Water Valuation Ordinance
颁布于 2004-08-30 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Gewässerbeurteilungsverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Baden-Württemberg
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, surface water, groundwater, water quality standards, water conservation zone, effluent waste water/discharge, monitoring, classification/declassification, basin/catchment/watershed, inland waters, standards, water resources management
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Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: GewBeurtV BW Ausfertigungsdatum: 30.08.2004 Gültig ab: 09.10.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2004, 713 Gliederungs-Nr: 7533 Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Gewässerbeurteilungsverordnung) Vom 30. August 2004 Zum 16.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264) Fußnoten *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah mens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. INHALTSÜBERSICHT §§ ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich 1 Begriffsbestimmungen 2 ZWEITER TEIL Oberflächengewässer Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Refe renzbedingungen 3 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen 4 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenge wässer 5 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenge wässer 6 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewäs ser, Überwachungsnetz 7 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des che mischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergeb nisse 8 DRITTER TEIL Grundwasser Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper 9 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkör per 10 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper 11 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasser körper 12 VIERTER TEIL Wirtschaftliche Analyse und Schlussvorschriften Wirtschaftliche Analyse 13 Übergangsbestimmung 14 Inkrafttreten 15 Anhang 1 (zu § 3) Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkör per, typspezifische Referenzbedingungen Anhang 2 (zu § 4) Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurtei lung der Auswirkungen Anhang 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des öko logischen Zustands Anhang 4 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands Anhang 5 (zu § 6) Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands Anhang 6 (zu § 7) Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz Anhang 7 (zu § 8) Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse Anhang 8 (zu § 9) Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser Anhang 9 (zu § 10 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands Anhang 10 (zu § 11 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands Anhang 11 (zu § 10 Abs. 2) Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands Anhang 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3) Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends Anhang 13 (zu § 12) Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands Es wird verordnet auf Grund von 1. § 25 a Abs. 2, § 25 c Abs. 1 und § 33 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fas sung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) 2. § 14 a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justiz reform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469): ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspe zifischen Referenzbedingungen, 2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer, 3. die Überwachung des Zustands der Gewässer sowie 4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Oberflächengewässer: ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG; 2. Oberflächenwasserkörper: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals; 3. Grundwasserkörper: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; 4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser: die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Un tergrund; 5. Umweltqualitätsnorm: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; 6. Verschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen. ZWEITER TEIL Oberflächengewässer § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen (1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwas serkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden. (2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässer typen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 2. Für die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 3 kann der überwie gende Typ zugrundegelegt werden. (3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Be tracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. (4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1 und 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps ab zuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist. (5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen (1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasser körper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren. (2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasser körper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a oder 25 b WHG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper). (3) Für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend. § 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer (1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächen gewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Nr. 1 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen. (2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potential nach Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedi gend oder schlecht einzustufen. § 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächen wasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. § 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz (1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswir kungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und um fassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, so weit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstel len, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirt schaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG und § 3 c WG erforderlichen Maß nahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Er mittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwas serkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde. (2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher be stimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. § 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse (1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwas serkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwas serkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2. (2) Für die Oberflächengewässer sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zu stands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkör per in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher be stimmt. DRITTER TEIL Grundwasser § 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper (1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschrei bung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33 a WHG nicht erfüllen (gefährde te Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden. (2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für gefährde te Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Be schreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht errei chen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG und § 3 c WG aufzunehmen sind. (3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswir kungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grund wasserkörpers relevant sind. (4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33 a Abs. 4 in Verbindung mit § 25 d Abs. 1 WHG und § 3 g Abs. 4 Satz 2 WG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengen mäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme, die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land, die menschliche Entwicklung weniger strenge Ziele festzulegen