Water Tax Act for the State of Schleswig-Holstein (LWAG)
颁布于 2013-12-13 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWAG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国 · Schleswig-Holstein
- 主题
- Water, General
- 关键词
- enforcement/compliance, offences/penalties, taxes, fiscal and market measures, liability/compensation, data collection/reporting, fees/royalties, groundwater, surface water, water supply
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§ 1 - Abgabepflichtige Wasserentnahmen 01.01.2020
§ 2 - Abgabepflichtige, Höhe der Wasserabgabe 01.01.2014
§ 3 - Erfassung der Wasserentnahme 01.01.2014
§ 4 - Erklärungsfrist, Angaben der Abgabepflichtigen 01.01.2014
§ 5 - Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit 01.01.2020
§ 6 - Verwendung des Abgabenaufkommens, Verwaltungsaufwand, Zweck- 01.01.2020 bindung
§ 7 - Datenverarbeitung 01.01.2020
§ 8 - Anwendung der Abgabenordnung 01.01.2020
§ 9 - Rechtsbehelfe 01.01.2014
§ 10 - Zuständigkeiten 01.01.2020
§ 11 - Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften 01.01.2014
§ 12 - Einschränkung von Grundrechten 01.01.2014 - Seite 1 von 8 - Titel Gültig ab
§ 13 - Übergangsvorschriften 01.01.2014 Anlage 01.01.2014
§1 Abgabepflichtige Wasserentnahmen (1) Für das 1. Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsge- setzes (WHG) ), 2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG ), (Wasserentnahme) ist an das Land eine Wasserabgabe zu entrichten. (2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für 1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der § 8 Abs. 2 und 3 , §§ 25 , 26 , 46 WHG und der § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c , §§ 18 , 22 und 39 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), 2. die Wasserentnahme von Grundwasser a) aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung ver- wendet wird, b) um daraus unmittelbar Wärme zu gewinnen, soweit es dem Grundwasser ohne weitere Beeinträchtigung wieder zugeführt wird, c) zum Zwecke der Boden- oder Grundwassersanierung, d) soweit Abgabepflichtige Ausgleichsleistungen nach § 99 Satz 1 WHG in Verbindung mit
§ 104 LWG erbringen, e) soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen für die landwirtschaftliche Beratung in Wasserschutzgebieten erbringen, f) soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LWG erforderlichen Unterlagen erbringen; als Aufwand zählt nicht die Erstattung der notwendigen Kosten gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LWG ; soweit die Aufwendungen die Höhe der Abgabe für das Veranlagungsjahr übersteigen, entfällt die Abgabepflicht auch in den beiden darauf folgenden Veranlagungsjahren, 3. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung und Änderung bauli- cher Anlagen, - Seite 2 von 8 - 4. die Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen. (3) Eine Abgabe wird nicht festgesetzt, sofern die für das Veranlagungsjahr zu entrichtende Abgabe 200 Euro nicht überschreitet.
§2 Abgabepflichtige, Höhe der Wasserabgabe (1) Zur Zahlung der Wasserabgabe sind diejenigen verpflichtet, die eine Befugnis oder ein Recht für die in § 1 Abs. 1 genannten Gewässerbenutzungen innehaben (Abgabepflichtige). Ebenfalls zur Abga- bezahlung verpflichtet sind diejenigen, die ohne die erforderliche wasserbehördliche Zulassung ein Gewässer benutzen im Sinne von § 1 Abs. 1 . (2) Die Wasserabgabe bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge, dem Entnahmezweck und der Herkunft des Wassers nach Maßgabe der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Abgaben- sätze. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
§3 Erfassung der Wasserentnahme (1) Die Abgabepflichtigen haben die Wasserentnahme zu messen und die Messergebnisse aufzuzeich- nen. Dazu sind Messgeräte zu verwenden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent- sprechen. Die Wasserbehörde kann Einzelheiten zu Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte sowie Art, Form und Zeitabständen der Aufzeichnungen vorschreiben. Von den Anforderungen abweichende Messgeräte oder Messmethoden sind nur aufgrund wasserbehördlicher Entscheidung zulässig. (2) Die Abgabepflichtigen haben die Messergebnisse der Wasserbehörde vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.
§4 Erklärungsfrist, Angaben der Abgabepflichtigen (1) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben die Abgabepflichtigen für das vorangegangene Jahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Dabei sind die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen und die Messer- gebnisse der Wasserentnahme des Vorjahres vorzulegen. (2) Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Wasserbehörde die Wasserentnahme nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.
§5 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Wasserabgabe wird von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festge- setzt. Vorauszahlungen werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge erstattet. (3) Die Abgabepflichtigen haben für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Vorauszahlung zu ent- richten, die von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt wird. Die Festsetzung der Vorauszah- - Seite 3 von 8 - lung soll zusammen mit der Festsetzung der Wasserabgabe erfolgen. Die Vorauszahlung beträgt 50 von Hundert des voraussichtlichen Jahresbetrages, der auf der Grundlage der Wasserentnahme des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums ermittelt wird. Sofern die Abgabepflichtigen zusammen mit ihrer Erklärung nach § 4 Abs. 1 erklären, dass die Wasserentnahme im laufenden Veranlagungs- zeitraum erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum, kann dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung berücksichtigt werden. (4) Eine Vorauszahlung wird nicht festgesetzt, wenn sie die Summe von 250 Euro nicht übersteigt. Die Wasserbehörde kann von der Festsetzung einer Vorauszahlung absehen, wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt. (5) Die Wasserabgabe und die Vorauszahlung sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fäl- lig.
