Act on salt monopoly
颁布于 1990-09-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- condiments/herbs/spices, internal trade, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance
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文本
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690 Liechtensteinisches LandesgesetzblattLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990Jahrgang 1990 Nr. 64Nr. 64 ausgegeben am 4. Dezember 1990ausgegeben am 4. Dezember 1990 GesetzGesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopolüber das Salzmonopol Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Salzmonopol 1) Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden. 2) Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen. 3) Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen. 4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salz gemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschafts raumes.1 Art. 22 Beteiligung des Landes Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen. Fassung: 01.05.1995 1 Art. 3 Abgabe Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäu fern erworben werden. Art. 4 Salzpreise 1) Der Verkaufspreis für Salz setzt sich zusammen aus: a) Lieferpreis der Saline-Betriebe; b) Transportkosten; c) Monopolgebühren des Staates. 2) Die Regierung legt den Preis für Salzprodukte und den Einzug der Monopolgebühren mit Saline-Betrieben vertraglich fest. Art. 5 Ersatz der Monopolgebühren Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest. Art. 6 Strafbestimmung Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheits strafe, bestraft. Art. 7 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen. 690 Salzmonopol 2 Fassung: 01.05.1995 Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 5; b) Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10; c) Verordnung vom 25. November 1971 zum Gesetz betreffend das Salzmo nopol, LGBl. 1972 Nr. 1. Art. 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Salzmonopol 690 Fassung: 01.05.1995 3 1 Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 97 2 Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 97. 690 Salzmonopol 4 Fassung: 01.05.1995