Agricultural Products Processing and Sales Promotion Ordinance (LVAV)(910.029)
颁布于 2024-09-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs-Verordnung; LVAV).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural commodities, farming, financial agricultural measures, fiscal and market measures, internal trade, monitoring, special fund, agricultural development
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Art. 1 Gegenstand und Zweck 1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der Verarbeitung und des Absatzes von inländischen Landwirtschaftsprodukten. 2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über: a) die Förderungsberechtigung und -bereiche; b) die Förderungsvoraussetzungen; c) die Förderungsart und -höhe; d) das Förderungsverfahren. Fassung: 01.10.2024 1 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- 910.029 Verordnung (LVAV) 3) Sie dient: a) der Förderung von Wertschöpfungsketten inländischer Landwirtschafts- produkte und der Kreislaufwirtschaft in der Landwirtschaft; b) der Erhöhung des Konsums von inländischen Landwirtschaftspro- dukten; c) der Stärkung des verarbeitenden Gewerbes zur Förderung der Entwick- lung innovativer Landwirtschaftsprodukte.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen 1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "inländische Landwirtschaftsprodukte": verwertbare oder fertiggestellte Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, die vorwiegend aus liechtensteinischer Produktion stammen; b) "Rohprodukte": nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; c) "Halbfabrikate": nicht vollständig fertiggestellte Produkte, die in wei- teren Fertigungsstufen zu Fertigprodukten weiterverarbeitet werden; d) "Fertigprodukte": fertiggestellte Produkte, die zum Gebrauch bzw. Ver- brauch des Endkunden bestimmt sind. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeich- nungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. II. Förderungen A. Förderungsberechtigung und -bereiche
Art. 3 Förderungsberechtigung 1) Förderungsberechtigt für die Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a sind Produzenten und Verarbeitungsbetriebe, wenn: a) sich deren Geschäftssitz und Betriebsstätte in Liechtenstein befinden; 2 Fassung: 01.10.2024 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- Verordnung (LVAV) 910.029 b) sie vorwiegend Halbfabrikate oder Fertigprodukte aus liechtensteini- schen Rohprodukten herstellen; und c) sie eine Mindestmengenabnahme von in Liechtenstein produzierten Roh- produkten gewährleisten können. 2) Förderungsberechtigt für die Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b sind Produzenten, Produzentenorganisationen, Verarbeitungsbe- triebe und Handelsunternehmen, wenn sich deren Geschäftssitz und, sofern vorhanden, deren Betriebsstätte in Liechtenstein befinden.
Art. 4 Förderungsbereiche 1) Förderungsleistungen können gewährt werden für: a) die Verarbeitung von inländischen Landwirtschaftsprodukten im Inland; b) Massnahmen zur regionalen Absatzförderung von inländischen Land- wirtschaftsprodukten, insbesondere in den Bereichen Öffentlichkeitsar- beit und Bewusstseinsbildung, Verkaufsförderung, Basiswerbung für die liechtensteinische Landwirtschaft sowie Marktforschung. 2) Keine Förderungsleistungen werden gewährt für: a) betriebseigene Personalkosten; b) laufende bzw. wiederkehrende Betriebskosten; c) mehrere gleichartige Massnahmen zur regionalen Absatzförderung ver- schiedener Gesuchsteller, die auch gemeinsam realisiert werden könnten. B. Förderungsvoraussetzungen
Art. 5 Grundsatz 1) Die Verarbeitung von inländischen Landwirtschaftsprodukten kann im Inland gefördert werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 erfüllt werden; und b) die Anforderungen nach den Richtlinien für die landwirtschaftliche Ver- arbeitungs- und Absatzförderung eingehalten werden. 2) Die Massnahmen zur regionalen Absatzförderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten können gefördert werden, wenn: Fassung: 01.10.2024 3 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- 910.029 Verordnung (LVAV) a) die Massnahmen nachweislich einen Beitrag zur Erschliessung und Durchdringung von Märkten, zur Entwicklung von Labels und Marken oder zum Auf- und Ausbau von Absatz- oder Vertriebskanälen leisten; und b) die Anforderungen nach den Richtlinien für die landwirtschaftliche Ver- arbeitungs- und Absatzförderung eingehalten werden. C. Förderungsart und -höhe