§6 Verwendung des Abgabenaufkommens, Verwaltungsaufwand, Zweckbindung (1) Das Aufkommen aus der Wasserabgabe steht dem Land zu. (2) Aus dem Abgabenaufkommen wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Personal- und Sachaufwand der Wasserbehörden (Verwaltungsaufwand) gedeckt. Die unteren Was- serbehörden erhalten für ihren Verwaltungsaufwand pauschale Zuweisungen nach Maßgabe einer von der obersten Wasserbehörde zu erlassenden Verordnung. (3) Das nach Abzug des Verwaltungsaufwandes verbleibende Abgabenaufkommen einschließlich der abgaberechtlichen Nebenleistungen, insbesondere der Zinsen, Säumniszuschläge oder Zwangsgelder, wird zu 70 von Hundert zweckgebunden zugunsten einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung im Sinne des § 6 WHG verwendet. Über die Verwendung entscheidet die oberste Wasserbehörde.
§7 Datenverarbeitung Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festset- zung der Wasserabgabe die zur 1. Identifizierung der Abgabepflichtigen, 2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88 , 100 , 101 WHG und §§ 89 , 107 und 109 LWG er- hobenen personen- und betriebsbezogenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutzwas- sermenge nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und dem Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten. § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend.
§8 Anwendung der Abgabenordnung - Seite 4 von 8 - Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entspre- chend anzuwenden: 1. über die steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4 , 2. über die Haftungsbeschränkung von Amtsträgern die §§ 7 und 32 , 3. über die Steuerpflichtigen die §§ 34 bis 36 , 4. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 , 38 , 40 bis 42 , 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 so- wie die §§ 45 und 47 bis 49 , 5. über die Haftung die §§ 69 bis 71 , 73 bis 75 und 77 Abs. 1 , 6. über die Beweismittel die §§ 92 , 93 , 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2 , die §§ 97 bis 99 und
§ 101 Abs. 1 , 7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110 , 8. über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 sowie § 153 Abs. 1 und 2 , 9. über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3 , § 162 Abs. 1 , die §§ 163 bis 166 , § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 , § 170 Abs. 1 , § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 bis 9, 12 und 13 so- wie die §§ 173 , 174 , 191 und 192 , 10. über Zahlung und Zahlungsverjährung § 224 Absatz 2 , die §§ 225 und 226 sowie die §§ 228 bis 232 , 11. über die Verzinsung die §§ 235 bis 239 , 12. über Säumniszuschläge § 240 , 13. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248 .
§9 Rechtsbehelfe (1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfor- derlich. Dies gilt auch für Verwaltungsakte der obersten Wasserbehörde. (2) Widerspruch und Klage gegen Festsetzungs- und Erhebungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10 Zuständigkeiten (1) Die Durchführung dieses Gesetzes ist Aufgabe der Wasserbehörden. - Seite 5 von 8 - (2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Wasserabgabe zuständig. (3) Im Übrigen, insbesondere für die Festsetzung der Wasserabgabe, sind die unteren Wasserbehör- den zuständig. Sie sind auch die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Arti- kel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuständigen Verwaltungsbehörden.
§ 11 Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften (1) Auf die Hinterziehung von Wasserabgaben sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 ,
§ 371 und § 376 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig be- geht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 AO gelten entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 12 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Grundgesetz ) wird nach Maßgabe die- ses Gesetzes eingeschränkt.
§ 13 Übergangsvorschriften (1) Zur Festsetzung und Erhebung von Wasserabgaben für die Wasserentnahmen, die vor dem 1. Ja- nuar 2014 erfolgt sind, sind das Grundwasserabgabengesetz (GruWAG) vom 14. Februar 1994 (GV- OBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GV- OBl. Schl.-H. S. 499), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), und das Oberflächenwasserabgabegesetz (OWAG) vom 13. Dezember 2000(GVOBl. Schl.-H. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVOBl. Schl.- H. S. 253), sowie die Kostendeckungsverordnung zum Grundwasserabgabengesetz vom 9. Oktober 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 501), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), und die Landesverordnung über die Bestimmung der Zuständig- keit nach dem Oberflächenwasserabgabegesetz vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633) wei- terhin anzuwenden. (2) Für die Festsetzung von Vorauszahlungen nach § 5 im Veranlagungszeitraum 2014 sind die gemäß GruWAG und OWAG maßgeblichen Wasserentnahmen des Veranlagungszeitraumes 2013 zugrunde zu legen. (3) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Anlagen zur Wasserkraftnutzung findet Nummer II Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 2 nur Anwendung, wenn die nach dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich eingeleitet wurden und spätes- tens zum 1. Oktober 2016 umgesetzt sind. Sofern Verzögerungen vom Abgabepflichtigen nicht zu ver- treten sind, kann auf Antrag der Zeitraum durch die oberste Wasserbehörde angemessen verlängert werden. Anlage - Seite 6 von 8 - zu § 2 Abs. 2 (Höhe der Wasserabgabe) Wasserentnahmezweck: Euro/m³: I. Wasserentnahme aus Grundwasser: 1. für die öffentliche Wasserversorgung a) von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1.500 m³ im Veranlagungszeitraum abgenommen wer- den 0,08 Euro b) von sonstigen Endverbrauchern 0,12 Euro 2. für die Wasserhaltung 0,03 Euro 3. zur Beregnung und Berieselung 0,03 Euro 4. zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird 0,03 Euro 5. zur Fischhaltung 0,03 Euro 6. zu sonstigen Zwecken 0,08 Euro II. Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern: 1. für die Wasserkraftnutzung, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird und die Gewässerbenutzung dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen ent- spricht, 0,001 Euro - Seite 7 von 8 - 2. zu sonstigen Zwecken 0,01 Euro - Seite 8 von 8 -