Water Management Associations Law (GUVG)
颁布于 1992-08-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Mecklenburg-Vorpommern
- 主题
- Land and soil, Water
- 关键词
- institution, legal proceedings/administrative proceedings, policy/planning, soil pollution/quality, soil conservation/soil improvement, governance, pollution control, water users' associations, freshwater pollution
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Amtliche Abkürzung: GUVG Ausfertigungsdatum: 04.08.1992 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 1992, 458 Gliederungs-Nr: 753-4 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) Vom 4. August 1992* Zum 09.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Re gelungen (Wasserrechts- und Wasserverbandsrechtsregelungsgesetz - WWVRG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 01.01.2005 § 1 - Bildung der Verbände 01.01.2005 § 1 a - Verbandsgebiete 01.01.2015 § 2 - Mitglieder der Verbände 31.12.2008 § 3 - Anzuwendendes Recht 31.12.2008 § 3 a - Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Ladung zur Verbandsver sammlung und der Beschlussfassung 31.12.2008 § 4 - Erweiterung der Verbandsaufgaben 12.12.2015 § 5 - Sicherung der Mittel 01.01.2005 § 6 - Unterhaltungslast 12.12.2015 § 7 - Organisation der Unterhaltungsverbände 01.01.2005 Anlage - Verzeichnis der Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der Ge wässer zweiter Ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 08.09.2018 § 1 Bildung der Verbände Seite 1 von 12 Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsver bände (Wasser- und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet. § 1 a Verbandsgebiete (1) Maßgeblich für für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkarten portal (www.lung.mv-regierung.dehttp://www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist. Für das Jahr 2015 gilt der Stichtag 1. Juni 2015. (2) Abweichend von Absatz 1 und den Regelungen in den jeweiligen Verbandssatzungen gelten befris tet bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der nach Gewässereinzugsgebieten bestimmten Verbands gebietsgrenzen die Grenzen der durch die Gewässereinzugsgebiete geschnittenen Flurstücke als Ver bandsgebietsgrenzen. Dabei gehören die Flurstücke jeweils ganz zu dem Verbandsgebiet, in dem der flächenmäßig größere Anteil liegt. § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserverbandsgesetzes findet inso weit keine Anwendung. § 2 Mitglieder der Verbände (1) Mitglieder der Verbände sind: 1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstü cke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen, 2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen. Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Der Nach weis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind. (2) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 WVG. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhal tung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anla gen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhal tenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen. § 3 Anzuwendendes Recht (1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserver bandsgesetz - WVG) mit der Maßgabe, daß die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge er hoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie ver ursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten Seite 2 von 12 http://www.lung.mv-regierung.de http://www.umweltkarten.mv-regierung.de den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. (2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen ständig an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mit gliedschaft vermittelnden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe dem Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit einem ande ren Vorstandsmitglied übertragen. § 3 a Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung sind für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbe achtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. § 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbän de untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn da durch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das Ministeri um für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Anlage zu § 1 dieses Ge setzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert. § 5 Sicherung der Mittel (1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden im Rahmen der im Haushalt festgelegten Mittel auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer. Über die Verteilung und