Art. 6 Grundsatz 1) Förderungsleistungen für die Verarbeitung von inländischen Land- wirtschaftsprodukten können in Form eines Verarbeitungsbeitrages gewährt werden. 2) Förderungsleistungen für Massnahmen zur regionalen Absatzförde- rung von inländischen Landwirtschaftsprodukten können in Form eines Projektbeitrages gewährt werden. 3) Die Höhe des Verarbeitungs- oder Projektbeitrages nach Abs. 1 oder 2 beträgt höchstens 80 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 50 000 Franken pro Gesuch und Gesuchsteller. 4) Förderungsleistungen nach Abs. 1 und 2 können zeitlich befristet werden. III. Verfahren
Art. 7 Einreichung und Prüfung von Gesuchen 1) Gesuche um Ausrichtung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen sind bis zum 28. Februar des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt einzurei- chen. Dieses leitet die eingereichten Gesuche an die Kommission zur Förde- rung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte (nachfolgend Kommission) weiter. 2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: 4 Fassung: 01.10.2024 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- Verordnung (LVAV) 910.029 a) eine Beschreibung der geplanten Verarbeitung oder Massnahme zur regionalen Absatzförderung inländischer Landwirtschaftsprodukte, ein- schliesslich Ausgangslage; b) einen Umsetzungs- und Finanzierungsplan. 3) Die Kommission kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist. 4) Sie prüft die Förderungsvoraussetzungen und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die maximale Höhe des Verarbeitungs- oder Projektbeitrages.
Art. 8 Zusicherung und Auszahlung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen 1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so kann die Kom- mission den Verarbeitungs- oder Projektbeitrag mit Verfügung zusichern. 2) Der zugesicherte Verarbeitungs- oder Projektbeitrag wird an den Gesuchsteller wie folgt ausbezahlt: a) die erste Teilzahlung in Höhe von 50 %: nach rechtskräftiger Zusiche- rung; b) die zweite Teilzahlung in Höhe von höchstens 50 %: nach Vorlage des Verwendungsnachweises und der Schlussrechnung. 3) Die Kommission prüft vor der zweiten Teilzahlung, ob: a) sich die der Zusicherung zugrunde liegende Förderungsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen geändert haben; sowie b) die Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden.
Art. 9 Verarbeitung, Ausführung und Änderungen 1) Mit der Verarbeitung oder Ausführung der Massnahme zur regio- nalen Absatzförderung inländischer Landwirtschaftsprodukte darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Zusicherung begonnen werden. Eine Verarbeitung oder Ausführung vor der rechtskräftigen Zusicherung schliesst die Auszahlung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen aus. 2) Änderungen von geförderten Verarbeitungen oder Massnahmen zur regionalen Absatzförderung inländischer Landwirtschaftsprodukte Fassung: 01.10.2024 5 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- 910.029 Verordnung (LVAV) bedürfen vor deren Durchführung der Genehmigung der Kommission. Reduzieren sich die förderungsfähigen Kosten aufgrund einer Änderung, so ist der zugesicherte Verarbeitungs- oder Projektbeitrag entsprechend her- abzusetzen. Eine Erhöhung des zugesicherten Verarbeitungs- oder Projekt- beitrages ist ausgeschlossen.
Art. 10 Meldepflicht Der Gesuchsteller hat das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen. Das Amt für Umwelt leitet die Meldung an die Kommission weiter. IV. Veräusserungs- und Zweckentfremdungsverbot
Art. 11 Grundsatz 1) Mit Verarbeitungs- oder Projektbeiträgen geförderte Projekte dürfen innerhalb einer von der Kommission festgelegten Dauer weder eingestellt oder veräussert noch ihrem bestimmungsmässigen Zweck entfremdet werden. 2) Werden die mit Verarbeitungs- oder Projektbeiträgen geförderten Projekte vor Ablauf der nach Abs. 1 festgelegten Frist eingestellt, veräussert oder zweckentfremdet, so sind die Förderungsleistungen im Verhältnis zur Verwendungsdauer zurückzuerstatten. V. Organisation und Durchführung
Art. 12 Vollzugsorgane Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind betraut: a) das Amt für Umwelt; 6 Fassung: 01.10.2024 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- Verordnung (LVAV) 910.029 b) die Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländi- scher Landwirtschaftsprodukte.
