Act amending the Population Protection Act
颁布于 2016-08-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung des Bevölkerungsschutzgesetzes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 列支敦士登
- 主题
- Environment
- 关键词
- hazards, inspection, education, financing, enforcement/compliance
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521 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr. 401 ausgegeben am 1. Dezember 2016 Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung des Bevölkerungsschutzgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1 I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG), LGBl. 2007 Nr. 139, in der gelten den Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a Gegenstand und Zweck 1) Dieses Gesetz regelt: a) die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei norma len, besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zur Vermei dung, Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen; 1 Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 59/2016 und 105/2016 2 Art. 8 Internationale Hilfe Das nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zu ständige Regierungsmitglied kann bei ausländischen Staaten ein Ersuchen um Gewährung von Hilfeleistungen stellen. Art. 9 Bestellung und Zusammensetzung 1) Die Regierung bestellt einen Landesführungsstab zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen. 2) Im Landesführungsstab sind die zuständigen Behörden des Landes und die Gemeinden angemessen vertreten. Der Vorsitz obliegt dem nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zuständigen Regie rungsmitglied. 3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 10 Abs. 1, 2a, 3 und 4 1) Dem Landesführungsstab obliegt bei besonderen und ausseror dentlichen Lagen die Führung des Bevölkerungsschutzes. 2a) Bei besonderen Lagen kann der Landesführungsstab die Führungs verantwortung an eine technische Einsatzleitung übertragen. 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben Art. 11 Aufgehoben Art. 12 Abs. 3 3) Die Gemeinden können beim Landesführungsstab ein Hilfeersu chen stellen. 3 Art. 13 Abs. 1 1) Die Gemeinden bestimmen in einem Reglement die zur Bewälti gung besonderer und ausserordentlicher Lagen erforderlichen Führungs organe und stellen deren Funktionsweise sicher. Art. 15 Landespolizei Bei Gefahr in Verzug leitet die Landespolizei bei besonderen und ausserordentlichen Lagen bis zum Tätigwerden des Landesführungsstabs die notwendigen Sofortmassnahmen ein. Art. 17 Abs. 1 und 5 1) Rettungs- und Hilfsdienste sind insbesondere: a) Dienste der Gemeinden: 1. Feuerwehren; 2. Samaritervereine; 3. Gruppen des Zivilschutzes; 4. Werk- und Forstbetriebe; 5. weitere Schutz- und Wehrorganisationen; b) Dienste des Landes: 1. Rettungseinheiten, insbesondere die Bergrettung, die Rettungs hundegruppe und die Wasserrettung; 2. Zivilschutzgruppen, insbesondere die Betriebsgruppe Landesfüh rungsraum und die Übermittlungsgruppe; 3. Stützpunktfeuerwehr; 4. Warndienste, insbesondere der Lawinendienst; 5. Werk- und Unterhaltsdienste; c) die Institutionen des Gesundheitswesens; d) vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. 4 Art. 18 Aufgehoben Art. 19 Aufgehoben Art. 21 Freistellung 1) Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, die Mitglieder von Rettungs und Hilfsdiensten oder Führungsorganen sind, für die Dauer von Ernst falleinsätzen unbezahlt Freistellung zu gewähren. Die Freistellung darf nicht als Ferienanspruch nach § 1173a Art. 30 Abs. 1 ABGB angerechnet werden. 2) Bei einem Aufgebot für Kurse und Ausbildungen durch das Amt für Bevölkerungsschutz gewähren Arbeitgeber nachstehenden Arbeit nehmern, die Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten oder Füh rungsorganen sind, jährlich eine unbezahlte Freistellung von: a) höchstens zehn Arbeitstagen für Führungs- und Ausbildungskräfte; b) höchstens fünf Arbeitstagen für alle übrigen Mitglieder. 3) Bei unbezahlten Freistellungen nach Abs. 2 sind die betrieblichen Gegebenheiten (Auftragslage, Arbeitsanfall, Ferien und dergleichen) zu berücksichtigen und die Kurs- und Ausbildungstage frühzeitig, mindes tens aber zwei Monate vor Kurs- oder Ausbildungsbeginn, vom Amt für Bevölkerungsschutz dem jeweiligen Arbeitgeber mitzuteilen. In begrün deten Einzelfällen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der Mit glied eines Rettungs- und Hilfsdienstes oder Führungsorgans ist, die Teilnahme an einem Kurs oder an einer Ausbildung verweigern. Art. 25 Abs. 1 1) Die Regierung bestimmt: a) die Kommunikationssysteme, die während besonderen und ausseror dentlichen Lagen betrieben werden; b) welche Leistungen Anbieter von Kommunikationssystemen bei be sonderen und ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben. 5 Überschrift vor Art. 26 Aufgehoben Art. 26 Aufgehoben Art. 27 Aufgehoben Überschrift vor Art. 28 IV. Besondere Bereiche des Bevölkerungsschutzes Art. 28 Aufgehoben Art. 29 Aufgehoben Überschrift vor Art. 30 Aufgehoben Art. 30 Sachüberschrift Wirtschaftliche Landesversorgung Art. 37 Kosten für Aus- und Weiterbildung 1) Das Land trägt die Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung der Rettungs- und Hilfsdienste. 6 2) Das Land richtet bei Kursen nach Abs. 1 zudem ein Taggeld aus; eine Verdienstausfallentschädigung wird nicht entrichtet. 3) Die Regierung kann das Nähere durch Verordnung regeln. Art. 38 Abs. 2 2) Das Land kann auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung für nicht unmittelbar für Schadenereignisse verwendetes Material, Geräte, Transportmittel, Krankenmobiliar, Übungs- und Ausbildungsmittel der Samaritervereine eine Subvention von 30 % ausrichten. Art. 39 Abs. 3 Aufgehoben Art. 40 Aufgehoben Art. 42 Aufgehoben Art. 44 Abs. 1 1) Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindeorgane, der Amts stellen oder des Landesführungsstabs kann binnen 14 Tagen ab Zustel lung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. Art. 45 Abs. 1 1) Wer die in den Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 bis 34 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, ist vom Amt für Bevölkerungsschutz wegen Übertre tung mit Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen. 7 Art. 48 Durchführungsverordnungen Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwen digen Verordnungen. Art. 48a Delegation von Geschäften Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 16, 17 Abs. 4, Art. 22 Abs. 4 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Geschäfte, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, an den Landesfüh rungsstab oder dessen Vorsitzenden oder eine Amtsstelle zur selbständi gen Erledigung übertragen. II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Re ferendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef