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德国的法律

Waste Disposal Fees Ordinance

颁布于 2003-12-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland (Abfallverbringungsgebührenverordnung - AbfVerbrGebV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Waste and hazardous substances
关键词
waste disposal, fees/royalties, environmental fees/charges, transport/storage, enforcement/compliance, waste management

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文本

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  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 4 Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland (Abfallverbringungsgebührenverordnung - AbfVerbrGebV) AbfVerbrGebV Ausfertigungsdatum: 17.12.2003 Vollzitat: "Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist" V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 22 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 37 G v. 7.8.2013 I 3154 V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 23 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 23 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 24.12.2003 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 4 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland. § 2 Gebühren und Auslagen Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6 000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. § 3 Gebühren bei erfolglosen und zurückgenommenen Widersprüchen (1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, beträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. (2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages nach Absatz 1 Satz 1, mindestens aber 15 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 15 Euro zu erheben. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 2 von 4 § 4 (weggefallen) Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 3 von 4 Verwertung Beseitigung Abfallart Anhang IV ("Gelbe" Abfallliste) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) Gefährliche Abfälle gemäß Anhang V sowie Abfälle, Nr. AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) Andere Abfälle Grundgebühr in Euro 50 50 50 Zuschlag je angefangene 25t der notifizierten Menge in Euro 1,5 1,5 1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 4 von 4 1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt. 2. Für in Anhang III ("Grüne" Abfallliste) oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch gemäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1), wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen ergangen ist. 3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht. 1) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung.

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