跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Waste Disposal Competence Ordinance

颁布于 2005-11-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Bayern
主题
Waste and hazardous substances
关键词
waste disposal, waste management, institution, liability/compensation, governance

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 Fundstelle: GVBl 2005, S. 565 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (7. V v. 16.4.2012, 156) Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) vom 27. Februar 1991 (GVBl S. 64, BayRS 2129-2-1-U), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 290)1), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen2) folgende Verordnung: Fußnoten 1) Jetzt: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325) 2) Jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz § 1 Zuständigkeiten der entsorgungspflichtigen Körperschaften Überwachungsbehörden im Sinn des § 47 des Kreislaufwirtschaftgesetzes (KrWG) sind auch die entsorgungspflichtigen Körperschaften, soweit die Überwachung zur Erfüllung der Entsorgungsaufgabe erforderlich ist. § 2 Zuständigkeiten des Bergamts Für Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, in einem Bohrloch oder in einem unterirdischen Hohlraum ist das Bergamt zuständig; solange der Betrieb der Bergaufsicht unterliegt, überwacht das Bergamt die Deponie nach deren Stilllegung. § 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt (1) Das Landesamt für Umwelt trifft die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen bei Errichtung und Betrieb von Deponien (technische Überwachung), soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist; ihm obliegt auch die technische Überwachung der nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien, soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist. (2) 1 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften und für die Zustimmung zu Überwachungsverträgen bei Entsorgungsfachbetrieben (§ 56 Abs. 5 und 6 KrWG). 2 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für den Entzug eines Entsorgungsfachbetrieb Zertifikats nach § 56 Abs. 8 KrWG und damit zusammenhängende Anordnungen und Maßnahmen. (3) 1 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft. 2 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen 1.nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz oder auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Fassung gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Klärschlammverordnung und von auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, und 2.nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie nach dem Batteriegesetz (BattG) und darauf gestützten Rechtsvorschriften, soweit sich aus einem dieser Gesetze oder einer dieser Rechtsvorschriften nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. (4) 1 Das Landesamt für Umwelt ist bezüglich der Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle für den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger zuständige Behörde im Sinn der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung (NachwV). 2 Ausgenommen von der Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Erteilung der Erzeuger- und Beförderernummern (§ 28 Abs. 1 NachwV). 3 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Abs. 2 KrWG). (5) 1 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die von § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis Verordnung (AVV) abweichende Einstufung von Abfällen (§ 3 Abs. 3 AVV). 2 Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Entsorgernummern (§ 28 Abs. 1 NachwV). (6) Das Landesamt für Umwelt trifft die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Überlassungspflichten für Sonderabfälle und gesondert zu entsorgende Abfälle. § 3a Zuständigkeiten der Landesanstalt für Landwirtschaft Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung und nach auf §§ 11 und 12 KrWG und § 8 KrW-/AbfG gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt. § 4 Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörde (1) Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde 1.für die Entgegennahme der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG und die mit gemeinnützigen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen, 2.für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen, 3.für die Zulassung von Ausnahmen vom Grundsatz der Beseitigung von Abfällen in dafür zugelassenen Anlagen (§ 28 Abs. 2 KrWG), 4.für die Überwachung der Abfallentsorgung nach den §§ 47 bis 52 sowie 55 KrWG und die erforderlichen Anordnungen, soweit nicht das Landesamt für Umwelt nach § 3 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 zuständig ist, 5.a)für die Entgegennahme der Anzeige einer Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), b)für die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) sowie c)für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen, 6.für Anordnungen und Maßnahmen bei Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden sind (Art. 22 Abs. 1 BayAbfG); dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden ist, 7.für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung verbotener Ablagerungen ( Art. 31 Abs. 2 BayAbfG), 8.für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für Sonderabfälle (Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht, und für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überlassungspflicht für gesondert zu entsorgende Abfälle (§ 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan), ausgenommen Entscheidungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht, 9.für den Vollzug der auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder aus dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 der Altfahrzeug-Verordnung und mit Ausnahme des Vollzugs der Deponieverordnung (DepV), 10.für den Vollzug des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 4, 5 ElektroG und soweit sich aus dem ElektroG nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt sowie 11.für den Vollzug des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, Abs. 2 und 5 BattG und soweit sich aus dem Batteriegesetz nicht eine andere Zuständigkeit ergibt; § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt. (2) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde für 1.Deponien der Klasse 0 im Sinn des § 2 Nr. 6 DepV einschließlich anderer Deponien, die zu solchen Deponien umgewidmet wurden oder als solche Deponien weiterbetrieben werden, 2.sonstige Deponien mit einem Volumen bis zu 5.000 m³ Abfälle außer Deponien, die nicht nur geringfügig zur Ablagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden, auch soweit die Deponien stillgelegt sind. 2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Kreisverwaltungsbehörde 1.auch zuständig für den Vollzug der Deponieverordnung und 2.Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (AbfZustV) vom 30. April 1991 (GVBl S. 131, BayRS 2129-2-1-1-U) außer Kraft.3) Fußnoten 3) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 22. August 1996 (GVBl S. 411). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.

Waste Disposal Competence Ordinance · Nelum