sind. (5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33 a Abs. 4 in Verbindung mit § 25 d Abs. 1 WHG und § 3 g Abs. 4 Satz 2 WG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein gu ter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre. (6) Für die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend. § 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht ein zustufen. (2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengen mäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. § 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzu stufen. (2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein Programm für die über blicksweise Überwachung des Grundwassers für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beur teilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anhang 12 Nr. 3 zusätz lich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbe reit sein. (3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schad stoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln. § 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen. VIERTER TEIL Wirtschaftliche Analyse und Schlussvorschriften § 13 Wirtschaftliche Analyse (1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die signifikante Auswir kungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen. (2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthal ten, damit 1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebiets einheit Rechnung zu tragen, und 2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistun gen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanun gen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zu Grunde gelegt werden. (3) Für die Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend. § 14 Übergangsbestimmung Soweit Landesverordnungen der Umsetzung der in Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien dienen, gelten diese weiter, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 30. August 2004 Mappus Anhang 1 (zu § 3) Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Ober flächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen Kategorien von Oberflächengewässern Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt: 1.1 Flüsse 1.2 Seen Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln. 2 Gewässertypen 2.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km² und größer) Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Öko regionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsge biets ändert, wurden die auf Basis der Makrozoobenthos-Biozönosen entwickelten Typen zu ökoregionalen Grundtypen zusammengefasst. Darüber hinaus liegen für die biologi schen Komponenten Fische, Phytoplankton und Makrophyten nur vorläufige Typologien vor. Durch die Zusammenfassung wird gewährleistet, dass sich diese in ökoregionalen Grundtypen abbilden lassen. Die Größenangaben haben einen orientierenden Charakter: klein (10 bis ca. 100 km²) mittelgroß (ca. >100 bis 1000 km²) groß (ca. >1000 bis 10000 km²) sehr groß (ca. >10000 km²) Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe ca. 200 bis 800 m und höher A. Zentrales Mittelgebirge ohne Alpenvorland Ökoregionaler Grundtyp I: Silikatische Bäche und kleine Flüsse Typ 5: Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche Typ 5.1: Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche Typ 9: Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse Ökoregionaler Grundtyp II: Karbonatische Bäche und kleine Flüsse Typ 6: Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche Typ 7: Grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche Typ 9.1: Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgs flüsse Ökoregionaler Grundtyp III: Große Flüsse und Ströme Typ 9.2: Große Flüsse des Mittelgebirges Typ 10: Kiesgeprägte Ströme B. Alpenvorland Ökoregionaler Grundtyp IV: Bäche und kleine Flüsse Typ 2: Fließgewässer des Alpenvorlandes Differenzierung in Subtyp 2.1: Bäche des Alpenvorlandes Subtyp 2.2: Kleine Flüsse des Alpenvorlandes Typ 3: Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes Differenzierung in Subtyp 3.1: Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes Subtyp 3.2: Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlan des Ökoregionaler Grundtyp V: Große Flüsse Typ 4: Große Flüsse des Alpenvorlandes C. Region unspezifische Typen Grundtyp VI: Kleine Niederungsfließgewässer Typ 19: Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern Grundtyp VII: Organisch geprägte Bäche und Flüsse Typ 11: Organisch geprägte Bäche Typ 12: Organisch geprägte Flüsse 2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer) Ökoregionen 4 und 9: Alpen und Alpenvorland Nr. 1: kalkreicher°, ungeschichteter Voralpensee mit relativ großem Einzugsgebiet°° Nr. 2: kalkreicher, geschichteter°°° Voralpensee mit relativ großem Einzugsgebiet Nr. 3: kalkreicher, geschichteter Voralpensee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Nr. 4: kalkreicher, geschichteter Alpensee mit relativ kleinem oder großem Einzugs gebiet Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge Nr. 8: kalkarmer, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet Nr. 9: kalkarmer, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Sondertypen (alle Ökoregionen) Nr. 99: Sondertyp Baden-Württemberg (Baggerseen) ° kalkreiche Seen: Ca2+ ≥ 15 mg/l; kalkarme Seen: Ca2+ < 15 mg/l °° relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugs gebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient - VQ) > 1,5 m²/m³ relativ kleines Einzugsgebiet: VQ ≤ 1,5 m²/m³ °°° Es wird empfohlen, einen See als geschichtet einzuordnen, wenn die thermi sche Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil bleibt. 3 Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern 3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydro morphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entspre chen, die in Anhang 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen fest zulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind. Sofern innerhalb eines Typs nach Nummer 2 aufgrund längszonaler Unterschiede in den Fließgewässern oder anderer biologischer Gegebenheiten grundlegend verschiedenartiger Referenzbesiedlun gen bei Fischen gegeben sind, so sind diese zu benennen und zu berücksichtigen. 3.2 Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich verän derte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 4 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen. 3.3 Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typs pezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet wer den. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Ra te gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr gu ten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt wer den können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfüg bar sind. 3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausrei chende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Ver änderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist. 3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedin gungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Be dingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörpern zutreffend und stichhaltig sind. 3.6 Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskom ponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverläs sige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwas serkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben. Anhang 2 (zu § 4) Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewäs serbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen 1 Umfang Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropoge nen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche: 1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftli chen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe: Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können; Organische Phosphorverbindungen; Organische Zinnverbindungen; Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwie sen sind; Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische to xische Stoffe; Zyanide; Metalle und Metallverbindungen; Arsen und Arsenverbindungen; Biozide und Pflanzenschutzmittel; Schwebstoffe; Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate; Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können. Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschrif ten gesammelt wurden, zu verwenden. 1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industri elle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen 1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen 1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen 1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Ge wässer 1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriel len und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder. Die erhobenen Daten sind aufzubewahren. 2 Beurteilung der Auswirkungen Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusam mengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaf tungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten so wie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüber wachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, so weit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogram me nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG und § 3 c WG zu verbessern. Anhang 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten einzu stufen. 1. Biologische Qualitätskomponenten Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle: Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Gewässerflora Phytoplankton x* x Großalgen oder Angiospermen Makrophyten, Phy tobenthos x* x benthische wirbellose Fauna Makrozoobenthos x x Fischfauna x x * Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondomi nierten Gewässern sind Makrophyten oder Phytobenthos zu bestimmen. Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fisch fauna zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüs sen). 2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabel le: Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdy namik x Verbindung zu Grund wasserkörpern x x Wasserstandsdynamik x Wassererneuerungszeit x Durchgängigkeit x Morphologie Tiefen- und Breitenva riation x Tiefenvariation x Struktur und Substrat des Bodens x Menge, Struktur und Substrat des Bodens x Struktur der Uferzone x x 3. Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Qualitätskomponente Parameter Flüsse Seen Allgemein Sichttiefe (m) x Temperatur (°C) x x Sauerstoff (mg/l) x x Chlorid (mg/l) x x pH-Wert x x Gesamt-P (mg/l) x x o-Phosphat-P (mg/l) x x Gesamt-N (mg/l) x x Nitrat-N (mg/l) x x Spezifische Schadstoffe synthetische Schad stoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in si gnifikanten Mengen x x nichtsynthetische Schadstoffe nach An hang 4 Nr. 2 bei Ein trag in signifikanten Mengen x x 4. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskom ponenten zu erfassen, die für diejenige der zwei Gewässerkategorien gelten, die dem betref fenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist. Anhang 4 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands 1. Die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper ist in den Be griffsbestimmungen der nachstehenden Tabelle 1 allgemein dargestellt. Für die Einstu fung der Oberflächenwasserkörper der Kategorien Flüsse und Seen sind die Tabellen 2 bis 3, für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 4 zugrunde zu legen. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials Tabelle 1: Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen und Seen Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabel len 2 bis 4 anzuwenden. Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemein Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp kei ne oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-che mischen und hydromorpholo gischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu ver zeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüs se mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Ober flächengewässertyps oberirdi scher Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem be treffenden Oberflächengewässer typ einhergehen (Referenzbedin gungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Ober flächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem be treffenden Oberflächengewässer typ einhergehen (Referenzbedin gungen). Die Werte geben Hin weise auf mäßige, anthropoge ne Abweichungen und weisen si gnifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entspre chen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Ein flüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Ab weichungen an (Referenzbedin gungen). Die typspezifischen Bedingun gen und Gemeinschaften sind damit gegeben. Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft. Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betref fenden Typs oberirdischer Gewässer stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozöno sen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Ein flüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingun gen), werden als unbefriedigend eingestuft. Gewässer, bei denen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffen den Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen, werden als schlecht eingestuft. Tabelle 2: Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen Biologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Phytoplankton Die taxonomische Zusammen setzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Refe renzbedingungen. Die planktonischen Taxa wei chen in ihrer Zusammenset zung und Abundanz geringfü gig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Ab weichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleich gewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Se diments in unerwünschter Wei se stören würde. Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifi schen Gemeinschaften ab. Die durchschnittliche Abun danz des Phytoplanktons ent spricht voll und ganz den typs pezifischen physikalisch-che mischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass da durch die typspezifischen Be dingungen für die Sichttiefe si gnifikant verändert werden. Bei der Abundanz sind mäßi ge Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologi sche und physikalisch-chemi sche Qualitätskomponenten si gnifikante unerwünschte Stö rungen auftreten. Planktonblüten treten mit ei ner Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Be dingungen entspricht. Es kann zu einem leichten An stieg der Häufigkeit und In tensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Es kann zu einem mäßigen An stieg der Häufigkeit und In tensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermo naten können anhaltende Blü ten auftreten. Makrophyten und Phy tobenthos Die taxonomische Zusammen setzung entspricht vollständig Die makrophytischen und phy tobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Die Zusammensetzung der makrophytischen und phy tobenthischen Taxa weicht mä oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaf ten ab. Diese Abweichun gen deuten nicht auf ein be schleunigtes Wachstum von Al gen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physika lisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in un erwünschter Weise stören wür de. ßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in si gnifikanter Weise stärker ge stört, als dies bei gutem Zu stand der Fall ist. Keine erkennbaren Änderun gen der durchschnittlichen ma krophytischen und der durch schnittlichen phytobenthischen Abundanz. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen ma krophytischen und der durch schnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Le bensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterien zotten und anthropogene Bak terienbeläge beeinträchtigt. Die phytobenthische Le bensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzot ten und anthropogene Bakteri enbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten ver drängt werden. Benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammen setzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Refe renzbedingungen. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaf ten ab. Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Ab undanz mäßig von den typs pezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil störungsempfindli cher Taxa im Verhältnis zu ro busten Taxa zeigt keine Anzei chen für eine Abweichung von Der Anteil der störungsemp findlichen Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt geringfügi ge Anzeichen für Abweichung Wichtige taxonomische Grup pen der typspezifischen Ge meinschaft fehlen. den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. von den typspezifischen Wer ten. Fortsetzung Benthische wirbellose Fauna Der Grad der Vielfalt der wir bellosen Taxa zeigt keine An zeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wir bellosen Taxa zeigt geringfügi ge Anzeichen für Abweichun gen von den typspezifischen Werten. Der Anteil der störungsemp findlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen be trächtlich unter dem typspezifi schen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gel ten. Fischfauna Zusammensetzung und Abun danz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu voll ständig den Referenzbedingun gen. Aufgrund anthropogener Ein flüsse auf die physikalisch-che mischen und hydromorpholo gischen Qualitätskomponen ten weichen die Arten in Zu sammensetzung und Abun danz geringfügig von den typs pezifischen Gemeinschaften ab. Aufgrund anthropogener Ein flüsse auf die physikalisch-che mischen oder hydromorpholo gischen Qualitätskomponen ten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abun danz mäßig von den typspezifi schen Gemeinschaften ab. Alle typspezifischen stö rungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fisch gemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fort pflanzung oder Entwicklung ir gendeiner besonderen Art hin. Die Altersstrukturen der Fisch gemeinschaften zeigen Anzei chen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflan zung oder Entwicklung einer Die Altersstruktur der Fischge meinschaften zeigt größere An zeichen anthropogener Störun gen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. bestimmten Art hin, so dass ei nige Altersstufen fehlen kön nen. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Ver bindung zum Grundwasser entspre chen vollständig oder nahezu voll ständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Durchgängigkeit des Flusses Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine unge störte Migration aquatischer Organis men und den Transport von Sedimen ten. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsge schwindigkeiten, Substratbedingun gen sowie Strukur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen voll ständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vor liegen der Referenzbedingungen zu ver zeichnen sind. Die Werte für die Temperatur, die Sau erstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneu tralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, in nerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Ein haltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten ge währleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorlie gen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungs vermögen und Temperatur zeigen keine An zeichen anthropogener Störungen und blei ben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen fest zustellen ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktions fähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskompo nenten gewährleistet sind. Spezifische synthetische Schadstoffe Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Ana lysetechniken. Konzentrationen nicht höher als die Um weltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG** und der Richtlinie 98/8/EG*** (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nichtsynthe tische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Be reich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hin tergrundwerte = bgl). Konzentrationen nicht höher als die Um weltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 ****, unbeschadet der Richtlinie 91/414/ EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. ** Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz mitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. *** Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. **** Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen: (eqs > bgl). Tabelle 3: Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen Biologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Phytoplankton Die taxonomische Zusammen setzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu voll ständig den Referenzbedingun gen. Die planktonischen Taxa wei chen in ihrer Zusammenset zung und Abundanz geringfü gig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Ab weichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleich gewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismenn oder die physikalisch-chemi sche Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Zusammensetzung und Abun danz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaf ten ab. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physika lisch-chemischen Bedingun gen und ist nicht so beschaf fen, dass dadurch die typspezi fischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünsch ten Störungen bei anderen bio logischen Qualitätskomponen ten und bei der physikalisch chemischen Qualität des Was sers oder Sediments führen kann. Planktonblüten treten mit ei ner Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Be dingungen entspricht. Es kann zu einem leichten An stieg der Häufigkeit und In tensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Es kann zu einem mäßigen An stieg der Häufigkeit und In tensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermo naten können anhaltende Blü ten auftreten. Makrophyten und Phy tobenthos Die taxonomische Zusammen setzung entspricht vollständig Die makrophytischen und phy tobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Die Zusammensetzung der makrophytischen und phy tobenthischen Taxa weicht mä oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaf ten ab. Diese Abweichun gen deuten nicht auf ein be schleunigtes Wachstum von Al gen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physika lisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Wei se stören würde. ßig von der der typspezifischen Gemeischaft ab und ist in si gnifikanter Weise stärker ge stört, als dies bei gutem Zu stand der Fall ist. Keine erkennbaren Änderun gen der durchschnittlichen ma krophytischen und der durch schnittlichen phytobenthischen Abundanz. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen ma krophytischen und der durch schnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Le bensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterien anhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträch tigt. Die phytobenthische Le bensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienan häufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. Benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammen setzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Refe renzbedingungen. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaf ten ab. Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Ab undanz mäßig von den typs pezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil störungsempfindli cher Taxa im Verhältnis zu ro busten Taxa zeigt keine Anzei chen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen Der Anteil der störungsemp findlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt ge ringfügige Anzeichen für Ab Wichtige taxonomische Grup pen der typspezifischen Ge meinschaft fehlen. der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. weichungen von den typspezi fischen Werten. Fortsetzung Benthische wirbellose Fauna Der Grad der Vielfalt der wir bellosen Taxa zeigt keine An zeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wir bellosen Taxa zeigt geringfügi ge Anzeichen für Abweichun gen von den typspezifischen Werten. Der Anteil der störungsemp findlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen be trächtlich unter dem typspezifi schen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gel ten. Fischfauna Zusammensetzung und Abun danz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu voll ständig den Referenzbedingun gen. Aufgrund anthropogener Ein flüsse auf die physikalisch-che mischen und hydromorpholo gischen Qualitätskomponen ten weichen die Arten in Zu sammensetzung und Abun danz geringfügig von den typs pezifischen Gemeinschaften ab. Aufgrund anthropogener Ein flüsse auf die physikalisch-che mischen oder hydromorpholo gischen Qualitätskomponen ten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abun danz mäßig von den typspezifi schen Gemeinschaften ab. Alle typspezifischen stö rungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fisch gemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fort pflanzung oder Entwicklung ir gendeiner besonderen Art hin. Die Altersstrukturen der Fisch gemeinschaften zeigen Anzei chen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflan zung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass ei Aufgrund anthropogener Ein flüsse auf die physikalisch-che mischen oder hydromorpholo gischen Qualitätskomponen ten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typs pezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. nige Altersstufen fehlen kön nen. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Wasserhaushalt Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Ver weildauer und die sich dar aus ergebende Verbindung zum Grundwasser entspre chen vollständig oder na hezu vollständig den Refe renzbedingungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Ufer bereichs entsprechen voll ständig oder nahezu voll ständig den Referenzbedin gungen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Komponente Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Allgemeine Bedingungen Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vor liegen der Referenzbedingungen zu ver zeichnen sind. Die Werte für die Temperatur, die Sau erstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutra lisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähig keit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologi schen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben inner halb des Wertespektrums, das normalerwei se bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungs vermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normaler weise bei Vorliegen der Referenzbedingun gen festzustellen ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfä higkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die bio logischen Qualitätskomponenten gewährlei stet sind. Spezifische synthetische Schadstoffe Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein ge bräuchlichen fortgeschrittensten Analyse techniken. Konzentrationen nicht höher als die Um weltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nichtsynthe tische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Re ferenzbedingungen festzustellen ist (Hin tergrundwerte = bgl). Konzentrationen nicht höher als die Um weltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 **, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. ** Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen. Tabelle 4: Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern Komponente Höchstes ökologisches Potential Gutes ökologisches Potential Mäßiges ökologisches Potenti al Biologische Qualitätskompo nenten Die Werte für die einschlägigen bio logischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaf ten des Gewässers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Ge wässer vergleichbar ist. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponen ten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten. Die Werte für die einschlägi gen biologischen Qualitäts komponenten weichen mä ßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Po tential gelten Diese Werte sind in signifikan ter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologi schen Potential der Fall ist. Hydromorphologische Kom ponenten Die hydromorphologischen Be dingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Ein wirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich ver änderten Eigenschaften des Ge wässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen wor den sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängig keit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Auf zuchtgründe, sicherzustellen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qua litätskomponenten beschriebe nen Werte erreicht werden kön nen. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische Kom ponenten Allgemeine Bedingungen Die physikalisch-chemischen Kom ponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Refe renzbedingungen des Oberflächen gewässertyps, der mit dem be treffenden künstlichen oder erheb lich veränderten Gewässer am ehe sten vergleichbar ist. Die Werte für die physikalisch chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Öko systems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskompo nenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Die Nährstoffkonzentrationen blei ben in dem Bereich, der normaler weise bei Vorliegen der Referenzbe dingungen festzustellen ist. Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitäts komponenten gewähleistet sind. Fortsetzung Allgemeine Be dingungen Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingun gen in den Oberflächengewässerty pen vorzufinden sind, die dem be treffenden Gewässer am ehesten vergleichbar sind. Die Nährstoffkonzentrationen ge hen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhal tung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qua litätskomponenten gewährleistet ist. Spezifische synthetische Schadstoffe Konzentrationen nahe Null oder zu mindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fort geschrittensten Analysetechniken. (Hintergrundwerte = bgl) Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vor liegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp ein hergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder er heblich veränderten Gewässer ver gleichbar ist. Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2 *, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten be schriebenen Werte erreicht werden können. * Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen. 2. Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands Die in Nummer 1 Tabellen 2 bis 4 bei den Qualitätskomponenten »spezifische syntheti sche Schadstoffe« und »spezifische nichtsynthetische Schadstoffe« genannten Umwelt qualitätsnormen ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Die Umweltqualitätsnormen sind zu überwachen und einzuhalten, wenn die aufgeführten Stoffe in signifikanten Men gen in den Oberflächenwasserkörper eingetragen werden. Die Überprüfung der Umwelt qualitätsnormen erfolgt anhand des arithmetischen Jahresmittelwerts für die jeweilige Messstelle. Der Jahresmittelwert wird wie folgt berechnet: Sofern Werte ermittelt werden, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, werden bei der Berechnung des Jahresmit telwertes jeweils die Bestimmungsgrenzwerte zur Hälfte angesetzt. Die Umweltqualitäts normen gelten als eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte die jeweiligen Umweltqua litätsnormen nicht überschreiten. Die Umweltqualitätsnorm ist auch dann eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze größer ist als das Qualitätsziel und der Jahresmittelwert kleiner als die Bestimmungsgrenze. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Stoffen ist eine Beprobung mindestens alle drei Monate vorzusehen. Es besteht keine Messverpflichtung für Stoffe, die in den jeweiligen Bewirtschaftungsgebie ten nicht in signifikanten Mengen eingetragen werden. Tabelle: Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands EG-Nr. QN WRRL Einheit 2 2-Amino-4-Chlorphenol 10 µg/l 4 Arsen 40 mg/kg 5 Azinphos-ethyl 0,01 µg/l 6 Azinphos-methyl 0,01 µg/l 8 Benzidin 0,1 µg/l 9 Benzylchlorid (a-Chlortoluol) 10 µg/l 10 Benzylidenchlorid (a,a-Di chlortoluol) 10 µg/l 11 Biphenyl 1 µg/l 14 Chloralhydrat 10 µg/l 15 Chlordan (cis und trans) 0,003 µg/l 16 Chloressigsäure 10 µg/l 17 2-Chloranilin 3 µg/l 18 3-Chloranilin 1 µg/l 19 4-Chloranilin 0,05 µg/l 20 Chlorbenzol 1 µg/l 21 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 5 µg/l 22 2-Chlorethanol 10 µg/l 24 4-Chlor-3-Methylphenol 10 µg/l 25 1-Chlornaphthalin 1 µg/l 26 Chlornaphthaline (technische Mischung) 0,01 µg/l 27 4-Chlor-2-nitroanilin 3 µg/l 28 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 µg/l 29 1-Chlor-3-nitrobenzol 1 µg/l 30 1-Chlor-4-nitrobenzol 10 µg/l 31 4-Chlor-2-nitrotoluol 10 µg/l (32) 2-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l (32) 2-Chlor-6-nitrotoluol 1 µg/l (32) 3-Chlor-4-nitrotoluol 1 µg/l (32) 4-Chlor-3-nitrotoluol 1 µg/l (32) 5-Chlor-2-nitrotoluol 1 µg/l 33 2-Chlorphenol 10 µg/l 34 3-Chlorphenol 10 µg/l 35 4-Chlorphenol 10 µg/l 36 Chloropren 10 µg/l 37 3-Chlorpropen (Allylchlorid) 10 µg/l 38 2-Chlortoluol 1 µg/l 39 3-Chlortoluol 10 µg/l 40 4-Chlortoluol 1 µg/l 41 2-Chlor-p-toluidin 10 µg/l (42) 3-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l (42) 3-Chlor-p-Toluidin 10 µg/l (42) 5-Chlor-o-Toluidin 10 µg/l 43 Coumaphos 0,07 µg/l 44 Cyanurchlorid (2,4,6-Tri chlor-1,3,5-triazin) 0,1 µg/l 45 2,4-D 0,1 µg/l (47) Demeton (Summe von Deme ton-o und -s) 0,1 µg/l (47) Demeton-o 0,1 µg/l (47) Demeton-s 0,1 µg/l (47) Demeton-s-methyl 0,1 µg/l (47) Demeton-s-methyl-sulphon 0,1 µg/l 48 1,2-Dibromethan 2 µg/l 49-51 Dibutylzinn-Kation 100* mg/kg (52) 2,4/2,5-Dichloranilin 2 µg/l (52) 2,3-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2,4-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2,5-Dichloranilin 1 µg/l (52) 2,6-Dichloranilin 1 µg/l (52) 3,4-Dichloranilin 0,5 µg/l (52) 3,5-Dichloranilin 1 µg/l 53 1,2-Dichlorbenzol 10 µg/l 54 1,3-Dichlorbenzol 10 µg/l 55 1,4-Dichlorbenzol 10 µg/l 56 Dichlorbenzidine 10 µg/l 57 Dichlordiisopropylether 10 µg/l 58 1,1-Dichlorethan 10 µg/l 60 1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlo rid) 10 µg/l 61 1,2-Dichlorethen 10 µg/l (63) 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol 10 µg/l (63) 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l (63) 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol 10 µg/l (63) 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol 10 µg/l 64 2,4-Dichlorphenol 10 µg/l 65 1,2-Dichlorpropan 10 µg/l 66 1,3-Dichlorpropan-2-ol 10 µg/l 67 1,3-Dichlorpropen 10 µg/l 68 2,3-Dichlorpropen 10 µg/l 69 Dichlorprop 0,1 µg/l 70 Dichlorvos 0,0006 µg/l 72 Diethylamin 10 µg/l 73 Dimethoat 0,1 µg/l 74 Dimethylamin 10 µg/l 75 Disulfoton 0,004 µg/l 78 Epichlorhydrin 10 µg/l 79 Ethylbenzol 10 µg/l 80 Fenitrothion 0,009 µg/l 81 Fenthion 0,004 µg/l (82) Heptachlor 0,1 µg/l (82) Heptachlorepoxid 0,1 µg/l 86 Hexachlorethan 10 µg/l 87 Isopropylbenzol (Cumal) 10 µg/l 88 Linuron 0,1 µg/l 89 Malathion 0,02 µg/l 90 MCPA 0,1 µg/l 91 Mecoprop 0,1 µg/l 93 Methamidophos 0,1 µg/l 94 Mevinphos 0,0002 µg/l 95 Monolinuron 0,1 µg/l 97 Omethoat 0,1 µg/l 98 Oxydemeton-methyl 0,1 µg/l (100) Parathion-Ethyl 0,005 µg/l (100) Parathion-Methyl 0,02 µg/l (101) PCB-28 20** mg/kg (101) PCB-52 20** mg/kg (101) PCB-101 20** mg/kg (101) PCB-118 20** mg/kg (101) PCB-138 20** mg/kg (101) PCB-153 20** mg/kg (101) PCB-180 20** mg/kg 103 Phoxim 0,008 µg/l 104 Propanil 0,1 µg/l 105 Pyrazon (Chloridazon) 0,1 µg/l 107 2,4,5-T 0,1 µg/l 108 Tetrabutylzinn 40*** mg/kg 109 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1 µg/l 110 1,1,2,2-Tetrachlorethan 10 µg/l 112 Toluol 10 µg/l 113 Triazophos 0,03 µg/l 114 Tributylphosphat (Phosphorsäu retributylester) 10 µg/l 116 Trichlorfon 0,002 µg/l 119 1,1,1-Trichlorethan 10 µg/l 120 1,1,2-Trichlorethan 10 µg/l (122) 2,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l (122) 2,4,6-Trichlorphenol 1 µg/l (122) 2,3,4-Trichlorphenol 1 µg/l (122) 2,3,5-Trichlorphenol 1 µg/l (122) 2,3,6-Trichlorphenol 1 µg/l (122) 3,4,5-Trichlorphenol 1 µg/l 123 1,1,2-Trichlortrifluorethan 10 µg/l 125-127 Triphenylzinn-Kation 20** mg/kg 128 Vinylchlorid (Chlorethylen) 2 µg/l (129) 1,2-Dimethylbenzol 10 µg/l (129) 1,3-Dimethylbenzol 10 µg/l (129) 1,4-Dimethylbenzol 10 µg/l 132 Bentazon 0,1 µg/l L.II Ametryn 0,5 µg/l L.II Bromacil 0,6 µg/l L.II Chlortoluron 0,4 µg/l L.II Chrom 640 mg/kg L.II Cyanid 0,01 µg/l L.II Etrimphos 0,004 µg/l L.II Hexazinon 0,07 µg/l L.II Kupfer 160 mg/kg L.II Metazachlor 0,4 µg/l L.II Methabenzthiazuron 2,0 µg/l L.II Metolachlor 0,2 µg/l L.II Nitrobenzol 0,1 µg/l L.II Prometryn 0,5 µg/l L.II Terbuthylazin 0,5 µg/l L.II Zink 800 mg/kg * ersatzweise für die Wasserphase 0,01 µg/l ** ersatzweise für die Wasserphase 0,5 ng/l *** ersatzweise für die Wasserphase 0,001 µg/l Fußnoten *) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard. *) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitäts standard. Anhang 5 (zu § 6) Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnor men für die Einstufung des chemischen Zustands Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten: Tabelle: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands EG-Nr. QN WRRL Einheit 1 Aldrin* 0,01 µg/l 3 Anthracen 0,01 µg/l 7 Benzol 10 µg/l 12 Cadmium 1 µg/l 13 Tetrachlorkohlenstoff 12 µg/l 23 Chloroform (Trichlormethan) 12 µg/l 46 4,4-DDT 0,01 µg/l 59 1,2-Dichlorethan 10 µg/l 62 Dichlormethan 10 µg/l 71 Dieldrin* 0,01 µg/l 77 Endrin* 0,01 µg/l 83 Hexachlorbenzol 0,03 µg/l 84 Hexachlorbutadien 0,1 µg/l 85 Hexachlorcyclohexan** 0,05 µg/l 92 Quecksilber 1 µg/l 96 Naphthalin 1 µg/l (99) Benzo(a)pyren 0,01 µg/l (99) Benzo(b)fluoranthen 0,025 µg/l (99) Benzo(ghi)perylen 0,025 µg/l (99) Benzo(k)fluoranthen 0,025 µg/l (99) Fluoranthen 0,025 µg/l (99) Ideno(1.2.3-cd)pyren 0,025 µg/l 102 Pentachlorphenol 2 µg/l 111 Tetrachlorethen 10 µg/l (117) 1,2,3-Trichlorbenzol (117) 1,3,5-Trichlorbenzol 0,4*** µg/l (117) 1,2,4-Trichlorbenzol 118 121 Trichlorethen 10 µg/l 130 Isodrin* 0,01 µg/l Nitrat 50 µg/l * jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin ** HCH gesamt (alle Isomere) *** Summe der drei Trichlorbenzole Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in Anhang 4 Nr. 2 überprüft. Anhang 6 (zu § 7) Oberflächengewässer: Überwachung des ökologi schen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz 1 Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kenn zeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstel lung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwa chungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen. 1.1 Überblicksweise Überwachung: 1.1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt: Ergänzung und Validierung des in Anhang 2 Nr. 2 beschriebenen Verfahrens zur Beur teilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflä chenwasserkörper, wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme, Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tä tigkeiten. Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurtei lung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufen den Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen. 1.1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasser körpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Was serkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durch geführt wird, an denen der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2500 km² ist, Messstellen des EG-Informationsaustausches von Oberflächensüßwasserdaten (Ent scheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines ge meinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflä chensüßwassers in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 334 S. 29) in der jeweils gelten den Fassung) ausgewiesen werden, sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und größere Seen oder Sammelbecken eine Oberfläche von mehr als 10 km² haben. 1.1.3 Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen: Werte, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 1 kenn zeichnend sind, Werte, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 2 kennzeichnend sind, Werte, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 3 kennzeichnend sind, die prioritären Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingelei tet werden, alle weiteren Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingleitet werden (Anhang 4 Nr. 2). Für diese Stoffe gilt als Kri terium eine mögliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach § 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rah men jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Über wachung durchzuführen. 1.2 Operative Überwachung 1.2.1 Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen, den Zustand der gefährdeten Oberflächenwasserkörper zu bestimmen und alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand die ser Oberflächenwasserkörper zu bewerten. 1.2.2 Die operative Überwachung ist an allen gefährdeten Oberflächenwasserkörpern sowie an al len Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausge wählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben, sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen: Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterlie gen die Wasserkörper mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Über wachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Be lastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können. Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefähr det sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens ei nes guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind. Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung ge fährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewer ten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeich nend sein. 1.2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Quali tätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kenn zeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen: die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren, die eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden, die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten rea gieren. 1.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen, wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind, wenn aus der Überblicksüberwachung hervorgeht, dass die Ziele für den Oberflächen wasserkörper voraussichtlich nicht erfüllt werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist. Ziel ist, die Gründe für die Nichterreichung der Ziele festzustellen oder um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustel len. Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden. 1.4 Überwachungsfrequenzen Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sind in der Regel die in nachstehen der Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größe re Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der überblicksweisen Über wachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen. Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwa chungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der re levanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und fach behördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequen zen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauig keit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu doku mentieren. Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parame tern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Aus wirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in ver schiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen. Qualitätskomponente Flüsse Seen Biologisch Phytoplankton 6 Monate 6 Monate Andere aquatische Flora 3 Jahre 3 Jahre Makroinvertebraten 3 Jahre 3 Jahre Fische 3 Jahre 3 Jahre Hydromorphologisch Kontinuität 6 Jahre Hydrologie kontinuierlich 1 Monat Morphologie 6 Jahre 6 Jahre Physikalisch-chemisch Wärmebedingungen 3 Monate 3 Monate Sauerstoffgehalt 3 Monate 3 Monate Salzgehalt 3 Monate 3 Monate Nährstoffzustand 3 Monate 3 Monate Versauerungszustand 3 Monate 3 Monate sonstige Schadstoffe 3 Monate 3 Monate Prioritäre Stoffe 1 Monat 1 Monat Bei der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei (weiter hin) nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anhang 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt wer den. Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirt schaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung han delt oder die relevante Belastung aufgehört hat. 1.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete 1.5.1 Trinkwasserentnahmestellen Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit ei ner durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m³ genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Die se Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung überwacht werden, zu über wachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz. Versorgte Bevölkerung Frequenz < 10000 viermal jährlich 10000 bis 30000 achtmal jährlich > 30000 zwölfmal jährlich 1.5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Oberflächenwasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 BNatSchG sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern auf grund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicks weisen Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaf tungsziele möglicherweise nicht erfüllen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevan ten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infol ge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach de nen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen. Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nummer 1.2. 2 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die ge währleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden. Anhang 7 (zu § 8) Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und che mischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse 1 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials 1.1 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewer tung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umwelt qualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höch stens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben: Einstufung des ökologischen Zustands Farbkennung sehr gut blau Gut grün Mäßig gelb Unbefriedigend orange schlecht rot 1.2 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewer tung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umwelt qualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höch stens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für er heblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Ta belle: Einstufung des ökologischen Potentials Farbkennung Künstliche Oberflächenwas serkörper Erheblich veränderte Ober flächenwasserkörper Gut und besser gleich große grüne und hell graue Streifen gleich große grüne und dun kelgraue Streifen mäßig gleich große gelbe und hell graue Streifen gleich große gelbe und dun kelgraue Streifen unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen schlecht gleich große rote und hell graue Streifen gleich große rote und dun kelgraue Streifen 1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasser körper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anhang 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind. 2 Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anhang 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als »gut«, anderenfalls als »nicht gut« einzustufen. Zur Ein stufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietsein heiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen Einstufung des chemischen Zustands Farbkennung gut blau nicht gut rot Anhang 8 (zu § 9) Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser 1 Erstmalige Beschreibung 1.1 Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, zum Bei spiel hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmeda ten, verwendet werden. 1.2 Aus der Beschreibung muss zumindest Folgendes hervorgehen: Lage und Grenzen der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern, Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, ein schließlich diffuser Schadstoffquellen, punktueller Schadstoffquellen, Grundwasserentnahmen, künstlicher Grundwasseranreicherungen, allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind. 2 Weitergehende Beschreibung Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informatio nen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und fol gende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers rele vant sind: geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten, hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustands, Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grund wasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften, Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers und hydrogeologischer Stock werksbau, Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grund wasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächen gewässern, ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwas serneubildung, Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Bei der Festlegung der natürlichen Hintergrund werte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grund wasser verwendet werden. 