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德国的法律

Water Measurement Ordinance

颁布于 1987-12-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen (WMeßVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Water
关键词
water supply, surface water, groundwater, institution, registration, offences/penalties, enforcement/compliance, governance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: WMeßVO Ausfertigungsdatum: 17.12.1987 Gültig ab: 31.12.1987 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1987, 754 Gliederungs-Nr: 7534 Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen (WMeßVO) Vom 17. Dezember 1987 Zum 17.01.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 565, 570) Auf Grund von § 82 b Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1987 (GBl. S. 224) wird verordnet: § 1 Ausrüstung mit Geräten Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zuta gefördert, zutageleitet oder ableitet, hat, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann, wenn die Ge wässerbenutzung der Wasserversorgung dient (§ 17 c Satz 1 WG) und nicht nach § 17 d WG von der Entgeltpflicht ausgenommen ist. § 2 Anforderungen an Meßgeräte und Zusatzeinrichtungen (1) Die Anlagen sind mit Meßgeräten und Zusatzeinrichtungen auszurüsten, die hinsichtlich Beschaf fenheit, Einbau, Aufstellung und Verwendungsart den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent sprechen. (2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Geräte zulassen oder von der Pflicht zur Ausrüstung mit Geräten befreien, wenn die Wassermenge auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden kann. § 3 Aufzeichnung der Meßergebnisse (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, hat derjenige, der zur Ausrüstung mit Geräten verpflichtet ist, schriftlich festzuhalten 1. die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 17 e Abs. 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge und 2. die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranlagungszeitraums. (2) Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 die im Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt (§ 17 e Abs. 3 WG) entnommene, zutagegeförderte, zutagegeleitete oder abgeleitete Wassermenge nicht schriftlich festhält, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Zählerstände der Meßgeräte zu Beginn und am Ende des Veranla gungszeitraums nicht schriftlich festhält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 die Aufzeichnungen nicht zehn Jahre aufbewahrt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 17. Dezember 1987 Dr. Vetter © juris GmbH

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