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德国的法律

Waste Water Discharge Reporting Ordinance

颁布于 2002-12-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Abwasseremissionserklärungsverordnung – AbwEEV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Water
关键词
public water, effluent waste water/discharge, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties, environmental standards, pollution control, freshwater pollution, standards, protection of environment

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  1. 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 114. Jahrgang Potsdam, den 28. Januar 2003 Datum Inhalt Seite 6.12.2002 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“....................................................... 2 6.12.2002 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“ .......... 7 27.12.2002 Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Abwasseremissionserklärungsverordnung – AbwEEV) ..................................................... 13 9. 1.2003 Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz ........................................................................... 18 9. 1.2003 Verordnung über die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Rebflächenumstellungsverordnung – RebUmV) ................................................................ 18 9. 1.2003 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz (Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung – RiFlEtiZV)..................................... 21 2 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“ Vom 6. Dezember 2002 Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberhavel wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Gehron-See“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 213 Hektar. Es umfasst Flächen in den Gemarkungen: Gemeinde: Gemarkung: Flure: Gransee Gransee 1, 2, 6, 10; Schönermark Schönermark 3. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografi­ schen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit un­ unterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zu­ sätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Land­ wirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Bran­ denburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jeder­ mann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen Flachwasser­ see mit einem schwimmenden Moor und einen großen, ge­ schlossenen Schilfgürtel mit angrenzenden Bruchwäldern und Feuchtwiesen umfasst, ist 1. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere a) als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Röhrichten, Großseggenrieden, Schwimmblattgesell­ schaften, Mädesüßuferfluren, nährstoffreichen Nass­ wiesen, Weidengebüschen feuchter Standorte, Streu­ obstwiesen, Ruderalvegetation und Hochstaudenfluren, b) als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbeson­ dere als Brut- und Nahrungsgebiet für Vogelarten (zum Beispiel Wasser-, Greif- und Großvögel) sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebun­ dene Säuger, Amphibien und Reptilien, c) als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbrei­ tungszentrum der nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng ge­ schützten Tierarten, wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Große Rohrdommel (Bo­ taurus stellaris), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Eisvogel (Alcedo atthis) und Europäische Sumpf­ schildkröte (Emys orbicularis); 2. aus ökologischen Gründen, insbesondere a) zur langfristigen Sicherung der Wasserflächen als Rast­ platz von Wildgänsen und anderen Zugvogelarten, b) als Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes in der naturräumlichen Einheit der Granseer Platte des nordbrandenburgischen Platten- und Hügellandes, c) zur langfristigen Sicherung von Sukzessionsprozessen auf den dafür geeigneten Flächen; 3. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Ei­ genart als weitgehend ungestörter Bereich in unmittelbarer Stadtnähe. § 4 Verbote (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgi­ schen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. (2) Es ist insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verän­ dern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulas­ sung bedarf; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern; 3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustel­ len oder anzubringen; 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenauto­ maten aufzustellen; 3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; 6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnut­ zung zu ändern; 7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen; 8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören; 9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; 10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten; 11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; 12. zu baden; 13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen mit Ausnahme muskelbetriebener Boote zu benutzen. Das Einsetzen der Boote ist nur vom Flur­ stück 194 der Flur 10 der Gemarkung Gransee zulässig. Der Standort ist in der topografischen Karte eingetragen. Bei der Bootsbenutzung ist ein Mindestabstand von zehn Metern zur Uferlinie, zu Röhrrichten oder Schwimmblatt­ gesellschaften einzuhalten; 14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten; 15. Hunde frei laufen zu lassen; 16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entge­ gen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen; 17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klär­ schlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzula­ gern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt; 18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen; 19. Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzu­ stellen; 20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln; 21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beun­ ruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Ent­ wicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstät­ ten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer­ stören; 22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungs­ formen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzurei­ ßen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten; 23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden; 24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen. § 5 Zulässige Handlungen (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen: 1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Na­ turschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flä­ chen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt; 2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Natur­ schutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bo­ dennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Um­ fang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass bei der Wiederaufforstung Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation verwendet werden; 3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Na­ turschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsge­ mäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bis­ herigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass a) das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, b) für die Elektrofischerei und die Verwendung künst­ licher Lichtquellen die Zustimmung der unteren Natur­ schutzbehörde erforderlich ist, c) Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszu­ statten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefähr­ dung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist; 4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus sowie das Angeln innerhalb des in der topografischen Karte dargestellten Bereichs (Gemarkung Gransee, Flur 10, Flurstück 194) vom Ufer aus. § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt weiter­ hin; 5. für den Bereich der Jagd: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Wasservögel verboten ist, b) die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrich­ tungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehör­ de. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz­ zweck nicht beeinträchtigt wird. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzu­ zeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begrün­ deten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Ent­ scheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen, c) die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Bio­ tope; 6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßenge­ setzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsge­ mäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsge­ mäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender An­ lagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Natur­ schutzbehörde; 7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflä­ chen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlas­ tensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenverän­ derungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß­ nahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind; 10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelasse­ ne Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warn­ tafeln dienen; 11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nach­ träglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen. (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutz­ gebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Natur­ schutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauf­ tragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Perso­ nen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Lan­ deswaldgesetzes bleibt unberührt. § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt: 1. das Wasserdargebot am Großen und Kleinen Gehron-See soll zur Stabilisierung der hydrologischen Verhältnisse durch geeignete Maßnahmen erhalten beziehungsweise ver­ bessert werden; 2. zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung artenrei­ cher Grünlandbestände sollen die Grünlandflächen exten­ siv bewirtschaftet werden; 3. es wird angestrebt, das Erdstofflager am Nordufer des Geh ron-Sees zu renaturieren und gegebenenfalls zurückzubauen. § 7 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Natur­ schutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran­ denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundert­ neunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden. § 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen (1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausfüh­ rung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege­ und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Natur­ schutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen natur­ schutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor. 5 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 (3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschrif- § 11 ten enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte In-Kraft-Treten Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenbur­ gischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgi­ schen Naturschutzgesetzes) unberührt. Potsdam, den 6. Dezember 2002 § 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Na­ turschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen Wolfgang Birthler diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes). Anlage Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gehron-See“ vom 6. Dezember 2002 Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 213 Hektar. Es umfasst folgende Flächen: Landkreis: Gemarkung: Flur: Flurstücke: Oberhavel Gransee 1 318 (anteilig), 344-350; Gransee 2 1, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1-5/3, 6, 7/1-7/3, 8-18, 19/1-19/3, 20, 20/3, 21/1-21/3, 22-24, 25/1, 25/2, 26, 30/2-30/4; Gransee 6 1, 2, 3, 4/2, 29-35, 37, 42 (anteilig), 61/5 (anteilig), 66/2, 66/3, 67 (an­ teilig), 68/2, 68/3, 69 (anteilig), 70, 71, 72/1, 74/1-74/3, 75/1-75/3, 76/1-76/3, 77/1-77/3, 78/1-78/3, 79/1-79/3, 80, 81, 82, 83/1-83/3, 84/1, 86 anteilig, 87, 88 (anteilig), 90-93 (anteilig), 95-98 (anteilig), 100 (an­ teilig), 102/3 (anteilig), 107/1 (anteilig), 108-112, 114, 115, 116/1, 118 (anteilig), 119/1, 119/2, 133 (anteilig), 134-140, 144 (anteilig), 153 (an­ teilig), 157 (anteilig), 158 (anteilig), 160/2 (anteilig), 161, 171 (antei­ lig), 174, 176, 177-179, 180-194; Gransee 10 1/2 (anteilig), 2/2 (anteilig), 5/2 (anteilig), 6, 7/2, 7/3, 9/3, 9/4, 9/5, 9/12, 9/13, 9/20 (anteilig), 9/24, 10/1, 10/2, 11, 12/3, 12/8, 13-16, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19, 20/1, 20/2, 21, 22/2 (anteilig), 24/3, 25/1, 26/1, 30/6, 30/7, 31/2-31/4, 32/1 (anteilig), 32/9, 32/10, 32/12, 32/14, 32/30, 32/31, 32/35-32/39, 34-36; Schönermark 3 98, 99/2, 100 (anteilig), 101/17 (anteilig). 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 7 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“ Vom 6. Dezember 2002 Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Ar­ tikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verord­ net der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raum­ ordnung: § 1 Erklärung zum Schutzgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 533 Hek­ tar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren: Gemeinde: Gemarkung: Flur: Drewitz Drewitz 2; Pinnow-Heideland Pinnow 1, 5, 6; Tauer Schönhöhe 1, 3; Tauer Tauer 9. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt. (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichts karte im Maßstab 1 : 100 000, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 10 000 sowie in Flurkarten mit un­ unterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zu­ sätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Ein­ zeichnung in die Flurkarten. (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 (Total­ reservate) mit rund 47 Hektar festgesetzt. Sie umfasst zwei To­ talreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Natur­ schutzgesetzes. Das Totalreservat 1 („Pinnower Läuche“) liegt in der Flur 1 der Gemarkung Schönhöhe sowie der Flur 6 der Gemarkung Pinnow und das Totalreservat 2 („Tauersche Ei­ chen“) liegt in der Flur 2 der Gemarkung Drewitz. Die Grenze der Zone 1 ist in der Übersichtskarte, den topogra­ fischen Karten und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumord­ nung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Spree-Neiße, untere Natur­ schutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kos­ tenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das naturnahe Wäl­ der und naturbelassene, nährstoffarme Kessel- und Verlan­ dungsmoore und einen eingelagerten Flachsee („Kleinsee“) umfasst, ist 1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild leben­ der Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schlamm­ seggenrieden, Torfmoos-Wollgrasrieden, Torfmoos-Schilf röhrichten, Moosbeeren- und Sumpfporst-Torfmoosgesell schaften, Steifseggenrieden, reichen Kohldistel-Feuchtwie sen und Großseggenwiesen; 2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Blaubeer-Kie fern-Traubeneichenwälder, insbesondere alter Trauben eichen-Restbestände und Überhälter mit Totholzanteilen als Lebensraum zahlreicher höhlenbrütender Vogelarten, Fledermäuse und Insekten; 3. die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenar­ ten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bun­ desnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, bei­ spielweise Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifo­ lia), Sumpfporst (Ledum palustre), Calla (Calla palustris) und Fieberklee (Menyanthes trifoliata); 4. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugs­ raum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild le­ bender Tierarten, insbesondere der Vögel, Kriechtiere und Wirbellosen, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Kranich (Grus grus), Be­ kassine (Gallinago gallinago), Wiedehopf (Upupa epops), Ringelnatter (Natrix natrix), Grünwidderchen (Adscita spp.), Brauner Bär (Arctia caja) und Ordensbänder (Cato­ cala spp.); 5. die Erhaltung und Entwicklung einer dauerhaften, naturna­ hen Waldbestockung, insbesondere der subkontinentalen Traubeneichen-Kiefernmischwälder im natürlichen Wuchs­ gebiet der „Tauerschen Eichen“ in Verbindung mit ihrer charakteristischen lichtliebenden Bodenflora; 6. die Erhaltung einer Laubholzinsel mit autochthonen Trau­ beneichen in Nadelholzforsten als Wiederausbreitungs­ zentrum für zahlreiche gefährdete Pflanzen- und Tierarten und als zentrales Glied im regionalen Biotopverbund „Dre­ witzer Wald/Bärenklauer Heide“; 7. die Erhaltung der Traubeneichen-Kiefernmischwälder aus wissenschaftlichen Gründen zur Erforschung der Verjün­ gungsdynamik und der Bestandesstrukturierung sowie der Erhalt mesotropher Kesselmoore zur wissenschaftlichen 8 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Begleitung von Sukzessionsabläufen und Renaturierungs­ maßnahmen; 8. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seinen stark von Kesselmooren geprägten Endmoränenbildungen und Sanderschüttungen sowie einem eingelagerten Flachsee. (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwick lung 1. von Feuchten Hochstaudenfluren, Übergangs- und Schwing­ rasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna Flora-Habitat-Richtlinie; 2. von Kalkreichen Sümpfen mit Binsen-Schneide (Cladium mariscus) und Arten der Torfseggenriede (Caricion daval­ lianae) sowie von Moorwäldern als prioritäre Lebensraum­ typen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; 3. der Habitate und Population des Hirschkäfers (Lucanus cervus) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habi tat-Richtlinie, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Er­ nährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Le­ bensräume. (3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (To­ talreservate) die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in von Menschen nicht direkt beeinflussten Räumen und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere von 1. naturnahen Torfmoosmooren mit Restbeständen von Moor­ heiden (Oxycocco-Sphagnetea) und Schnabelriedgesell­ schaften (Rhynchosporetum albae) in den Kesselmooren „Kleiner Wiedel“, „Rohrlauch“ und „Trockenes Lauch“ als Lebensraum von charakteristischen Schmetterlingsarten wie der Fieberklee-Sumpfeule (Acronicta menyanthides) im Totalreservat 1 „Pinnower Läuche“; 2. einem autochthonen Traubeneichenwald (Calamagrostio Agrostio-Quercetum) als Lebensraum des Hirschkäfers (Lucanus cervus), des Eichenschnellkäfers (Lacon quer­ ceus) und anderer totholzbewohnender Insekten im Total­ reservat 2 „Tauersche Eichen“. § 4 Verbote (1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Branden­ burgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestand­ teile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. (2) Es ist insbesondere verboten: 1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verän­ dern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulas­ sung bedarf; 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern; 3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustel­ len oder anzubringen; 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenauto­ maten aufzustellen; 5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; 6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnut­ zung zu ändern; 7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen; 8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören; 9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; 10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten; 11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen; 12. außerhalb der in der beigefügten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Badestelle am Süd­ ufer des Kleinsees zu baden; 13. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen, ausgenommen hiervon bleibt die Benutzung von maximal fünf muskel­ kraftbetriebenen Booten gleichzeitig außerhalb der in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeich­ neten Sperrzone und außerhalb der Zeit vom 1. April bis 15. August eines jeden Jahres. Bootsliegeplätze sind aus­ schließlich in dem in der Übersichtskarte gekennzeichne­ ten Bereich für die Angelnutzung zulässig. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen; 14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten; 15. Hunde frei laufen zu lassen; 16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entge­ gen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen; 9 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klär­ schlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzu­ lagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt; 18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen; 19. Fische oder Wasservögel zu füttern; 20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln; 21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beun­ ruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Ent­ wicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstät­ ten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer­ stören; 22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungs­ formen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzurei­ ßen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten; 23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden; 24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen. § 5 Besondere Verbote für die Zone 1 Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, das Gebiet land- oder forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen, ausgenommen bleibt die Beerntung des anerkannten Forstsaatgutbestandes im Totalreservat „Tauer­ sche Eichen“ mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde. § 6 Zulässige Handlungen (1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen: 1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Na­ turschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bo­ dennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Um­ fang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass a) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äqui­ valent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdün­ gemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17, b) § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei die umbruchlose Nachsaat des Grünlandes bei Narbenschäden mit Zu­ stimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist; 2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Na­ turschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flä­ chen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass a) bei der Wiederaufforstung die Verwendung von Baum­ arten, die nicht der potenziell natürlichen Waldgesell­ schaft angehören, dem Genehmigungsvorbehalt der unteren Forstbehörde und der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde unterliegt und die Anbaufläche im Naturschutzgebiet auf zwei Prozent der Gesamtfläche begrenzt ist, b) Kahlhiebe nur bis 1,0 Hektar zulässig sind, c) Streifen in der Breite von jeweils 30 Metern um die Stillgewässer und Moore nur einzelstammweise ge­ nutzt werden; 3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Na­ turschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsge­ mäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bis­ herigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1, mit der Maßgabe, dass Fischbesatz nur mit heimischen Ar­ ten im Einvernehmen zwischen unterer Fischerei- und un­ terer Naturschutzbehörde erfolgt; 4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Kleinsee mit der Maßgabe, dass a) vom Ufer aus nur innerhalb der in der beigefügten topo­ grafischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeich­ neten Bereiche geangelt wird, b) für das Angeln vom Boot aus § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt, c) § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, wobei der Einsatz von Futterkör­ ben, Futterschnüren oder ähnlichen geringfügigen Lockmittelmengen zulässig bleibt; 5. für den Bereich der Jagd in der Zone 1 die Ausübung der Jagd zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Ab­ wendung von Wildschäden auf angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass a) diese Bestandsregulierung durch jährlich zwei maxi­ mal eintägige Gesellschaftsjagden durchgeführt wird, b) die für die Gesellschaftsjagden notwendigen jagdlichen Einrichtungen frühestens einen Monat vor den Jagd­ terminen aufgestellt und spätestens einen Monat nach Durchführung wieder beräumt werden; 6. für den Bereich der Jagd in der Zone 2: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in und an Feuchtgebieten in der Zeit vom 10 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, b) die Ausbildung und Prüfung von Hunden mit der Maß­ gabe, dass dies in der Zeit vom 1. März bis 15. Novem­ ber in Feuchtgebieten unzulässig ist, c) die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wild­ äckern außerhalb von Feuchtgebieten und Trockenrasen­ standorten, d) die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd; 7. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüch­ ten in der Zone 2 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres; 8. im Rahmen der Arbeit der Waldschule „Kleinsee“ das Auf­ stellen von umweltpädagogischen Bild- und Schrifttafeln sowie Sitzgelegenheiten und Unterständen und das Anbrin­ gen von Plakaten und Hinweisschildern; 9. das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf der in der beigefüg­ ten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekenn­ zeichneten Stellfläche südlich des Kleinsees; 10. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßenge­ setzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsge­ mäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsge­ mäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender An­ lagen außerhalb der Zone 1 jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 11. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallenscheidung rechtmäßig aus­ geübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; 12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflä­ chen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlas­ tensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenverän­ derungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß­ nahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; 13. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind; 14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelasse­ ne Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen; 15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nach­ träglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen. (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutz­ gebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Natur­ schutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauf­ tragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Perso­ nen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Lan­ deswaldgesetzes bleibt unberührt. § 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt: 1. Kiefernforste sollen schrittweise in standortgerechte, nach­ haltig genutzte und reich gegliederte Traubeneichen-Kie fernmischwälder umgebaut werden. Dabei sollte auf au­ tochthones Saatgut und Pflanzmaterial der „Tauerschen Eichen“ zurückgegriffen werden; 2. die Entwicklung artenreicher Feucht- und Streuwiesen im Bereich der Teerofen- und Strusewiesen soll gefördert wer­ den; 3. in den Forsten und Wäldern wird ein Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Holzvorrates als Lebensgrundlage für zahlreiche geschützte totholzbewoh­ nende Tierarten angestrebt; 4. besonders an den Moor- und Gewässerrändern sollen Über­ hälter beziehungsweise Überhältergruppen aus Altbäumen als Strukturelemente erhalten und entwickelt werden; 5. der Naturverjüngung soll Vorrang vor Pflanzung einge­ räumt werden. § 8 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Natur­ schutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran­ denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbu­ ße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausend­ einhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden. 11 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 § 10 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen (1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausfüh­ rung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege­ und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Natur­ schutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen natur­ schutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor. (3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschrif­ ten enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenbur­ gischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgi­ schen Naturschutzgesetzes) unberührt. § 11 Geltendmachen von Rechtsmängeln Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ih­ rer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgeset­ zes). § 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirt­ schaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 3 über Naturschutzge­ biete des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967 für den Bereich des Naturschutzgebietes „Tauersche Eichen“ außer Kraft. Potsdam, den 6. Dezember 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler 12 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 13 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Abwasseremissionserklärungsverordnung – AbwEEV)* Vom 27. Dezember 2002 Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 39h des Brandenburgi­ schen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), von denen § 39h durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 68) eingefügt worden ist, verordnet der Mi­ nister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission). § 2 Erklärungspflicht Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen ei­ nes Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zu­ ständigen Behörde vom Dritten erklärt werden. § 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung (1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in An­ hang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwel­ lenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung. (2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermitt­ lung festlegen. § 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung (1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklä­ rungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeit­ * Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die in­ tegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut­ zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entschei­ dung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Eu­ ropäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36). raum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zu­ ständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind. (2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Ka­ lenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist. (3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Er­ klärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behör­ de abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern. (4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emis­ sionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben. § 5 Ermittlung der Emissionen (1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzuge­ benden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht: 1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmes­ sungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen; 2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massen­ bilanzen; 3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Mess­ ergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundla­ gen. (2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewah­ ren. § 6 Ordnungswidrigkeiten Nach § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 14 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 § 7 Zuständigkeit Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die obere Wasserbehörde. § 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 27. Dezember 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung In Vertretung Friedhelm Schmitz-Jersch Anhang 1 IVU-RL1) Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P 2) 1 Energiewirtschaft 1.1 Verbrennungsanlagen (> 50 MW) Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01 Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) 101.02 Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04 Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05 1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brenn­ stoffen) 105.08 1.3 Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08 1.4 Kohlevergasungs- und Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von 104.08 verflüssigungsanlagen Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 2 Herstellung und Verarbeitung von Metallen 2.1/2.2/ Röst- oder Sinteranlagen für Metall- Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen 104.12 2.3/2.4/ erz einschließlich sulfider Erze, (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 2.5/2.6 Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (> 2,5 t/h), Eisenmetallverarbeitungsanlagen Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12 Warmwalzen (> 20 t/Tag Rohstahl) Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen 105.01 Schmieden (Allgemeine Herstellungsverfahren) (Schlagenergie > 50 Kilojoule pro Hammer bei Wärmeleis­ tung > 20 MW) 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 IVU-RL1) Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P 2) Eisenmetallgießereien (Kapazität > 20 t/Tag) Schmelzanlagen für Nichteisen­ metalle mit einer Kapazität für Blei und Kadmium (Schmelzkapazität > 4 t/Tag) oder für andere Metalle (Schmelzkapazität > 20 t/Tag) Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten (Verarbeitungs­ kapazität > 2 t/h Rohstahl) Anlagen zur Oberflächenbehand­ lung von Metallen und Kunst­ stoffen (Wirkbäder > 30 m3) 3 Mineralverarbeitende Industrie/Bergbau 3.1/ Anlagen zur Herstellung von Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, 104.11 3.3/ - Zementklinker Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen 3.4/ 3.5 in Drehrohröfen (> 500 t/Tag) in anderen Öfen (> 50 t/Tag) (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag) Mineralien (> 20 t/Tag) keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag, Ofenkapazität > 4 m3 und Besatzdichte > 300 kg/m3) 3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest 105.11 oder zur Herstellung von Erzeugnissen (Bergbauindustrie) aus Asbest 4 Chemische Industrie und Chemie­ anlagen zur Herstellung folgender Produkte: 4.1 Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09 Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln 107.03 (Verwendung von Lösungsmitteln) 4.2/ Anorganische chemische Grundstoffe Herstellung von anorganischen Chemikalien oder 105.09 4.3 oder Düngemittel NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) 4.4/ Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen 105.09 4.6 (Chemische Industrie) 4.5 Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03 5 Abfallbehandlung 5.1/ Anlagen zur Beseitigung oder Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Ab- 109.03 5.2 Verwertung von besonders über­ fällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) wachungsbedürftigen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06 (> 3 t/Stunde) Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung 109.07 (Sonstige Abfallbehandlung) Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen 105.14 (Recycling-Industrie) 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 IVU-RL1) Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P 2) 5.3/ Anlagen zur Beseitigung nicht beson- Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06 5.4 ders überwachungsbedürftiger Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung 109.07 (Sonstige Abfallbehandlung) 6 Sonstige Industriezweige 6.1 Industrieanlagen zur Herstellung von Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier 105.07 Zellstoff aus Holz oder anderen Faser­ und Pappe (Ganze Gruppe) stoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag) 6.2 Anlagen zur Vorbehandlung von Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen 105.04 Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) (Ganze Gruppe) 6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen 105.05 und Fellen (> 12 t/Tag) (Ganze Gruppe) 6.4 Schlachthöfe (> 50 t/Tag Schlachtkapazität) Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03 Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), von sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag im Vierteljahresdurchschnitt) 6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen 109.03 Verwertung von Tierkörpern und (Abfallverbrennung und Pyrolyse) tierischen Abfällen (> 10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06 Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen 105.14 (Recycling-Industrie) 6.6 Anlagen zur Zucht von Geflügel Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04 (> 40 000), Schweinen (> 2 000) oder Zuchtsäuen (> 750) Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05 6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01 unter Verwendung von organischen Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik 107.02 Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) (> 150 kg/h oder 200 t/Jahr) Finishing von Textilien und Gerben von Leder 107.03 (Verwendung von Lösungsmitteln) Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04 6.8 Anlagen zur Herstellung von Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit 105.09 Kohlenstoff und Graphit (Chemische Industrie) 1) Nummer des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG (siehe Fußnote *) 2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenklatur for sources of emission, eurostat/25. Mai 1988) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 17 Anhang 2 Anhang 3 Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3 deren Schwellenwerte Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellen­ wert Wasser in kg/Jahr 1. Nährstoffe Summe – Stickstoff als N 50 000 Summe – Phosphor als P 5 000 2. Metalle und Verbindungen As und Verbindungen als As – 5 gesamt Cd und Verbindungen als Cd – 5 gesamt Cr und Verbindungen als Cr – 50 gesamt Cu und Verbindungen als Cu – 50 gesamt Hg und Verbindungen als Hg – 1 gesamt Ni und Verbindungen als Ni – 20 gesamt Pb und Verbindungen als Pb – 20 gesamt Zn und Verbindungen als Zn – 100 gesamt 3. Chlorhaltige organische Stoffe 1,2-Dichlorethan 10 (DCE) Dichlormethan 10 (DCM) Chloralkane 1 (C10-13) Hexachlorbenzol 1 (HCB) Hexachlorbutadien 1 (HCBD) Hexachlorcyclohexan 1 (HCH) Halogenhaltige organi­ als AOX 1 000 sche Verbindungen 4. Sonstige Organische Verbindungen Benzol, Toluol, als BTEX 200 Ethylbenzol, Xylole Bromierte Diphenylether 1 Organische Zinnverbin- als gesamt Sn 50 dungen Polyzykl. Aromatische 5 Kohlenwasserstoffe Phenole als gesamt C 20 Organischer Kohlenstoff als gesamt C 50 000 insgesamt (TOC) oder CSB/3 5. Sonstige Verbindungen Chloride als gesamt Cl 2 000 000 Cyanide als gesamt CN 50 Fluoride als gesamt F 2 000 Emissionserklärung Erklärungszeitraum (Kalenderjahr) Betreiber Name Betrieb Arbeitsstättennummer Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten) Postleitzahl Ort Straße/Nummer NACEi 1) -Kode (4-stellig) Wirtschaftliche Haupttätigkeit Anlagenzuordnung nach Anhang 1 Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P Kode Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE P-Kode Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte Name des einleitenden Betreibers Name des Betriebes zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode Emissionen (Wasser) Emittierter Schadstoff Jahresfracht [kg/a] (mit Bezugswassermenge [m3/a]) Ermittlungsmethode der Jahresfracht Kennzeichnung der Ermittlungsmethode: Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = E Art der Einleitung Direkteinleitung Name des Gewässers Indirekteinleitung Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungs­ anlage Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten Bearbeiter der Emissionserklärung Name Abteilung Telefon Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers 1) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten 18 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz Vom 9. Januar 2003 Auf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 2a Satz 1 des Familien­ rechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fas­ sung, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) eingefügt worden ist, verordnet die Landes­ regierung: § 1 Die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsände­ rungsgesetz zustehenden Befugnisse werden auf das Branden­ burgische Oberlandesgericht als Justizverwaltungsbehörde übertragen. § 2 Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängigen Verfah­ ren werden von der Landesjustizverwaltung zu Ende geführt. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Potsdam, den 9. Januar 2003 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten Barbara Richstein Verordnung über die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Rebflächenumstellungsverordnung – RebUmV) Vom 9. Januar 2003 Auf Grund des § 8b und des § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: § 1 Rechtsgrundlagen der EU Zur Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage erhalten Er­ zeuger, die Rebflächen in Anbaugebieten im Land Branden­ burg bewirtschaften, Beihilfen für durchgeführte Umstruktu­ rierungs- und Umstellungsmaßnahmen nach den Bestimmun­ gen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durch­ führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 2 Erzeuger Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer im Land Bran­ denburg Rebflächen, die in der gemeinschaftlichen Weinbau­ kartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Wein­ baukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind, bewirtschaftet oder ein Recht auf Neuan­ pflanzung oder Wiederbepflanzung nach Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EG) 1493/1999 für Flächen im Land Branden­ burg besitzt. § 3 Beihilfefähige Maßnahmen (1) Förderfähige Maßnahmen der Umstrukturierung und Um­ stellung sind: 1. die Sortenumstellung auf der Marktnachfrage entsprechen­ de sowie auf pilzresistente Rebsorten in Verbindung mit ei­ ner Rodung einschließlich der Drahtrahmenerneuerung, 19 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 2. die Sortenumstellung unter Ausübung von Wiederbepflan­ zungsrechten, die durch Rodung einer anderen Rebfläche entstanden sind, einschließlich der Drahtrahmenerneue­ rung, 3. die Sortenumstellung durch Rodung unter Beibehaltung der bestehenden Drahtrahmenanlage, 4. die Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken durch Vergrößerung des Abstandes der Pflanzreihen in Verbin­ dung mit einer Rodung einschließlich der Drahtrahmener­ neuerung oder 5. die Neuanpflanzung von Reben unter Inanspruchnahme von Neuanpflanzungsrechten einschließlich der Drahtrah­ menerstellung. (2) Nicht gefördert werden: 1. die Wiederbepflanzung desselben Flurstückes mit dersel­ ben Rebsorte nach denselben Anbautechniken, 2. die Rodung und die Anpflanzung von Rebflächen, aus de­ ren Erzeugnissen kein Qualitätswein bestimmter Anbauge­ biete hergestellt werden darf, 3. Rebflächen, bei denen Verstöße gegen gemeinschaftsrecht­ liche oder innerstaatliche Bepflanzungsvorschriften festge­ stellt worden sind, 4. Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden, 5. Rebflächen, denen innerhalb von zehn Jahren Umstel­ lungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugute kamen. Ei­ ne Förderung nach anderen Förderprogrammen für die gleiche Fläche kann zusätzlich gewährt werden, 6. Rebflächen, die unter Verstoß gegen den Plan nach § 6 an­ gepflanzt werden sowie 7. Rebflächen, die ohne Recht auf Neuanpflanzung oder Wiederbepflanzung nach Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angepflanzt werden. § 4 Mindestabstand der Rebstöcke Rebflächen, die im Rahmen der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 angepflanzt werden, dürfen zur Vermeidung der Erhöhung des Produktionspotentials einen Mindestabstand der Pflanzreihen von zwei Metern und einen Rebstockabstand von einem Meter nicht unterschreiten. § 5 Mindestrebfläche Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe gewährt wer­ den kann, darf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstellung ergeben muss, darf drei Ar nicht unter­ schreiten. § 6 Plan zur Umstellung und Umstrukturierung Die Umstellung und Umstrukturierung für die im Land Bran­ denburg liegenden Rebflächen, für die eine Aufstellung über das Produktionspotential gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorliegt, erfolgt nach dem vom Ministe­ rium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg erstellten und genehmigten Umstellungs­ und Umstrukturierungsplan. § 7 Form der Beihilfe Für Einkommenseinbußen und als Zuschuss zu den Kosten der Umstellung und Umstrukturierung wird auf Antrag eine hek­ tarbezogene Umstellungsbeihilfe nach Artikel 13 der Verord­ nung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 im Rahmen der von der Europäischen Gemeinschaft zugewiesenen Mittel als Pauschal­ betrag gewährt. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus der Anla­ ge. § 8 Zuständige Behörde, Antragsverfahren, Antragsfrist (1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Beihilfe ist das Ministerium für Land­ wirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Bran­ denburg (nachfolgend: Bewilligungsbehörde). Der Antrag ist auf den vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vorrätig gehaltenen Form­ blättern bis zum 15. Februar des Antragsjahres zu stellen. Für das Antragsjahr 2003 endet die Antragsfrist vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Gesetz- und Verord­ nungsblatt für das Landes Brandenburg. (2) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben. Die Flächen sind durch Kataster­ unterlagen, geographische Karten im Maßstab 1 : 10 000 oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen die ge­ naue Lage, Größe sowie deren Bepflanzung vor und nach der Umstellung flurstücksgenau zu erkennen ist. § 9 Kontrolle der Maßnahmen (1) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 führt die Bewilligungsbehörde Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch. Dazu werden sämtliche Angaben im Antrag auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüft und soweit erforderlich mit amtlichen Daten abgeglichen. Die Bewilligungsbehörde darf alle Unterlagen (auch rückwirkend), die zur Beurteilung der Antragsberechtigung, der Antragsvoraussetzungen sowie zur Festsetzung der Höhe der Beihilfezahlungen erforderlich sind, anfordern. (2) Ziel der Vor-Ort-Kontrolle ist die Gewährleistung einer wirksamen Überprüfung der Einhaltung der geltenden Voraus­ setzungen. Zur Feststellung der beantragten Flächengrößen werden sämtliche beantragte Flurstücke mittels geeigneter Me­ thoden durch Messrad, Schlagzirkel, Bandmaß oder GPS fach­ gerecht vermessen. Bei der Überprüfung der betreffenden Flä­ chen wird eine Toleranz für Flächenabweichungen von 5 vom 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Hundert festgelegt. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kon­ trollbericht anzufertigen, der dem Erzeuger auf Wunsch in Ausfertigung übersandt wird. § 10 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Der Beihilfeempfänger hat entsprechend Artikel 4 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 2729/2000 den zuständigen Behörden und den Rechnungshöfen das Betreten der Geschäfts- und Betriebs­ räume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni­ schen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift­ stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automati­ scher Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. (2) Der Beihilfeempfänger hat die bei ihm verbleibenden An­ trags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle im Zusammen­ hang mit der Beihilfe stehenden Belege aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Andere Vorschrif­ ten, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, blei­ ben unberührt. § 11 Auszahlung der Beihilfe (1) Die Beihilfe wird ausgezahlt, nachdem die Durchführung der Maßnahmen vor Ort überprüft worden ist. Die Durchfüh­ rung der Maßnahmen gilt als abgeschlossen, wenn die Pflan­ zung erfolgt ist und die Rebstockstützvorrichtung erstellt ist. (2) Wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass die tat­ sächlich vorgefundene Fläche größer ist als die beantragte Flä­ che, so erhält der Erzeuger die Beihilfe maximal für die bean­ tragte Fläche. (3) Die vor Durchführungsbeginn beantragten Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, ausgeführt werden. § 12 Sanktionsregelungen Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 werden für Verstöße gegen die Vorschriften, außer in Fällen höherer Gewalt, folgende Sanktionsregelungen festgesetzt: 1. Verhindert der Erzeuger oder sein Vertreter die Durchfüh­ rung der Vor-Ort-Kontrolle, so ist der betreffende Antrag abzulehnen. 2. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Antrag genannte Maßnahme innerhalb der vorgeschrie­ benen Frist auf einem Flurstück nicht vollständig durchge­ führt wurde, so gilt nur der Teil des beantragten Flurstückes als vorgefunden, auf dem die Maßnahme zu 100 vom Hun­ dert durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn die Abstands­ regeln zwischen zwei Rebreihen nicht eingehalten wurden. 3. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Antrag bezeichnete Fläche bis zu 19 vom Hundert grö­ ßer ist als die tatsächlich vorgefundene Fläche, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem dop­ pelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre. 4. Liegt die festgestellte Differenz zwischen vorgefundener und beantragter Fläche eines Flurstückes bei mindestens 20 vom Hundert der vorgefundenen Fläche, so gilt das Flurstück insgesamt als nicht vorgefunden. 5. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Beihilfeantrag genannte Maßnahme nicht vollständig, aber auf über 80 vom Hundert aller beantragten Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe ent­ spricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den ge­ samten Flächen gewährt worden wäre. 6. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Beihilfeantrag genannte Maßnahme auf unter 80 vom Hundert aller beantragten Flächen innerhalb der vorge­ schriebenen Frist durchgeführt wurde, so gilt das Flurstück insgesamt als nicht vorgefunden. 7. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine im Beihilfeantrag genannte Maßnahme auf unter 50 vom Hundert der betreffenden Flächen innerhalb der vorge­ schriebenen Frist durchgeführt wurde, so wird der Erzeu­ ger zusätzlich für die nächsten zwei Jahre von jeglicher Beihilfe nach dieser Verordnung ausgeschlossen. Die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften nach den sonstigen weinrechtlichen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt. § 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen vom 16. Mai 2001 (GVBl. II S. 195) außer Kraft. Potsdam, den 9. Januar 2003 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Anlage zu § 7 1. bei Einrichtungen des Großhandels und der Einkaufszen­ tralen des Einzelhandels sowie Vermarktungseinrichtungen von Erzeugern und Erzeugerzusammenschlüssen das Lan Für die Maßnahmen nach § 7 werden folgende Beihilfesätze desamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, festgesetzt: 2. bei Einrichtungen des Einzelhandels die Landkreise und Fördermaßnahme EUR/ha kreisfreien Städte. Sie führen die Aufgabe als Pflichtaufga­ be zur Erfüllung nach Weisung durch. 1. Sortenumstellung in Verbindung mit einer Rodung einschließlich der Drahtrahmenerneuerung 8 000,– 2. Sortenumstellung unter Ausübung von Wieder- § 2 bepflanzungsrechten einschließlich der Draht­ rahmenerneuerung 7 500,– Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahn­ 3. Sortenumstellung durch Rodung unter Beibe- dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischeti­ haltung der bestehenden Drahtrahmenanlage 4 200,– kettierungsgesetzes sind jeweils die in § 1 genannten Behör­ 4. Verbesserung der Bewirtschaftungstechniken den. durch Umpflanzung einschließlich der Draht­ rahmenerneuerung 7 500,– 5. Neuanpflanzung unter Inanspruchnahme von § 3 Neuanpflanzungsrechten einschließlich der Drahtrahmenerstellung 5 500,– Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 9. Januar 2003 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz (Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung – Die Landesregierung RiFlEtiZV) des Landes Brandenburg Vom 9. Januar 2003 Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisa­ tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Sep­ tember 1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Der Minister für Landwirtschaft, Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be- Umweltschutz und Raumordnung kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verord­ net die Landesregierung: Wolfgang Birthler § 1 Zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Rindfleischeti­ kettierungsgesetzes sind: 22 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 23 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 24 Brandenburgische Universitätsdruckerei, K.-Liebknecht-Str. 24–25, 14476 Golm DPAG, PVST A 10846 B Entgelt bezahlt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 1 vom 28. Januar 2003 Herausgeber: Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. Die Berechnung erfolgt im Namen und für Rechnung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Bezugsjahres zulässig; sie mu§ bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Bezugsjahres dem Verlag zugegangen sein. Die Lieferung dieses Blattes erfolgt durch die Post. Reklamationen bei Nichtzustellung, Neu- bzw. Abbestellungen, Änderungswünsche und sonstige Anforderungen sind an die Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH zu richten. Herstellung, Verlag und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH, Karl-Liebknecht-Stra§e 24–25, Haus 2, 14476 Golm (bei Potsdam), Telefon Potsdam (03 31) 56 89 - 0

Waste Water Discharge Reporting Ordinance · Nelum