Verwendung entscheidet die oberste Wasserbehörde. Zu den Unterhaltungsaufwendungen gehö ren nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die Erschwernisbeiträge erhoben werden können. (2) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Ab führung des Wassers dienen. Die Verbände sollen die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln. § 6 Unterhaltungslast (zu § 39 WHG) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt den nach § 1 gegründeten Unterhaltungsverbänden. Die Ver pflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhal tungslast. § 7 Organisation Seite 3 von 12 der Unterhaltungsverbände (1) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die erste Mitgliederversammlung mit zwei wöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein. (2) Soll der Verband einen Verbandsausschuß erhalten, ist aus den Mitgliedern je angefangene drei tausend Hektar ein Vertreter zu entsenden. (3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten. Anlage Verzeichnis der Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Nr. des WBV Wasser- und Bodenverband Name Aufsichtsbehörde Landrätin oder Landrat des Landkreises Verbandsgebiet1(Die Klammer angabe beinhaltet die entsprechende Gewässerkennzahl nach der Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser.) 1 Boize-Sude-Schaale Ludwigslust-Parchim - Elbe (5) von unterhalb des Forst Grabens (59358) bis unterhalb des Elbe-Lübeck-Kanals (59374) mit Sude (5936) Sude (5936) bis unterhalb des Strohkirchener Bachs (59362) ohne Anteile nördlich der A24 und ohne Strohkirchener Bach/ Neuer Kanal (59362) bis zur Brü cke östlich der Picherschen Tan nen (5936231); ohne Rögnitz (59364); ohne Krainke (59366) bis unterhalb des Aallandgrabens (593662) 2 Untere Elde Ludwigslust-Parchim - Elbe (5) von oberhalb des Rhinowkanals (59194) bis unter halb der Löcknitz (5932) mit Elde (592) Seite 4 von 12 Elde (592) ab unterhalb des Bachs aus Möderitz (592798) mit Störkanal (5928) Störkanal (5928) ab Auslauf Schweriner See Löcknitz (5932) ab unterhalb der Karwe (593232) Strohkirchener Bach/Neuer Kanal (59362) bis zur Brücke östlich der Picherschen Tannen (5936231) Rögnitz (59364) Krainke (59366) bis unterhalb des Aallandgrabens (593662) 3 offen 4 Stepenitz-Maurine Nordwestmecklenburg - Trave (962) bis unterhalb der Stepenitz (9628) mit Wakenitz (9624) 5 Schweriner See/Obere Sude Ludwigslust-Parchim - Störkanal (5928) bis zum Auslauf des Schweriner Sees Sude (5936) bis unterhalb des Strohkirchener Bachs (59362): Anteile nördlich der A24 6 Obere Warnow Ludwigslust-Parchim - Warnow (964) von unterhalb des Kuhlbachs (964134) bis oberhalb der Mildenitz (9644) mit Brüeler Bach (9642) 7 Mittlere Elde Ludwigslust-Parchim - Stepenitz (5914) ab unterhalb der Sabel (591432) mit Graben aus Porep (5914322) Elde (592) ab Ausleitung Alte Elde (59274) bis unterhalb des Seite 5 von 12 Bachs aus Möderitz (592798); ohne Gehlsbach (592742); oh ne Graben aus Jännersdorf (592744212) Löcknitz (5932) bis unterhalb der Karwe (593232) Warnow (964) bis unterhalb des Kuhlbachs (964134) 8 Mildenitz-Lübzer Elde Ludwigslust-Parchim - Stepenitz (5914) bis unterhalb der Sabel (591432); ohne Graben aus Porep (5914322) Elde (592) ab Einlauf in den Plau er See bis Ausleitung Alte Elde (59274); ohne Ostufer Plauer See vom Graben aus dem Samtower See (5925932) bis zum Graben aus dem Kogeler See (59258) Gehlsbach (592742) Graben aus Jännersdorf (592744212) Mildenitz (9644) 9 Nebel Rostock - Nebel (9646) bis oberhalb des Grabens aus dem Großen Peet scher See (964694) und Nebel (9646) von oberhalb des Büt zow-Güstrow-Kanals (964696) bis unterhalb des Grabens aus Groß Schwiesow (964698) 10 Warnow-Beke Rostock - Warnow (964) ab unterhalb der Mildenitz (9644) bis unterhalb der Beke (9648); ohne Nebel (9646) bis oberhalb des Grabens aus dem Großen Peetscher See (964694); ohne Nebel von ober halb des Bützow-Güstrow-Ka nals (964696) bis unterhalb des Seite 6 von 12 Grabens aus Groß Schwiesow (964698) 11 Wallensteingraben Küste Nordwestmecklenburg - Trave (962) unterhalb der Stepe nitz (9628) Küstengebiete (9631 bis 96358) zwischen Trave (962) und ein schließlich des Bachs aus Blowatz (96358) mit Tarnewitzer Bach (9632) und Wallensteingraben (9634) 12 Hellbach-Conventer Niederung Rostock - Küstengebiete (96359 bis 963911) zwischen Bach aus Blo watz (96358) und Wasserscheide östlich vom Ostseebad Nienha gen mit Hellbach (9636) und Randkanal der Conventer Niede rung (9638) 13 Untere Warnow-Küste Rostock - Küstengebiete (963913 bis 9651511) zwischen Wasser scheide östlich von Nienhagen und Wasserscheide im Großen Moor