3 Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser Nach § 9 Abs. 3 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper fol gende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grund wasserkörper relevant sind: 3.1 Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m³ und mehr Wasser entnom men wird; mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen; chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers; 3.2 Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m³ Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden; mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen; chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers; 3.3 Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser; Einleitungsmengen an diesen Stellen; chemische Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers; 3.4 Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Ein leitung von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasser neubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flä chen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung. Anhang 9 (zu § 10 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands 1 Einstufungskriterium Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand. 2 Guter mengenmäßiger Zustand Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: 2.1 Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grund wasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt, 2.2 anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen, dass die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a und 25 b WHG für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten wer den, eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt, eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem Grundwasser körper abhängig sind, auftritt und dass als Folge von anthropogen bedingten, räumlich und zeitlich begrenzten Änderun gen der Grundwasserfließrichtung Salzwasser oder sonstige Schadstoffe zuströmen kön nen. 3 Schlechter mengenmäßiger Zustand Wenn eine der unter Nummer 2.1 oder 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen. Anhang 10 (zu § 11 Abs. 1) Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands 1 Einstufungskriterien Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen. 2 Guter chemischer Zustand Ein Grundwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schad stoffkonzentrationen 2.1 keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionen geben, 2.2 die Werte von 50 mg/l für Nitrat und von 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten, 2.3 das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen, 2.4 keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflä chengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und 2.5 unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schä digen können. 3 Einstufung 3.1 Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden. 3.2 Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden. 3.3 Wenn die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grund wasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist er als schlecht einzustufen. Anhang 11 (zu § 10 Abs. 2) Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands 1 Messnetz Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper oder von Gruppen von Grundwas serkörpern einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource, die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grund wasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grund wasser abhängige Landökosysteme räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz). Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand. 2 Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes 2.1 Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Ab schätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grund wasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasser neubildung ermöglichen. 2.2 Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können. 2.3 Bei Grundwasserkörpern, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausreichen, müssen die Messstellendichte und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrich tung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können. 3 Darstellung des Messnetzes Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietsein heit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen. Anhang 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3) Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends 1 Messnetze 1.1 Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur über blicksweisen Überwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten. 1.2 Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassen de (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Ein zugsgebiet gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoff konzentrationen (Trend) oder dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann. 1.3 Das Messnetz muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m³/Tag Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforde rungen der Trinkwasserverordnung entspricht. 1.4 Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder meh reren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen. 1.5 Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten. 1.6 Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist. 2 Überblicksweise Überwachung 2.1 Die überblicksweise Überwachung dient der Ergänzung und Validierung der Verfahren zur Beurteilung anthropogener Auswirkun gen auf das Grundwasser und dem Erkennen von Trends. 2.2 Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist für jeden der folgenden Grundwasser körper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen: gefährdete Grundwasserkörper, Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken. 2.3 Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden Sauerstoff, pH-Wert, Leitfähigkeit, Nitrat, Ammonium. 2.4 Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen. 2.5 Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus er strecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind. 3 Operative Überwachung 3.1 Die operative Überwachung ist durchzuführen, um den chemischen Zustand der gefährdeten Grundwasserkörper oder der Gruppen von ge fährdeten Grundwasserkörpern festzustellen und um erkannte Trends genauer zu untersuchen. 3.2 Die operative Überwachung ist bei allen gefährdeten Grundwasserkörpern oder allen Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern durchzuführen. Bei der Auswahl der Messstellen ist maß gebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen Daten für den Zustand des jeweiligen Grund wasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind. 3.3 Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen. 3.4 Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der je weiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich. 4 Trendermittlung Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Aus gangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendbe rechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzu führen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzu geben ist. Anhang 13 (zu § 12) Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach den Anhängen 9 und 10 ermittelte Zustand jedes Grund wasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen. 1 Mengenmäßiger Zustand Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbken nung zu verwenden. 2 Chemischer Zustand Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwen den. 3 Trenddarstellung Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zu nahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kenn zeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendum kehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen. © juris GmbH