Art. 13 Amt für Umwelt Dem Amt für Umwelt obliegen: a) die Entgegennahme und die Weiterleitung der Gesuche an die Kommis- sion nach Art. 7 Abs. 1; b) die Veranlassung der Auszahlung der zugesicherten Verarbeitungs- und Projektbeiträge an die Förderungsberechtigten nach Art. 8 Abs. 2; c) die Weiterleitung von Meldungen an die Kommission nach Art. 10; d) die Besorgung der Sachbearbeitung für die Kommission; e) die Genehmigung der Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbei- tungs- und Absatzförderung nach Art. 17 Abs. 2. Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte
Art. 14 a) Zusammensetzung 1) Die Regierung setzt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommis- sion zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirt- schaftsprodukte ein. 2) Die Kommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter: a) des Amtes für Umwelt als Vorsitzenden; b) des Amtes für Volkswirtschaft; c) der Vereinigung Bäuerlicher Organisationen (VBO); d) einer Gemeinde; e) von Liechtenstein Marketing; f) der Wirtschaftskammer Liechtenstein. 3) Als beratende Mitglieder kann die Kommission nach Bedarf externe Experten und weitere Vertreter des Amtes für Umwelt beiziehen. Fassung: 01.10.2024 7 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- 910.029 Verordnung (LVAV) 4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Begehungen ein. Mindes- tens einmal pro Jahr hat eine Sitzung stattzufinden. Weitere Sitzungen und Begehungen sind nach Bedarf einzuberufen. 5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Regie- rung zu genehmigen ist. Sie erstattet jährlich Bericht an die Regierung. Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach aussen.
Art. 15 b) Aufgaben Der Kommission obliegen insbesondere: a) die Prüfung der Gesuche um Ausrichtung von Verarbeitungs- und Pro- jektbeiträgen sowie die Berechnung der maximalen Höhe nach Art. 7 Abs. 4; b) die Zusicherung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen nach Art. 8 Abs. 1; c) die Prüfung nach Art. 8 Abs. 3, ob sich die einer Zusicherung zugrunde liegende Förderungsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen geän- dert haben sowie die Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden; d) die Genehmigung von Änderungen von geförderten Verarbeitungen oder Massnahmen zur regionalen Absatzförderung inländischer Landwirt- schaftsprodukte und die Herabsetzung von zugesicherten Verarbei- tungs- und Projektbeiträgen nach Art. 9 Abs. 2; e) die Festlegung der Dauer für die Veräusserungs- und Zweckentfrem- dungsverbote nach Art. 11 Abs. 1; f) die Durchführung von Kontrollen nach Art. 16; g) der Erlass der Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung sowie deren Vorlage an das Amt für Umwelt zur Genehmigung nach Art. 17.
Art. 16 c) Kontrollen 1) Die Kommission überprüft die Umsetzung der geförderten Verar- beitungen oder Massnahmen zur regionalen Absatzförderung inländischer Landwirtschaftsprodukte, insbesondere: a) die mit Gesuch eingereichten Angaben und Unterlagen; b) die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen; 8 Fassung: 01.10.2024 Landwirtschaftsprodukte-Verarbeitungs- und Absatzförderungs- Verordnung (LVAV) 910.029 c) die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen. 2) Im Übrigen kann die Kommission den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnungen der notwendigen Massnahmen sicherstellen.
Art. 17 Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförde- rung 1) In den Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung legt die Kommission die förderungsfähigen Kosten sowie weitere Vorgaben fest. 2) Die Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung bedürfen vor ihrer Anwendung der Genehmigung durch das Amt für Umwelt. 3) Die Richtlinien für die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung werden auf der Internetseite des Amtes für Umwelt ver- öffentlicht. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung Gesuche um Ausrichtung von Verarbeitungs- und Projektbeiträgen für das Jahr 2024 sind bis zum 30. November 2024 beim Amt für Umwelt ein- zureichen.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef Fassung: 01.10.2024 9