östlich von Graal-Müritz mit Warnow (964) ab unterhalb der Beke (9648) Küstengebiete (9651599 bis 965171) zwischen Wasserscheide westlich der Kläranlage Körkwitz und Wasserscheide nördlich der Boddenstraße Ribnitz-Damgarten 14 Recknitz-Boddenkette Vorpommern-Rügen - Küstengebiete (9651513 bis 9651597) zwischen Wasser scheide im Großen Moor östlich von Graal-Müritz und Wasser scheide westlich von der Kläran lage Körkwitz; ohne Inseln Wer der und Bock (9651519) Seite 7 von 12 Küstengebiete (965179 bis 965395) zwischen Wasserscheide nördlich von der Boddenstraße Ribnitz-Damgarten und Poldern Barth-Tannenheim (965396) mit Recknitz (9652) 15 Trebel Vorpommern-Rügen - Trebel (9666), ohne Warbel (96666) 16 Barthe/Küste Vorpommern-Rügen - Inseln Werder und Bock (9651519) Küstengebiete (965396 bis 965573) zwischen einschließ lich Poldern Barth-Tannenheim (965396) und Wasserscheide südlich vom Deviner See mit Barthe (9654) 17 Rügen Vorpommern-Rügen - Insel Rügen (967) 18 Ryck-Ziese Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (965575 bis 9657958) zwischen Wasser scheide südwestlich Deviner See und einschließlich Einlaufkanal (9657958) mit Ryck (9656) Ziese (9658) bis zur Brücke 140 Meter unterhalb des Grabens aus Rubenow (965817) Mühlgraben (96582) 19 Insel Usedom-Peene strom Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (9657959 bis 9659971) ab unterhalb des Einlaufkanals (9657958) bis zum Pinnower Fährdamm mit Ziese (9658) ab unterhalb der Brücke 140 Meter unterhalb des Gra Seite 8 von 12 bens aus Rubenow (965817), oh ne Mühlgraben (96582) Insel Usedom (9697) 20 Müritz Mecklenburgische Seenplat te Dosse (5892) Elde (592) bis zum Einlauf in den Plauer See Ostufer Plauer See vom Gra ben aus dem Samtower See (5925932) bis zum Graben aus dem Kogeler See (59258) 21 offen 22 Obere Peene Mecklenburgische Seenplat te Peene (966) bis unterhalb des Kummerower Sees (966339) mit Ostpeene (9662) Teterower Peene (96632) ab un terhalb des Vurzbachs (966326) Röcknitzbach (96636) 23 Teterower Peene Rostock - Teterower Peene (96632) bis un terhalb des Vurzbachs (966326) Warbel (96666) 24 Obere Havel/Obere Tollense Mecklenburgische Seenplat te Havel (58), mit Rhin (588), ohne Dosse Tollense (9664) bis unterhalb des Malliner Wassers (96644) mit Linde (966432) ab oberhalb des Grabens aus Hinrichshagen (9664322) Quillow (9682) Seite 9 von 12 Köhntop (9684) ohne Graben aus dem Birkenbruch (96848) 25 Untere Tollense/Mittle re Peene Mecklenburgische Seenplat te Peene (966) ab unterhalb des Kummerower Sees (966339) bis zur Ortslage Groß Toitin un terhalb des Völschower Bachs (96676), ohne Röcknitzbach (96636) Tollense (9664) ab unterhalb des Malliner Wassers (96644), ohne Trebel (9666) Landgraben (9694) bis oberhalb der Datze (96942) 26 offen 27 Untere Peene Vorpommern-Greifswald - Peene (966) ab unterhalb des Völschower Bachs (96676) mit Großen Abzugsgraben (9668) Küstengebiete (9659979 bis 965999) zwischen Pinnower Fähr damm und Peene (966) Küstengebiete (9691 bis 9692) zwischen Peene (966) und ein schließlich Mühlgraben (9692) Oberlauf des Peene-Südkanals (969441) 28 Landgraben Mecklenburgische Seenplat te Linde (966432) bis oberhalb des Grabens aus Hinrichshagen (9664322) Graben aus dem Birkenbruch (968482) Strasburger Mühlbach (9686) bis zur Landesgrenze zu Branden burg Seite 10 von 12 Graben aus Schönhausen (96866) bis unterhalb des Gra bens aus dem Demenzsee (9686632) Landgraben/Zarow (9694) ab oberhalb der Datze (96942) bis unterhalb des Floßgrabens (969496); ohne Oberlauf des Pee ne-Südkanals (969441) 29 offen 30 Uecker-Haffküste Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (9693 bis 9699) zwischen Mühlgraben (9692) und Landesgrenze zu Polen mit Zarow (9694) ab unterhalb des Floßgra bens (969496); mit Uecker (968) ab unterhalb des Papenbachs (96874); Randow (9688) ab ober halb des Grabens aus dem Natur schutzgebiet Waldhof (968872) 31 Mittlere Uecker-Ran dow Vorpommern-Greifswald - Westoder (696) Aalbach/Gunica (6998) Uecker (968) bis unterhalb des Papenbachs (96874); ohne Quil low (9682); ohne Köhntop (9684); Strasburger Mühlbach (9686) ab unterhalb der Landesgrenze zu Brandenburg; Graben aus Schön hausen (96866) ab unterhalb des Grabens aus dem Demenzsee (9686632) Randow (9688) bis oberhalb des Grabens aus dem Naturschutz gebiet Waldhof (968872) Fußnoten 1) Seite 11 von 12 Das Verbandsgebiet umfasst die innerhalb gemeindlicher Hoheitsgebiete befindlichen Einzugs gebiete nachstehender oberirdischer Gewässer sowie direkt in Küstengewässer entwässernde Gebiete (Küstengebiete). 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