 Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0.26 Zuchteber 0.25 Abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit ca. 25 kg, 8 bis 12 Umtriebe pro Platz oder ausgestallt mit ca. 35 kg, 6 bis 8 Umtriebe pro Platz) 0.06 Remonten und Mastschweine (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0.17 1.8 Nutzgeflügel Zuchthennen, Zuchthähne und Legehennen 0.01 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 36 Fassung: 01.05.2023 Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 0.004 Mastpoulets jeden Alters (Mastdauer ca. 40 Tage; 6.5 bis 7.5 Umtriebe pro Platz) 0.004 Truten jeden Alters (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0.015 Trutenvormast (ca. 6 Umtriebe pro Jahr) 0.005 Trutenausmast 0.028 Strausse bis 13 Monate 0.14 Strausse älter als 13 Monate 0.26 2. Weitere Umrechnungsfaktoren können im Bedarfsfall vom Amt für Umwelt auf Grund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 37 ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen 910.020 V über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Land-910.020 V über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Land wirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsver-wirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsver ordnung; LBAV)ordnung; LBAV) 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 38 Fassung: 01.05.2023 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 402 ausgegeben am 13. Dezember 2013Jahrgang 2013 Nr. 402 ausgegeben am 13. Dezember 2013 VerordnungVerordnung vom 10. Dezember 2013 über die Abänderung der Landwirtschaftlichenüber die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und AnerkennungsverordnungBegriffs- und Anerkennungsverordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziff. 2.1 Abs. 1 des Anhangs 2; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein. ...... Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 39 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 360 ausgegeben am 15. Dezember 2017Jahrgang 2017 Nr. 360 ausgegeben am 15. Dezember 2017 VerordnungVerordnung vom 12. Dezember 2017 über die Abänderung der Landwirtschaftlichenüber die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und AnerkennungsverordnungBegriffs- und Anerkennungsverordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 2 Ziff. 6.1.2 ist bis zum Jahr 2023 nicht erforderlich. ...... 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 40 Fassung: 01.05.2023 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 400 ausgegeben am 7. Dezember 2018Jahrgang 2018 Nr. 400 ausgegeben am 7. Dezember 2018 VerordnungVerordnung vom 4. Dezember 2018 über die Abänderung der Landwirtschaftlichenüber die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und AnerkennungsverordnungBegriffs- und Anerkennungsverordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmungen Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens71 dieser Verordnung hängige Gesuche um Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb findet das neue Recht Anwendung. ...... Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 41 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2019 Nr. 353 ausgegeben am 16. Dezember 2019Jahrgang 2019 Nr. 353 ausgegeben am 16. Dezember 2019 VerordnungVerordnung vom 10. Dezember 2019 über die Abänderung der Landwirtschaftlichenüber die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und AnerkennungsverordnungBegriffs- und Anerkennungsverordnung ...... II.II. ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung 1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens72 dieser Verordnung hängige Gesuche um Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb findet das bisherige Recht Anwendung. 2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Landwirtschaftsbetriebe mit Betriebszentren ausserhalb des Berggebiets, die einen minimalen Arbeitszeit bedarf von weniger als 0.5 SAK (1350 Arbeitskraftstunden) pro Jahr auf weisen, haben innert einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 4 Bst. b zu erfüllen, ansonsten ihre Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb erlischt. ...... 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 42 Fassung: 01.05.2023 1 Ingress abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 360. 2 Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 353. 3 Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 319. 4 Die Software für die landwirtschaftliche Betriebsplanung "ART-Arbeitsvoranschlag" ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch. 5 Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 400. 6 Art. 4 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 353. 7 Art. 4 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 353. 8 Art. 4 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 353. 9 Art. 5 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 7. 10 Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402. 11 Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 12 Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 360. 13 Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 360. 14 Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 360. 15 Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 16 Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402. 17 Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 18 Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 19 Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 379. 20 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 379. 21 Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 379. 22 Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 379. 23 Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 379. 24 Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 25 Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 26 Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 360. 27 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 360. 28 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 29 Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 134. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 43 /chrono/2017360000 /chrono/2019353000 /chrono/2016319000 http://www.arbeitsvoranschlag.ch /chrono/2018400000 /chrono/2019353000 /chrono/2019353000 /chrono/2019353000 /chrono/2021007000 /chrono/2013402000 /chrono/2012321000 /chrono/2017360000 /chrono/2017360000 /chrono/2017360000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2022379000 /chrono/2022379000 /chrono/2022379000 /chrono/2022379000 /chrono/2022379000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2017360000 /chrono/2017360000 /chrono/2013402000 /chrono/2023134000 30 Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 31 Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402. 32 Art. 15b eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402. 33 Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 34 Art. 16 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 379. 35 Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 36 Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402. 37 Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 402. 38 Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 353. 39 Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 353. 40 Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 319. 41 Art. 20a Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 380. 42 Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 43 Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 44 Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 45 Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 319. 46 Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 47 Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 48 Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 49 Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 50 Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 51 Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 52 Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 53 Art. 29 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12. 54 Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 55 Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 56 Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 57 Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 58 Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 59 Art. 34 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 319. 910.020 Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 44 Fassung: 01.05.2023 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2022379000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2013402000 /chrono/2019353000 /chrono/2019353000 /chrono/2016319000 /chrono/2022380000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2016319000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2013012000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2016319000 60 Art. 35 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 61 Art. 36 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 62 Art. 36 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 336. 63 Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321. 64 Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 335. 65 Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 319, LGBl. 2017 Nr. 360 und LGBl. 2022 Nr. 380. 66 Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 402, LGBl. 2014 Nr. 335, LGBl. 2016 Nr. 319, LGBl. 2017 Nr. 360, LGBl. 2022 Nr. 379 und LGBl. 2022 Nr. 380. 67 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage). 68 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage). 69 Das Merkblatt ist abrufbar unter www.agridea.ch > Publikationen > Umwelt, Natur, Landschaft > Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Luft) > Wie-viel-Erde-geht-verloren? 70 Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 390, LGBl. 2012 Nr. 22, LGBl. 2012 Nr. 321, LGBl. 2013 Nr. 402, LGBl. 2016 Nr. 319 und LGBl. 2017 Nr. 360. 71 Inkrafttreten: 1. Januar 2019. 72 Inkrafttreten: 1. Januar 2020. Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) 910.020 Fassung: 01.05.2023 45 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2022336000 /chrono/2012321000 /chrono/2014335000 /chrono/2016319000 /chrono/2017360000 /chrono/2022380000 /chrono/2022380000 /chrono/2013402000 /chrono/2014335000 /chrono/2016319000 /chrono/2016319000 /chrono/2017360000 /chrono/2022379000 /chrono/2022380000 http://www.blw.admin.ch http://www.blw.admin.ch http://www.agridea.ch /chrono/2009390000 /chrono/2012022000 /chrono/2012321000 /chrono/2012321000 /chrono/2013402000 /chrono/2016319000 /chrono/2017360000

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