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德国的法律

Water Inventory and Monitoring Ordinance

颁布于 2004-10-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesgewässerbestandsaufnahme - und -zustandsüberwachungs-Verordnung (LWBÜVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Rheinland-Pfalz
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, surface water, groundwater, environmental impact assessment (EIA), monitoring, hazardous substances, effluent waste water/discharge, enforcement/compliance, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Landesgewässerbestandsaufnahme - und -zustandsüberwachungs-Verordnung (LWBÜVO) Vom 6. Oktober 2004 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 7, 10 und 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 191) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck, Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Oberflächengewässer § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen § 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer § 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer § 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer; Überwachungsnetz § 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer; Darstellung der Überwachungsergebnisse Teil 3 Grundwasser § 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper § 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper § 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper § 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper Teil 4 Wirtschaftliche Analyse § 13 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Änderung der Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung § 15 In-Kraft-Treten Anlage 1 (zu § 3) Gewässertypen und typspezifische Referenzbedingungen der Oberflächenwasserkörper Anlage 2 (zu § 4) Zusammenstellung der Belastungen der Oberflächenwasserkörper und Beurteilung der Auswirkungen Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper Anlage 5 (zu § 6) Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper Anlage 6 (zu § 7) Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper; Überwachungsnetz Anlage 7 (zu § 8) Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer; Darstellung der Überwachungsergebnisse Anlage 8 (zu § 9) Beschreibung der Grundwasserkörper und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser Anlage 9 (zu § 10 Abs. 1) Einstufung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper Anlage 10 (zu § 10 Abs. 2) Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper Anlage 11 (zu § 11 Abs. 1) Einstufung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper Anlage 12 (zu § 11 Abs. 2 und 3) Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends der Grundwasserkörper Anlage 13 (zu § 12) Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands der Grundwasserkörper zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 123 a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75 50) wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1.der Richtlinie 2000/60/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) und 2.der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Sie gilt für 1.die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern sowie die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen, 2.die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und ihre Auswirkungen auf die Gewässer, 3.die Überwachung des Zustands der Gewässer, 4.die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer sowie 5.die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Oberflächengewässer: ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG); 2.Oberflächenwasserkörper: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z.B. ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals; 3.Grundwasserkörper: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; 4.unmittelbare Einleitung in das Grundwasser: die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund; 5.Umweltqualitätsnorm: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; 6.Verschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 2 Oberflächengewässer § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen (1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden. (2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 1. (3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, denen sie am ähnlichsten sind. (4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anlage 1 Nr. 2.1 und 2.3 bis 2.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anlage 1 Nr. 2.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist. (5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen (1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anlage 2 zusammenzustellen und aufzubewahren. (2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anlage 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 25 a oder § 25 b WHG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper). Soweit erforderlich, sind sie nach Anlage 2 zusätzlich zu beschreiben. (3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer (1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anlage 4 Nr. 1 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen. (2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist anstelle des ökologischen Zustands das ökologische Potential nach Anlage 4 Nr. 1 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anlage 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer; Überwachungsnetz (1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 3 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den §§ 3 und 4 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Anstelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde. (2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anlage 6 näher bestimmt. Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14 m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer; Darstellung der Überwachungsergebnisse (1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 2. (2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anlage 7 näher bestimmt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 3 Grundwasser § 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper (1) Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33 a WHG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden. (2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind. (3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anlage 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind. (4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33 a Abs. 4 in Verbindung mit § 25 d Abs. 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf 1.Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme, 2.die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land oder 3.die menschliche Entwicklung weniger strenge Ziele festzulegen sind. (5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33 a Abs. 4 in Verbindung mit § 25 d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre. (6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 9 als gut oder schlecht einzustufen. (2) Nach Anlage 10 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur Überwachung des mengenmäßigen Zustands zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14 m UVPG im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 11 als gut oder schlecht einzustufen. (2) Nach Anlage 12 Nr. 1 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur Überwachung des chemischen Zustands zu errichten. Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers nach Anlage 12 Nr. 2 für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 9 und Anlage 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anlage 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Messnetze und Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14 m UVPG im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen. (3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anlage 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogene Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper Der mengenmäßige und der chemische Zustand der Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anlage 13 in Karten darzustellen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 4 Wirtschaftliche Analyse § 13 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung (1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat, durchzuführen. (2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit 1.Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen und 2.die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können. Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden. (3) Die Analyse nach Absatz 1 ist bis zum 22. Dezember 2004 durchzuführen. Sie ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Änderung der Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Die Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 78, BS 75-50-16) wird wie folgt geändert: In Anlage 2 (zu § 2) wird bei dem Stoff Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) mit der EG-Nr. 114 in der Spalte „QZ“ die Angabe „0,1“ durch die Angabe „10“ ersetzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 15 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mainz, den 6. Oktober 2004 Die Ministerin für Umwelt und Forsten Margit Conrad zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (zu § 3) Gewässertypen und typspezifische Referenzbedingungen der Oberflächenwasserkörper 1Gewässertypen 1.1Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km2 und größer) Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter: klein(10 - ca. 100 km2) mittelgroß(ca. >100 - 1.000 km2) groß(ca. >1.000 - 10.000 km2) sehr groß(ca. >10.000 km2). Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge Typ 5:Silikatische Mittelgebirgsbäche (s*) Typ 5.1:Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche (s) Typ 6:Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (k**) Typ 7:Karbonatische Mittelgebirgsbäche (k) Typ 9:Silikatische Mittelgebirgsflüsse (s) Typ 9.1:Karbonatische Mittelgebirgsflüsse (k) Typ 9.2:Große Flüsse des Mittelgebirges (k) Typ 10:Ströme des Mittelgebirges (k) Ökoregion - unabhängige Typen Typ 11:Organisch geprägte Bäche (o***) Typ 12:Organisch geprägte Flüsse (o) Typ 19:Fließgewässer der Niederungen (k) 1.2Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km2 und größer) Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge Nr. 7:kalkreicher*, geschichteter*** Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet*** Nr. 9:kalkarmer*, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Sondertypen (alle Ökoregionen) RP 1kalkarmer, ungeschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet RP 2kalkarmer, ungeschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet*** RP 3Altrhein- und altrheinähnliche Gewässer 2Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern 2.1Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 1 sind typspezifische hydromorphologische und physikalischchemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1 angegeben sind. 2.2Bei Anwendung der in Nummer 2 beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anlage 4 Nr. 1 Tabelle 4 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen. 2.3Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 2.1 und 2.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind. 2.4Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 2.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist. 2.5Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind. 2.6Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben. Fußnoten *) s = silikatisch geprägt **) k = karbonatisch geprägt ***) o = organisch geprägt *) kalkreiche Seen: Ca2+ 15 mg/l; kalkarme Seen: Ca2+ < 15 mg/l ***) relativ großes Einzugsgebiet = Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebiets (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ): VQ > 1,5 m2 /m3; relativ kleines Einzugsgebiet = VQ 1,5 m2 /m3 ***) relativ großes Einzugsgebiet = Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebiets (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ): VQ > 1,5 m2 /m3; relativ kleines Einzugsgebiet = VQ 1,5 m2 /m3 *) kalkreiche Seen: Ca2+ 15 mg/l; kalkarme Seen: Ca2+ < 15 mg/l ***) relativ großes Einzugsgebiet = Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebiets (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ): VQ > 1,5 m2 /m3; relativ kleines Einzugsgebiet = VQ 1,5 m2 /m3 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 2 (zu § 4) Zusammenstellung der Belastungen der Oberflächenwasserkörper und Beurteilung der Auswirkungen 1Umfang Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche: 1.1Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe: Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können Organische Phosphorverbindungen Organische Zinnverbindungen Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe Zyanide Metalle und Metallverbindungen Arsen und Arsenverbindungen Biozide und Pflanzenschutzmittel Schwebstoffe Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können. Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden. 1.2Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen. 1.3Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen. 1.4Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen. 1.5Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer. 1.6Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder. 2Beurteilung der Auswirkungen Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 7 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG zu verbessern. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einzustufen. 1.Biologische Qualitätskomponenten Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle: Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Gewässerflora Phytoplankton X*) X Makrophyten, Phytobenthos X*) X benthische wirbellose Fauna Makrozoobenthos X X Fischfauna X X Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüssen). 2.Hydromorphologische Qualitätskomponenten. Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X Verbindung zu Grundwasserkörpern X X Wasserstandsdynamik X Wassererneuerungszeit X Durchgängigkeit X Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X Tiefenvariation X Struktur und Substrat des Bodens X Menge, Struktur und Substrat des Bodens X Struktur der Uferzone X X 3.Chemische und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Qualitätskomponente Parameter Flüsse Seen Allgemein Sichttiefe (m) X Temperatur (° C) X X Sauerstoff (mg/1) X X Chlorid (mg/l) X X pH-Wert X X Gesamt-P (mg/1) X X o-Phosphat-P (mg/1) X X Gesamt-N (mg/1) X X Nitrat-N (mg/1) X X Spezifische Schadstoffe synthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X nicht synthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X 4.Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der Gewässerkategorien gelten, die beim betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist. Fußnoten *) Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen. *) Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht

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