Wine Marketing Promotion Law Implementation Ordinance
颁布于 1976-07-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Rheinland-Pfalz
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- viticulture/oenological practices, internal trade, standards, institution, enforcement/compliance, governance
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Landesverordnung zur Durchführung des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföGWeinDVO) Vom 23. Juli 1976 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210) Fußnoten *) GVBl. S. 213; geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 619) Auf Grund des § 3 Satz 2 und des § 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein (Absatzförderungsgesetz Wein - AbföGWein) vom 28. Juni 1976 (GVBl. S. 187, BS 7821-9) sowie des § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 464), BS 780-1, wird, soweit erforderlich mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe (1) Die Verwaltung der Einnahmen aus der Abgabe nach § 1 AbföGWein wird der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz übertragen. (2) Als Vergütung für den durch die Verwaltung der Abgabe entstehenden Aufwand darf die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 0,4 v. H. des jährlichen Aufkommens aus der Abgabe einbehalten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Werbebeirat (1) Die Mitglieder des Werbebeirates werden vom Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten berufen. (2) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreter des Weinbaues die Arbeitsgemeinschaft der Weinbauverbände von Rheinland-Pfalz, für den Vertreter des Weinhandels der Bund der Weinhandelsverbände Rheinland-Pfalz, für den Vertreter des Deutschen Weinfonds dieser. (3) Die Amtszeit des Werbebeirates beträgt drei Jahre. (4) Löst ein Mitglied des Werbebeirates seine berufliche Verbindung zu der Vereinigung oder der Stelle, als deren Vertreter es berufen wurde, mißbraucht es seine Stellung im Werbebeirat oder vernachlässigt es seine Aufgaben als Mitglied des Werbebeirates trotz Abmahnung erheblich, kann es nach Anhörung der Vereinigung oder der Stelle, auf deren Vorschlag es berufen wurde, vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. (5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit des Beirates ein neues Mitglied berufen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Entschädigung der Beiratsmitglieder Die Beiratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 25,56 EUR sowie Fahrtkostenersatz und Wegegeld wie die Beisitzer der Kreis- und Stadtrechtsausschüsse nach § 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 (GVBl. S. 237, BS 303-1-1) in der jeweils geltenden Fassung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4* Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Fußnoten *) Verkündet am 26. 8. 1976